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Zum Ersatz der Fahrtkosten bei unwirksamer Versetzung

Arbeitnehmer & Auszubildende 22. Juli 2020
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MQ-Illustrations / stock.adobe.com

Wird ein Arbeitnehmer ungerechtfertigt in eine andere Niederlassung versetzt, kann er Schadensersatz für die wöchentlichen Heimfahrten verlangen. Erstattet werden € 0,30 pro gefahrenem Kilometer für die Nutzung des Privat-Pkw.

Ein langjähriger Mitarbeiter einer Metallbaufirma wurde versetzt. Er arbeitete zunächst am Betriebssitz in Hessen und musste dann in die Niederlassung in Sachsen wechseln. Der Mitarbeiter klagte gegen die Versetzung. Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab ihm nach 2-jähriger Prozessdauer Recht: Die Versetzung war unwirksam.

Für die wöchentlichen Fahrten zwischen seinem Hauptwohnsitz in Hessen und seiner Wohnung in Sachsen nutzte der Kläger seinen privaten PKW. Er verlangte von seinem Arbeitgeber Ersatz der Fahrtkosten für die Monate, die er nach der Entscheidung des LAG weiterhin nach Sachsen pendelte.

Das Bundesarbeitsgericht folgte den Vorinstanzen: Der Arbeitnehmer bekommt die Reisekosten ersetzt. Das oberste Arbeitsgericht korrigierte mit seiner Entscheidung aber die Berechnungsgrundlagen – und damit auch die Höhe des Schadensersatzanspruchs.

Für die Berechnung muss der Arbeitgeber das Justizvergütungs- und - entschädigungsgesetz (JVEG) und nicht an die Trennungsgeldverordnung (TGV) heranziehen. Die TGV bemisst die zu erstattenden Kosten für die Fahrt mit den Kosten für öffentliche Verkehrsmitteln und das auch nur für Heimfahrten alle zwei Wochen. Dagegen setzt das JVEG € 0,30 pro Fahrtkilometer an und ersetzt zudem die Kosten für die wöchentliche Heimreise.

Zur Berechnung dieser Kosten sind im Streitfall nach § 287 ZPO alle Umstände zur Schadensermittlung heranzuziehen. Nach Überzeugung des BAG bildet hier das JVEG den richtigen Maßstab. Im Ergebnis bekommt der Arbeitnehmer einen Fahrtkostenersatz in Höhe von € 0,30 pro Kilometer für die Nutzung seines Privat-Pkws zu gesprochen – und damit die höhere Entschädigung für den Schaden.

BAG, Urteil vom 28.11.2019, 8 AZR 125/18