Mobilfunkvertrag: Unzulässige Kontaktaufnahme nach Kündigung
Ein Mobilfunkkunde hatte seinen Vertrag bei der freenet DLS GmbH gekündigt. Der Verbraucher hatte sich im Kündigungsschreiben ausdrücklich eine weitere Kontaktaufnahme verbeten, die beispielsweise in Verbindung mit einer Kundenrückgewinnung steht.
Der Mobilfunkanbieter schrieb ihn dennoch an. Unter dem Betreff »Ihre Kündigung« wurde der ehemalige Kunde aufgefordert, wegen »noch ausstehender Fragen« unter Angabe einer Bearbeitungsnummer telefonisch Kontakt aufzunehmen.
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht stellte klar, sofern nicht tatsächlich zur Abwicklung der Kündigung Fragen zu klären sind, stellt ein solches Schreiben unerwünschte Werbung dar. Die damit verbundene unzumutbare Belästigung ist unzulässig. Dem Verbraucher wird ein Werbegespräch aufgedrängt, das dieser ausdrücklich nicht wünschte.
Das Kündigungsschreiben des Kunden selbst enthielt alle zur Abwicklung des Vertrages erforderlichen Angaben. Es bedurfte demnach keines weiteren Anrufs. Vielmehr diente das Schreiben mit der Aufforderung, bei der Anbieterin anzurufen, der Kundenrückgewinnung bzw. der Werbung.
Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil vom 11.12.2023, 6 U 25/23