Direkt zum Inhalt

Beamtenrecht: Lehrer können Sabbatjahr nicht wegen Corona-Pandemie abbrechen

Arbeitnehmer & Auszubildende 30. September 2020
Image

Brastock / stock.adobe.com

Wenn Lehrer ein Sabbatjahr nehmen, können sie dies in einem Härtefall abbrechen. Dass eine Weltreise durch die Corona-Pandemie uninteressant geworden ist, ist allerdings allgemeines Lebensrisiko und kein Härtefall.

Eine Lehrerin in Bochum und ein Lehrer in Dormagen nahmen zum Schuljahr 2019/2020 ein "Sabbatjahr" in Anspruch und gingen gemeinsam auf Weltreise. Anfang April 2020 meldeten sie sich per E-Mail aus Australien und beantragten die vorzeitige Beendigung des Freistellungjahres bei den jeweils zuständigen Bezirksregierungen. Sie begründeten den Antrag damit, dass die Freistellungszeit infolge der Belastungen durch die Pandemiebeschränkungen für sie entwertet worden ist. Die Anträge wurden abgelehnt.

Auch vor Gericht blieben sie erfolglos. Die beiden zuständigen Verwaltungsgerichte und das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen entschieden übereinstimmend, dass hier kein Härtefall vorliegt. Insbesondere reiche es nicht aus, dass die die beiden ihre Weltreise nicht wie geplant hätten fortsetzen können. Lehrkräfte müssten in Freistellungsphasen wie anderen Bürgern auch ihre privaten Lebensverhältnisse an den pandemiebedingten Einschränkungen ausrichten.

OVG Nordrhein-WestfalenBeschluss vom 24.7.2020, 6 B 925/20