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Reisekostenformular für Lehrer: Abfrage von Verzicht auf Reisekosten zulässig

Arbeitnehmer & Auszubildende 24. Juli 2016
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Reisekostenformular für Lehrer: Abfrage von Verzicht auf Reisekosten zulässig

© Monkey Business / fotolia.com

Die Frage nach einem Reisekostenverzicht des Lehrers in einem Antragsformular für Klassenreisen ist erlaubt. Die Reisekosten sind kein Teil der Lehrerbesoldung. Der Dienstherr verstößt mit dieser Standardfrage nicht gegen Treu und Glauben.

Ein verbeamteter Realschullehrer in Mosbach beantragte 2013 bei seiner Schulleitung die Genehmigung einer fünftägigen Abschlussfahrt mit Musicalbesuch in Berlin mit einer 10. Klasse als Dienstreise zu genehmigen. Er erklärte, ihm und einer Begleitperson entstünden voraussichtlich Kosten in Höhe von 220 Euro. Im Genehmigungsformular kreuzte er das zweite Feld an, in dem nach einem (Teil-)verzicht auf die zu erwartenden Kosten gefragt wurde. Das Feld zum Eintrag eines konkreten Betrags ließ er frei. Die Schulleiterin genehmigte den Dienstreiseantrag und füllte das Betragsfeld mit 88 Euro aus.

Das Landesamt für Besoldung und Versorgung setzte die Reisekosten des Lehrers unter Hinweis auf seine Teilverzichtserklärung auf 88 Euro fest. Hiergegen wendete sich der Lehrer mit einer Klage. Die begründete er damit, dass allein schon die Frage nach einem Reisekostenverzicht unzulässig sei. Durch die Frage werde ein schwerwiegender Interessen- und Loyalitätskonflikt ausgelöst.

Reisekostenvergütung ist kein Teil der Besoldung

Die Sache ging bis zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, wo die Klage scheiterte. Die Frage nach einem Verzicht auf eine Reisekostenvergütung sei rechtlich zulässig. Darin liege keine unzulässige Frage nach einem Verzicht auf die Besoldung. Die Reisekostenvergütung sei kein Teil der Besoldung.

Der Lehrer könne sich auch nicht erfolgreich darauf berufen, er wisse beim Antrag auf eine Dienstreise für eine außerunterrichtliche Veranstaltung nicht, welcher Betrag ihm als Reisekosten zur Verfügung stehe. Die Verwaltungsvorschrift „Außerunterrichtliche Veranstaltungen der Schule“ ermögliche es dem Lehrer sehr wohl festzustellen, welches Budget er für eine außerunterrichtliche Veranstaltung habe. Er könne mithin eine Veranstaltung durchführen, die dieses Budget einhalte, sodass ihm keine weiteren Kosten entstehen und sich ein (Teil-)Verzicht erübrige.

Im Übrigen stehe es ihm frei, überhaupt keinen (Teil-)Verzicht zu erklären, sodass hernach Schulleitung bzw. Gesamtlehrerkonferenz entscheiden müsste, ob die Veranstaltung dennoch finanziert und durchgeführt werden könne.

(VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.7.2016, Az. 4 S 830/15)