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Krankmeldung – wie Sie rechtlich alles richtig machen

Arbeitnehmer & Auszubildende 3. Dezember 2014
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© Stockfotos-MG / fotolia.com

Kranke Angestellte müssen sich vor Dienstbeginn krank melden und am dritten Kalendertag der Erkrankung ein ärztliches Attest beim Arbeitgeber vorlegen. Sie riskieren sonst Abmahnungen oder schlimmstenfalls die Kündigung.

2012 entschied das Bundesarbeitsgericht: Selbst wenn Arbeitgeber das Attest bereits am ersten Tag der Erkrankung sehen wollen, ist dies keine Schikane.

Herbstzeit ist Erkältungszeit: Kaum wechselt die Farbe von Blättern und Sträuchern in romantische Indian Summer-Töne, husten, schnupfen und keuchen deutsche Büroflure um die Wette. Die sechswöchige Lohnfortzahlung im Krankheitsfall gehört in dieser Situation zum Allgemeinwissen. Doch was müssen kranke Angestellte sonst noch beachten, unabhängig davon, ob ihr Arbeitsvertrag befristet oder unbefristet ist? Zunächst einmal das Prinzip “Krankmeldung vor Krankschreibung”.

Krankmeldung vor Krankschreibung

Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gehen erst zum Hausarzt und rufen dann ihren Teamleiter oder sonstigen Vorgesetzten an, um sich krank zu melden. Das ist die falsche Reihenfolge! Die Krankmeldung muss noch vor Dienstbeginn beim Arbeitgeber vorliegen. Andernfalls verletzten Angestellte ihre Pflicht, die sich aus dem Arbeitsvertrag ergibt. Wer dies unterlässt, riskiert nicht nur eine Abmahnung, sondern, im Wiederholungsfall, sogar die verhaltensbedingte Kündigung.

Krankschreibung nach drei Tagen

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, also das ärztliche Attest, muss der Arbeitnehmer spätestens am dritten Tag seiner krankheitsbedingten Abwesenheit vorlegen. Wichtig dabei: Hier sind Kalendertage gemeint, nicht Arbeitstage! Außerdem können Arbeitgeber die Taktzahl seit einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahr 2012 erhöhen: Seitdem kann er vom Arbeitnehmer verlangen, die Krankschreibung schon am ersten Tag vorzulegen.