Beamtenrecht: Unfall bei Toilettengang im Dienstgebäude ist ein Dienstunfall
Eine Berliner Beamtin suchte, während ihrer regulären Dienstzeit, die im Dienstgebäude gelegene Toilette auf. Dabei stieß sie mit dem Kopf gegen einen Fensterflügel und verletzte sich am Kopf. Das Land Berlin lehnte jedoch die Anerkennung als Dienstunfall ab. Es handele sich bei einem Toilettengang, während des Dienstes, um eine Privatangelegenheit der Beamtin.
Das Bundesverwaltungsgericht sah das anders: „Beamten stehen nach Auffassung des Gerichts bei Unfällen, die sich innerhalb des vom Dienstherrn beherrschbaren räumlichen Risikobereichs ereignen, unter dem Schutz der beamtenrechtlichen Unfallfürsorge. Dies gilt insbesondere für den Dienstort, an dem der Beamte entsprechend der Vorgaben des Dienstherrn seine Dienstleistung zu erbringen hat, wenn dieser Ort zum räumlichen Machtbereich des Dienstherrn gehört. Risiken, die sich hier während der Dienstzeit verwirklichen, sind dem Dienstherrn zuzurechnen, unabhängig davon, ob die konkrete Tätigkeit, bei der sich der Unfall ereignet hat, dienstlich geprägt ist. Eine Ausnahme gilt nur für die Fälle, in denen die konkrete Tätigkeit vom Dienstherrn ausdrücklich verboten ist oder dessen wohlverstandenen Interessen zuwiderläuft“.
Die Rechtsprechung der Sozialgerichte zur gesetzlichen Unfallversicherung, wonach die Nutzung der Toiletten – anders als den Weg dorthin – vom Unfallschutz ausnimmt, ist hier nicht einschlägig.
(BVerwG, Urteil vom 17.11.2016, Az. 2 C 17/16)