Wann endet die Elternzeit bei Tod des Kindes?
Eine Mitarbeiterin war seit 2013 im Betrieb des Arbeitgebers beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes befand sie sich seit September 2015 in Elternzeit. Das Kind verstarb im Alter von rund elf Monaten im August 2016.
Der Frau wurde mit Schreiben vom 29. 8. 2016 zum 30. 9. 2016 gekündigt. Das Kündigungsschreiben ging ihr am 30. 8. 2016 zu, da war das Kind gerade neun Tage tot. Die Frau erhob Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitgeber argumentierte, mit dem Tod des Kindes ende die Elternzeit sofort und die Kündigung sei daher zulässig. Nach seinem Tod könne das Kind nicht mehr im gemeinsamen Haushalt betreut und erzogen werden – und das setze das BEEG für die Inanspruchnahme von Elternzeit voraus.
Das Arbeitsgericht Bonn stellte fest, die Kündigung ist unwirksam. In der Elternzeit dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht gekündigt werden.
Das Gericht bestätigte zwar, dass Elternzeit nur beansprucht werden kann, wenn das Kind mit im gemeinsamen Haushalt lebt und betreut wird. Es gibt jedoch eine gesetzliche Spezialregelung für den Fall des Kindstodes.
Danach endet die Elternzeit spätestens drei Wochen nach dem Tod des Kindes (§ 16 Abs. 4 BEEG). Die Vorschrift kann entgegen des Wortlauts der Vorschrift nicht so ausgelegt werden, dass die Elternzeit unmittelbar mit dem Tod des Kindes endet. Wie das Wort „spätestens“ verdeutlicht, endet sie nur dann früher, wenn sie auch beim Überleben des Kindes früher als drei Wochen nach dem Todestag geendet hätte.
Da hier die Kündigung innerhalb der Drei-Wochen-Frist und damit innerhalb der Elternzeit erteilt wurde, ist sie unwirksam. Der Arbeitgeber hat die Zustimmung der Bezirksregierung nicht eingeholt (§ 18 BEEG). Diese war jedoch erforderlich, da sich die Mitarbeiterin bei Zugang des Kündigungsschreibens noch in Elternzeit befand. Ihr Kind war zu diesem Zeitpunkt erst neun Tage tot.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Gericht die Berufung zum Landesarbeitsgericht zugelassen.
ArbG Bonn, Urteil vom 15.12. 2016, 3 Ca 1935/16; n. rk.