Arbeitgeber haftet für geringer ausfallendes Elterngeld wegen verspäteter Lohnzahlung
Ein Zahnarzt hatte seiner schwangeren Angestellten den monatlichen Bruttolohn für die drei Monate während des Mutterschutzes erst ein Vierteljahr später gezahlt.
Der Lohn stand ihr aufgrund eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbotes zu. Die Angestellte hatte eine Kopie des Mutterpasses vorgelegt und der Betriebsarzt hat das Beschäftigungsverbot rechtzeitig festgestellt. Die verspätete Zahlung gründete sich auch auf der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis angefochten worden war, weil die Schwangerschaft zunächst verschwiegen wurde.
Im Ergebnis führte die fehlerhafte Abrechnung dazu, dass diese drei Monate für die Berechnung des Elterngeldes der Arbeitnehmerin mit € 0,00 angesetzt wurden. Der nicht berücksichtigten, verspätet bezahlte Lohn führte bei der Berechnung des Elterngeldes dazu, dass das monatliche Elterngeld niedriger ausfiel. Die Frau erhielt nur € 348,80 Euro anstatt € 420,25 Euro monatlich.
Die zahnmedizinische Assistentin erstritt ein höheres Elterngeld: Der Zahnarzt müsse die entstandene Elterngelddifferenz ausgleichen.
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf folgte dem Antrag: Der Zahnarzt schuldet seiner Angestellten die Differenz als Schadenersatzanspruch. Er muss für die schuldhaft verspätete Lohnzahlung für die Elterngelddifferenz aus Verzugsgesichtspunkten einstehen.
LAG Düsseldorf, Urteil vom 27.5.2020, 12 Sa 716/19