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Neuer Mindestlohn: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

Arbeitsvertrag & Einstellung 2. Januar 2017
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Neuer Mindestlohn: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen

© Rawpixel.com / fotolia.com

Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Mindestlohn haben ab sofort Anspruch auf die zusätzlichen 34 Cent pro Stunde. Das müssen Arbeitgeber bereits ab der ersten Lohnabrechnung im neuen Jahr beachten, andernfalls drohen Sanktionen.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn wurde zum 1. Januar 2017 je Zeitstunde von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto erhöht. Dies hatte die Mindestlohnkommission in einem Beschluss am 28.06.2016 entschieden.

Ob Arbeitgeber sich an die Neuregelung halten, überprüft der Zoll. Verstöße kann er mit einer Geldbuße von bis zu 500.000 Euro sanktionieren. Die im Mindestlohngesetz (MiLoG) verankerten Bußgeldtatbestände stellen insofern für Sie als Arbeitgeber erhebliche Risiken dar. Ab dem 1. Januar konkretisiert sich nun dieses Risiko.

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen: 

Als Arbeitgeber sollten Sie prüfen, ob Sie Ihre Arbeitsverträge (z. B. Anpassung der Arbeitszeiten bei Minijobs) und Zahlungen (statt 8,50 Euro pro Zeitstunde 8,84 Euro) anpassen müssen. Beachten Sie dabei: auch für Monats- oder Jahresgehälter gilt der Mindestlohn als - gedachter - Stundenlohn.

Liegt der vereinbarte Stundenlohn unter der Grenze von 8,84 Euro und sind Sie zur Zahlung des Mindestlohns verpflichtet, haben Sie zwei Möglichkeiten:

  1. Gewähren Sie Ihrem Arbeitnehmer einen höheren Lohn. Nutzen Sie dazu die Vereinbarung einer Gehaltserhöhung von Smartlaw.
  2. Bei Minijobs: Erhöhen Sie die Vergütung und reduzieren Sie parallel die Stundenzahl Ihres Angestellten, um weiterhin die 450 Euro nicht zu überschreiten. Nutzen Sie dazu die Vereinbarung zur Anpassung der Arbeitszeit von Smartlaw. Möchten Sie die Arbeitszeit nicht reduzieren, haben Sie die Möglichkeit, das Arbeitsverhältnis in einen Midi-Job umzuwandeln. Der Arbeitnehmer darf dann bis zu 850 Euro monatlich verdienen, müsste aber auch die Lohnsteuer sowie teilweise die Sozialversicherung selbst zahlen.

Diese Vereinbarungen sollten Sie idealerweise mit Wirkung zum 1. Januar 2017 treffen. Dies ist auch dann möglich und empfehlenswert, wenn Sie die Vereinbarung später aufsetzen. Sie gilt dann rückwirkend.

Besprechen Sie mit Ihrem Arbeitnehmer die geplante Anpassung von Arbeitszeit und Gehalt. Eine einseitige Reduzierung der Arbeitszeit wäre rechtswidrig!