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Haben Kabelnetz-Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 30. Mai 2017
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Haben Kabelnetz-Kunden ein Sonderkündigungsrecht bei Umzug?

© tomispin / stock.adobe.com

Zieht ein Kunde eines Kabelnetzanbieters an einen Ort um, an dem der Anbieter nicht tätig ist, steht dem Kunden ein Sonderkündigungsrecht zu. Die Vorlage einer Ummeldebescheinigung am alten Wohnsitz ist dazu nicht erforderlich.

Eine Kundin eines Kabelnetzbetreibers zog im Juni 2015 in ein von dem Betreiber nicht versorgtes Gebiet um. Deshalb kündigte sie ihren Kabelnetzvertrag zum diesem Zeitpunkt. Zum Nachweis übersandte sie dem Anbieter eine Kopie des Auflösungsvertrags mit ihrem Arbeitgeber und schickte die gesamte Ausstattung des Kabelnetzanschlusses an den Betreiber zurück.

Der Betreiber erkannte die Kündigung nicht aber an. Er verlangte zum Nachweis des Umzugs eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnsitz. Die Kundin übersandte jedoch erst im März 2016 eine Anmeldebestätigung vom neuen Wohnsitz.

Der Kabelnetzbetreiber akzeptierte daraufhin die Kündigung zu diesem Zeitpunkt und verlangte die Nachzahlung sämtlicher Monatsbeiträge bis zu diesem Zeitpunkt. Damit war die Kundin nicht einverstanden, sie habe bereits wirksam im Juni 2015 gekündigt.

Das Amtsgericht Pinneberg gab ihr Recht. Der Kabelnetzbetreiber hat keinen Anspruch auf Zahlung der Monatsbeiträge bis März 2016. Der Kundin stand wegen Umzugs in ein unterversorgtes Gebiet ein Sonderkündigungsrecht zu. Sie konnte den Vertrag bereits wirksam zum Juni 2015 kündigen.

Zwar darf ein Kabelnetzbetreiber grundsätzlich einen Nachweis für den Umzug verlangen. Doch ist es dem Kunden nicht möglich eine Ummeldebescheinigung am alten Wohnort zu beschaffen, er kann lediglich eine Anmeldebestätigung am neuen Wohnort vorlegen.

Eine Ausschlussfrist ist zudem gesetzlich nicht vorgesehen. Sie darf vom Anbieter dem Kunden auch nicht einseitig auferlegt werden. Daher ist eine Kündigung zum Umzugszeitpunkt wirksam, auch wenn der Nachweis erst später erfolgte. Das gilt insbesondere für den Fall, dass der Kunde das Kabelnetz nicht mehr nutzen kann, weil der die erforderliche Ausstattung bereits zurückgegeben hat.

AG Pinneberg, Urteil vom 12. 1. 2017, 63 C 88/16