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Mobilfunkanbieter dürfen Gerätewahl nicht einschränken

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 16. Juni 2023
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Xavier Lorenzo / stock.adobe.com

Mobilfunkanbieter dürfen die Nutzung des Internetzugangs durch mobile Endgeräte wie LTE-Router nicht durch Vertragsklauseln ausschließen. Dies stellt einen Verstoß gegen die Endgerätewahlfreiheit dar, entschied der BGH.

Der Mobilfunkanbieter O2 bot einen Tarif mit unbegrenztem Datenvolumen an. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) beinhalteten eine Klausel, die die Nutzung des Mobilfunktarifs mit LTE-Heimroutern oder anderen standortgebundenen Endgeräten untersagte.

Sie lautete: »Der mobile Internetzugang kann/darf nur mit Smartphones, Tablets oder sonstigen Geräten genutzt werden, die eine mobile Nutzung unabhängig von einem permanenten kabelgebundenen Stromanschluss ermöglichen (nicht z.B. in stationären LTE-Routern).«

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) sah hierin einen Verstoß gegen die europarechtliche Gerätewahlfreiheit. Verbrauchern dürfe nicht in AGB vorgeschrieben werden, dass sie ihren Internetzugang nur mobil mit dem Smartphone oder einem Tablet nutzen dürfen. Dies stelle eine unangemessene Benachteiligung dar. Der vzbv klagte.

Der Bundesgerichtshof hatte das letzte Wort und stellte sich auf die Seite der Verbraucherschützer: Ein Mobilfunkanbieter darf seinen Kunden nicht vorschreiben, mit welchen Endgeräten sie den Internetzugang nutzen dürfen. Verbraucher dürfen dies selbst bestimmen.

Folge: Die Klausel, die die Nutzung mit kabelgebundenen Geräten verbieten sollte, ist unwirksam. Es liegt darin ein Verstoß gegen EU-Vorschriften, welche die Endgerätewahlfreiheit garantieren. Diese Freiheit kann nicht durch AGB abbedungen werden.

BGH, Urteil vom 4.5.2023, III ZR 88/22