AGB bei bloßem Verweis auf Webseite unwirksam
Ein Telekommunikationsanbieter hatte Verbraucher per Werbebrief ein Angebot unterbreitet. Wenn der Kund das Schreiben unterschrieben an den Telekommunikationsanbieter zurückschickt, kam ein Vertrag zustande. Dabei enthielt das Schreiben den Hinweis: »Ja, ich möchte von Ihrem Tarif (…) profitieren. Es gelten die AGB (abrufbar über www.(...).«
Die AGB waren dem Werbebrief nicht beigefügt, sondern nur über die Internetseite des Unternehmens abrufbar. Im Streit mit Verbraucherschützern ging es darum, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam in den Vertrag einbezogen worden waren, also ob sie überhaupt Vertragsbestandteil geworden sind und damit für den Kunden Geltung haben.
Das Oberlandesgericht Düsseldorf verneinte dies. Es stellte die Anforderungen an die Einbeziehung von AGB gegenüber Verbrauchern in Verträge klar. AGB müssen so zur Verfügung gestellt werden, dass der Vertragspartner in zumutbarer Weise von ihrem Inhalt Kenntnis nehmen kann. Das heißt, AGB müssen leicht zugänglich und ohne sogenannten »Medienbruch« zur Verfügung gestellt werden.
Durch die Klausel »Es gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (abrufbar über www.(...).« werden die AGB nicht wirksam Vertragsbestandteil. Der Verweis auf die Webseite des Unternehmens reicht nicht aus.
Hier waren die AGB ausschließlich über das Internet zugänglich. Es handelte sich aber zugleich um eine postalische Bestellung. Deshalb stellt der Hinweis auf die Homepage einen unverhältnismäßigen Medienbruch dar. Es kann also nicht erwartet werden, dass der Kunde von dem Inhalt der AGB Kenntnis erlangt, wenn diese nur über der Homepage verfügbar sind und nicht auch schriftlich vorliegen im Angebot enthalten sind. Somit ist die Einbeziehung des Kleingedruckten einem Verbraucher unzumutbar und damit unwirksam.
OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.4.2024, 20 UKl 1/24
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