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Schulpflicht: Zwangsgeldandrohung gegen Mutter eines Schülers mit Corona-Angst rechtens

Arbeitnehmer & Auszubildende 28. Oktober 2022
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Animaflora PicsStock / stock.adobe.com

Die zuständige Schulbehörde darf gegen die Mutter eines Schulverweigerers, der Angst hat, sich auf der Schule mit dem Coronavirus zu infizieren, eine Schulbesuchsaufforderung mit Zwangsgeldandrohung erlassen.

Ein 15-jähriger Gymnasialschüler besuchte bereits seit November 2021 seine Schule in Düsseldorf nicht mehr. Er führte zur Begründung nicht hinnehmbare Gesundheitsgefahren an. Er habe Angst, sich beim Schulbesuch – und in der Folge seine Mutter – mit dem Coronavirus anzustecken.

Da weder der Schüler selbst noch seine Mutter zu einer Risikogruppe zählen, waren die in diesem Zusammenhang im Jahr 2021 gestellten Anträge auf Befreiung vom Präsenzunterricht erfolglos geblieben.

Dennoch verweigerte der Schüler den Schulbesuch. Daraufhin erließ die zuständige Schulbehörde eine sogenannte »Ordnungsverfügung« gegen die Mutter. Sie müsse den Schulbesuch ihres Sohnes sicherstellen. Für den Fall der Nichterfüllung dieser Aufforderung wurde die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von € 2.500,– angedroht. Gegen diese Anordnung setzte sich die Mutter im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes zur Wehr.

Ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, die Schulbesuchsanordnung mit Zwangsgeldandrohung ist rechtmäßig. Sie beruht auf der gesetzlich verankerten Schulpflicht. Eltern sind verpflichtet, ihr schulpflichtiges Kind regelmäßig am Unterricht teilnehmen zu lassen.

Die Schulbesuchsaufforderung war mit Blick auf die Verweigerung des Schulbesuchs erforderlich. Gründe, aus denen die Mutter nicht für einen regelmäßigen Schulbesuch ihres Sohnes sorgen kann, sind nicht ersichtlich. Insbesondere die Möglichkeit, sich impfen zu lassen und eine Maske zu tragen, reduzieren das Gesundheitsrisiko einer COVID-19-Infektion. Zudem gibt es in der Schule weitere Schutzvorkehrungen (z.B. ein ausreichendes Hygiene-Konzept für das Schuljahr 2022/23), um Risiken zu minimieren. Denn darüber hinaus gilt, dass ein Schüler keinen Anspruch auf einen absoluten Gesundheitsschutz gegenüber dem Staat hat.

VG Düsseldorf, Beschluss vom 5.8.2022, 18 L 621/22; n. rk.