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Netzausbau durch WLAN-Hotspots: Unitymedia darf Signal des Kundenrouters nutzen

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 19. März 2018
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Netzausbau durch WLAN-Hotspots: Unitymedia darf Signal des Kundenrouters nutzen

© phonlamaiphoto / stock.adobe.com

Unitymedia darf die Router seiner Kunden für den Aufbau eines flächendeckenden WLAN-Netzes mittels eines zweiten WLAN-Signals ohne deren ausdrückliche Zustimmung nutzen. Der Kunde muss aber der Nutzung jederzeit widersprechen können.

Der Kabelnetzbetreiber Unitymedia will das größte Netz von WLAN-Hotspots in Deutschland aufbauen. Dazu sollen die Router von Unitymedia genutzt werden. Diese geben zwei Signale aus: Ein privates für das heimische WLAN und ein öffentliches für den Hotspot, über den andere Unitymedia-Kunden kostenlos ins Internet gehen und Mobilfunkdatenvolumen sparen können.

Eine ausdrückliche Zustimmung der Kunden holte der Netzbetreiber für diese Router-Nutzung nicht ein (sogenannte »Opt-in«). Die Kunden können aber jederzeit aus dem System aussteigen (sogenanntes »Opt-out«).

Verbraucherschützer sahen in diesem Verfahren eine unzumutbare Belästigung der Kunden, da ihnen hier – vergleichbar mit unbestellter Werbung – eine geschäftliche Handlung aufgedrängt werde.

Das Oberlandesgericht Köln gab dem Netzbetreiber recht: Unitymedia darf ein zweites Signal auf den Router seiner Kunden aufschalten, um das WLAN-Netz auszubauen.

Dieses Vorgehen stellt zwar dem Grunde nach eine Belästigung der Kunden dar, da diesen eine geschäftliche Handlung aufgedrängt wird. Doch ist diese Belästigung nicht unzumutbar, wie sich aus der Interessensabwägung ergibt. Der Netzbetreiber hat ein berechtigtes Interesse an der Ausweitung seines Dienstleistungsangebots (z.B. Schaffung eines flächendeckenden WLAN-Netzes). Das gilt auch für andere Unternehmenskunden, die an einem flächendeckenden Zugang zu WiFi-Hotspots interessiert sind, um kostenlos ins Internet zu gelangen und Mobilfunkdatenvolumen zu sparen.

Die Belästigung der Kunden ist gering. Die Aufschaltung des zusätzlichen Signals stellt keine unzumutbare Belästigung dar, da weder eine Software installiert werden noch der Kunde mitwirken muss, um das zweite Signal vom Router nutzbar zu machen. Die Kunden werden somit nicht gestört. Anhaltspunkte für eine Sicherheitsgefährdung liegen nicht vor. Überdies steht der Router im Eigentum von Unitymedia. Und schließlich haben die Kunden die Möglichkeit, Widerspruch einzulegen, also aus dem System auszusteigen durch die »Opt-out«-Möglichkeit.

OLG Köln, Urteil vom 2.2.2018, 6 U 85/17; n. rk.