Unerwünschte Werbung darf nicht im Hausflur abgelegt werden
In einem Mehrfamilienhaus in München befand sich auf sämtlichen Briefkästen der Aufkleber mit dem Hinweis: »Bitte keine Werbung einwerfen.« Gleichwohl schob ein Zusteller zwei Flyer eines Umzugsunternehmens in einen Ritz zwischen einem Briefkastenfach und der Briefkastenanlage.
Für einen Bewohner war die »rücksichtslose Art«, die Flyer verteilen zu lassen, noch lästiger als unerwünschte Werbung im Briefkasten. Er argumentierte: Wenn die Bewohner des Hauses schon keine Werbung erhalten möchten, legen sie erst recht keinen Wert auf »wild abgelegte« oder befestigte Reklame. Er verklagte das Umzugsunternehmen auf Unterlassung.
Das fühlte sich jedoch nicht verantwortlich. Es habe die Zusteller angewiesen, nur dann Werbematerial einzuwerfen, wenn sich auf einem Briefkasten kein Verbot befindet. Außerdem könne nicht ausgeschlossen werden, dass ein unbekannter Dritter die Flyer in die Ritze der Briefkastenanlage gesteckt habe.
Das Amtsgericht München schloss sich der Argumentation des Bewohners an und bejahte den Unterlassungsanspruch. Wird darauf hingewiesen, dass Werbung nicht erwünscht ist, stellt es grundsätzlich eine Besitzstörung dar, wenn dem Verbot zuwider Werbung zugestellt wird. Auch wenn sich die Werbung nicht direkt im Briefkasten befand, ist der Mann Mitbesitzer der Briefkastenanlage und am Eingangsbereich des Mehrfamilienhauses. Der Bewohner kann sich gegen das Aufdrängen von unerwünschtem Werbematerial wehren.
Der Anscheinsbeweis spricht gegen das werbende Unternehmen. Es handelt sich um einen typischen Geschehensablauf. Auf unbekannte Dritte kann es sich nicht berufen. Die Firma ist für das Tun ihrer Zusteller verantwortlich. Sie muss diese eindeutig anweisen und auch kontrollieren. Gegebenenfalls sind bei Zuwiderhandlungen wirtschaftliche und rechtliche Sanktionen anzudrohen (z.B. Vereinbarung einer Vertragsstrafe). In diese Richtung hat die Firma jedoch nichts unternommen.
Nun droht dem Umzugsunternehmen für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu € 250.000,– beziehungsweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten.
AG München, Urteil vom 18.3.2023, 142 C 12408/21