Kein Rückruf nach Kündigung des Mobilfunkvertrags
Ein Mobilfunk-Kunde hatte seinen Vertrag beim Anbieter Mobilcom-Debitel schriftlich und fristgerecht gekündigt. Er hatte dem Unternehmen zudem ausdrücklich jede weitere Kontaktaufnahme untersagt – mit Ausnahme der Vertragsabwicklung.
Statt einer Kündigungsbestätigung erhielt der Mann aber wenige Tage nach Eingang der Kündigung Post vom Mobilfunkanbieter. In dem Schreiben wurde er aufgefordert, sich zu melden, um offene Fragen rund um die Kündigung zu klären. Man würde ihm dann auch im Gegenzug die Kündigungsbestätigung zu senden.
Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg ging gegen diese Geschäftspraxis vor: Mit den sogenannten „Rückgewinnungsschreiben“ verunsichere Mobilcom-Debitel die Kunden bewusst. Darin werde den Verbrauchern vorgegaukelt, diese müssten sich telefonisch zurückmelden, um einen Vertrag wirksam zu kündigen.
Das Landgericht Kiel urteilte: Eine schriftliche und fristgerechte Kündigung wird grundsätzlich ohne Bestätigung wirksam und zwar im dem Augenblick, wenn sie dem Unternehmen zugeht. Einer ausdrücklichen Kündigungsbestätigung bedarf es nicht.
Rechtlicher Hintergrund: Eine Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Das heißt, sie wird, wenn sie dem Unternehmer im Rahmen der Kündigungsfrist zugeht sofort, ohne weiteres Zutun oder einer Reaktion des Unternehmers wirksam. Sie beendet den Vertrag zum genannten Datum.
Suggeriert der Mobilfunkanbieter dem Verbraucher in einem Schreiben jedoch, die Wirksamkeit hänge von einer Bestätigung ab und dafür seien zunächst weitere Punkte zu klären, ist die irreführend und wettbewerbswidrig. Eine solche Kontaktaufnahme ist nicht erlaubt: Mobilfunkfirmen dürfen nach Kündigungen keinen Rückruf verlangen.
Ebenso rechtswidrig ist auch die Kontaktaufnahme per Brief, mit dem sich das Unternehmen dem ausdrücklichen und erklärten Willen des Verbrauchers widersetzt.
Folge: Dieses Vorgehen wurde Mobilcom-Debitel untersagt – unter Androhung eines Ordnungsgelds von bis zu € 250.000,- oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführer, falls sich die Firma nicht daranhält.
LG Kiel, Anerkenntnisurteil vom 17.9.2020, 14 HKO 42/20