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Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen Elterngeld nicht

Arbeitnehmer & Auszubildende 19. Juli 2017
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Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen Elterngeld nicht

© bpstocks / adobe.stock.com

Urlaubs- und Weihnachtsgeld bleiben bei der Berechnung des Elterngeldes grundsätzlich unberücksichtigt, auch wenn die Sonderzahlungen nach einem vereinbarten Jahresgehalt berechnet werden. Sie stellen keine laufenden monatlichen Bezüge dar.

Im Arbeitsvertrag einer Angestellten war ein Jahresgehalt vereinbart. Sie bekam monatlich 1/14 davon ausbezahlt. Je ein weiteres 1/14 erhielt sie im Mai zusätzlich als Urlaubs- und im November als Weihnachtsgeld.

Die Frau bekam im Jahr 2014 ein Kind und ging in Elternzeit. Das Elterngeld berechnete sich lediglich aus den Monatslöhnen, Urlaubs- und Weihnachtsgeld blieben unberücksichtigt. Damit war die Frau nicht einverstanden.

Das Bundessozialgericht bestätigte die Berechnungsgrundlage: Das Elterngeld bemisst sich für Arbeitnehmer nach dem Durchschnitt des laufenden, in der Regel monatlich zufließenden Lohns der letzten zwölf Monate vor der Geburt des Kindes.

Dazu zählen das Urlaubs- und das Weihnachtsgeld nicht. Diese gelten laut Gesetz als „sonstige Bezüge“. Sie werden nur jeweils einmal im Jahr gewährt und bleiben damit bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt. Dies gilt auch für den Fall, dass Urlaubs- und Weihnachtsgeld aus dem Jahreseinkommen berechnet werden. Folge: Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhöhen das Elterngeld nicht.

BSG, Urteil vom 29. 6. 2017, B 10 EG 5/16 R 

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