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Dürfen Bestandskunden von der freien Routerwahl ausgeschlossen werden?

Dienstleistung, Handel & Privatverkäufe 11. März 2017
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© avirid / fotolia.com

Seit 1.8.2016 dürfen Internetanbieter ihren Kunden nicht mehr vorschreiben, welchen Router sie nutzen müssen. Das Ende des „Routerzwanges“ gilt dabei nicht nur für Neukunden, auch Bestandskunden haben Anspruch auf die Zugangsdaten.

Seit dem 1.8.2016 ist das Ende des „Routerzwanges“ gesetzlich besiegelt. Seither dürfen die Netzbetreiber ihnen Kunden nicht mehr vorschreiben, ausschließlich die von ihnen bereitgestellte Hardware für den Anschluss zu nutzen. Der Kunde kann sich das Endgerät aussuchen und vom Internetanbieter Information über die Zugangsdaten für Internet und Telefonie verlangen, um das Gerät einzurichten.

Die Wahlfreiheit nebst Auskunftsanspruch bestehe nur gegenüber Neukunden ab dem Stichtag. Bestandskunden sollen nach wie vor den Router nicht frei wählen dürfen. Sie seien von der gesetzlich geregelten Wahlfreiheit ausgenommen, argumentierte der Anbieter GELSEN-NET-Kommunikationsgesellschaft mbH, und verweigerte diesen die Herausgabe der Zugangsdaten. Das war der Verbraucherzentrale ein Dorn im Auge und sie klagte.

In einem Eilverfahren stellte das Landgericht Essen fest, die Routerfreiheit gilt auch für Bestandskunden. Die Richter nahmen die maßgebliche Vorschrift des §11 Abs. 3 S. 3 des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen unter die Lupe. Der Wortlaut des Gesetzes ist nicht eindeutig, sodass er ausgelegt werden muss.

Danach besteht die Auskunftspflicht über die Zugangsdaten gegenüber Neukunden unaufgefordert. Die systematische Auslegung sowie Sinn und Zweck der gesetzlich geregelten Routerfreiheit sprechen dafür, dass die Zugangsdaten auf Anforderung jedoch allen Kunden zur Verfügung zu stellen sind. Ohne den Auskunftsanspruch auch für Bestandskunden läuft das Anschlussrecht der Kunden ins Leere.

LG Essen, Urteil vom 23. 9. 2016, 45 O 56/16

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