Corona-bedingte Absage einer Hochzeit: Raummiete ist fällig
Ein Paar hatte Räume für eine am 1.5.2020 geplante Hochzeitsfeier mit ca. 70 Personen gemietet. Geheiratet hatte es bereits 1 1/2 Jahre vorher. Die Mietzahlung in Höhe von € 2.600,– hatten die Eheleute im Voraus beglichen.
Allerdings konnte die geplante Hochzeitsfeier nicht stattfinden, weil aufgrund der damals geltenden Corona-Schutzverordnung ein behördliches Verbot bestand, den Raum entsprechend zu nutzen.
Der Veranstalter hatte vergeblich zahlreiche Alternativtermine angeboten. Das Paar erklärte jedoch den Rücktritt vom Vertrag und verlangte die Rückzahlung der geleisteten Miete.
Das Amtsgericht hatte die Klage auf Rückzahlung der vollen Miete abgewiesen. Die zweite Instanz hatte es mit einer 50:50-Lösung versucht. Es sah die Geschäftsgrundlage als gestört an.
Der Bundesgerichtshof entschied: Das Brautpaar muss die Miete der Räumlichkeiten vollständig bezahlen. Muss eine Hochzeitsfeier wegen Corona-Maßnahmen abgesagt werden, begründet das rechtlich weder einen Mangel der Mietsache noch einen Fall der sogenannten »Unmöglichkeit«.
Trotz der verbotenen Feier war die Mietsache nicht mangelhaft. Das Mietobjekt stand grundsätzlich weiterhin zur Verfügung. Auch liegt keine Unmöglichkeit der Leistung vor, da die Mietsache trotz der abgesagten Feier noch hätte zur Verfügung gestellt werden können (z.B. an einem Ersatztermin). Das Paar durfte daher nicht vom Vertrag zurücktreten.
Der Bundesgerichtshof wies zugleich darauf hin, dass in Streitigkeiten mit Corona-Bezug sich jede pauschale bzw. rasterartige Lösung verbietet. Der Einzelfall ist vielmehr entscheidend.
So kommt hier grundsätzlich auch ein Anspruch auf Anpassung des Mietvertrags in Betracht. Es sind dabei aber alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. In dem hier entschiedenen Fall hätte das Ehepaar die Feier ohne Weiteres zu einem späteren Zeitpunkt durchführen können. Es wurden keine Gründe vorgetragen, die dagegensprachen. Eine besondere Bedeutung des Termins vom 1.5.2020 war nicht dargelegt, denn die Trauung war bereits erfolgt und somit nicht verknüpft mit der Hochzeitsfeier.
Folge: Hier konnte eine Vertragsanpassung durch Verschiebung der Feier nicht erfolgen. Der endgültige Verzicht auf die Hochzeitsfeier fällt allein in den Risikobereich der Mieter.
BGH, Urteil vom 2.3.2022, XII 36/21