Das Nachbarrechts-ABC
Wer ist Nachbar und welche Rechte und Pflichten hat er? Ganz einfach ist das nicht, denn es gibt kein einheitliches Nachbarrecht. Außerdem sind Vorschriften sowohl im öffentlichen Recht als auch im Privatrecht zu finden. Das Nachbarschafts-ABC informiert über die gängigsten Urteile und bietet Orientierung. Polizei, Mediatoren und Anwälte helfen bei einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren.
I. Wer ist überhaupt Nachbar?
Eine allgemeingültige Antwort darauf gibt es nicht. Denn es ist unterschiedlich geregelt, wer Nachbar
im Sinne des Gesetzes ist. Als wichtigste Rechtsquellen sind die Vorschriften der
Landesnachbarrechtsgesetze
der einzelnen Bundesländer zu nennen. Fragen Sie beim jeweiligen Landesjustizministerium oder der Gemeinde nach der entsprechenden Landesregelung.
In einigen Nachbarrechtsgesetzen werden nicht nur Eigentümer und andere, sogenannte dinglich Berechtigte
wie Erbbaurechtsinhaber als Nachbar im Sinne des Gesetzes genannt. Auch Nutzungsberechtigte eines Grundstücks werden mitunter ausdrücklich als Nachbarn
aufgeführt. In diesem Fall gelten für Sie als Mieter oder Pächter von Grundstücken, Häusern oder Kleingärten die Vorschriften des Nachbarrechtsgesetzes unmittelbar.
Das bedeutet, dass Sie Ihrem Vermieter bzw. Verpächter gegenüber verpflichtet sind, die Regeln des Nachbarrechtsgesetzes einzuhalten. Verstoßen Sie dagegen, kann er von Ihnen verlangen, die störende Handlung zu unterlassen (z.B. Ruhestörung), im Wiederholungsfall droht Ihnen sogar eine Kündigung. Außerdem sichern die Vorschriften auch Ihre Interessen und Ansprüche. So können Sie beispielsweise verlangen, an Leitungen angeschlossen zu werden, die über das Grundstück geführt werden.
Anders im öffentlichen Baurecht: Hier ist Nachbar
stets nur der Eigentümer, nicht auch der Mieter oder Pächter. Eine Klage gegen eine Baugenehmigung ist daher vom Grundbucheigentümer zu führen, nicht vom Mieter.
Die Regelungen der Nachbarrechtsgesetze sind auf nachbarschaftsähnliche Verhältnisse wie etwa bei Wohnungs- oder Bruchteilseigentum übertragbar (BGH, Urteil vom 28.9.2007, V ZR 276/06, NJW 2007 S. 3636).
So sind entlang der Gartengrenzen von Reihenhäusern Pflanzabstände nach der jeweiligen landesrechtlichen Nachbarrechtsregelung einzuhalten. Im Einzelfall ist aber immer auch zu prüfen, ob nicht das WEG oder vertragliche Vereinbarungen (z.B. Haus- oder Gemeinschaftsordnung) der entsprechenden Anwendung der nachbarrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Denn das Wohnungseigentumsrecht ist vorrangig.
II. Was umfasst das Nachbarrecht?
2.1. Das private Nachbarrecht
Gilt für Sie das private Nachbarrecht, können Sie verlangen, dass störende Einwirkungen aus der Nachbarschaft unterlassen oder beseitigt werden.
Darf Ihr Nachbar bei dringenden Baumaßnahmen gegen Ihren Willen Ihr Grundstück betreten oder kann er von Ihnen verlangen, dass Sie die durch Nadeln Ihrer Tanne verstopfte Regenrinne reinigen?
Darf Ihr Nachbar nachts duschen, monatlich eine Party geben, im Sommer allabendlich grillen, auf dem Balkon Blumen pflanzen, Wäsche aufhängen oder rauchen?
Welche Ruhezeiten gelten, wenn Ihr Nachbar Musik hört, ein Instrument übt, den Rasen mähen oder mit anderen lauten Garten- und Baugeräten arbeiten will?
Ein möglicher Abwehranspruch besteht unabhängig vom Eigentum, sodass er nicht nur den Grundstückseigentümern, sondern auch Mietern oder Pächtern zusteht.
Beachten Sie: Um die Einhaltung der privatrechtlichen Vorschriften kümmert sich keine Behörde. Das ist Ihre eigene Angelegenheit. Notfalls müssen Sie Ihre Interessen vor Gericht durchsetzen. Etwas anderes gilt dann, wenn auch öffentliche Belange betroffen sind, etwa im Fall einer Ruhestörung.
Weigert sich Ihr Nachbar, eine Grenzhecke auf die zulässige Höhe zurückzuschneiden und die damit verbundene Verletzung des Grenzabstandes zu beseitigen, müssen Sie ihn vor dem Zivilgericht verklagen. In der Regel sind wegen geringer Streitwerte die Amtsgerichte in erster Instanz zuständig. Geht es aber um den Rückschnitt erheblicher Flächen oder gar um Schadensersatz für eigenmächtig
verschnitteneHecken, sind schnell 5.000,00 € überschritten. Dann ist das Landgericht zuständig, und Sie müssen sich anwaltlich vertreten lassen.
Versuchen Sie auf alle Fälle, einen Nachbarschaftskonflikt zunächst gütlich beizulegen. Dies ist insbesondere dann wichtig, wenn Sie in Ihrem Bundesland ein außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchführen müssen, bevor Sie vor Gericht ziehen können.
2.2. Das öffentliche Nachbarrecht
Davon werden Sie nur eingeschränkt unmittelbar betroffen. Sie können Ihrem Nachbarn gegenüber nicht generell darauf bestehen, dass dieser öffentlich-rechtliche Vorschriften einhält (z.B. aus dem Baugesetzbuch, den Landesbauordnungen oder dem Bundesimmissionsschutzgesetz). Das ist Aufgabe der Behörde. Sofern Sie allerdings unmittelbar in eigenen Rechten betroffen sind, können Sie sich natürlich wehren.
Erteilt die zuständige Baubehörde Ihrem Nachbarn eine Baugenehmigung und werden dadurch Grenzabstände zu Ihrem Grundstück verletzt, können Sie die Genehmigung vor dem Verwaltungsgericht angreifen.
Darüber hinaus aber gelten einige öffentliche Vorschriften zum Nachbarrecht auch als direkt
drittschützend
: Sie regeln also nicht nur das Verhalten der Behörde gegenüber dem Antragsteller, sondern geben Dritten einen unmittelbaren Anspruch.
Dazu zählt die Einhaltung der Art der im Bebauungsplan festgelegten baulichen Nutzung (sogenannter
Gebietserhaltungsanspruch) sowie des Maßes der Nutzung, wenn eine Beengung des Nachbarn ausdrücklich durch den Plan vermieden werden sollte (BVerwG, Beschluss vom 2.2.2000, 4 B 87/99, NJW 2000 S. 3799).
2.3. Was gilt im Verhältnis von privatem und öffentlichem Nachbarrecht?
Die Materien sind häufig miteinander verzahnt und die Vorschriften stehen in Wechselbeziehungen, die bestimmten Spielregeln folgen. Haben Sie also die für Ihren Fall einschlägigen Vorschriften gefunden, müssen Sie zudem Folgendes beachten: Bundesrecht bricht Landesrecht. Das bedeutet, dass eine landesrechtliche Vorschrift nicht angewandt wird, wenn sie einer höherrangigen Vorschrift widerspricht.
Nach Landesrecht ist das Kompostieren von Küchen- und Gartenabfällen grundsätzlich zulässig. Führt jedoch der Komposthaufen zu einer wesentlichen Geruchsbelästigung, die über die Ortsüblichkeit i.S.d. § 906 BGB hinausgeht, müssen Sie ihn entfernen.
Eine örtliche Baumschutzsatzung hat schon deshalb keinen Vorrang vor dem BGB, weil es sich nicht um
Landesrechthandelt; etwas anderes kann für Stadtstaaten gelten. Dahinter steht die umstrittene Frage, ob die aus § 910 BGB folgende Befugnis, von einem Nachbargrundstück über die Grundstücksgrenze herüberragende Zweige eines geschützten Baumes abzuschneiden, durch die Baumschutzsatzung eingeschränkt werden darf (AG Kerpen, Urteil vom 12.4.2011, C 140/2012, NJW-RR 2011 S. 957).
Diese Grundsätze gelten auch im Verhältnis von privatrechtlichen zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die gegensätzliche Regelungen enthalten. In manchen Landesnachbarrechtsgesetzen ist der Vorrang des öffentlichen Rechts sogar ausdrücklich geregelt.
Der Bebauungsplan einer Stadt sieht für ein Baugebiet eine bestimmte Art der Einfriedung der Grundstücke vor. Nach privatem Nachbarrecht besteht kein Zwang zur Einfriedung, die Nachbarn möchten gar keine Zäune. Hier ist allein der Bebauungsplan ausschlaggebend. Sie müssen Ihren Zaun entsprechend den öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestalten.
Daneben gibt es aber auch Fälle, in denen Vorschriften des öffentlichen Rechts und des privaten Nachbarrechts nebeneinander stehen und gleichermaßen beachtet werden müssen.
Ihren zivilrechtlichen Abwehranspruch gegen eine unzumutbare Störung Ihrer Nachtruhe durch Froschlärm (Frösche) aus dem Nachbargartenteich können Sie nur durchsetzen, wenn eine öffentlich-rechtliche Genehmigung zur Umsetzung der naturgeschützten Tiere vorliegt. Diese kann aber durchaus zu erteilen sein (BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999, 6 B 133.98, NJW 1999 S. 2912).
Da es nicht immer einfach zu beurteilen ist, ob die betreffenden Normen sich gegenseitig beeinflussen, ergänzen, beschränken oder gar ausschließen, sollten Sie sich in Zweifelsfällen anwaltlich beraten lassen.
2.4. Es gibt kein abschließendes Nachbarrechtsgesetz
Wo finden Sie die Vorschriften?
Wie oben dargestellt, gibt es kein Gesetz, in dem alle für Nachbarschaftsfragen bedeutsamen Regeln enthalten sind. Landes- und Bundesrecht sind zu beachten, so regeln die Landesnachbarrechtsgesetze, aber auch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) nachbarrechtliche Fragen.
Das Landesnachbarrechtsgesetz regelt den Grenzabstand bestimmter Pflanzen zur Grundstücksgrenze. Das BGB regelt, was passiert, wenn Äste und Wurzeln der Pflanzen über die Grenze ragen.
Daneben spielen oft auch gemeindliche Vorschriften eine Rolle.
Bebauungspläne regeln unter anderem die Art der zulässigen baulichen Nutzung (z.B. Wohngebiet); Gestaltungspläne schreiben beispielsweise vor, welche Farbe die zu verwendenden Dachziegel haben dürfen.
Grünflächenpläne regeln, welche Pflanzen im Garten angepflanzt werden dürfen; Baumschutzverordnungen enthalten Regelungen für das Abholzen oder den Rückschnitt von Bäumen.
Regelungen zur Tierhaltung finden sich beispielsweise in den sogenannten
Kampfhundeverordnungen.
Das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis schließt Lücken
Wenn die gesetzlichen Regelungen nicht eindeutig oder abschließend sind, müssen die Gerichte das allgemeine Rücksichtnahmegebot heranziehen, um damit einen Interessenausgleich zwischen den streitenden Nachbarn herzustellen (BGH, Urteil vom 7.7.1995, V ZR 213/94, NJW 1995 S. 2633). Dies folgt aus dem Gebot von Treu und Glauben.
Diese Rechtsfigur verpflichtet die Nachbarn zur gegenseitigen Rücksichtnahme und kann im Ausnahmefall dazu führen, dass Sie als Eigentümer eines Grundstückes Einschränkungen hinzunehmen haben.
Sie müssen aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses die streunende Katze des Nachbarn auf Ihrem eigenen Grundstück dulden. Nicht zu dulden ist das
Geschäftder Katze oder ein Eindringen in den Wohnbereich (LG Bonn, Urteil vom 6.10.2009, 8 S 142/09, NJW-RR 2010 S. 310).
Weiter wird das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis
benutzt, um unklare Begriffe in Rechtsvorschriften zu klären, beispielsweise was als wesentliche Beeinträchtigung
im Sinne des § 906 BGB anzusehen ist (Ortsüblichkeit). Dabei wird nicht auf das subjektive Empfinden des betroffenen Nachbarn abgestellt. Vielmehr kommt es auf die Sichtweise eines vernünftig denkenden und handelnden Nachbarn an. Unter Berücksichtigung des Gebots gegenseitiger Rücksichtnahme werden entsprechende Beurteilungskriterien abgeleitet.
Welches Land hat ein Nachbarrechtsgesetz?
Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen haben Nachbarrechtsgesetze erlassen.
Allerdings bestehen zwischen den jeweiligen Landesgesetzen durchaus Unterschiede: Teilweise werden gleiche Rechtsfragen unterschiedlich beantwortet, etwa hinsichtlich der Grenzabstände für Pflanzen. Teilweise werden unterschiedliche Rechtsfragen geregelt. So sehen beispielsweise manche Landesgesetze Vorschriften zum Hammerschlags- und Leiterrecht oder Fenster- und Lichtrecht vor und andere nicht.
Beachten Sie: Das Nachbarrechts-ABC stellt nachbarrechtliche Grundsätze länderübergreifend dar. Manchmal liegen die Unterschiede jedoch im Detail. Aufgrund landesspezifischer Besonderheiten kann die Antwort auf Nachbarrechtsfragen nicht allgemein verbindlich sein. So weisen wir Sie im Einzelfall auf die Vielfalt landesrechtlicher Einzelheiten hin. Prüfen Sie deshalb stets das für Sie geltende Landesnachbarrechtsgesetz.
Was gilt, wenn es kein Landesnachbarrechtsgesetz gibt?
In Bremen, Hamburg und in Mecklenburg-Vorpommern wird in Nachbarrechtsfragen in erster Linie auf die Vorschriften des BGB zurückgegriffen (§§ 903 - 924 BGB und § 1004 BGB). Daneben sind gegebenenfalls die jeweiligen Ausführungsgesetze zum BGB heranzuziehen, die nachbarrechtliche Vorschriften enthalten (z.B. in Bayern und Bremen). Schließlich werden über das Rechtsinstitut des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses Interessenkonflikte gelöst.
Durch Vereinbarungen können Sie vom Nachbarrechtsgesetz abweichen
Wenn Ihnen die gesetzlich geregelte Lösung nicht gefällt, können Sie sich mit Ihrem Nachbarn über mögliche nachbarliche Streitpunkte einigen und eine individuelle Regelung treffen.
Klären Sie die Frage, wer für die Errichtung und den Unterhalt des Grenzzauns aufkommt, oder Sie verzichten darauf, dass vorgeschriebene Grenzabstände für Bäume oder Sträucher eingehalten werden.
Diese Vereinbarungen sollten Sie aus Beweisgründen immer schriftlich festhalten. Und alle Beteiligten sollten unterschreiben. Beachten Sie, dass solch ein Vertrag nicht direkt vollstreckbar ist. Hält sich eine Partei nicht daran, führt der Weg zunächst zum Anwalt bzw. zum Gericht, nicht direkt zum Gerichtsvollzieher!
Aufgepasst bei einem Eigentümerwechsel! Verträge zwischen zwei Nachbarn gelten nicht gegenüber einem Neueigentümer oder Neumieter, sofern einer der Nachbarn sein Grundstück verkauft oder es im Todesfall auf einen Erben übergeht.
Um eine Regelung auch gegenüber wechselnden Nachbarn verbindlich zu gestalten, ist die entsprechende Vereinbarung (z.B. Sicherung eines Zufahrtsrechts über das Nachbargrundstück) durch die Eintragung einer Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu sichern. In diesem Fall sollten Sie über die Bewilligung einer solchen mit Ihrem Nachbarn einen notariellen Vertrag abschließen. Holen Sie sich diesbezüglich unbedingt anwaltlichen Rat ein.
2.5. Wo finden Sie Gesetze und Informationen zum Nachbarrecht?
In der Regel erhalten Sie bei den Landesjustizministerien auf schriftliche Anfrage kostenlose Informationsbroschüren zum Nachbarrecht. Häufig werden diese Informationen auch zum Download über die Homepage der Ministerien angeboten.
Die Broschüren oder Faltblätter erläutern die Grundzüge des Nachbarrechts, geben Hinweise auf landesrechtliche Besonderheiten (z.B. hinsichtlich der Grenzabstände von Gebäuden oder Pflanzen) oder bestimmte Rechtsinstitute (z.B. Fenster- und Lichtrecht). Sie enthalten daneben regelmäßig das entsprechende Nachbarrechtsgesetz im Wortlaut.
Die einschlägigen kommunalen Vorschriften (z.B. Rechtsverordnungen oder Satzungen), die bei nachbarrechtlichen Konflikten ebenfalls eine wichtige Rolle spielen, erfragen Sie am besten bei Ihrer örtlichen Gemeinde-/Stadtverwaltung (z.B. Bau- oder Ordnungsamt) oder Sie finden sie im Internetangebot Ihrer Stadt.
Diese Stellen erteilen keine Rechtsberatung! Dazu sind sie nicht befugt. Kommen Sie im Vorschriften-Dschungel
allein nicht klar, bleibt Ihnen der Gang zum Anwalt oder wenden Sie sich an die entsprechenden Verbände (z.B. Haus und Grund).
III. Wie Sie Ihre Ansprüche durchsetzen können
3.1. Wenn ein Fall von Selbsthilfe vorliegt
Grundsätzlich müssen Sie zunächst Ihren Nachbarn abmahnen, sein störendes Verhalten zu unterlassen, bevor Sie sich an die zuständige Ordnungsbehörde (z.B. Polizei oder das Gewerbeaufsichtsamt) oder die Gerichte wenden. Nur in seltenen Ausnahmefällen dürfen Sie sofort eingreifen und selbst Hand anlegen
, um nachbarliche Angelegenheiten zu regeln. Die Sonderfälle der zulässigen Selbsthilfe sind gesetzlich geregelt:
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Können Sie nicht rechtzeitig gerichtlichen Schutz erlangen, dürfen Sie eine Sache wegnehmen, zerstören oder beschädigen (§ 229 BGB).
Ein Anwohner wurde durch den Betrieb einer Gaststätte, die im Freien über Lautsprecher Rockmusik abspielte, erheblich gestört. Er verlangte zunächst vergeblich vom Gastwirt, den Musiklärm zu reduzieren, und auch die Polizei schritt nicht ein. So schnitt der lärmgeplagte Nachbar das Kabel des Verstärkers durch und verschaffte sich auf diese Weise Ruhe (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.1.1992, 10 U 163/01, NJW 1992 S. 1329).
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Ragen Zweige auf Ihr Grundstück herüber oder dringen Wurzeln ein, sogenannter Überhang, regelt § 910 BGB die genauen Voraussetzungen der Selbsthilfe.
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Unter strengen Voraussetzungen räumt Ihnen das Gesetz auch ein Selbsthilferecht bei sogenannten Besitzstörungen ein (§ 859 BGB).
Als Besitzer eines Parkplatzes können Sie einen unberechtigt abgestellten Pkw abschleppen lassen, wenn sie dies zeitnah veranlassen.
Halten Sie stets Maß bei den Selbsthilfeaktionen! Sind Sie dazu gar nicht berechtigt oder schießen Sie mit Ihren Abwehrmaßnahmen über das Ziel hinaus, können Ihnen bei überzogener Gewaltanwendung gegen Sachen oder Personen strafrechtliche Konsequenzen drohen, etwa ein Verfahren wegen Sachbeschädigung oder Nötigung.
3.2. Wenn die Polizei kommen darf
Die Polizei muss nicht immer kommen, wenn sie gerufen wird. Das hängt mit den Aufgaben und Befugnissen der Polizei zusammen:
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Für den Schutz privater Nachbarrechte ist die Polizei an sich nicht zuständig. Die Polizei wird sich nicht in Fragen wie Grenzverlauf, Überwuchs, allgemeine Unfreundlichkeiten und störende Komposthaufen einmischen. Können Sie sich nicht einigen, müssen Sie Ihren Nachbarn vor dem Zivilgericht auf Unterlassung verklagen.
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Wird durch die Beeinträchtigung Ihrer Interessen jedoch auch die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährdet oder ist gerichtliche Hilfe nicht rechtzeitig erreichbar, kann die Polizei einschreiten.
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Sie finden aufgrund einer lautstarken Sommergrillparty im Nachbargarten keinen Schlaf. Nach § 117 OWiG stellt unzulässiger Lärm eine Ordnungswidrigkeit dar. Ein Anruf bei der Polizei beendet nach 22:00 Uhr die Feier schneller, als es ein Gericht vermag.
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Der Nachbar hat infolge einer verbalen Auseinandersetzung Ihren Garten betreten und weigert sich zu gehen,
bis die Sache ein für alle Mal geklärt ist
. Die Polizei darf nötigenfalls einenPlatzverweis
erteilen und diesen im Bedarfsfall auch vollstrecken.
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Auch hier gilt: Sie haben keinen Anspruch auf behördliches Einschreiten! Den Beamten steht ein Ermessensspielraum zu und sie müssen pflichtgemäß prüfen, ob sie einschreiten und welche Maßnahmen sie ergreifen.
Ehe Sie die Polizei rufen, sollten Sie sich zudem zwei Dinge vergegenwärtigen: Polizeiliche Maßnahmen haben stets nur einstweilige Wirkung
. Polizeiliche Überprüfungen ersetzen keine Entscheidung in einem (Zivil-)Prozess! Ferner ist das Herbeirufen der Polizei in der Regel die letzte Stufe der Eskalation vor einem Gerichtsverfahren.
3.3. Wenn Sie sich außergerichtlich einigen
Suchen Sie zunächst das persönliche Gespräch mit Ihrem Nachbarn
Als ersten Schritt sollten Sie immer eine einvernehmliche Lösung mit Ihrem Nachbarn suchen – schließlich müssen Sie weiterhin im täglichen Leben miteinander auskommen. Außerdem kann ein unnötiger oder vorschnell begonnener Rechtsstreit erhebliche Kosten auslösen.
Klären Sie deshalb die unterschiedlichen Bedürfnisse und Bedenken zunächst in einem persönlichen Gespräch, zeigen Sie sich kompromissbereit und kreativ auf der Suche nach einer gemeinsamen Lösung.
Denken Sie daran, dass Sie mit Ihrem Nachbarn auch von der gesetzlichen Regelung abweichende individuelle Vereinbarungen treffen können. So sollte auch in Ihrem Fall eine gütliche Lösung des Konfliktes möglich sein.
Nehmen Sie Beratungsangebote in Anspruch!
Führt das persönliche Gespräch mit Ihrem Nachbarn zu keinem Ergebnis oder sind die Fronten bereits zu verhärtet, um vernünftig
miteinander reden zu können, sollten Sie versuchen, den Konflikt mithilfe von unbeteiligten Dritten außergerichtlich zu lösen. Hier kommen verschiedene Institutionen bzw. Ansprechpartner in Betracht, wie die nachfolgende Übersicht zeigt.
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Als Vermittler können beispielsweise die Mitarbeiter der Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümervereine oder bei Streitigkeiten unter Mietern auch die Mietervereine tätig werden. Diese verfügen über das notwendige Know-how, um nach Gesprächen mit den Beteiligten einen Vorschlag zur Konfliktlösung zu unterbreiten. Sind Sie Mitglied in einem dieser Vereine, ist die Beratung für Sie kostenlos.
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Weiter können Sie sich an die Rechtsantragsstellen des für Sie örtlich zuständigen Amtsgerichts wenden. Die Rechtspfleger helfen nicht nur konkret, wenn es um die Formulierung von Anträgen geht. Dort erhalten Sie auch Hinweise auf das örtliche Angebot von öffentlichen Rechtsauskunfts- und Vergleichsstellen, das von Bundesland zu Bundesland verschieden ist.
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Mediatoren können bereits im Vorfeld gerichtlicher Auseinandersetzungen mitwirken, ohne dabei rechtlich zu beraten. Im Mediationsverfahren tritt der Vermittler zwischen den beteiligten Parteien neutral auf. Er leitet die Gespräche, sammelt Fakten und arbeitet – gegebenenfalls zusammen mit den Parteien – einen Lösungsvorschlag aus. Einigt man sich, wird das Ergebnis als Vergleich beurkundet.
Unser Rechtstipp: Wo finden Sie den geeigneten Mediator? Viele erfahrene Mediatoren sind in Verbänden organisiert. Diese Organisationen legen in der Regel Mindeststandards für die Ausbildung der Mediatoren und deren Zertifizierung fest. Anwaltliche Mediatoren sind häufig in den Internetauftritten der örtlichen Anwaltsvereine verzeichnet.
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Sind auf beiden Seiten des Nachbarschaftskonflikts Rechtsanwälte beteiligt, sollten Sie die Möglichkeit ausloten, einen Anwaltsvergleich (§§ 769 a–c ZPO) zu schließen. Dieser kann – aus Kostengründen am besten durch einen Notar – für vollstreckbar erklärt werden und somit ein aufwendiges Gerichtsverfahren ersetzen.
Unser Rechtstipp: Einen im Nachbarrecht bzw. öffentlichen Recht versierten Anwalt finden Sie über die Anwaltsvereine.
Häufig hilft ein freiwilliges Schlichtungsverfahren
Schlichten lohnt sich, denn Prozessieren kostet Nerven, Zeit und Geld. In zahlreichen Bundesländern wird deshalb ein freiwilliges Schieds- oder Schlichtungsverfahren auf kommunaler Ebene angeboten. Dort können ehrenamtliche Schiedspersonen zur Streitschlichtung eingeschaltet werden. Ein solches Schiedsverfahren kann in allen Nachbarrechtsfragen durchgeführt werden. Es ist grundsätzlich freiwillig. Sie können Ihren Nachbarn also nicht dazu zwingen, sich zu beteiligen.
Das für Sie zuständige Schiedsamt erfahren Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung, der Polizei oder beim örtlichen Amtsgericht.
3.4. Wenn es doch vor Gericht gehen soll
Eskaliert der Streit und wollen Sie ihn vor Gericht austragen, ist zunächst ein Blick in die landesrechtlichen Vorschriften Pflicht: Denn in etlichen Bundesländern regeln
Schlichtungsgesetze
, dass in bestimmten zivilrechtlichen Nachbarstreitigkeiten vor dem Gang zum Amtsgericht ein obligatorisches außergerichtliches Schlichtungsverfahren durchzuführen ist.
Folge: Eine Klage beim Amtsgericht dürfen Sie erst einreichen, wenn Sie mit Ihrem Nachbarn zuvor vor einer anerkannten Güte- oder Schiedsstelle vergeblich versucht haben, die Streitigkeit gütlich beizulegen, oder wenn die Schlichtungsstelle innerhalb von drei Monaten nicht tätig wurde (§ 15a EGZPO).
Beachten Sie: Der erfolglose Einigungsversuch muss der Klageerhebung zwingend vorausgehen und kann grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Ausnahme: Wurde der Schlichtungsversuch zwar unternommen, aber weist das Verfahren Formfehler auf, können diese unter Umständen geheilt
werden, beispielsweise wird eine nachgebesserte Erfolglosigkeitsbescheinigung vorgelegt.
Hingegen wird eine ganz ohne Schlichtungsversuch erhobene Klage als unzulässig abgewiesen (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 336/03, VersR 2005 S. 708).
Erkundigen Sie sich bei den Landesjustizministerien oder bei Ihrem örtlich zuständigen Amtsgericht, ob in Ihrem Bundesland eine obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies gilt derzeit für Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein.
Fragen Sie nach den Einzelheiten des Verfahrens, das ebenfalls von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt sein kann. Dort erfahren Sie auch,
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ob das Gesetz in Ihrem konkreten Nachbarschaftskonflikt Anwendung findet. Denn nicht alle zivilrechtlichen Ansprüche werden von dem obligatorischen Verfahren erfasst.
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Vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von in der Regel 700,00 €, etwa wenn Sie von Ihrem Nachbarn die Notwegerente einfordern oder Ersatz der beim Fußballspiel der Nachbarkinder zu Bruch gegangenen Fensterscheiben verlangen.
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Streitigkeiten über nachbarrechtliche Ansprüche wie Lärm- und Geruchsbelästigung, Grenzüberwuchs von Wurzeln oder Zweigen, Fallobst oder Grenzabstände von Bäumen und Sträuchern.
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Zahlungsansprüche infolge von Nachbarrechtsstreitigkeiten (hier: Geldausgleich für einen durch Hausschwamm entstandenen Schaden an einem an der Grundstücksgrenze stehenden Fachwerkhaus durch Erdaufschüttung) unterliegen in Nordrhein-Westfalen nicht der obligatorischen Streitschlichtung. Ein Schlichtungsversuch vor Klageerhebung ist aber für andere Streitigkeiten über Ansprüche aus den in § 906 BGB geregelten Einwirkungen vorgeschrieben (BGH, Urteil vom 2.3.2012, V ZR 169/11 ).
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ob Ihr Wohnort von Bedeutung ist, das heißt, ob die streitenden Nachbarn in gleichen oder in benachbarten Landgerichtsbezirken wohnen müssen oder ob eine solche Einschränkung nicht besteht;
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welche Stellen zur Streitbeilegung angerufen werden können und wo Sie die nächstgelegene anerkannte Güte- oder Schlichtungsstelle finden;
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wie das Schlichtungsverfahren durchgeführt wird;
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was es kostet, die Schlichtungsstelle anzurufen und in welcher Höhe Sie einen Kostenvorschuss für das Schlichtungsverfahren leisten müssen.
Die Möglichkeit, Streitigkeiten freiwillig außergerichtlich vor einer unabhängigen Schlichtungsstelle zu verhandeln, bleibt Ihnen unbenommen. Es ist in der Sache auch nicht auf die im Schlichtungsgesetz aufgezählten Streitigkeiten beschränkt. Falls Sie bereits ein solches Verfahren durchgeführt haben, erkundigen Sie sich bei den genannten Stellen, ob das freiwillige Schlichtungsverfahren als Prozessvoraussetzung anerkannt wird. Das gilt natürlich nur, wenn in Ihrem Bundesland die obligatorische außergerichtliche Streitbeilegung vorgeschrieben ist.
3.5. Nachbarrechtliche Ansprüche bestehen nicht ewig
Bedenken Sie stets auch, dass nachbarrechtliche Ansprüche Verjährungs- oder Ausschlussfristen unterliegen. Diese richten sich entweder nach den Vorschriften des BGB (z.B. beträgt die Regelverjährung drei Jahre) oder nach landesrechtlichen Sondervorschriften.
Verletzt Ihr Nachbar mit seiner Anpflanzung eine Abstandsregelung, können Sie die Beseitigung oder den Rückschnitt der Pflanzen nach dem jeweiligen Landesrecht verlangen. Als Faustregel gilt für die meisten Länder eine Frist von fünf Jahren, sie kann jedoch auch kürzer sein. Auch der Fristbeginn ist unterschiedlich geregelt (z.B. der auf das Pflanzdatum bzw. das Datum, an dem die zulässige Höhe der Hecke überschritten wurde, folgende 1. 1.). Erkundigen Sie sich hinsichtlich der Fristen bei Ihrer Gemeindeverwaltung.
Daneben sind nach § 924 BGB etliche Nachbarrechte von der Verjährung gänzlich ausgenommen. Dazu zählen die Ansprüche
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auf Unterlassung oder Beseitigung gefahrdrohender Anlagen (§ 907 BGB);
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bei drohendem Gebäudeeinsturz (§ 908 BGB);
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bei Vertiefung eines Grundstücks (§ 909 BGB);
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auf die Einrichtung eines Notwegs (§ 917, § 918 Abs. 2 BGB);
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auf Grenzabmarkung (§ 919 BGB);
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auf Grenzentscheidung (§ 920 BGB);
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auf Beseitigung des Grenzbaums bzw. Grenzstrauchs (§ 923 Abs. 2 BGB).
IV. Nachbarrecht von A bis Z
Abfall
Welcher Müll wie entsorgt werden muss oder darf, wird in den jeweiligen Abfallgesetzen der Länder geregelt. Die zuständige Behörde kümmert sich um die Einhaltung dieser öffentlich-rechtlichen Vorschriften. Als betroffener Nachbar helfen Ihnen diese Regelungen nicht unmittelbar weiter, wenn Sie eine wilde Mülldeponie
auf dem Nachbargrundstück beseitigen wollen (z.B. lagert dort ein Autowrack).
Hier hilft eine Anzeige bei der zuständigen Abfallbehörde. Denn Autowracks ohne Gebrauchswert dürfen nicht auf dem eigenen Grundstück gelagert werden. Der Schrott zählt zum Zwangsabfall, der von einem Fachbetrieb ordnungsgemäß entsorgt werden muss. Die zuständige Behörde leitet die notwendigen Schritte ein.
Im privaten Verhältnis der Nachbarn untereinander gilt:
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Den Anblick von Müll auf dem Grundstück Ihres Nachbarn müssen Sie ertragen, sofern keine Geruchsbelästigung oder Gesundheitsgefährdung durch Ratten, Mäuse oder Ungeziefer davon ausgehen. Gegen bloße ästhetische Beeinträchtigungen können Sie grundsätzlich nichts unternehmen.
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Ihr Nachbar darf seinen Unrat und Hausmüll nicht auf Ihrem Grundstück lagern. Eine solche Eigentumsbeeinträchtigung müssen Sie nicht hinnehmen und können deshalb Unterlassung verlangen. Im Fall der Zuwiderhandlung droht dem Übeltäter ein hohes Ordnungsgeld oder ersatzweise Ordnungshaft (AG München, Urteil vom 26.9.2011, 231 C 28047/10 ).
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Ihr Nachbar darf seine Mülltonne grundsätzlich auch im Freien aufstellen. Allerdings hat er sie so auf seinem Grundstück zu platzieren, dass Sie von Gerüchen und dem Lärm beim Leeren des Abfalls weitgehend verschont bleiben. Ein 1,80 m hoher Müllcontainer in nur anderthalb Metern Entfernung vom Schlafzimmer im Erdgeschoss ist unzumutbar und muss nicht in Kauf genommen werden (AG Hamburg, Urteil vom 5.2.2002, 48 C 322/01, WM 2002 S. 487).
Erst recht müssen Sie keine Mäuse, Ratten oder anderes Ungeziefer dulden, die sich im nachbarlichen Müll tummeln und auf dem Nachbargrundstück ebenfalls aktiv werden. In diesen Fällen haben Sie einen Anspruch darauf, dass Ihr Nachbar den Müllbehälter versetzt.
Ästhetische Beeinträchtigungen
Über Geschmack lässt sich (nicht) streiten. Hier ist Ihre Toleranz gefordert.
Eine Gartenmauer trennte zwei Nachbargrundstücke voneinander ab. Verzierungen und Ornamente eines Nachbarn an einer Gartenmauer muss der Eigentümer der Mauer hinnehmen, sofern er dadurch nicht akut beeinträchtigt wird. So etwa, wenn er die angebrachten Ornamente gar nicht sehen kann (AG München, Urteil vom 15.7.2010, 281 C 17376/09 ).
Blicken Sie also von Ihrem Grundstück aus auf eine Wäschespinne (Wäsche), ein unaufgeräumtes Gartenlager mit Baumaterialien, einen Gartenzwerg oder auf eine Satellitenschüssel an der Hauswand Ihres Nachbarn, müssen Sie dies ertragen (BGH, Urteil vom 15.11.1974, V ZR 83/73, NJW 1975 S. 170). Anders jedoch, wenn
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zu der bloßen optischen Beeinträchtigung weitere kommen, wie etwa Geruchsbelästigungen oder Gesundheitsgefährdungen durch angezogenes Ungeziefer als Folge einer privaten Müllhalde (Abfall). Dann muss Ihr Nachbar diese beseitigen.
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Ihr Nachbar den hässlichen Anblick bewusst schafft, um Sie zu ärgern. Beispielsweise wenn er einen
Frustzwerg
an der Grundstücksgrenze aufstellt, der Ihnenden Vogel zeigt
(AG Grünstadt, Urteil vom 11.2.1994, 2 a C 334/93, NJW 1995 S. 889). Bei einem schikanösen Vorgehen haben Sie einen Abwehranspruch nach § 823 Abs. 2 BGB bzw. § 226 BGB, und der Gartenzwerg muss weg. -
Sie in einer Wohnungseigentumsanlage wohnen. Das gemeinsame Eigentum darf nur in einer solchen Weise genutzt werden, dass hieraus den Miteigentümern kein unvermeidbarer Nachteil erwächst. Als Nachteil kommen auch mögliche ästhetische Beeinträchtigungen in Betracht, etwa Gartenzwerge im gemeinschaftlichen Garten, deren Anblick ein Miteigentümer als unzumutbar empfindet.
Eine saisonübliche Dekoration der Wohnungstür Ihres Nachbarn müssen Sie dulden, sofern Sie dadurch nicht behindert werden – auch wenn Ihnen der Türkranz nicht gefällt (LG Düsseldorf, Beschluss vom 10.10.1989, 225 T 500/89, NJW-RR 1990 S. 785).
Alarmsirenen
Private Alarmanlagen sollen vor Einbruchdiebstählen schützen. Doch fühlt sich die Nachbarschaft häufig durch das lautstarke Heulen der Sirene gestört, insbesondere wenn es oft zu Fehlalarmen kommt. Außenwand-Alarmsirenen sind deshalb grundsätzlich unzulässig, wenn durch ihren Lärm die Nachbarn erheblich belästigt werden.
Ein Polizei- oder Feuerwehreinsatz bei einem Fehlalarm kann teuer werden. Als Hauseigentümer müssen Sie damit rechnen, die Einsatzkosten zu bezahlen. Das gilt selbst dann, wenn die Ursache für den Fehlalarm nicht festgestellt werden kann, beispielsweise wenn für einen Einbruchsversuch eindeutige Spuren fehlen (OVG Bremen, Urteil vom 27.4.1993, 1 BA 36/92, NJW 1994 S. 1170).
Sie bleiben darüber hinaus bei einem Fehlalarm auch auf einem möglichen Schaden sitzen (z.B. beschädigt die Feuerwehr die Haustüre). Hier haftet der Nachbar, der die Feuerwehr gerufen hat, nicht, sofern er gute Gründe hatte, von einem Notfall auszugehen (LG Berlin, Urteil vom 26.1.2011, 49 S 106/10, NJW-RR 2011 S. 821).
Den Lärm öffentlicher Alarmsirenen zum Schutz der Bevölkerung in Ihrer Nachbarschaft müssen Sie dagegen hinnehmen (z.B. Feueralarmsirenen). Diese Sirenen heulen nur gelegentlich und dienen einem gesetzlichen Zweck.
So dürfen sie auch kurzzeitig die Grenze des zumutbaren Lärmpegels nach der VDI-Richtlinie 2058 (Lärm) überschreiten. Allerdings muss die Alarmanlage so montiert werden, dass eine übermäßige Lärmbelästigung der Nachbarschaft vermieden wird. Darauf hat die zuständige Gemeinde zu achten. Unter Umständen haftet sie als Verantwortliche für den Einbau von Schallschutzfenstern.
Autowaschen
Der Betrieb einer Autowaschanlage an Sonn- und Feiertagen ist verboten. Er verstößt gegen die Sonn- und Feiertagsgesetze der Bundesländer. Das gilt sowohl für automatische Waschanlagen (BayObLG, Beschluss vom 27.5.1987, 3 Ob (OWi) 23/87, NJW 1987 S. 3147) als auch für das Autowaschen durch private Autobesitzer an einem Selbstwaschplatz (VGH Kassel, Beschluss vom 28.4.1988, 8 TH 1084/88, NJW 1988 S. 2257).
Ob das Autowaschen von jemandem wahrgenommen wird, ist nicht entscheidend. Denn eine besondere Lärmbelästigung der Anwohner ist nicht notwendig. Es kommt allein darauf an, dass das Autowaschen als normale Werktagsarbeit erscheint, die an Sonn- und Feiertagen nicht erlaubt ist.
Wollen Sie Ihr Kfz auf eigenem Grund und Boden waschen, dürfen Sie das nur, wenn sichergestellt ist, dass das Abwasser über eine Vorbehandlungsanlage (sogenannter Abscheider) in den Abwasserkanal gelangt.
Badbenutzung
Rund ums nächtliche Baden oder Duschen gibt es in Mehrparteien-Mietshäusern immer wieder Ärger. Die Rechtsprechung ist nicht einheitlich, im Ergebnis aber gilt: Ein
Nachtbadeverbot
ist nicht zulässig.
Es kann weder im Mietvertrag noch in der dazugehörigen Hausordnung wirksam vereinbart werden, dass nach 22:00 Uhr die Badbenutzung verboten ist. Egal, ob Sie Wasser in die Wanne einlaufen lassen oder die WC-Spülung betätigen, die auftretenden Wassergeräusche zählen zu den normalen Wohngeräuschen (LG Köln, Urteil vom 17.4.1997, 1 S 304/96, WM 1997 S. 323).
Gleichwohl sollten Sie aus Rücksicht auf Ihre Nachbarn die Badbenutzung zur Nachtzeit auf eine halbe Stunde (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.1.1991, 5 Ss (OWi) 411/90 – (OWi) 181/90 I, NJW 1991 S. 1623) oder auf Ausnahmefälle beschränken (AG Rottenburg / Neckar, Urteil vom 31.10.1994, 2 C 356/94, ZMR 1995 S. 163).
Wenn in einer Wohnungseigentumsanlage die Eigentümerversammlung per Hausordnung ein solches Verbot durchsetzen will, greift in der Regel der Eigentumsschutz. Danach bewirken Eingriffe in den Kernbereich des Wohnungseigentums die Nichtigkeit des Beschlusses. Eine Anfechtung ist nicht nötig (BGH, Beschluss vom 20.9.2000, V ZB 58/99 ).
Balkon
Als Mieter dürfen Sie Blumentöpfe und -kästen auch außen am Balkon anbringen, wenn dadurch weder Dritte noch das Gebäude zu Schaden kommen können (LG Hamburg, Urteil vom 7.12.2004, 316 S 79/04 ). Ist jedoch im Mietvertrag das Anbringen der Blumenkästen an der Balkonaußenseite unter einen Genehmigungsvorbehalt gestellt, so darf der Vermieter die Entfernung der Blumenkästen verlangen (LG Berlin, Urteil vom 20.5.2011, 67 S 370/09 ).
Sie müssen die Kästen also so befestigen, dass sie auch bei starkem Wind nicht herabfallen und Passanten gefährden (LG Berlin, Urteil vom 26.11.2009, 67 S 278/09 ). Achten Sie auch darauf, dass Sie beim Gießen Ihre Nachbarn nicht stören und die Fassade nicht verunreinigen.
Als Bewohner eines Mehrfamilienhauses dürfen Sie auch auf Ihrem Balkon rauchen. Dort bewegen Sie sich quasi im Freien
. Ihr Nachbar kann Ihrem Zigarettengenuss nicht entgegenhalten, der Rauch dringe in seine Wohnräume ein und belästige ihn dort (AG Bonn, Urteil vom 9.3.1999, 6 C 510/98, NZM 2000 S. 3). Allerdings gilt auch hier das Exzessverbot
. Geschützt wird nur die einer normalen Lebensführung entsprechende Verhaltensweise. Was normal
ist, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls.
Ballspiel
Ein generelles (Fuß-)Ballverbot vor dem eigenen Grundstück können Sie nicht verlangen (LG München I, Urteil vom 3.11.2003, 5 G 5454/03 ). Kinder dürfen auch vor dem Nachbargrundstück (Fuß-)Ball spielen, sofern sie dabei keine fremden Sachen beschädigen (z.B. klettern Kinder über den Zaun, um den herübergeflogenen Ball zurückzuholen und zertrampeln dabei Ihr Blumenbeet). Sie können den Kindern aber untersagen, Ihr Grundstück zu betreten. Den kassierten Ball dürfen Sie jedoch nicht behalten. Die Kinder haben einen Herausgabeanspruch gegen Sie.
Auch den Lärm durch aufspringende Bälle und Kindergeschrei müssen Sie tolerieren. Kindliches Ballspielen können Sie auch dann nicht verbieten, wenn Sie tagsüber besonders ruhebedürftig sind (z.B. arbeiten Sie im Schichtbetrieb). Kinderlärm ist nach dem Bundesimmissionsschutzgesetz rechtlich keine schädliche Umwelteinwirkung mehr. Auch eine Mietminderung ist bei Kinderlärm im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs nicht möglich (OLG Dresden, Urteil vom 10.2.2009, 5 U 1336/08, NJW 2009 S. 3379).
Mit dem Umstand, dass immer wieder ein Ball auf Ihr Grundstück herüberfliegt, müssen Sie sich hingegen nicht abfinden. Von Ihrem Nachbarn können Sie verlangen, dass er Netze oder Tore errichtet, um das Herüberfliegen zu verhindern. Dies gilt allerdings nicht, wenn Ihr Schaden im Verhältnis zu dem dazu notwendigen Aufwand nur geringfügig ist.
Entsteht einem Landwirt durch herüberfliegende Bälle und deren Zurückholen ein jährlicher Ernteschaden von rund 175,00 €, stehen die Kosten für ein
Ballfanggittermit 12.000,00 € außer Verhältnis zum Schaden (VGH Kassel, Urteil vom 6.5.1993, 6 UE 876/92, NJW 1993 S. 3088).
Baulärm
Wann Baulärm noch zulässig ist, beurteilt sich nach der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Schutz gegen Baulärm
(Lärm). Werden deren Grenzwerte oder Zeiten überschritten, handelt es sich grundsätzlich um wesentliche Beeinträchtigungen, die Sie nicht dulden müssen.
Als Grundstückseigentümer haben Sie gegen Baulärm keine Handhabe, wenn das Bauvorhaben behördlich genehmigt ist. In Städten müssen Sie Baulärm als ortsüblich dulden. Sie können also nicht verlangen, dass bestimmte, lärmintensive Bauarbeiten zu bestimmten Zeiten unterlassen werden (LG Konstanz, Urteil vom 22.6.1989, 1 S 72/90, NJW-RR 1991 S. 916).
Anstelle des Abwehranspruchs steht Ihnen aber ein finanzieller Ausgleichsanspruch zu (§ 906 Abs. 2 Satz 2 BGB), wenn die Grundstücksnutzung durch den Lärm über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt wird (z.B. führt der Baulärm in der Nachbarschaft zu finanziellen Einbußen, die Sie als Vermieter treffen).
Auch als Mieter können Sie Baulärm nicht stoppen. Aber: Sie können in diesem Fall Ihre Miete mindern, und zwar unabhängig davon, ob Ihr Vermieter den Baulärm entschädigungslos dulden muss oder nicht.
Baumschutzregelungen
Die Landesnaturschutzgesetze ermächtigen die Behörden, Bäume und Sträucher in bebauten Ortsteilen unter Schutz zu stellen. Die meisten Städte und Gemeinden verfügen deshalb über Baumschutzsatzungen/-verordnungen. Liegt eine Baumschutzregelung vor, ist alles verboten, was die geschützten Pflanzen ändert, schädigt oder zerstört. Die Regelungen verpflichten sowohl die Baumeigentümer als auch deren Nachbarn (OLG Hamm, Beschluss vom 6.11.2007, 3 Ss OWi 494/07, NJW 2008 S. 453).
Als Eigentümer dürfen Sie den Wurzelbereich eines Baumes nicht zubetonieren, damit der Baum keinen Schaden nimmt oder sogar abstirbt.
Der durch Laubfall oder Nadeln geplagte Nachbar kann nicht einfach selbst zur Säge greifen oder die Entfernung des Baumes verlangen.
Baumschutzregelungen beschränken das Abholzen und den Rückschnitt von Bäumen und Sträuchern sowie die Veränderungen des Kronenaufbaus von Bäumen.
Durch eine Baumschutzverordnung kann auch der Anspruch auf Einhaltung eines Grenzabstandes ausgeschlossen sein.
Die Vorschriften enthalten Ausnahmeregelungen, wann ein geschützter Baum gefällt werden darf, etwa bei Windbruchgefahr oder wenn Wurzeln in die Grundmauern eindringen. Die Befreiung können sowohl Baumeigentümer als auch Nachbarn beantragen.
Verstoßen Sie gegen die Baumschutzregelungen (z.B. fällen oder beschädigen Sie einen geschützten Baum), droht Ihnen in der Regel ein saftiges Bußgeld. Zudem machen Sie sich Ihrem Nachbarn gegenüber schadensersatzpflichtig.
Fragen Sie in Ihrer Gemeinde nach der Baumschutzregelung. Dort erfahren Sie, welche Gebiete von der Regelung betroffen sind und welche Bäume nach Höhe oder Stammumfang geschützt werden. Als Faustregel gilt: Regelmäßig werden Bäume geschützt, die mindestens 80 cm Stammumfang in einem Meter Höhe aufweisen.
Betreten von Grundstücken
Ein fremdes Grundstück dürfen Sie nur mit der Zustimmung des jeweiligen Eigentümers betreten. Andernfalls können Sie sich wegen Hausfriedensbruchs strafbar machen, sofern Sie ein eingefriedetes Grundstück betreten (§ 123 StGB). Ausnahmen:
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Bei einem Notfall. Beispielsweise wenn zur Brandbekämpfung oder zur Abstützung einer einsturzgefährdeten Mauer das Betreten des Nachbargrundstückes notwendig ist (§ 904 BGB). Die Zustimmung des Nachbarn ist hierfür nicht erforderlich.
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Für Arbeiten am eigenen Haus oder Grundstück, die Sie nur vom Nachbargrundstück aus erledigen können (z.B. das Anstreichen einer Grenzwand). Dazu berechtigt Sie regelmäßig das Hammerschlags- und Leiterrecht. Sie müssen sich aber in diesen Fällen vorher mit Ihrem Nachbarn absprechen. Verweigert Ihnen Ihr Nachbar seine Einwilligung, müssen Sie ihn notfalls verklagen. Ob zwischen Ankündigung und Ausübung eine bestimmte Frist einzuhalten ist, regelt das jeweilige Landesrecht. Erkundigen Sie sich danach beispielsweise beim örtlichen Amtsgericht.
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Ihnen steht ein Notwegerecht zu. Oder Sie sind aufgrund einer im Grundbuch eingetragenen Grunddienstbarkeit oder eines Geh- und Fahrtrechtes dazu berechtigt. In diesen Fällen ist der Auslöser nachbarlichen Streits regelmäßig das Ausmaß der Nutzung des Grundstücks, nicht das eigentliche Betreten.
Biergarten
Anlieger von Biergärten haben häufig weniger Freude an dem Angebot der Gaststätte im Freien als deren Besucher: Die Nachtruhe wird bisweilen empfindlich gestört durch Musik, die lautstarke Unterhaltung und das Lachen der Gäste (Gaststättenlärm), das Schlagen von Autotüren sowie die Abfahrtsgeräusche der Pkw (Verkehrslärm).
Folge: Der Betrieb in Biergärten und insbesondere Musikveranstaltungen sind nach 22:00 Uhr unzulässig (AG Düsseldorf, Urteil vom 14.1.1993, 302 OWi/901 Js 2340/92, DWW 1993 S. 106).
Nächtlichen Lärm ab 22:00 Uhr brauchen Sie deshalb nicht zu dulden, sofern dieser Lärm in Ihrem Wohngebiet nicht allgemein üblich ist. Notfalls muss der Gastwirt seinen Betrieb bereits um 21:30 Uhr einstellen, damit die Gäste bis 22:00 Uhr die Umgebung verlassen haben (VGH München, Urteil vom 20.4.1995, 22 B 93.1948, NVwZ 1995 S. 1021).
Doch es gibt keine bundeseinheitliche Regelung. Auf Landes- wie auch auf kommunaler Ebene gelten häufig Sonderregelungen, um den örtlichen Besonderheiten gerecht zu werden.
Nach der
Bayerischen Biergartenverordnungmüssen bis 22:00 Uhr die Musikdarbietungen in den Biergärten und bis 22:30 Uhr der Ausschank beendet sein. Um 23:00 Uhr ist endgültig Schluss. Bis dahin sollte auch der zurechenbare Straßenverkehr abgewickelt sein.
Darüber hinaus kann der Betrieb eines großen Biergartens mit Platz für bis zu 200 Gästen aufgrund seiner Lage in einer überwiegend als Wohngebiet genutzten Umgebung an sich unzulässig sein (VG Düsseldorf, Urteil vom 6.11.2008, 9 K 2466/07 ).
Bodenerhöhungen
Verändert Ihr Nachbar das Geländeniveau durch Bodenaufschüttungen oder künstliche Hügel (z.B. als Unterbau für eine Terrasse oder einen Lärmschutzwall), kann davon für Ihr Grundstück eine erhebliche Gefahr ausgehen. So kann beispielsweise der Boden abrutschen oder abgeschwemmt werden. Ebenso kann die Schattenwirkung den Pflanzenwuchs auf Ihrem Grundstück negativ beeinflussen.
Die Frage, ob und wie Nachbargrundstücke vor solchen Schäden geschützt werden, regeln die Landesnachbarrechtsgesetze unterschiedlich. Meist lassen die dem Bauherrn ein Wahlrecht, die geeignete
Schutzmaßnahme zu treffen (z.B. ausreichend Abstand zum Nachbargrundstück einzuhalten oder eine Stützmauer zu bauen). Doch er muss die Schutzmaßnahme stets auf seinem eigenen Grund und Boden vornehmen.
Planen Sie eine solche Maßnahme, klären Sie rechtzeitig im Vorfeld mit der Baubehörde, ob Sie dafür eine Baugenehmigung benötigen. Denn ab einer bestimmten Größe können solche Maßnahmen genehmigungspflichtig sein. Fragen Sie auch nach den entsprechenden landesrechtlichen Besonderheiten des Bau- und Nachbarrechts, insbesondere hinsichtlich der einzuhaltenden Grenzabstände von Gebäuden.
Bodenvertiefungen
§ 909 BGB regelt bundeseinheitlich, dass eine Bodenvertiefung nicht dazu führen darf, dass das Nachbargrundstück die erforderliche Stütze verliert und abzurutschen droht. Als Grundstückseigentümer können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er zum Schutz Ihres Grundstückes eine Stützmauer oder eine vergleichbare Sicherung herstellt. Andernfalls muss er auf die Abgrabung verzichten oder einen größeren Grenzabstand einhalten.
Klären Sie mit der Baubehörde, inwieweit für die geplante Bodenvertiefung eine Baugenehmigung notwendig ist.
Um eine unzulässige Vertiefung abzuwehren, können Sie gegen Ihren Nachbarn auch eine privatrechtliche Unterlassungsklage erheben. Wurden die Arbeiten bereits durchgeführt, haben Sie einen Beseitigungsanspruch. Der Nachbar hat in diesem Fall die Wahl, wie er die Beeinträchtigung behebt, entweder durch Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes oder durch eine genügende anderweitige Befestigung (z.B. Stützmauer). Wichtig ist allein, dass die zu erhaltende Festigkeit des Bodens erreicht wird.
Die Beweislast dafür, dass die Vertiefung vom Grundstückseigentümer oder dessen Rechtsnachfolger veranlasst wurde, trifft Sie als Nachbar. Hier muss umfassend zum vorherigen Zustand des Grundstücks vorgetragen werden. Lassen Sie sich deshalb unbedingt anwaltlich vertreten (OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.10.2011, 4 U 479/10 ).
Dachrinne
Das Thema Dachrinne
ist unter verschiedensten nachbarlichen Blickwinkeln streitträchtig. Dazu folgender Überblick:
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Verunreinigen und verstopfen Laub, Tannennadeln oder -zapfen vom Nachbargrundstück Ihre Dachrinne, lesen Sie unter dem Stichwort Laubfall, ob und wie Sie sich gegen eine solche Beeinträchtigung wehren können.
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Wollen Sie Ihre Dachrinne reinigen und ist das nur vom Nachbargrundstück aus möglich (z.B. müssen Sie dazu eine Leiter an der Hauswand anstellen), können Sie sich regelmäßig auf das sogenannte Hammerschlags- und Leiterrecht berufen.
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Gemeinsame Dachrinnen zwischen zwei Häusern können Grenzeinrichtungen sein. Folge: Beide Nachbarn dürfen die Rinne benutzen (§ 921 BGB). Diese gesetzliche Vermutung wird widerlegt, wenn Ihr Nachbar beweisen kann, dass es sich um seine Dachrinne handelt, obwohl sie sich auf der Grundstücksgrenze befindet.
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Als Eigentümer eines Hauses dürfen Sie Ihr Dach nicht so bauen, dass es in den Luftraum Ihres Nachbarn hineinragt (Überbau). Das gilt auch für Vordächer und Dachrinnen (LG Kassel, Urteil vom 15.1.1999, 10 S 127/98 ).
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Niederschlagswasser, das über Ihrem Grund und Boden herunterkommt, darf nicht auf das Nachbargrundstück fließen. Sie müssen es in der Regel auf Ihrem eigenen Grundstück sammeln und entsorgen bzw. der öffentlichen Kanalisation zuführen ( Traufrecht ).
Ehekrach
Lautstarker Ehestreit ist von den Nachbarn hinzunehmen, wenn es sich um kurzzeitige eheliche Wortgefechte handelt.
Zur Ruhestörung wird der Streit allerdings, wenn während der Nachtruhe (Ruhezeiten) öfters gestritten wird (z.B. an mehreren Tagen eine halbe Stunde und länger). In solchen Fällen kann den Streithähnen sogar ein Bußgeld wegen ruhestörenden Verhaltens drohen (AG Düsseldorf, Urteil vom 18.7.1991, 302-OWi/904 Js 708/91, NJW 1992 S. 384).
Ehekrach ist also kein besonderer
Krach, für den eigene Regeln gelten würden. Wenden Sie sich bei Ruhestörungen an die Polizei. Konsequenterweise gilt dies übrigens im umgekehrten Fall: Allzu lautes Liebesspiel ist ebenfalls Lärmbelästigung.
Einfriedungen
Einfriedung
ist der juristische Oberbegriff für Zäune und Mauern, die ein Grundstück vom Nachbaranwesen abgrenzen. Und nicht nur die Frage der Gestaltung des Gartenzaunes (z.B.: Maschendraht- oder Jägerzaun?) führt häufig zu einem Streit an der Grundstücksgrenze. Weitere typische Streitfragen sind:
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Dürfen oder müssen Sie Ihr Grundstück einfrieden?
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Wo finden Sie Regelungen über
Einfriedungen
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Gehört der Zaun neben oder auf die Grundstücksgrenze (Grenzeinrichtungen)?
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Wie muss die Einfriedung aussehen?
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Wer kommt für die Errichtung und den Unterhalt des Zauns auf?
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Was können Sie tun, wenn der Zaun stört?
Lesen Sie hierzu unseren Rechtstipp Was gilt beim Streit um Zäune, Hecken, Mauern und andere Grenzeinrichtungen?
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Elektrosmog
Besorgte Nachbarn wenden sich immer wieder gegen elektromagnetische Strahlungen von Hochspannungsleitungen, Funksendemasten, Bahnoberleitungen und Mobilfunkanlagen. Zwar ist aus wissenschaftlicher Sicht die Frage nach möglichen Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Elektrosmog noch nicht abschließend geklärt. Eine Klage hat dennoch keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Grenzwerte der sogenannten
Elektrosmog-Verordnung
(26. BImSchV) eingehalten werden.
Den Staat trifft keine Pflicht zur Vorsorge gegen hypothetische Gesundheitsgefahren. Folglich muss er die bestehenden Grenzwerte nicht verschärfen. Werden die bisherigen Richtwerte eingehalten, gehen die Gerichte davon aus, dass nach dem Stand der gegenwärtigen wissenschaftlichen Erkenntnisse Gesundheitsbeeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (BVerfG, Beschluss vom 8.12.2004, 1 BvR 1238/04, DWW 2005 S. 27; BGH, Urteil vom 15.3.2006, VIII ZR 74/05, NJW 2006 S. 2625).
Emissionen
Nach § 3 Abs. 3 BImSchG sind Emissionen die von einer Anlage ausgehenden Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen.
Der Begriff spielt im Nachbarrecht immer wieder eine Rolle, insbesondere bei Abwehr- und Unterlassungsklagen gegen private oder öffentliche Nachbarn, die eine Anlage betreiben (z.B. eine Fabrik).
Für den betroffenen Nachbarn werden diese Emissionen zur Immission, wenn sie auf sein Grundstück einwirken. Das BImSchG schützt Sie als Nachbarn vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Vorausgesetzt, Ihr Grundstück befindet sich im räumlichen oder zeitlichen Einwirkungsbereich einer Anlage, deren Immissionen Sie gefährden oder Ihnen erhebliche Nachteile oder Belästigungen bringen können.
Fallobst
Für die Kirschen aus Nachbars Garten besteht ein Ernteverbot. Konkret: Sie dürfen weder überhängendes Obst oder Beeren pflücken noch den Baum schütteln, damit die Früchte auf Ihr Grundstück fallen. Sie können sich dadurch wegen Diebstahls strafbar machen und müssen das Obst seinem Eigentümer herausgeben bzw. ihm den Schaden ersetzen.
Aber: Die Früchte (z.B. Äpfel, Birnen, Kirschen, Zwetschgen), Nüsse oder Beeren, die von einem Baum oder einem Strauch direkt auf Ihr Grundstück fallen, gehören Ihnen (§ 911 BGB). Das gilt auch, wenn die Früchte aufgrund der Hanglage Ihres Grundstückes zu Ihnen hinüberrollen. Ihr Nachbar darf weder zum Aufsammeln des Fallobstes Ihr Grundstück betreten noch die Früchte von Ihnen zurückverlangen.
Zum Ernten darf er allerdings in den Luftraum Ihres Grundstücks hinübergreifen, beispielsweise mithilfe eines sogenannten Obstpflückers
.
Ein übermäßiger Befall Ihres Grundstücks mit Früchten kann eine erhebliche Belästigung darstellen (z.B. durch Mostbirnen). Hier können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, dass er den herüberragenden Ast zurückschneidet und Ihnen die entstandenen Kosten fürs Aufsammeln des Fallobstes ersetzt. Es gelten die Grundsätze des Laubfalls.
Der beauftragte Gärtner verlangte für das Beseitigen der 0,75 m2 Birnen 107,00 €. Diesen Betrag musste der Nachbar ersetzen (AG Backnang, Urteil vom 31.3.1989, 3 C 35/98, NJW-RR 1989 S. 785).
Für Schäden durch herunterfallende Früchte (z.B. nimmt der Lack an Ihrem unter dem Nachbarbaum geparkten Pkw Schaden) haftet der Nachbar nur, wenn bekannt ist, dass die Früchte eine stark ätzende Säure enthalten, die Schäden verursachen kann (LG Zwickau, Urteil vom 26.1.2001, 1 O 740/00 ).
Aber: Das Herabfallen von Eicheln und Kastanien im Herbst wird als natürlicher Vorgang angesehen, der keine besonderen Schutzpflichten auslöst und im Schadensfall auch nicht zu einer Haftung führt (OLG Hamm, Urteil vom 19.5.2009, 9 U 219/08, NJW-RR 2010 S. 537).
Feiern
Wer mit Gästen fröhlich feiern möchte, muss als oberste Grundregel beachten: Um 22:00 Uhr ist Schluss, wenn dadurch Ihr Nachbar gestört wird.
Es gibt keine gesetzliche Regelung und kein Gewohnheitsrecht, das eine längere Party oder regelmäßig stattfindende lautstarke Feste gestattet (z.B. einmal im Monat; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.1.1990, 5 Ss (OWi) 475/98 – (OWi) 197/89 I, NJW 1990 S. 1676).
Zwar müssen Ihre Nachbarn ein gelegentliches Feiern etwa anlässlich Ihres Geburtstages dulden. Doch müssen Sie Ihrerseits die Nachtruhe (Ruhezeiten) beachten.
Feiern auf dem Balkon sind ab 22:00 Uhr ins Haus zu verlagern. Dieselben zeitlichen Grenzen gelten auch für ein Gartenfest (Grillen).
Verstoßen Sie gegen die Ruhezeiten, kann Ihr Nachbar zunächst die Party durch die Polizei beenden lassen. Wiederholungstätern droht unter Umständen ein Ordnungsgeld bis zu 5.000,00 €. Zudem kann Ihr Nachbar Sie auf Unterlassung verklagen, um Ihnen künftige Feiern zu verbieten.
Etwas großzügiger ist die Rechtsprechung für Regionen, in denen Fastnacht oder Karneval gefeiert wird und dies als landestypisch
gilt.
An den Faschingstagen müssen Sie Partylärm von den Nachbarn (BGH, Urteil vom 15.10.1981, III ZR 74/80, NJW 1982 S. 184), Störungen aus der Nachbarkneipe (AG Köln, Urteil vom 4.2.1997, 532 OWi 183/96, NJW 1998 S. 552) oder die Lärmbeeinträchtigungen eines 3- bis 4-stündigen Fastnachtsumzugs (VG Frankfurt/Main, Urteil vom 12.2.1999, 15 G 401/99 (V), NJW 1999 S. 1986) großzügiger hinnehmen.
Fenster- und Lichtrecht
Fragen zum Fenster- und Lichtrecht führen häufig zu Streitigkeiten zwischen Grundstücksnachbarn.
Sie wollen in die dem Nachbargrundstück zugewandte Außenwand Ihres Hauses ein Fenster einbauen. Der Nachbar fühlt sich durch die neue Öffnung jedoch
beobachtet. Umgekehrt kann sich die Frage ergeben, ob Sie ein bestehendes Fenster in Grenznähe durch einen Neubauzubauenund damit den dahinterliegenden Zimmern Licht und Luft nehmen dürfen (Lichtrecht).
In diesen Fällen müssen Sie nicht nur prüfen, ob Ihr Bauvorhaben nach der jeweiligen Landesbauordnung zulässig ist. Vielmehr sollten Sie auch einen Blick in die Regelungen der Nachbarrechtsgesetze werfen. Diese enthalten auch Regelungen zu Grenzabständen von Gebäuden.
Die Grundzüge der Landesnachbarrechtsgesetze ähneln sich. Dennoch sollten Sie sich wegen der unterschiedlichen Detailregelungen bei Ihrer Gemeinde nach der konkreten Ausgestaltung des Fenster- bzw. Lichtrechts erkundigen (z.B. wie groß der erforderliche Abstand ist oder welche Ausnahmen bestehen). Hier ein Überblick über die Grundregeln des Fenster- und Lichtrechts:
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Die Vorschriften betreffen Gebäudeteile, zum Beispiel Fenster, Türen, Lichtöffnungen, Erker, und ähnliche Ausblick gewährende, begehbare Gebäudeteile wie Balkone und Terrassen, die parallel zur Grundstücksgrenze oder schräg in einem Winkel von 60 Grad oder 75 Grad dazu verlaufen.
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Unter Umständen wird die Gestaltung der Gebäudeteile eingeschränkt. So dürfen beispielsweise Fenster, die einen Ausblick auf das Nachbargrundstück bieten, bis zu einer Höhe von 1,80 m nur aus undurchsichtigem Material bestehen (z.B. Milchglas) und sich nicht öffnen lassen.
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Der erforderliche Mindestabstand zur Grenze ist unterschiedlich geregelt. In Bayern reichen 60 cm aus, während etwa in Schleswig-Holstein 3 m einzuhalten sind. Ausnahmen:
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Ist nach dem Baurecht ein geringerer Abstand zulässig, dann geht diese öffentlich-rechtliche Regelung der nachbarrechtlichen vor. Hat Ihr Nachbar für sein Bauvorhaben eine Baugenehmigung erhalten, müssen Sie den Umbau hinnehmen, sofern Sie die Genehmigung nicht erfolgreich anfechten können.
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Stimmt Ihr Nachbar schriftlich zu, dürfen Sie ebenfalls näher an die Grundstücksgrenze heranrücken. Seine Einwilligung darf er Ihnen nicht verweigern, wenn keine oder nur geringfügige Beeinträchtigungen von dem Fenster zu erwarten sind. Fehlt eine entsprechende Vorschrift in den Landesnachbarrechtsgesetzen, können Sie sich in diesem Fall auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses berufen.
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In Fällen, in denen Ihr Nachbar das Fensterrecht verletzt (z.B. hält er den Mindestabstand nicht ein), können Sie verlangen, dass das Fenster undurchsichtig geschlossen wird oder auf den Mindestabstand versetzt wird. Beachten Sie dabei etwaige Ausschlussfristen . Diese betragen je nach Bundesland zwischen zwei Monaten und zwei Jahren. Machen Sie diesen Anspruch nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geltend, erlischt er.
Übrigens: Glasbausteine sind zwar lichtdurchlässig, aber sie ermöglichen keinen ungehinderten Blick aufs Nachbargrundstück. Deshalb dürfen Sie eine solche Lichtöffnung regelmäßig näher an die Grundstücksgrenze setzen, ohne den Mindestabstand einhalten oder die Zustimmung Ihres Nachbarn einholen zu müssen. Denn Glasbausteine sind keine Fenster nach dem Nachbarrechtsgesetz.
Freie Aussicht
Genießen Sie als Hauseigentümer einen unverbauten Blick ins Grüne, werden Sie sicherlich auf dessen Fortbestand größten Wert legen. Doch nach der Rechtsprechung haben Sie keinen Anspruch auf freie Aussicht.
Der nachbarliche Interessenausgleich erfolgt durch die bau- und nachbarrechtlichen Grenzabstände von Gebäuden. Deshalb können Sie gegen ein Bauvorhaben, das Ihnen die bisherige freie Sicht nimmt, nichts unternehmen, sofern die Grenzabstände eingehalten werden (BVerwG, Beschluss vom 22.9.1995, 4 NB 18.95 ).
Wollen Sie sich eine unverbaubare Aussicht
sichern, müssen Sie sich mit Ihrem Nachbarn einigen und im Grundbuch eine Grunddienstbarkeit auf dessen Grundstück eintragen lassen. Eine solche dingliche Sicherung gibt es aber nicht umsonst.
Frösche
Zwar ist der Teichbesitzer für den Froschlärm verantwortlich, wenn durch das Gequake massiv die Nachtruhe der Nachbarschaft gestört wird.
Der lärmgeplagte Nachbar kann die Beseitigung der Frösche oder das Zuschütten des Teiches jedoch nur verlangen, wenn eine naturschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung vorliegt. Denn auch die in einem künstlich angelegten Feuchtbiotop lebenden Frösche stehen unter Artenschutz (BGH, Urteil vom 20.11.1992, V ZR 82/91, NJW 1993 S. 925).
Eine solche Ausnahmegenehmigung wird in der Praxis jedoch nur erteilt, wenn in der Abwägung die Interessen des Artenschutzes hinter das Interesse eines Nachbarn, in einem reinen Wohngebiet von Froschlärm aus einem künstlich angelegten Biotop verschont zu bleiben, zurücktreten. Das ist der Fall, wenn das Quaken die Richtwerte der TA-Lärm erheblich überschreitet.
Im reinen Wohngebiet überschreitet das Froschquaken die Richtwerte der TA-Lärm. Statt der nachts zulässigen 35 dB(A) wird ein Wert von 64 dB(A) erreicht (BVerwG, Beschluss vom 14.1.1999, UNBEKANNT, NJW 1999 S. 2912).
Funkwellenabschattung
Verschlechtert sich der Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen durch die Funkwellenabschattung eines baurechtlich genehmigten Hochhauses auf dem Nachbargrundstück oder fällt er ganz aus, sind Ihnen rechtlich gesehen die Hände gebunden.
Sogenannte
negative Einwirkungen
auf Ihr Grundstück können Sie nicht unterbinden. Um jedoch weiterhin ungestört fernsehen oder Radio hören zu können, dürfen Sie auf das benachbarte Hochhausdach eine eigene Antenne installieren oder die dort vorhandene Antennenanlage mitbenutzen.
Allerdings müssen Sie die notwendigen Anschlusskosten selbst bezahlen (BGH, Urteil vom 21.10.1983, V ZR 166/82, NJW 1984 S. 729).
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob zu dem Problem etwas im für Sie geltenden Nachbarrechtsgesetz steht. Fehlt eine entsprechende Regelung, können Sie sich zur Durchsetzung Ihres Anspruchs auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis berufen. Klären Sie dies am besten mit einem Anwalt.
Fußballplatz
Wohnen Sie in der Nähe eines Fußballplatzes, müssen Sie den Lärm der Stadionansage, den Torjubel und die Anfeuerungsrufe auch am Wochenende ertragen – selbst wenn Sie kein Fußballfan sind. Der Spielbetrieb ist regelmäßig an Werktagen bis 20:00 Uhr, an Sonn- und Feiertagen bis 18:00 Uhr zulässig.
Auf einem Bolzplatz wird regelmäßig lärmintensiv ohne feste Regeln Fußball gespielt. Solche Plätze sind in einem Wohngebiet zulässig, damit Kinder in zumutbarer Entfernung zur Wohnung gefahrlos spielen können.
Allerdings muss auf die Anwohner Rücksicht genommen werden. Inwieweit Sie den Lärm von diesen speziellen Spielfeldern hinnehmen müssen, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Es hängt davon ab, ob der Bolzplatz als Sportanlage (OVG Schleswig, Urteil vom 4.5.1994, 1 L 1/92, NVwZ 1995 S. 1019; Sportlärm) oder als Spielplatz angesehen wird (OVG Berlin, Urteil vom 22.4.1993, 2 B 6.91, MDR 1994 S. 169).
Unzulässig ist die baurechtliche Ausweisung einer Fläche als Spielplatz bei gleichzeitigem Ausbau als Bolzplatz (VG Düsseldorf, Urteil vom 15.11.2004, 4 K 3384/02 ). Auch wenn in einem reinen Wohngebiet ein Wendehammer als Bolzplatz missbraucht wird, darf dort das Bolzen untersagt werden. Der Lärm beim Ballspielen bzw. Bolzen ist nicht mit dem in einem Wohngebiet hinzunehmenden Kinderlärm gleichzusetzen (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.9.2007, 7 A 10789/07 ).
Überschreitet die Lärmbelästigung, die von einem Bolzplatz ausgeht, dauerhaft die Grenzwerte, kann dies dessen Schließung rechtfertigen (VG Berlin, Urteil vom 22.9.2006, VG 10A 239.05, GE 2007 S. 61).
Garagentor
Lässt sich das Garagentor Ihres Nachbarn nur sehr geräuschvoll öffnen und schließen, können Sie zum Schutz Ihrer Nachtruhe (Ruhezeiten) verlangen, dass der Garagenbenutzer sein Kfz von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf der Straße parkt (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 6.5.1991, 5 Ss (OWi) 56/91 – (OWi) 28/94 I, NJW 1991 S. 2433).
Gartenzwerg
Als Grundstückseigentümer können Sie grundsätzlich nichts gegen die Gartenzwergkultur im Nachbargarten unternehmen. Egal, welche Blüten das auch treiben mag, gegen die ästhetischen Beeinträchtigungen sind Sie regelmäßig machtlos. Selbst dann, wenn Sie sich durch die heraushängende Zunge und obszöne Geste des Wichtels (hier: ein ausgestreckter Mittelfinger) beleidigt fühlen.
Stellt das Gericht keine Beleidigung fest, etwa weil die Zunge im Mundwinkel hängt und nicht gerade herausgestreckt wird oder den
berühmtenFinger eine Blume ziert und er mit Stoff umwickelt ist, darf der Gartenzwerg bleiben (AG Elze, Urteil vom 18.10.1999, 4 C 210/99, ZMR 2001 S. 625).
Mitbewohner einer Wohnungseigentumsanlage haben eine Handhabe, denn Gartenzwerge genießen kein Bleiberecht
im gemeinschaftlichen Vorgarten. Dort stellen sie eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks der Anlage dar und müssen auf Wunsch eines Miteigentümers entfernt werden (OLG Hamburg, Beschluss vom 20.4.1988, 2 W 7/87, NJW 1988 S. 2052).
Anders wenn ein Miteigentümer seinen Gartenzwerg auf der von ihm als Sondereigentum genutzten Gartenfläche platziert. Dagegen können die anderen Wohnungseigentümer nichts machen (AG Recklinghausen, Beschluss vom 18.10.1995, 9 II 65/95, NJW-RR 1996 S. 657).
Gaststättenlärm
Wohnen Sie in der Nähe einer Gaststätte oder eines Biergartens, kennen Sie die damit einhergehenden typischen Lärmbelästigungen zur Genüge: Musik, laute Unterhaltungen der Gäste, Schlagen von Autotüren, An- und Abfahrtsgeräusche von Pkw – und dies alles meist mitten in der Nacht. Für diese Störungen ist der Gastwirt verantwortlich.
Gaststättenlärm müssen Sie regelmäßig bis 22:00 Uhr (Ruhezeiten) hinnehmen. Er gilt auch in einer reinen Wohngegend als ortsüblich. Werden Sie danach vom Lärm gestört, sollten Sie sich an das zuständige Ordnungsamt wenden. Dieses kann dem Gastwirt jederzeit Auflagen zum Lärmschutz erteilen, beispielsweise den Einbau schallisolierender Türen oder Fenster.
Unternimmt er nichts, muss er unter Umständen um seine Konzession bangen (VG Wiesbaden, Urteil vom 28.1.2011, 5 L 1344/10 ).
In der Regel haben die Länder eine Sperrzeit von 5:00 Uhr bis 6:00 Uhr festgelegt, in der die Gaststätten geschlossen bleiben müssen. Im Einzelfall können die Gemeinden auf Antrag eine Sperrzeitverlängerung anordnen, wenn öffentliche Bedürfnisse oder besondere örtliche Verhältnisse dafür vorliegen (z.B. in Kurorten). Dann werden die Öffnungszeiten verkürzt.
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde nach der jeweiligen Sperrzeitenregelung. Wollen Sie sich als betroffener Nachbar gegen eine Sperrzeitenregelung wehren, müssen Sie vor dem Verwaltungsgericht klagen. Daneben bleibt es Ihnen unbenommen, vor den Zivilgerichten auf Unterlassung der Lärmstörung zu klagen, etwa auf eine frühere Schließung des Lokals.
Geruchsbelästigungen
Als Grundstückseigentümer haben Sie gegen erhebliche bzw. unzumutbare Geruchsbelästigungen einen Abwehranspruch gegenüber Ihrem Nachbarn (§ 906 BGB). Etwa bei einem Komposthaufen auf der Gartengrenze oder bei Gerüchen durch Tierhaltung. Außer: Die Belästigung ist ortsüblich. Hierbei kommt es auf den Einzelfall an.
Kochgerüche und -dünste sind vom Nachbarn zu dulden. Das gilt auch, wenn sie intensiv sind und die Nachbarn unterschiedliche Kochgewohnheiten und Essenszeiten haben. Nicht hingenommen werden müssen jedoch durchgängige erhebliche Belästigungen wie bei einer gewerblichen Küchennutzung. Das geht über das zumutbare Maß hinaus (LG Essen, Urteil vom 23.9.1999, 10 S 491/98, ZMR 2000 S. 302).
Als Wohnungseigentümer können Sie sich gegen rücksichtslose Miteigentümer oder deren Mieter wehren, wenn Ihnen durch die Geruchsbelästigung ein Nachteil im Sinne des § 14 Nr. 1 WEG erwächst. Verlangen Sie, dass die Störungen im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren reduziert werden (z.B. durch eine bauliche Veränderung).
Das Küchenfenster einer Miteigentümerin lag genau unter dem Schlafzimmerfenster des Klägers. Die Gerüche zogen beim Lüften zu ihm hinauf, und er fühlte sich dadurch erheblich gestört. Die Wohnungseigentümerin musste die Geruchsbelästigung durch den Einbau einer leistungsfähigen Dunstabzugshaube mit Kohlefilter verringern (OLG Köln, Beschluss vom 12.5.1997, 16 Wx 67/97, NJW-RR 1998 S. 83).
Als Mieter können Sie extreme Geruchsbelästigungen (z.B. Gerüche im Treppenhaus) in bare Münze umsetzen und die Miete kürzen.
Gewerbelärm
Werden Sie als Anwohner durch Gewerbelärm gestört, sollten Sie sich an das zuständige Gewerbeaufsichtsamt wenden. Dort überprüft man, ob die Immissionsrichtwerte eingehalten werden (z.B. der TA-Lärm und die VDI-Richtlinie 2058; Lärm).
Ist der immissionsschutzrechtlich genehmigte Gewerbebetrieb zu laut, wird die Behörde dem Verursacher geeignete Maßnahmen zur Lärmbekämpfung auferlegen (z.B. Lärmschutzauflagen). Falls diese technisch nicht durchführbar oder wirtschaftlich unzumutbar sind, steht Ihnen stattdessen ein Ausgleich in Geld zu. In Einzelfällen kann auch der Betrieb untersagt werden.
Grenzabmarkung
Sie wissen nicht, wie Ihr Grundstück verläuft, etwa weil der Grenzstein nicht (mehr) vorhanden ist, er unkenntlich ist oder nicht an der richtigen
Stelle steht? In diesen Fällen wird im Rahmen einer sogenannten Grenzanzeige anhand der Katasterunterlagen mithilfe eines Vermessungsingenieurs geklärt, wo die Grundstücksgrenze verläuft und dies mit Pfählchen markiert. Vor einer solchen Grenzanzeige sollten Sie Ihren Nachbarn über Ihr Vorhaben informieren.
Zwingend beteiligt werden muss Ihr Nachbar sogar, wenn bei der Grenzanzeige Mängel an der Grenzabmarkung festgestellt werden (z.B. fehlende Grenzsteine). Dann kommt ein amtliches Grenzvermessungsverfahren in Gang, in dessen Verlauf die Grenzzeichen wiederhergestellt oder neu errichtet werden. Die Mitwirkung des Eigentümers des Nachbargrundstücks an diesem Verfahren ist gesetzlich vorgeschrieben (§ 919 BGB). Weigert sich der Nachbar, können Sie auf Zustimmung zur Abmarkung klagen. Zuständig sind die Zivilgerichte.
Die Abmarkung ändert nicht die Eigentumsverhältnisse, sondern legt nur den Grenzverlauf fest. Über den wiederhergestellten Grenzverlauf wird ein Protokoll angefertigt, das der Beweissicherung dient und auf dem Katasteramt aufbewahrt wird. Erkennen es beide Nachbarn an, ist der angezeigte Grenzverlauf bis zum Beweis des Gegenteils verbindlich. Die Kosten für die Grenzabmarkung teilen Sie sich mit Ihrem Nachbarn, sofern Sie nichts anderes vereinbart haben.
Grenzabstände von Gebäuden
Gebäudeabstandsregelungen enthalten in erster Linie die Landesbauordnungen. Einzelfragen wie etwa zum Mindestabstand zum Nachbargrundstück oder unterschiedliche Grenzabstände in Wohngebieten bzw. in Gewerbegebieten oder Ausnahmen enthalten zudem die gemeindlichen Bebauungspläne. Erkundigen Sie sich beim zuständigen Bauamt nach den konkreten Einzelheiten!
Kinderspieltürme und vergleichbare
Bauwerkeunterliegen generell nicht den Abstandsvorschriften der Bauordnungen. Denn diese gelten nur für Gebäude und gebäudegleiche Anlagen. Auch der zu befürchtende Lärm ist kein Argument, da er ortsüblich ist (VG Neustadt, Urteil vom 17.4.2008, 4 K 25/08.NW ).
Grenzabstände von Pflanzen
Wohin mit den Pflanzen?
Sie wollen Ihren Garten neu anlegen oder umgestalten – doch wohin mit den Setzlingen? Grundsätzlich dürfen Sie als Eigentümer über Ihren Grund und Boden frei verfügen und die Anpflanzungen nach Belieben vornehmen. Aber: Die Landesnachbarrechtsgesetze beschränken Ihre Gestaltungsfreiheit und regeln Grenzabstände bei Anpflanzungen. Dabei weichen die einzelnen landesrechtlichen Regelungen erheblich voneinander ab.
Besorgen Sie sich deshalb unbedingt das Nachbarrechtsgesetz Ihres Bundeslandes. Sofern Sie mit Ihrem Nachbarn nichts Abweichendes vereinbart haben, sollten Sie die Abstandsregelungen einhalten. Denn verletzen Sie einen Grenzabstand, kann Ihr Nachbar Beseitigung oder Rückschnitt der Pflanzen verlangen.
Für welche Pflanzen gelten die Abstandsregelungen?
Die in den Nachbarrechtsgesetzen geregelten Grenzabstände gelten ausdrücklich nur für Bäume, Sträucher und Hecken. Sie gelten nicht für Blumen und Stauden. Deshalb sind Stauden (das heißt Pflanzen, bei denen alle über dem Boden befindlichen Teile im Herbst absterben wie etwa Malven oder Rittersporn) und Blumen im Grenzstreifen zum Nachbargrundstück erlaubt.
Die Gesetze fassen die Pflanzen in verschiedene Kategorien zusammen, unterteilt nach Größe (z.B. sehr stark wachsende Bäume
) bzw. Sorte (z.B. Sträucher, Obstbäume, Ziergehölze, Hecken). Dabei werden für jede Pflanzengruppe einzelne Vertreter der jeweiligen Gattung genannt. Beispielsweise fallen unter sehr stark wachsende Bäume
Sommerlinden, Pappeln und Rosskastanien.
Wollen Sie Bambus bei der Gartengestaltung verwenden, müssen Sie im Interesse des Nachbarschutzes die vorgeschriebenen Abstandsvorschriften für Gehölze einhalten, obwohl Bambus botanisch den Gräsern zugeordnet wird (AG Schwetzingen, Urteil vom 19.4.2000, 51 C 39/00, NJW-RR 2000 S. 1468).
Wilder Wein und andere Rankpflanzen müssen gelegentlich auch ganz weichen (Hausbegrünung), beispielsweise wenn sie mit ihren Rankwurzeln auf die Fassade des Nachbarhauses übergreifen. Dies ist mit teilweise nicht allein durch Rückschnitt zu beseitigenden Folgen verbunden. Außerdem: Die Wuchsgeschwindigkeit der Pflanze ist so hoch, dass immerwährende Rückschnittaufforderungen dem Nachbarn unzumutbar wären (LG Berlin, Urteil vom 27.2.2007, 53 S 122/06 ).
Die Einteilung unterscheidet sich in einzelnen Bundesländern erheblich. Prüfen Sie deshalb das jeweilige Nachbarrechtsgesetz genau! Außerdem sollten Sie im Zweifelsfall einen Botaniker zurate ziehen, der Pflanzen eindeutig zuordnen kann, sofern diese nicht namentlich im Gesetz aufgeführt sind.
Wie wird der Grenzabstand gemessen?
Als Abstand gilt die kürzeste Verbindung zur Grenze. Im Allgemeinen wird von der Mitte des Baumes, Strauches oder Hecke aus waagrecht und rechtwinklig zur Grundstücksgrenze gemessen. Entscheidend ist die Mittelachse des Baumstammes oder des Strauches beim Austritt aus dem Boden. Verzweigungen über der Erde bleiben unberücksichtigt, ebenso eine Neigung des Stammes oder Triebes zur Grenze hin. Sind mehrere Stämme, Zweige oder Triebe vorhanden, ist derjenige maßgebend, der der Grenze am nächsten steht.
Bei einem
hängenden Grundstück
wird die Höhe einer Hecke wie folgt bestimmt: Gemessen wird an der Stelle, wo die Hecke aus dem Erdboden austritt, und nicht etwa von einem gegebenenfalls anderen Niveau des Nachbargrundstücks (LG Düsseldorf, Beschluss vom 14.4.1998, 19 T 97/98, NJW-RR 1998 S. 1387).
Welchen Abstand müssen Sie einhalten?
Diese Frage beantworten die einzelnen Nachbarrechtsgesetze höchst unterschiedlich. Folgende Grundsätze gelten jedoch länderübergreifend:
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In einem Grenzstreifen von 0,50 m dürfen überhaupt keine Bäume, Sträucher oder Hecken angebaut werden. Teilweise gilt dies auch für Rebstöcke oder Hopfen.
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Der einzuhaltende Grenzabstand ist abgestuft nach Art und Höhe der Pflanzen und beträgt in der Regel 1/3 bis 1/2 der Höhe des Baumes, des Strauches oder der Hecke.
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Für bestimmte Nutzungsarten von angrenzenden Grundstücken (z.B. landwirtschaftliche Nutzung, Weinbau, Erwerbs- oder Kleingartenbau) gelten Sondervorschriften. Danach vergrößert sich der einzuhaltende Grenzabstand, in der Regel sieht das Gesetz eine Verdoppelung des Abstandes vor.
Nehmen Sie als Verhandlungsbasis
beispielsweise die Abstandsregelungen eines Nachbarbundeslandes und berufen Sie sich auf die Grundsätze des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses, um für die unterschiedlichen Interessen an der Grundstücksgrenze eine Lösung zu finden.
Welche Rechte haben Sie, wenn Grenzabstände verletzt wurden?
Hat Ihr Nachbar bei der Anpflanzung die erforderlichen Grenzabstände nicht eingehalten, können Sie Beseitigung bzw. Rückschnitt verlangen. In manchen Bundesländern räumt Ihnen das Gesetz auch ein Wahlrecht ein, ob der vorschriftsmäßige Zustand durch Beseitigung oder durch Rückschnitt hergestellt werden soll (z.B. in Sachsen, Sachsen-Anhalt oder in Thüringen). Beachten Sie: Beseitigung oder Rückschnitt können Sie nicht uneingeschränkt verlangen.
-
Sie müssen etwaige Baumschutzregelungen oder Pflanzen schützende Vorschriften des Naturschutzrechts beachten.
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Der Rückschnitt von Bepflanzungen ist zeitlich beschränkt. So können Sie beispielsweise in manchen Bundesländern in der Zeit von Anfang bzw. Mitte März bis zum 30.9. keinen Rückschnitt verlangen.
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Es bestehen Verjährungs- und Ausschlussfristen . Die nachfolgende Tabelle fasst die wichtigsten Fristen zusammen.
Welche Frist gilt? |
In welchem Bundesland? |
Gelten Besonderheiten? |
2 Jahre |
Brandenburg, Schleswig-Holstein |
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5 Jahre |
Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Thüringen |
in Baden-Württemberg und Sachsen-Anhalt gilt diese Frist nur für den Fall der Beseitigung |
6 Jahre |
Nordrhein-Westfalen |
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10 Jahre |
Sachsen-Anhalt |
nur bei Rückschnitt |
unbegrenzt |
Baden-Württemberg |
nur bei Rückschnitt |
Warten Sie also nicht zu lange mit der Forderung, zu nahe an der Grenze stehende Bäume, Sträucher oder Hecken zu beseitigen oder zurückzuschneiden. Denn sind die Fristen abgelaufen, ist nichts mehr zu machen. Allerdings: Rückschnitt können Sie immer wieder fordern. Hat Ihr Nachbar die Pflanzen gestutzt, entsteht das Rückschnittsrecht neu. Das gilt auch für die Ausschlussfristen.
Grenzeinrichtungen
Nicht nur bei der Festlegung und Gestaltung der Grundstücksgrenze treffen häufig unterschiedliche Vorstellungen der Nachbarn aufeinander. Auch wenn die Grenze markiert ist durch Zäune, Hecken, Mauern oder Bäume, gibt es zahlreiche Fragen, beispielsweise:
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Dürfen Sie eine Grenzeinrichtung alleine nutzen?
-
Wer trägt die Unterhaltskosten für Grenzeinrichtungen (z.B. einen Zaun; Einfriedungen)?
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Was gilt, wenn Häuser eine gemeinsame Außenwand haben (z.B. ist eine Wärmedämmung geplant)?
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Wer haftet für Schäden durch Grenzbäume?
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Dürfen Sie eine Grenzhecke versetzen?
Hahnenkrähen/Hühnerhaltung
Ob Sie lautes Hahnenschreien und Hühnergegacker hinnehmen müssen, hängt davon ab, ob Sie dieser Lärmbelästigung auf dem Land oder in der Stadt ausgesetzt sind. Es ist auch abhängig von der Anzahl der Tiere:
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In einer ländlichen Gegend gehört das Hahnenkrähen zum Dorfleben und ist als ortsüblich zu dulden. Ausnahme: Ihr Nachbar hält mehrere Hähne auf seinem Grundstück. Dies stellt dann keine normale Geflügelhaltung mehr dar, sondern kommt einer gewerblichen Hahnenzucht gleich. In diesen Fällen können Sie verlangen, dass Ihr Nachbar die Hähne zu den nächtlichen Ruhezeiten schalldicht unterbringt und an Sonn- und Feiertagen auch die Mittagsruhe auf diese Art und Weise eingehalten wird.
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In Wohngebieten ist es regelmäßig nicht ortsüblich, Hähne zu halten. Hier brauchen Sie einen Hahn in der Nachbarschaft nicht zu dulden. Sie können verlangen, dass der Tierhalter das Federvieh in den Ruhe- und Erholungszeiten während der Nachtstunden schalldicht verwahrt. In einem allgemeinen Wohngebiet ohne ausdrückliches
Bauernhof-Gepräge
darf ein Hahn werktags bis 19:00 Uhr krähen – werktags sogar ohne Mittagsruhe (VG Freiburg, Urteil vom 22.12.2008, 4 K 2341/08 ). Im Einzelfall können Sie auch ein gerichtliches Verbot der Tierhaltung erwirken. -
Weniger streng sind die Gerichte in Sachen
Hühnerhaltung
. Das gelegentliche Gackern von bis zu vier Hühnern an der Grundstücksgrenze müssen Sie ertragen. Es gilt als unwesentliche Beeinträchtigung. Aber: Ungewollte Ausflüge der Hühner in Ihren Garten, bei dem auch noch Ihre Blumenbeete umgegraben werden, brauchen Sie nicht zu dulden. Sie können die Tiere verjagen und verlangen, dass zukünftig solche Beeinträchtigungen Ihres Grundstückes unterbleiben.
Hammerschlags- und Leiterrecht
Fremde Grundstücke dürfen Sie grundsätzlich nur mit Einwilligung des Eigentümers betreten. Nur ausnahmsweise ist Ihnen das Betreten des Nachbargrundstücks erlaubt, wenn Sie für bestimmte Bauarbeiten auf Ihrem Grundstück vorübergehend das Nachbargrundstück in Anspruch nehmen müssen.
So berechtigt Sie das Hammerschlagsrecht das Nachbargrundstück zu betreten, um von dort Arbeiten am eigenen Haus auszuführen (z.B. Instandsetzungsarbeiten an der Hauswand). Nach dem Leiterrecht dürfen Sie für solche Bau- oder Renovierungsarbeiten auf dem Nachbargrundstück eine Leiter, ein Gerüst oder andere Arbeitsgeräte aufstellen.
In den meisten Nachbarrechtsgesetzen der Länder finden Sie entsprechende Regelungen. Fehlt die gesetzliche Regelung des Hammerschlags- und Leiterrechts, muss Ihr Nachbar Sie aufgrund des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses auf sein Grundstück lassen. Die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme dieser Rechte sind jedoch streng:
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Es muss sich um eine bauliche Maßnahme handeln, etwa das Errichten, Reparieren oder Pflegen einer baulichen Anlage (z.B. müssen Sie Ihre Dachrinne säubern). Für Gartenarbeiten können Sie sich nicht unmittelbar auf diese Rechte berufen. Um zum Heckenschneiden das Nachbargrundstück betreten zu dürfen, können Sie sich aber gegebenenfalls auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis berufen.
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Die bauliche Maßnahme darf öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht widersprechen. Erkundigen Sie sich vorab beim zuständigen Bauamt, ob Sie für Ihr Vorhaben eine Genehmigung benötigen.
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Diese Arbeiten müssen zwingend vom Nachbargrundstück aus verrichtet werden. Es wird allerdings von Ihnen nicht verlangt, dass Sie sich vom Dach Ihres Hauses abseilen, um Anstreicharbeiten an der Grenzwand auszuführen. Die Nachteile und Belästigungen, die Ihr Nachbar in Kauf zu nehmen hat, und Ihr Nutzen an den Arbeiten müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen.
Nur um einen kleinen Farbfleck an der Hauswand auszubessern, dürfen Sie durch das Anstellen der Leiter nicht die Gemüseernte Ihres Nachbarn ruinieren.
-
Ihre Nachbarn sind rechtzeitig von der geplanten Aktion zu unterrichten.
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Gehen Sie mit dem Grundstück Ihres Nachbarn pfleglich um. Treffen Sie deshalb ausreichende Maßnahmen, um Belästigungen und Schäden zu vermeiden (breiten Sie z.B. Bretter oder Folien zum Schutz der Beete oder Rasenflächen aus). Richten Sie auf dem Nachbargrundstück einen Schaden an, müssen Sie diesen ersetzen (z.B. das zerstörte Blumenbeet neu anlegen).
Bestehen bereits erhebliche Spannungen zwischen den Nachbarn, kann auch die Ausübung durch einen beauftragten Dritten, etwa einen Handwerker, der
schonendste Weg
sein (AG Ludwigsburg, Urteil vom 3.2.2010, 1 C 2138/09 ).
Beachten Sie: Sie dürfen dieses Recht nicht eigenmächtig durchsetzen! Erlaubt Ihnen Ihr Nachbar nicht, auf sein Grundstück zu kommen, und können Sie sich nicht gütlich einigen, müssen Sie ihn verklagen.
Hausbegrünung
Efeu, wilder Wein oder andere Rank- und Schlingpflanzen geben häufig Anlass zu Streit. Denn sie wachsen schnell über die Grundstücksgrenze, dringen ins Mauerwerk ein oder umranken Grenzmauern.
Beim Anpflanzen von solchen Gewächsen müssen keine Grenzabstände eingehalten werden. Aber: Dringen die Pflanzen auf das Nachbargrundstück ein, kann der Eigentümer deren Beseitigung verlangen.
Ob auch Sie selbst zur Gartenschere greifen dürfen, um die Pflanzen abzuschneiden, ist rechtlich umstritten. Das Selbsthilferecht bei überhängenden Ästen und eindringenden Wurzeln (Überhang) gilt zumindest nicht bei wildem Wein. Dessen Rankhilfe sind kleine Näpfchen. Dabei handelt es sich nicht um Wurzeln (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.1.1992, 22 U 133/91, NJW-RR 1992 S. 855).
Hausmusik
Die Frage, ob, wann, wie lange und wie laut musiziert oder gesungen werden darf, beurteilen die Gerichte unterschiedlich. Es lassen sich aber einige Grundsätze zusammenfassen, die unter dem Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme stehen.
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Hausmusik darf nicht gänzlich verboten werden – weder durch den Mietvertrag, die Hausordnung oder eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer (BGH, Urteil vom 10.9.1998, V ZB 11/89, ZMR 1998 S. 955).
-
Die Ruhezeiten müssen auf jeden Fall eingehalten werden. Daran müssen sich auch Berufstätige halten, selbst wenn das zur Folge hat, dass sie tatsächlich nur am Wochenende Hausmusik machen können.
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Hausmusik ist nur mit Zeitlimit erlaubt (BayObLG, Urteil vom 28.3.1985, BReg 2 Z 8/85, MDR 1985 S. 676), außer wenn nur in Zimmerlautstärke musiziert wird. Tägliche Obergrenzen dürfen festgelegt werden. Dabei ist die Spieldauer eine Frage des Einzelfalls, abhängig von den Örtlichkeiten (z.B. hellhöriges Haus), vom Instrument und den Gesamtumständen (z.B. ist Ihr Nachbar krank). Als Faustregel können Sie von zwei Stunden täglich ausgehen. Für die tägliche Spieldauer dürfen allerdings keine starren Zeiten vorgegeben werden.
Im Kellerraum dürfen Sie auch frühabends, das heißt zwischen 18:00 Uhr und 20:00 Uhr, bis zu zwei Mal die Woche Schlagzeug spielen oder mit einer Band üben (LG Mainz, Urteil vom 12.11.2002, 6 S 57/02 ).
-
Klavierspiel kann auf eineinhalb bis zwei Stunden täglich begrenzt werden; während Saxofon- und Klarinettenspiel werktags auf zwei Stunden, sonntags auf eine Stunde beschränkt werden kann (OLG Karlsruhe, Urteil vom 13.4.1988, 6 U 30/87, NJW-RR 1989 S. 1179).
Das Bundesverfassungsgericht besteht dabei auf klare, objektive Maßstäbe dafür, ab wann das Musizieren in der eigenen Wohnung eine erhebliche Ruhestörung
im Sinne des Immissionsschutzgesetzes darstellt.
Die 1-stündigen Klavierübungen einer 16-Jährigen an einem Sonntag sind keine
erhebliche Ruhestörung. Ein von den Nachbarn herbeigerufener Polizist ist nicht befugt, das Klavierspiel nach Gutdünken alsLärmzu bewerten. Das verhängte Bußgeld von 50,00 € ist unzulässig (BVerfG, Beschluss vom 17.11.2002, 1 BvR 2717/08, NJW 2010 S. 754).
Holzofen
Auch wenn Sie sich durch den Holzofen Ihres Nachbarn beeinträchtigt fühlen, haben Sie keinen Anspruch auf Stilllegung. Ist der Ofen ordnungsgemäß installiert und werden die Immissionsgrenzwerte nicht überschritten, darf der Ofen täglich betrieben werden (OVG Koblenz, Urteil vom 24.3.2010, 1 A 10876/09.OVG ).
Hunde
Gelegentliches Anschlagen des Hundes Ihres Nachbarn müssen Sie hinnehmen. Nicht so lautes, permanentes oder nächtliches Hundegebell, Gekläffe, Winseln oder Jaulen – dagegen können Sie sich zur Wehr setzen, wenn der Hundelärm eine wesentliche Beeinträchtigung darstellt.
Als Nachbar müssen Sie in der Regel ein bis maximal vier Hunde pro Haushalt als
normaleHaustierhaltung tolerieren. In einem Wohngebiet ist eine Hundezucht unzulässig. Davon geht für die Nachbarn eine unzumutbare Lärmbelästigung aus, die das Maß der zulässigen Tierhaltung offensichtlich überschreitet. Sie ist auf maximal vier Tiere zu beschränken. Übersteigt die Anzahl der Hunde dieses Maß, darf eine Reduzierung der Hundezahl angeordnet werden (VG Koblenz, Urteil vom 6.1.2011, 1 K 944/10.KO ).Wachhunde dürfen nicht bellen, wann sie wollen. Sie müssen so gehalten werden, dass die Nachbarschaft nur geringfügig gestört wird. Notfalls müssen diese Hunde nachts im Haus gehalten werden, wenn anders die Belästigung der Nachbarschaft nicht ausgeschlossen werden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 6.6.1990, 5 Ss (OWi) 170/90 – (OWi) 87 – 90 I, NJW 1990 S. 3160).
Was der durch Hundegebell gestörte Nachbar konkret verlangen kann, darüber sind sich die Gerichte nicht einig.
Einerseits urteilen die Gerichte, dass nicht verlangt werden kann, zu bestimmten Zeiten jegliches Gebell des Vierbeiners zu unterbinden. Das würde im Ergebnis auf ein Verbot der Hundehaltung hinauslaufen (AG Schweinfurt, Urteil vom 21.2.1997, 3 S 57/96, NJW-RR 1997 S. 1104).
Andere Gerichte geben hingegen konkrete Zeitpläne vor. Danach sind Hunde so zu halten, dass sie nicht länger als 30 Minuten täglich, nicht länger als 10 Minuten ununterbrochen und nicht während der Ruhezeiten bellen (OLG Hamm, Urteil vom 16.11.1989, 22 U 249/88, NJW-RR 1990 S. 335).
Als Hundehalter müssen Sie sich etwas einfallen lassen, um die zeitlichen Vorgaben eines Urteils umzusetzen. Die denkbaren Maßnahmen reichen von einer besseren Schulung oder Beaufsichtigung des Tieres über eine anderweitige Unterbringung bis hin zur Abschaffung des Vierbeiners.
Wer Hunde hält, muss dafür sorgen, dass andere durch deren Bellen nicht unverhältnismäßig gestört werden. Unternimmt ein Halter nichts gegen die unzumutbare Lärmbelästigung, dürfen die Hunde ihm schließlich weggenommen werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Hundehalter nicht erklären kann, welche Maßnahmen ergriffen wurden, um das Gebelle zu unterbinden (OVG Bremen, Urteil vom 3.9.2009, 1 B 215/09 ).
Immissionen
Unter Immissionen versteht man Einwirkungen unkörperlicher Art, zum Beispiel Luftverunreinigungen wie Gase, Dämpfe, Rauch, Gerüche (Geruchsbelästigungen), aber auch Lärm, Erschütterungen, Lichtimmissionen, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen vom Nachbargrundstück.
Als Eigentümer können Sie nach § 1004 BGB verlangen, dass der Störer
(z.B. der Verursacher der Lärmbelästigung) die Beeinträchtigung unterlässt. Als Mieter können Sie Ihren Anspruch auf § 862 BGB stützen. Allerdings müssen Sie gewisse Immissionen auf Ihrem Grundstück dulden (§ 906 BGB). Beispielsweise wenn
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es sich um unwesentliche Beeinträchtigungen handelt. Das sind geringfügige Belästigungen, die sich aus dem üblichen Zusammenleben von Nachbarn ergeben (z.B. Wohngeräusche oder Unterhaltung in Zimmerlautstärke);
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es sich zwar um eine wesentliche Beeinträchtigung handelt, diese aber ortsüblich ist (z.B. Bushaltestelle vor der Terrasse) und nicht durch wirtschaftlich zumutbare Maßnahmen verhindert werden kann (z.B. durch vernünftige Lärmschutzmaßnahmen). In diesem Fall haben Sie aber einen gesetzlichen Anspruch auf Geldausgleich, wenn Ihr Grundstück mehr als zumutbar beeinträchtigt wird;
-
Grenzwerte in technischen Regelwerken nicht überschritten werden (z.B. TA-Luft oder TA-Lärm; Lärm).
Abzugrenzen sind Immissionen von ästhetischen Beeinträchtigungen (z.B. ein Schrotthaufen im Nachbargarten), die Sie in Ihrer Nachbarschaft hinnehmen müssen.
Das gilt ebenso für Einwirkungen aufgrund von Naturkräften (z.B. Gewitterregen), für die Sie keinen menschlichen Störenfried verantwortlich machen können.
Einen öffentlich-rechtlichen Schutz vor Immissionen gewährt Ihnen das Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG), insbesondere wenn Sie sich gegen schädliche Einwirkungen, Gefahren und erhebliche Nachteile zur Wehr setzen wollen, die durch genehmigungsbedürftige Anlagen (z.B. Fabrik, Schweinemastbetrieb) entstehen. Nach dem BImSchG bzw. den entsprechenden Immissionsschutzgesetzen der Länder haben Sie unter Umständen einen Anspruch darauf, dass die Anlage durch technisch zumutbare Abwehrmaßnahmen verbessert wird, beispielsweise den Einbau von Filteranlagen. Oder Ihnen steht ein Schadensersatzanspruch zu.
Da es sich hierbei aber um eine äußerst komplizierte Rechtsmaterie handelt, empfehlen wir Ihnen, im Streitfall einen Rechtsanwalt zurate zu ziehen.
Katzen
Wenn bis zu zwei Katzen auf Ihr Grundstück kommen, müssen Sie damit leben. Darin liegt nach den Grundsätzen des nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnisses eine hinzunehmende Einschränkung Ihres Eigentums (LG Lüneburg, Urteil vom 27.1.2000, 1 S 198/99, NZM 2001 S. 397).
Ihr Nachbar darf auch wild streunende Katzen gelegentlich füttern, wenn dadurch nicht mehr als zwei Katzen angelockt werden (OLG Schleswig, Urteil vom 14.7.1988, 4 U 91/87, NJW-RR 1988 S. 1360).
Wird die zulässige Besucherzahl
überschritten, liegt darin eine unzumutbare Belästigung. Sie dürfen in diesem Fall die unliebsamen Besucher verjagen, wobei Sie allerdings tierschutzrechtliche Bestimmungen beachten müssen. Es ist in diesem Fall die Sache des Tierhalters, die Beeinträchtigungen im Nachbargarten in Grenzen zu halten, indem er beispielsweise Katzen abgibt oder sie im Haus hält.
Wesentliche Beeinträchtigungen durch Katzen müssen Sie jedoch nicht dulden und können vom Katzenhalter Unterlassung verlangen.
Die Vierbeiner verschmutzen Wege, Mauern oder den Garten, graben Beete um, beschädigen Ihre Gartenmöbel, dringen in Ihre Wohnräume ein und benutzen diese als
Katzentoilette, übernachten in Ihrem Pkw, jagen wiederholt an Ihrer Vogeltränke Vögel oder fischen in Ihrem Gartenteich.
Möchten Sie vom Katzenhalter Schadensersatz (z.B. wegen Ihrer verkratzten Motorhaube), brauchen Sie handfeste Beweise dafür, dass der konkrete Schaden gerade von seiner Katze angerichtet wurde. Dass die Katze häufig auf Ihrem Auto gesehen wurde, reicht als Beweis nicht aus (AG Aachen, Urteil vom 30.11.2006, 5 C 511/06, NJW-RR 2007 S. 907).
Kinderlärm
Die Geräusche spielender Kinder waren immer schon ein beliebter Streitgegenstand vor Gericht. Die Rechtsprechung folgte dabei der Linie, Kinderlärm habe einen erhöhten Anspruch auf Toleranz. Geprüft werden musste aber stets, ob eine Ausnahme vorliegt, etwa wenn besondere, berechtigte Interessen des gestörten Nachbarn vorlagen – beispielsweise bei einer schweren Krankheit.
Seit Juli 2011 stellt § 22 Abs. 1a BImSchG nun die gesetzliche Standardvermutung auf, dass Lärm etwa von Kindergärten und Spielplätzen keine schädliche Umwelteinwirkung darstellt. Daraus folgt:
-
Kindertagesstätten und vergleichbare Einrichtungen werden künftig wesentlich einfacher in Wohngebieten eingerichtet werden können;
-
Gerichte werden solchen Lärm nicht mehr als pauschalen Klagegrund zulassen, womit die
Klagefreude
rechtsschutzversicherter Nachbarn sich verringern wird. Denn Versicherungen zahlen nicht für Prozesse, die erkennbar ohne Aussicht auf Erfolg sind.
Beachten Sie jedoch: Die neue gesetzliche Vermutung gilt aber ausdrücklich nur im Regelfall
. Völlige Ausnahmslosigkeit oder gar ein Klageverbot
sind damit nicht vorgegeben.
Davon ist weiter das rein private Spielen zu unterscheiden. Hier gilt: Ignorieren der Ruhezeiten, objektiv unnötiger oder gar mutwilliger Lärm sowie beharrliche Missachtung der Hausordnung kann nach wie vor Ärger bedeuten, wenn das übliche Maß überschritten wird (z.B. wenn Kinder über die Möbel springen oder im Flur Rollschuh laufen).
Allerdings ist Kinderlärm auch in einem Mehrfamilienhaus ortsüblich. In der Regel können also weder Mitmieter (LG München I, Urteil vom 24.2.2005, 31 S 20796/04, NJW-RR 2005 S. 598) noch der Vermieter (LG Wuppertal, Urteil vom 29.7.2008, 16 S 25/08 ) erfolgreich dagegen vorgehen. Auch hier gilt aber: Extremfälle finden bei geeigneter Argumentationsgrundlage nach wie vor den Weg zum Richter.
Kirchengeläut/Kirchenmusik
Fühlen Sie sich durch das Glockengeläut der Kirche in der Nachbarschaft belästigt, gilt es zu differenzieren. Denn je nach Art des Glockengeläutes
stehen Ihnen unterschiedliche Rechtswege offen (BVerwG, Urteil vom 28.1.1994, 7 B 198/93, NJW 1994 S. 956):
-
Geht Ihnen der Lärm der Zeitangabe mit Stundenschlag auf die Nerven, gehen Sie gegen nicht sakrales Glockengeläut vor. Hier entscheiden die Zivilgerichte im Klagefall darüber, ob die Immissionswerte der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 überschritten werden (Lärm). Werden die Lärmgrenzwerte eingehalten, dürfen die Glocken zur Zeitansage läuten (LG Offenburg, Urteil vom 14.2.2012, 1 S 72/11 ). Allerdings gilt die Zeitangabe nicht mehr grundsätzlich als ortsüblich. Insbesondere Abwehransprüche gegen allzu laute Kirchturmuhren in der Nacht haben Aussicht auf Erfolg.
-
Wenden Sie sich gegen sakrales Glockengeläut, das zu liturgischen oder gottesdienstlichen Zwecken ertönt, landen Sie mit einer Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht (BVerwG, Urteil vom 7.10.1983, 7 C 44/81, NJW 1984 S. 989). Allerdings sind Ihre Erfolgsaussichten, diese Art von Geläut zu unterbinden, gering. Das liturgische Läuten wird durch grundgesetzlich garantierte Religionsausübungsfreiheit geschützt. Demgegenüber fallen allgemeine Nachbarschaftsgesetze wenig ins Gewicht.
Geht es nicht um Geläut, sondern um Kirchenmusik, gilt im Wesentlichen dasselbe: Liturgische Orgelmusik in der Kirche ist Bestandteil der Religionsausübung und genießt besonderen Schutz. Wer in der Nähe einer Kirche wohnt, muss mit Kirchenmusik leben, die nach draußen dringt. Sie gilt als ortsüblich
. Einzige Voraussetzung: Die Musik darf die zulässigen Grenzwerte nicht überschreiten (LG Verden, Urteil vom 18.11.2009, 7 O 162/09 ).
Komposthaufen
Pflanzliche Küchen- und Gartenabfälle dürfen im eigenen Garten in fast allen Bundesländern kompostiert werden. Die Art und Weise des ordnungsgemäßen Kompostierens ist entsprechend vorgeschrieben (z.B. Art der Abfälle, Belüftung).
Hält der Hobbygärtner diese Regeln ein, stinkt der Kompost nicht übermäßig und tritt kein Ungeziefer auf, können Sie in der Regel nicht verlangen, dass der Kompost beseitigt wird. Fühlen Sie sich allein vom Anblick des Komposthaufens gestört, können Sie nichts unternehmen (ästhetische Beeinträchtigungen).
Den Ort, an dem Ihr Nachbar seinen Komposthaufen anlegt, darf er grundsätzlich frei wählen. Einschränkungen können sich aus landesrechtlichen Abstandsregelungen ergeben.
Das baden-württembergische Nachbarrecht schreibt einen Abstand von mindestens 50 cm zur Grundstücksgrenze für Bodenerhöhungen vor. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer örtlichen Gemeinde.
Außerdem sollten Sie bei der Wahl des Standortes auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. So sollte der Kompost beispielsweise nicht direkt neben einem Sitzplatz angelegt werden oder unmittelbar an einer Grundstücksgrenze direkt neben einem Kinderspielplatz (LG München I, Urteil vom 23.12.1986, 23 G 14452/86, NJW-RR 1988 S. 205).
Dagegen können Sie verlangen, dass der Komposthaufen von der gemeinsamen Grundstücksgrenze verlegt oder beseitigt wird, wenn mit ihm das Auftreten von Insekten oder Ungeziefer (z.B. Ratten, Mäuse) oder Geruchsbelästigungen auf Ihrem Grundstück verbunden sind.
Voraussetzung dafür ist, dass die Beeinträchtigungen wesentlich sind und über die Ortsüblichkeit hinausgehen. So müssen Sie im ländlichen Bereich landwirtschaftliche Gerüche eher hinnehmen als in der Stadt. Außerdem muss Ihrem Nachbarn die Beseitigung der Störung wirtschaftlich zumutbar sein. Das ist beim Verlegen des Komposthaufens in der Regel der Fall.
Kuhglocken
Der Nachbarstreit ums Thema Kuhglocken
geht im Kern darum, ob in ländlich-dörflichen Gebieten das nächtliche Geläut von Kuhglocken zulässig ist.
Die Erfolgsaussichten für Abwehransprüche gegen weidende Kühe, die Kuhglocken tragen, sind zumindest in einer landwirtschaftlich genutzten Gegend gering. Dort gelten Kuhglocken als landwirtschaftliches Arbeitsgeräusch
. Somit liegt keine wesentliche Beeinträchtigung des Nachbargrundstücks vor.
Die Ortsüblichkeit einer solchen Beeinträchtigung kann aber auch tageszeitabhängig beurteilt werden. Und sie hängt schließlich von der Geografie ab.
Ein Landwirt muss dafür sorgen, dass in der Zeit von 20:00 Uhr bis 7:00 Uhr die Nachtruhe nicht gestört wird. Zumutbar ist deshalb, die Kuhglocken abends abzunehmen und sie morgens den Kühen wieder umzuhängen. Außerdem werden Kuhglocken im Sauerland nur vereinzelt verwendet. Anders in Süddeutschland. Dort kann von einer
ortsüblichen Praxisausgegangen werden (AG Menden (Sauerland), Urteil vom 12.8.1998, 4 C 311/97 ).
Lärm
Die entscheidende Frage bei nachbarschaftlichen Lärmstreitigkeiten ist, wann Lärm nicht mehr zumutbar und deshalb als wesentliche Beeinträchtigung anzusehen ist. Dann stehen Ihnen nachbarliche Abwehr- und Unterlassungsansprüche zu (§ 906 BGB).
Um dies zu beurteilen, werden verschiedene Maßstäbe und Regelwerke herangezogen. Diese legen je nach Lärmquelle (z.B. durch Industrie- oder Sportanlagen, durch Arbeits- oder Freizeitlärm) unterschiedliche Grenzwerte fest. Können die Immissionen gemessen werden, liegt in der Regel eine wesentliche und damit unzulässige Lärmbelästigung vor, wenn diese Grenzwerte überschritten werden.
Doch kann auch bei einem ermittelten Durchschnittswert unterhalb des Grenzwertes bereits eine wesentliche Beeinträchtigung vorliegen. Dabei wird regelmäßig auf das Empfinden des verständigen Durchschnittsmenschen
abgestellt (BGH, Urteil vom 20.11.1992, V ZR 82/91, NJW 1993 S. 925) und eine Vielzahl von Faktoren berücksichtigt. So kommt es auch auf die Dauer und Häufigkeit der Lärmbelästigung sowie die Tatsache an, wie aufdringlich oder lästig eine bestimmte Lärmstörung ist (BGH, Urteil vom 6.7.2001, V ZR 246/00, NJW 2001 S. 3119).
Ein lautes Dauergeräusch wie etwa Verkehrslärm kann weniger störend sein als Lärmspitzen durch besonders laute Einzelgeräusche, beispielsweise durch das Schlagen von Autotüren oder das Aufspringen von Tennisbällen.
Ferner ist die Frage der Ortsüblichkeit entscheidend.
Der Lärm eines mobilen Schredders ist im ländlichen Wohnumfeld zumutbar (VG Hannover, Urteil vom 7.1.2011, 4 A 3345/10 ).
Bewohner eines allgemeinen Wohngebiets müssen Lärmbeeinträchtigungen, die von dort aufgestellten Glascontainern ausgehen, in der Regel als
sozial adäquathinnehmen. Dies gilt zumindest während der festgelegten Einwurfzeiten (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.6.2010, 8 A 10357/10 ).
Die Beurteilung von Lärmbelästigungen erfolgt nach verschiedenen Regelwerken. Vergleichen Sie dazu die folgende Übersicht und beachten dazu: Diese Grenzwerte sind für einen Zivilrichter in einem privaten Nachbarstreit nicht verbindlich. Vielmehr ergeben sich daraus Anhaltspunkte dafür, ob einem Nachbarn der Lärm noch zumutbar ist oder nicht.
Welche Vorschrift? |
Was wird darin geregelt? |
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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Schutz |
Hier sind Grenzwerte für die Zumutbarkeit von Baulärm für die Nachbarschaft geregelt, die mit den Lärmrichtwerten der TA-Lärm oder der VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 1) identisch sind. |
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung |
Die Verordnung legt Grenzwerte für den Betrieb von motorbetriebenen Rasenmähern und anderen Bau- und Gartengeräten fest und regelt die Betriebszeiten solcher Geräte. |
LAI-Hinweise zum |
Danach werden die durch Freizeitanlagen verursachten Lärmbeeinträchtigungen beurteilt (z.B. Rummelplatz, Abenteuerspielplatz). Die Vorschriften ergänzen die TA-Lärm. Zum Schutz der Nachbarschaft werden umgebungsbezogene Lärmrichtwerte festgelegt (z.B. beträgt in einem Mischgebiet tagsüber der zulässige Grenzwert 60 dB(A), in einem reinen Wohngebiet hingegen nur 50 dB(A)). Beachten Sie: Dabei entspricht eine Zunahme des Lärms um 10 dB(A) einer Verdoppelung des subjektiv empfundenen Lärms.
|
Sportanlagenlärmschutz- Verordnung |
Danach beurteilen sich die Geräuscheinwirkungen von Sportanlagen (Sportlärm). Diese Verordnung gilt nicht bei zweckfremder Nutzung der Anlage (z.B. Konzertveranstaltung; VGH München, Beschluss vom 12.5.2004, 24 CE 04.1230, NJW 2005 S. 2108).
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Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm |
Die TA-Lärm enthält Vorschriften, die bei der Genehmigung von Gewerbeanlagen zu beachten sind. Sie wird aber auch zur Beurteilung von Nachbarschaftslärm herangezogen.
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VDI-Richtlinie 2058 (Blatt 1) |
Sie dient der Beurteilung von Arbeitslärm in der Nachbarschaft.
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Auch wenn zur Lärmmessung fast immer ein Sachverständigengutachten notwendig ist, sollten Sie aus Beweisgründen selbst alle Fakten zusammentragen und ein Lärmprotokoll anfertigen. Notieren Sie darin Datum, Uhrzeit, Dauer und Ausmaß der konkreten Lärmbelästigung durch Ihren Nachbarn und geben Sie möglichst einen Zeugen an, der diese Störung bestätigen kann. Wenden Sie sich mit Ihrer Lärmbeschwerde an die Polizei oder das Ordnungsamt. Unzulässiger oder vermeidbarer Lärm kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße (§ 117 OWiG) oder massiver Lärmterror als Straftat (§ 240 StGB) geahndet werden.
Laubfall
Wenn aus dem Nachbargarten Unmengen von Laub, Blüten, Nadeln oder Tannenzapfen auf Ihrem Grundstück landen, Ihre Dachrinne verstopfen oder Ihren Swimmingpool verunreinigen, stellt sich die Frage, ob Sie das als betroffener Nachbar hinnehmen müssen.
Wurden die vorgeschriebenen Grenzabstände von Pflanzen eingehalten und liegt kein Überhang vor, ist ein Nachbarstreit wenig erfolgversprechend. Denn Laubfall wird als Kehrseite der Annehmlichkeit Wohnen im Grünen
angesehen (LG Dortmund, Urteil vom 10.9.2010, 3 O 140/10 ).
Ein Abwehranspruch steht Ihnen nur zu, wenn
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die Benutzung Ihres Grundstücks wesentlich beeinträchtigt wird. Das heißt, dass Sie Laub gleich zentnerweise wegschaffen müssen, um Ihr Grundstück noch begehen zu können, und
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die Beeinträchtigung nicht mehr als ortsüblich angesehen werden kann, wenn sich etwa eine Baumschule auf dem Nachbargrundstück befindet.
Doch selbst in diesem Fall kann Ihrem Anspruch entgegenstehen, dass auch Ihr eigener Baumbestand im Garten Laub produziert und Sie ohnehin Laub rechen müssen. Ebenso scheitern Ihre Ansprüche, wenn der störende Baum unter eine Baumschutzregelung fällt (OLG Hamm, Beschluss vom 6.11.2008, 3 Ss OWi 494/07 ). Auch haftet der Baumeigentümer nur, wenn er sein Grundstück nicht ordnungsgemäß bewirtschaftet.
Können Sie sich aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht gegen die Beeinträchtigung wehren, steht Ihnen unter Umständen ein Ausgleichsanspruch zu (sogenannte
Laubrente
;
§ 906 Abs. 2 BGB). Laubrente erhalten Sie ferner nur dann, wenn die Beeinträchtigung das zumutbare Maß übersteigt. Dazu kann der Aufwand für die Gartenarbeit ermittelt werden.
Wenn der Mehraufwand für die Beseitigung des Laubfalls der Nachbarbäume im Ergebnis lediglich ein Achtel des gesamten Aufwands beträgt, ist Ihnen der Mehraufwand zumutbar und der Anspruch entfällt damit ganz (OLG Karlsruhe, Urteil vom 10.9.2009, 6 U 184/07 ).
Tragen Sie also im Streitfall vor, dass Sie einen erhöhten Arbeitsaufwand haben. Legen Sie dazu genau dar, wie viele Schubkarren Laub Sie wegfahren und wie viel Zeit Sie für das Laubrechen aufwenden müssen.
Steht Ihnen Laubrente zu, richtet sich die Höhe der jährlichen Ausgleichszahlung nach den Umständen des Einzelfalls. Sie orientiert sich an Kosten, die für die zusätzliche Reinigung anfallen. In einem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall erhielt der geplagte Nachbar jährlich 205,00 € (BGH, Urteil vom 14.11.2003, V ZR 102/03, NJW 2004 S. 1037).
Lichtimmissionen
Im sogenannten
Wiesbadener Glühbirnenstreit
ging es um Folgendes: Ein Hauseigentümer fühlte sich von einer von seinem Nachbarn an dessen Hauseingang angebrachten Leuchte um den Schlaf gebracht. Die Außenbeleuchtung wurde mit einer Glühbirne von 40 Watt/matt betrieben. Dem Nachbarn wurde der nächtliche Dauerbetrieb seiner Leuchte untersagt. Die 40-Watt-Glühbirne störte. Das Gefühl erheblicher Lästigkeit
ist hierfür ausreichend.
Dem Hauseigentümer ist auch nicht zuzumuten, die Rollläden im Schlafzimmer herunterzulassen oder Gardinen anzubringen, um die Lichteinwirkung auf ein zumutbares Maß zu reduzieren (LG Wiesbaden, Urteil vom 19.12.2001, 10 S 46/01, NJW 2002 S. 615). Auch Lichtreflexionen von Dachfenstern wurden schon als unzulässige Störung angesehen, wenn sie extremer Natur sind (OLG Stuttgart, Urteil vom 9.2.2009, 10 U 146/08 ).
Lichtrecht
Wird der Lichteinfall durch bauliche Maßnahmen auf dem Nachbargrundstück verändert oder verschlechtert, ist das häufig Anlass zu Streit. Beispielsweise wenn Aufschüttungen vorgenommen werden (Bodenerhöhungen) oder der Einbau von Fenstern in Außenwände ansteht (Fenster- und Lichtrecht).
Ob Sie dies hinnehmen müssen, richtet sich nach den Vorschriften der Landesbauordnungen und den Nachbargesetzen der Länder. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.
Die Entziehung von Licht durch Bäume auf dem Grundstück Ihres Nachbarn können Sie grundsätzlich nicht nach § 1004 BGB abwehren (OLG Hamm, Urteil vom 28.9.1998, 5 U 67/98 ). Jedoch sollten Sie stets prüfen, ob sich ein Abwehranspruch aus der Verletzung von Grenzabständen von Pflanzen ergibt.
Nach Eintritt der Verjährung können Beseitigung oder Rückschnitt eines Baumes nur in Ausnahmefällen unter dem Gesichtspunkt des nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnisses verlangt werden.
Geht von einem Baum eine ungewöhnlich schwere und nicht mehr hinzunehmende Beeinträchtigung aus (z.B. durch massive Verschattung des Nachbarhauses), kann nach Treu und Glauben dem Baumeigentümer ein Rückschnitt zugemutet werden. Das ist der Fall, wenn der auf dem Nachbargrundstück stehende Baum so groß gewachsen ist, dass während des überwiegenden Teil des Tages elektrisches Licht eingeschaltet werden muss oder wenn der Fernsehempfang durch Funkwellenabschattung gestört wird (BGH, Urteil vom 6.2.2004, V ZR 249/03, DWW 2004 S. 126).
Luftraum
Als Grundstückseigentümer genießen Sie die Lufthoheit
über Ihrem Grund und Boden (§ 905 BGB). Ihr Nachbar darf demnach keine Werbetafeln oder Transparente über Ihr Grundstück ragen lassen.
Fühlen Sie sich durch solche Anlagen – aus ästhetischen oder sonstigen Gründen – gestört, können Sie Beseitigung oder Unterlassung verlangen. Dieses Recht steht auch Mietern zu.
Bei Kranauslegern wird auch danach unterschieden, ob durch beförderte Lasten eine potenzielle Gefahr ausgeht. Im Fall des bloßen Hereinragens ohne Transport ist auch nicht von einer Beeinträchtigung auszugehen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 26.2.2007, 9 W 105/06, NZM 2007 S. 582).
Grenzen findet Ihre Lufthoheit
in öffentlich-rechtlichen Duldungspflichten. So ist beispielsweise ziviler und militärischer Flugverkehr über Ihrem Grundstück erlaubt oder die Telekom darf Leitungen verlegen.
Versorgungsunternehmen sind dagegen nicht berechtigt, den Luftraum von Privatgrundstücken für bestimmte elektrische Leitungen unentgeltlich zu benutzen (z.B. Hochspannungsleitungen). Sind Sie als Grundstückseigentümer damit nicht einverstanden, muss unter Umständen ein Enteignungsverfahren betrieben werden. Aber: Sind Sie Kunde eines Versorgungsunternehmens, treffen Sie erweiterte Duldungspflichten (§ 12 Niederspannungsanschlussverordnung).
Ein privater Grundstückseigentümer hat keinen Anspruch auf Verlegung einer Stromversorgungsleitung in den öffentlichen Straßenraum (BGH, Urteil vom 28.4.2010, VIII ZR 223/09, NJW 2010 S. 2802).
Mobilfunkanlagen
Die von einer Mobilfunkanlage in der Nachbarschaft ausgehenden elektro- magnetischen Felder müssen Sie hinnehmen, wenn die Immissionen zu keiner oder nur zu unwesentlichen Beeinträchtigungen führen. Das ist der Fall, wenn die Grenzwerte der sogenannten
Elektrosmog-Verordnung
(Elektrosmog) eingehalten werden. Insofern besteht eine Indizwirkung, dass die Beeinträchtigungen zumutbar sind (BGH, Urteil vom 15.3.2006, VIII ZR 74/05, NJW 2006 S. 2625).
Notwegerecht/Notleitungsrecht
Fehlt Ihrem Grundstück zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung die notwendige Verbindung zu einer öffentlichen Verkehrsfläche oder reicht die vorhandene Verbindung nicht aus, können Sie von Ihrem Nachbarn verlangen, Ihnen ein Notwegerecht einzuräumen (§ 917 Abs. 1 BGB).
Grenzt ein Gebäude an eine öffentliche Straße, weist aber der Hauseingang zum Nachbargrundstück, kann der Eigentümer kein Notwegerecht über dessen Grundstück verlangen. Reine Bequemlichkeitsaspekte reichen nicht aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.7.2010, 6 U 105/08 ).
Sie müssen vielmehr auch Unbequemlichkeiten wie eine moderne Torschließanlage dulden, die grundsätzlich den Zugang geschlossen hält (OLG Karlsruhe, Urteil vom 23.2.2006, 9 U 132/05, NJW-RR 2006 S. 1678).
Über die Voraussetzungen und den Umfang dieses Rechts wird daher häufig gestritten:
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Wann fehlt einem Grundstück eine Verbindung mit einem öffentlichen Weg (z.B. bei
Hinterliegern
)? Reicht dazu eine bloße Unannehmlichkeit aus, etwa die vorhandene Verbindung für Sie unbequem ist? -
Wer ist notwegeberechtigt? Können Sie auch als Mieter oder Pächter einen Notweg geltend machen? Und wer ist duldungspflichtig?
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Wozu dürfen Sie das Notwegerecht nutzen – auch zum Parken oder Be- und Entladen Ihres Pkw?
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Ist das Notwegerecht ins Grundbuch einzutragen?
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Erhält Ihr Nachbar für die Einrichtung des Notwegs eine Entschädigung? Wenn ja, wie hoch ist diese und wann müssen Sie die
Notwegerente
bezahlen?
Ortsüblichkeit
Ob eine Störung oder Beeinträchtigung aus der Nachbarschaft ortsüblich ist, ist entscheidend für die Frage, ob Ihnen ein nachbarrechtlicher Abwehranspruch zusteht oder nicht. Zwar können Sie grundsätzlich verlangen, dass Ihr Nachbar Beeinträchtigungen unterlässt oder beseitigt. Doch Sie müssen selbst wesentliche Beeinträchtigungen hinnehmen, wenn
-
die Störung, die von dem Grundstück Ihres Nachbarn ausgeht, durch eine ortsübliche Benutzung des Grundstücks herbeigeführt wird und
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sie mit wirtschaftlich zumutbaren Maßnahmen nicht verhindert werden kann (§ 906 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Was im Einzelfall ortsüblich ist, hängt maßgeblich von der konkreten Wohnlage ab und ergibt sich aus einem Vergleich mit den tatsächlichen Nutzungen und Gestaltungen der anderen Grundstücke des Gebietes. Wird die Mehrzahl der Grundstücke einer Umgebung nach Art und Umfang gleich benutzt, so ist diese Nutzung samt der damit verbundenen Beeinträchtigung als ortsüblich anzusehen, und Sie müssen sie dulden.
Ein Misthaufen (Geruchsbelästigungen) oder Hahnenkrähen ist auf dem Lande ortsüblich (LG Paderborn, Urteil vom 19.2.1998, 3 O 344/97 ), während solche Gerüche oder solcher Lärm in der Stadt nicht zum Alltag gehören.
Wesentliche, ortsübliche Beeinträchtigungen, die nicht durch zumutbare Abwehrmaßnahmen verhindert werden können, müssen Sie dulden. Darunter fallen alle technischen (z.B. Schallschutzmaßnahmen) und betriebswirtschaftlichen Möglichkeiten (z.B. Betriebsumstellung), die geeignet sind, die Störung zu mindern oder zu beseitigen.
Dabei darf Ihr Nachbar grundsätzlich frei entscheiden, welche Maßnahmen er wählt, um die störende Einwirkung auf das Nachbargrundstück zu beseitigen. Unzumutbar sind allerdings Abwehrmaßnahmen, die seine wirtschaftliche Existenz gefährden (z.B. ist die Umstellung eines Gewerbebetriebes langfristig unrentabel).
Müssen Sie die Immissionen dulden und wird Ihr Grundstück mehr als zumutbar beeinträchtigt, können Sie für die damit verbundenen Belästigungen einen angemessenen finanziellen Ausgleich fordern. Die Höhe ist eine Frage des Einzelfalls und kann nicht generell beantwortet werden.
Parabolantennen
Als Grundstückseigentümer können Sie auf Ihrem Grundstück eine oder mehrere Satellitenschüsseln anbringen, auch wenn Ihr Nachbar diese noch so scheußlich findet. Gegen ästhetische Beeinträchtigungen kann er nichts unternehmen.
Pflanzenschutzmittel
Rasenmähen
Der Lärm von motorbetriebenen Rasenmähern oder anderen Bau- oder Gartengeräten wie Heckenscheren oder Vertikutierer wird von den Nachbarn häufig als äußerst störend empfunden. Die
Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung
(§ 7 Abs. 1 32. BImSchV) regelt Geräuschgrenzwerte und schränkt die Betriebszeiten ein, um vor übermäßigen Lärmbelästigungen zu schützen:
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Motor-Rasenmäher dürfen Sie in Wohngebieten an Werktagen nur noch von 7:00 Uhr bis 20:00 Uhr benutzen. Darüber hinaus gilt: sonn- und feiertags nie!
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Weitere Einschränkungen betreffen besonders laute Gartengeräte (z.B. Laubbläser). Diese dürfen werktags nur von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und von 15:00 Uhr bis 17:00 Uhr eingesetzt werden.
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Private Häuslebauer müssen werktags ihre Beton- und Bohrmaschinen im Freien ebenfalls um 20:00 Uhr abschalten. Nicht davon betroffen sind Arbeiten im Innern des Hauses. Hier dürfen Sie unter Umständen auch bis 22:00 Uhr Löcher bohren.
Die Verordnung enthält einheitliche Mindestzeiten. Die Länder und Gemeinden dürfen jedoch weiter gehende Ruhezeiten oder Ausnahmen festlegen, beispielsweise für den Betrieb lärmarmer Modelle (z.B. bis 88 dB(A)), die Sie an entsprechenden Typenschildern erkennen, mit denen die Geräte gekennzeichnet werden müssen. Eine Anfrage bei der Gemeindeverwaltung kann im Zweifelsfall Klarheit schaffen. Denn mähen Sie zur falschen Zeit, droht Ihnen ein Bußgeld!
Rauch
Werden Sie durch Rauchschwaden, Ruß oder Staub vom Nachbargrundstück belästigt, können Sie sich dagegen erfolgreich wehren, wenn die festgestellten Immissionswerte über den Grenzwerten der TA-Luft liegen (Immissionen). Dann ist grundsätzlich von einer wesentlichen Beeinträchtigung auszugehen.
Den Betrieb eines Holzofens müssen Sie jedoch hinnehmen, auch wenn Ihre Grundstücksgrenze nur etwa fünf Meter vom Schornstein entfernt ist (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.3.2010, 1 A 10876/09.OVG ).
Rollladen
Der Betrieb elektrischer Rollläden oder Außenjalousien kann im Einzelfall für die Nachbarschaft äußerst störend sein, insbesondere wenn die Betriebsgeräusche während der allgemeinen Ruhezeiten auftreten. Je nach Häufigkeit, Zeitpunkt und Dauer der Benutzung handelt es sich hierbei um eine wesentliche Lärmbelästigung (Lärm).
Diese Geräusche sind Ihren Nachbarn deshalb nur in engen Grenzen zuzumuten: Sie dürfen Ihre elektrischen Rollläden täglich maximal 2- bis 4-mal betätigen, wenn die damit verbundenen Geräusche den Wert von 40–50 dB(A) nicht überschreiten.
Ruhezeiten
Regelmäßig enthalten Hausordnungen für Mietshäuser oder Wohnungseigentümergemeinschaften verbindliche Regelungen über Ruhezeiten. Im Streitfall werden aber auch vor Gericht Ruhezeiten angenommen, wenn diese nicht ausdrücklich geregelt sind. Üblich sind folgende Zeiten:
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morgendliche Ruhezeit von 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr bis 8:00 Uhr,
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Mittagsruhe von 12:00 Uhr bzw. 13:00 Uhr bis 15:00 Uhr,
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Abendruhe von 20:00 Uhr bis 22:00 Uhr,
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Nachtruhe von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr bzw. 7:00 Uhr.
Die Ruhezeiten sind in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrer Gemeindeverwaltung nach der Zeit und der Dauer der festgelegten Ruhezeiten.
Während der Ruhezeiten müssen Sie weniger Lärm aus Ihrer Nachbarschaft ertragen, beispielsweise sollten diese das Staubsaugen in dieser Zeit (Wohngeräusche) unterlassen. Doch auch außerhalb dieser Zeitspannen hat keiner das Recht, unbeschränkt Lärm zu machen (Zimmerlautstärke). Ausnahme: Bei Kinderlärm ist die Rechtsprechung großzügig.
Spielplatz
Private wie gemeindliche Spielplätze für Kinder bis 14 Jahren sind sowohl im allgemeinen wie im reinen Wohngebiet zulässig (BVerwG, Urteil vom 12.12.1991, 4 C 5/88, NJW 1992 S. 1779). Insbesondere Kleinkinder sind darauf angewiesen, dass sie in der Nähe der elterlichen Wohnung spielen können. Aber auch fremde
Kinder, die nicht im Bereich des Spielplatzes wohnen, dürfen ihn nutzen und lärmen (OVG Bremen, Urteil vom 1.12.1987, 1 BA 49/87, NVwZ 1989 S. 272).
Spiellärm auf einem Kinderspielplatz müssen Sie während der üblichen Nutzungszeiten als ortsüblich und sozial adäquat tolerieren (Kinderlärm). Er stellt nach neuerer Gesetzeslage keine Störung im Sinne des BImSchG dar.
Auch wenn Kinder abends außerhalb der festen Öffnungszeiten auf Spielplätzen spielen und schreien, müssen Sie das in der Nachbarschaft dulden.
Anders aber, wenn Jugendliche und junge Erwachsene den Spielplatz für Partys nutzen oder zum
offenen Jugendtreff
machen und lärmen. Dabei handelt es sich um eine unzumutbare Lärmbelästigung. Gegen diese missbräuchliche Benutzung des Spielplatzes haben Sie ein Abwehrrecht. Sie können von der Gemeinde verlangen, dass diese regelmäßig Kontrollen durchführt, um den Missbrauch zu unterbinden (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 6.3.2012, 10 S 2428/11 ).
Sportlärm
Im Widerstreit stehen das Ruhebedürfnis und das Interesse an einer aktiven Freizeitgestaltung. Sportlärm empfinden die Nachbarn als besonders unangenehm, denn er belästigt sie häufig am Wochenende oder nach Feierabend. Zudem tritt er als Dauerlärmkulisse
auf, die durch plötzliche Lärmspitzen als besonders störend empfunden wird, etwa wenn das Publikum plötzlich aufschreit, ein Startschuss fällt oder Tennisbälle aufspringen.
Geräusch- und Lärmbeeinträchtigungen, die von öffentlichen Sportanlagen ausgehen, sind nach der Sportanlagenlärmschutzverordnung zu beurteilen (Lärm).
Unter den Begriff Sportanlage
fallen verschiedene Arten von Sportplätzen, wie Sport- und Fußballplätze, Tennisplätze, Schwimmbäder, Eislaufbahnen, Kegelbahnen oder Turnhallen. Diese müssen allerdings zum Zwecke der Sportausübung betrieben werden.
Beeinträchtigungen durch zweckfremde Nutzungen werden nicht nach dieser Verordnung beurteilt. Beispielsweise wenn das Stadion zum Konzertsaal wird. Hier gelten vielmehr die LAI-Hinweise. Das gilt auch für den Lärm auf Kinderspiel- und Bolzplätzen, die nicht unter die SportanlagenlärmschutzVO fallen.
Werden die Immissionsrichtwerte überschritten, können Sie vom Betreiber der Sportanlage verlangen, dass er Schallschutzmaßnahmen ergreift oder die An- und Abfahrtswege zu den Parkplätzen entsprechend gestaltet. Wenden Sie sich im Zweifel an die Gemeinde, selbst wenn diese den Platz einem Verein überlässt (BVerwG, Urteil vom 19.1.1989, 7 C 77.87, NJW 1989 S. 1291). Ist dies technisch nicht möglich, können Sie grundsätzlich eine Betriebszeitenregelung verlangen (z.B. Benutzung der Anlage nur von 8:00 Uhr bis 22:00 Uhr).
Bei neuen Anlagen werden die Anforderungen an den Lärmschutz meistens durch Auflagen zur Baugenehmigung erreicht. Befürchten Sie als Nachbar einer solchen Sportanlage, dass die Werte nicht eingehalten werden, sollten Sie rechtzeitig prüfen, ob Sie deshalb die Baugenehmigung mit Widerspruch oder einer Nachbarklage angreifen.
Sturmschäden
Werden bei einem ungewöhnlich heftigen Unwetter Sturmschäden durch entwurzelte Bäume auf dem Nachbargrundstück verursacht, muss der Eigentümer des Baumes dafür nicht aufkommen. Schäden, die aufgrund der Einwirkung von Naturkräften entstehen, sind nicht als nachbarliche Störung anzusehen (BGH, Urteil vom 23.4.1993, V ZR 250/92, NJW 1993 S. 1855).
Allerdings haftet der Baumeigentümer, wenn er seine Verkehrssicherungspflichten vernachlässigt und deshalb ein Schaden durch den Baum entsteht (z.B. wird ein alter Baum, der nicht regelmäßig auf Krankheiten überprüft wurde, infolge dieses Versäumnisses entwurzelt).
Traufrecht
Regenwasser, das von Gebäuden eines Grundstücks abgeleitet wird, muss grundsätzlich auf dem eigenen Grund und Boden gesammelt und entsorgt werden. Ausnahmsweise darf ein Grundstückseigentümer das Niederschlagswasser über das Nachbargrundstück ableiten. Dieses sogenannte Traufrecht entsteht durch Vereinbarung zwischen den Nachbarn oder aufgrund baurechtlicher Erlaubnis.
Die Einzelheiten dazu sind teilweise in den Nachbarrechtsgesetzen der Länder geregelt. Im Grundsatz sehen die Vorschriften vor, dass der Betroffene geeignete Auffang- und Ableitungsvorrichtungen am Haus des Nachbarn anbringen kann (Dachrinne).
Überbau
Was gilt, wenn ein Gebäude teilweise auf dem Nachbargrundstück steht, regeln die Vorschriften §§ 912 - 916 BGB. Als Grundstückseigentümer können Sie grundsätzlich verlangen, dass die Eigentumsbeeinträchtigung beseitigt wird. Eine Wertminderung Ihres Grundstücks müssen Sie nicht hinnehmen. Ausnahmsweise müssen Sie jedoch das grenzüberschreitende Gebäude dulden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
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Es muss ein Gebäude errichtet worden sein. Anders wenn Grenzmauern, Tore oder Zäune teilweise über die Grundstücksgrenze gebaut werden. Hier können Sie deren Abriss verlangen.
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Es muss über die Grenze gebaut worden sein.
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Der Überbau muss durch den Grundstückseigentümer ausgeführt worden sein.
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Der Bauherr darf nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig über die Grenze gebaut haben. Das ist möglich, wo eine Grenze nicht eindeutig markiert ist. Hat der Architekt den Überbau verschuldet, wird dies dem Bauherrn zugerechnet (BGH, Urteil vom 10.12.1976, V ZR 235/75, NJW 1977 S. 375).
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Sie dürfen als Nachbar nicht vor oder sofort nach der Grenzverletzung dem Überbau widersprochen haben.
Als Ausgleich dafür erhalten Sie eine Geldrente. Alternativ können Sie auch jederzeit verlangen, dass Ihnen das überbaute Grundstücksteil abgekauft wird. Dies bringt klare Grenzverhältnisse mit sich und vermeidet den Streit über die Höhe der jährlichen Rente.
Zum Sonderproblem des Überbaus durch nachträgliche Isolation vergleichen Sie den Lexikoneintrag Wärmedämmung.
Überhang
Was tun mit überhängenden Ästen und Zweigen?
Als Eigentümer dürfen Sie auf Ihr Grundstück herüberragende Äste, Zweige und andere Pflanzen wie beispielsweise Unkraut, Ranken oder Stauden grundsätzlich im Rahmen der Selbsthilfe zurückschneiden (§ 910 BGB). Das gilt jedoch nicht für einen herüberragenden Baumstamm. Beachten Sie dabei folgende Grundsätze:
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Vorausgesetzt wird, dass durch den Überhang die Grundstücksnutzung eingeschränkt wird. Beispielsweise verhindert Schatten das Wachstum Ihrer Pflanzen im Nutzgarten oder besteht ein Vergiftungsrisiko für Tiere oder spielende Kinder, weil die Pflanzen giftig sind.
So darf trotz Baumschutzsatzung eine Eibe gefällt werden, wenn ihre giftigen Beeren Kleinkinder gefährden (OVG Münster, Beschluss vom 30.1.2008, 8 A 90/08 ).
Nicht ausreichend ist, wenn dem Boden nur Nahrung und Feuchtigkeit entzogen wird.
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Sie müssen in diesem Fall Ihrem Nachbarn zunächst eine angemessene Frist setzen, um die auf Ihr Grundstück hinüberwachsenden Pflanzenteile zu beseitigen. Erst wenn er nichts unternimmt, dürfen Sie selbst zur Gartenschere greifen.
Unser Rechtsipp: Bei der Fristsetzung müssen Sie die Wachstums- und Vegetationsperioden von Pflanzen beachten, während der ein Rückschnitt nicht verlangt werden kann (Grenzabstände von Pflanzen). Gleiches gilt für Zeiten des Fruchtstandes und der Ernte. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob weitere landesrechtliche Sonderregelungen bestehen.
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Sie dürfen den Überwuchs abschneiden und ihn einschließlich seiner Früchte behalten. Schreiten Sie selbst zur Tat, dürfen Sie den Überwuchs nur bis zur Gartengrenze abschneiden. Zum
Kahlschlag
mit Substanzverletzung darf es aber nicht ausarten, sonst droht Schadensersatz (LG Coburg, Beschlüsse vom 25.9.2006 und 13.10.2006, 32 S 83/06).
Was gilt bei eindringenden Wurzeln?
Auch wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände von Pflanzen eingehalten wurden, können deren Wurzeln über die Grundstücksgrenze hineinwachsen. Wie Sie sich gegen diese Eindringlinge
zur Wehr setzen können, richtet sich ebenfalls nach § 910 BGB. Danach gilt Folgendes:
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Ihr Grundstück muss konkret beeinträchtigt oder geschädigt sein, beispielsweise wird Ihr Rasen aufgeworfen, heben sich Terrassenplatten oder werden Kanalanschlüsse durch Wurzelwerk verstopft oder zerstört (AG München, Urteil vom 12.2.2010, 121 C 15076/09 ). Das bloße Hinüberwachsen der Wurzeln auf das eigene Grundstück stellt noch keine Beeinträchtigung dar.
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Anders als bei Zweigen können Sie Wurzeln abschneiden, ohne Ihrem Nachbarn eine Frist zu setzen. Das Risiko, dass Sie den Baum oder Strauch durch die rechtmäßige Entfernung der Wurzel schädigen, trägt grundsätzlich der Eigentümer der Pflanze. Allerdings machen Sie sich selbst schadensersatzpflichtig, wenn Sie das Gebot nachbarlicher Rücksichtnahme verletzen, etwa indem Sie das Wurzelwerk unfachmännisch kappen. Zudem dürfen Sie die Wurzeln nur bis zur Grundstücksgrenze abschneiden und nicht darüber hinaus.
Es kann sich durchaus eine Mithaftung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers ergeben, wenn er durch vorwerfbares Zuwarten für den Zustand mitverantwortlich ist. Hier kann eine Kostenteilung angemessen sein (KG, Urteil vom 15.7.2008, 7 U 180/07, NJW 2008 S. 3148).
Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeinde, ob eine Baumschutzregelung besteht, die Ihr Selbsthilferecht einschränkt. In manchen Fällen benötigen Sie eine behördliche Erlaubnis, um die Wurzeln zu entfernen. Ausnahmsweise geht es in dringenden Notfällen auch ohne, etwa wenn Baumwurzeln die Abwasserleitung verstopfen.
Wer trägt die Kosten für die Beseitigung des Überhangs?
Neben Ihrem Recht auf Selbsthilfe können Sie von Ihrem Nachbarn auch verlangen, dass er als Eigentümer der Pflanze die Wurzeln auf seine Kosten beseitigt (BGH, Urteil vom 23.2.1973, V ZR 109/71, NJW 1973 S. 703).
Dringen in Ihren Abwasserkanal vom Nachbargrundstück Baumwurzeln ein, können Sie entweder vom Eigentümer des Baumes verlangen, die Wurzeln zu beseitigen oder aber die Wurzeln selber entfernen und Ersatz der entstandenen Kosten fordern.
Aber auch wenn Sie Dritte beauftragen, die Störung zu beseitigen (z.B. einen Gärtner), muss Ihr Nachbar für diese Kosten aufkommen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.6.1986, 9 U 51/86, NJW 1986 S. 2648).
Die Ersatzpflicht umfasst auch die Kosten für die Ursachenforschung und Beseitigungsversuche der Störung (z.B. für Reinigung der Rohre) sowie die Schadensbehebung, beispielsweise Reparaturarbeiten am Haus nach einer Überschwemmung infolge der Kanalverstopfung oder Neuverlegung von zerstörten Rohren (BGH, Urteil vom 7.3.1986, V ZR 92/85, NJW 1986 S. 2640).
Sie dürfen hinsichtlich des Umfangs Ihrer Selbsthilfemaßnahmen nicht über das Ziel hinausschießen. Beseitigt werden darf nur die Schadensursache, und nur notwendige Reparaturen auf Kosten des Nachbarn sind zulässig.
Sie dürfen nicht auf Kosten Ihres Nachbarn den gesamten Gartenpfad neu plätteln lassen, wenn sich aufgrund des Eindringens von Wurzelwerk nur drei große Betonplatten heben. Es genügt in diesem Fall, die betroffenen Betonplatten anzuheben, die Wurzeln darunter zu schneiden, den Boden zu glätten und die Platten wieder hinzulegen (BGH, Urteil vom 28.11.2003, V ZR 99/03, NZM 2004 S. 154).
Zudem müssen Sie sich ein Mitverschulden anrechnen lassen und bleiben auf einem Teil des Schadens sitzen, etwa wenn eine Leitung nicht fachgerecht verlegt wurde und deshalb die Baumwurzeln eindringen konnten (BGH, Urteil vom 21.10.1994, V ZR 12/94, NJW 1995 S. 395).
Unkraut
Können Sie sich gegen Unkrautwuchs wehren?
Allein den unerfreulichen Anblick von Disteln und Brennnesseln im Nachbargarten haben Sie als ästhetische Beeinträchtigung hinzunehmen. Wächst Unkraut auf Ihr Grundstück hinüber, dürfen Sie es nach den Grundsätzen des Überhangs entfernen.
Was gilt für Unkrautsamenflug aus einem verwilderten Nachbargarten?
Die Gerichte bewerten diese Unkrautlast regelmäßig als unwesentliche Einwirkung
auf Ihr Grundstück, sodass einer Klage auf Beseitigung wenig Erfolgschancen zukommen. Selbst wenn die Grundstücksbeeinträchtigung durch den Unkrautwuchs als wesentlich angesehen wird, mutet man Ihnen das Unkrautjäten zu.
Gepflegte Gärten, in denen sich der ungewollte Unkrautsamenflug am deutlichsten auswirkt, bedürfen ohnehin einer zeitaufwendigen Bearbeitung, sodass die zusätzliche Arbeit nicht ins Gewicht fällt. Anders in Extremfällen.
Liegt ein brachliegendes, verwildertes Grundstück in einem bebauten Wohngebiet und wird überhaupt nicht gepflegt, muss der Grundstückseigentümer einer Mindestpflege nachkommen. Konkret: Es muss 1- bis 2-mal jährlich gemäht werden (OLG Schleswig, Urteil vom 12.1.1993, 3 U 205/91 ).
Was gilt beim Einsatz von Unkrautvernichtungsmitteln?
Es kommen die Grundsätze des Laubfalls zur Anwendung: Spritzt Ihr Nachbar chemische Pflanzenschutzmittel in seinem Garten und werden diese auf Ihr Grundstück geweht oder durch Regenwasser dorthin ausgeschwemmt, können Sie Beseitigung und Unterlassung verlangen, sofern diese Beeinträchtigung wesentlich ist (BGH, Urteil vom 2.3.1984, V ZR 54/83, NJW 1984 S. 2207). Dies ist der Fall, wenn der Einsatz der Herbizide nicht mehr ortsüblich ist.
Grundsätzlich ist das Versprühen der Herbizide zwar nicht verboten. Doch sollten Sie genau auf die Dosierung und den Zeitpunkt des Ausbringens achten, also bei Windstille, nicht wenn Kinder im Nachbargarten spielen und nicht zur Blütezeit zum Schutz der Bienen.
Verbrennen von Gartenabfällen
Während in fast allen Bundesländern das Kompostieren von pflanzlichen Küchen- und Gartenabfällen (Komposthaufen) zulässig ist, ist das Verbrennen von Gartenabfällen wie beispielsweise Laub oder Reisig innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile nach den jeweiligen Landesimmissionsschutzgesetzen grundsätzlich verboten. Für Pflanzenabfälle gelten allerdings Sonderregelungen in den Pflanzenabfallverordnungen der Länder, die das Verbrennen grundsätzlich gestatten.
Erkundigen Sie sich danach bei Ihrer Gemeindeverwaltung. Daraus ergeben sich mögliche Ausnahmen für Kleingärtner. Geregelt wird, ob, wann und wie Gartenabfälle ausnahmsweise verbrannt werden dürfen. Verstoßen Sie gegen das Verbrennungsverbot oder missachten Sie die Brandschutzvorschriften, droht Ihnen eine Geldbuße.
Selbst wenn das Verbrennen von Gartenabfällen ausnahmsweise erlaubt ist, können Sie sich als betroffener Nachbar gegen allzu heftige Rauchschwaden wehren. Vorausgesetzt, der Rauch beeinträchtigt Ihr Grundstück wesentlich.
Verkehr/Verkehrslärm
Den Verkehrslärm beispielsweise von an- und abfahrenden Fahrzeugen in einem reinen Wohngebiet müssen Sie grundsätzlich als ortsüblich hinnehmen. Anders, wenn die Zumutbarkeit der von den Autos ausgehenden Lärmbeeinträchtigung deutlich überschritten wird. Hier haben Sie unter Umständen einen Unterlassungsanspruch gegen Ihren Nachbarn.
Bei Lärm durch wiederholtes Zuknallen von Autotüren nach 20:00 Uhr (LG Lüneburg, Urteil vom 11.12.2001, 5 S 60/01 ) oder bei häufigem Ein- und Ausparken.
Wenn der Motor laufen gelassen wird oder eine nächtliche Standheizung in einem vor dem Schlafzimmerfenster geparkten Fahrzeug betrieben wird (AG München, Urteil vom 7.1.2005, 123 C 3000/03, NZM 2005 S. 159).
Bei lautem Gelächter und Gesprächen nach 22:00 Uhr (Gaststättenlärm).
Videoüberwachung
Hier kollidieren das Sicherheitsbedürfnis des Grundstückseigentümers und der Schutz des Persönlichkeitsrechtes des Nachbarn, der nicht beim Betreten und Verlassen seines Hauses gefilmt werden möchte. Es gilt:
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Die Installation einer Überwachungskamera auf einem privaten Grundstück in der Nachbarschaft müssen Sie hinnehmen, sofern öffentliche und private Flächen außerhalb des überwachten Grundstücks nicht von den Kameras erfasst werden. Allein die hypothetische Möglichkeit, überwacht zu werden, beeinträchtige die Persönlichkeitsrechte des Einzelnen nicht (BGH, Urteil vom 16.3.2010, VI ZR 176/09, NJW 2010 S. 1533).
Anders wenn es Hinweise auf gezielte Überwachung gibt (z.B. bei einem eskalierenden Nachbarschaftsstreit).
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Die Überwachung einer gemeinsamen Hauseinfahrt oder einer gemeinsamen Tiefgarage brauchen Sie nicht zu dulden, wenn Sie den Aufnahmen nicht zugestimmt haben. Dadurch wird Ihr Persönlichkeitsrecht verletzt. Sie können verlangen, dass die Videoanlage demontiert wird. Das gilt selbst dann, wenn es wiederholt zu Diebstählen in der Garage gekommen ist. Der Schutz des Eigentums lässt sich auch durch mildere Mittel erreichen (z.B. Aufstellen von Attrappen; LG München I, Urteil vom 11.11.2011, 1 S 12752/11 WEG ).
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Eine Videoanlage muss auch dann demontiert werden, wenn Ihr Nachbar eine Kamera so installiert, dass eine permanente Aufzeichnung ermöglicht wird. Es kommt nicht darauf an, ob auch tatsächlich gefilmt wird (LG Braunschweig, Urteil vom 18.3.1998, 12 S 23/97, NJW 1998 S. 2457).
Eine Selbsthilfeaktion gegenüber Videoanlagen sollten Sie besser unterlassen. Greifen Sie zum Hammer, um das Gerät zu zerstören oder beschädigen Sie es auf andere Weise, machen Sie sich schadensersatzpflichtig (LG München I, Beschluss vom 20.12.2006, 13 S 12718/06 ).
Volksfeste
Volksfeste wie Jahrmärkte, traditionelle Umzüge, Sommer-, Vereins- und Schützenfeste oder vergleichbare Veranstaltungen (z.B. Rockkonzerte) sorgen regelmäßig für Streit mit den Anwohnern um die Einhaltung der Nachtruhe (Ruhezeiten). Hier geben die Grenzwerte der LAI-Hinweise (Lärm) Orientierungswerte, die aber nicht schematisch angewandt werden dürfen.
Bei Veranstaltungen, die für eine Stadt oder Gemeinde von besonderer Bedeutung sind und die nur einmal jährlich stattfinden, ist den Nachbarn auch zur Nachtzeit eine über die Grenzwerte der LAI-Hinweise hinausgehende Lärmbelästigung zumutbar (OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.9.2004, 6 A 10949/04, NJW 2005 S. 772).
Ist der Lärmpegel höher als der Immissionsrichtwert von 70 dB(A), darf die Veranstaltung allenfalls bis 24:00 Uhr zugelassen werden (z.B. bei Musikveranstaltungen). Nach Mitternacht ist der Richtwert von 55 dB(A) maßgebend (BGH, Urteil vom 26.9.2003, V ZR 41/03, NJW 2003 S. 3699).
Die einzelnen Bundesländer verfügen in der Regel über eine sogenannte Freizeitlärm-Richtlinie. Erkundigen Sie sich danach beim zuständigen Ordnungsamt. Wollen Sie sich als Nachbar gegen den Festlärm wenden, müssen Sie den Zivilrechtsweg beschreiten. Wenden Sie sich dagegen vorbeugend gegen die Festlegung eines Volksfestes, ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Wärmedämmung
Was gilt für Grenzwände?
Das Problem der grenzüberschreitenden Wärmedämmung ist noch nicht grundsätzlich geregelt. Anders in Berlin, Bremen und Hessen. Hier gibt es bereits gesetzliche Regelungen, nach denen Grundeigentümer es dulden müssen, wenn ihr Nachbar sein Haus dämmt und die Grenzwand dadurch auf sein Grundstück ragt. Im Zweifel empfiehlt sich eine Nachfrage beim örtlichen Bauamt.
Für nachträgliche Wärmedämmungsmaßnahmen sind in den meisten Bundesländern deshalb die Regeln des Überbaus (§ 912 BGB) maßgebend:
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Eine Wärmedämmung einer Grenzwand, also einer Wand, die unmittelbar an der Grenze zum Nachbargrundstück errichtet ist, die über diese Grenze ragt, muss vom Nachbarn nicht hingenommen werden (OLG Karlsruhe, Urteil vom 9.12.2009, 6 U 121/09, NJW 2010 S. 620).
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Auch aus dem
nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis
ergibt sich hier keine Duldungspflicht, wenn die Wärmedämmung nicht zwingend notwendig oder aus technischen Gründen nur außen an der Fassade anzubringen ist. -
Hat der Nachbar bei den Baumaßnahmen weder vorsätzlich noch grob fahrlässig gehandelt und würde der Abriss die Gebäudeeinheit unverhältnismäßig beeinträchtigen, bleibt nur die Duldung gegen Geldrente.
Versuchen Sie, sich mit ihrem Nachbarn zu einigen. Ergibt sich aus einer geplanten Baumaßnahme ein Überbau, können Sie dem Nachbarn eine Überbaurente oder eine Abfindung für die überbaute Fläche anbieten. Aus Beweisgründen sollten Sie eine entsprechende Vereinbarung schriftlich festhalten und gegebenenfalls ins Grundbuch eintragen lassen, damit sie auch bei einem Eigentümerwechsel Bestand hat.
Was gilt für Nachbarwände?
Etwas anderes kann bei sogenannten Nachbarwänden gelten, die von beiden Nachbarn gemeinschaftlich genutzt und verwaltet werden. Dient die Wärmedämmung dem beiderseitigen Interesse der Energieeinsparung, kann eine Duldungspflicht bestehen.
Der Teilhaber einer gemeinsamen Giebelwand, der an diese nicht oder noch nicht vollständig angebaut hat und dies derzeit auch nicht will, muss Wärmedämmungsmaßnahmen des anderen Teilhabers dulden, wenn diese dazu führen, dass der freie Bereich der Wand einen den heutigen Erfordernissen entsprechenden Standard der Wärmedämmung erhält. Dies gilt auch dann, wenn die Isolierung in das Grundstück des Duldungspflichtigen hineinragt (BGH, Urteil vom 11.4.2008, V ZR 158/07, NJW 2008 S. 2032).
Wäsche
Was gilt für den Betrieb von Waschmaschinen und Wäschetrocknern?
Die damit verbundenen Geräusche gehören zur normalen Haushaltsführung, die Ihr Nachbar hinzunehmen hat (Wohngeräusche).
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Grundsätzlich dürfen Ihre Mitbewohner in einem Mehrfamilienhaus einen Wäschetrockner aufstellen. Allerdings können Sie sich gegen die ausströmenden Duftwolken wehren, wenn die Abluft mit einem Schlauch nach außen geleitet und Sie in Ihrer Wohnung eingenebelt werden (OLG Köln, Urteil vom 20.12.1989, UNBEKANNT, WM 1990 S. 385; Geruchsbelästigungen).
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In einer Eigentumswohnung dürfen Sie täglich Wäsche waschen – auch an Sonn- und Feiertagen. Das gilt insbesondere für berufstätige Mitbewohner, die darauf angewiesen sind, gelegentlich ihre Wäsche an diesen Tagen zu waschen (OLG Köln, Beschluss vom 3.12.1999, 16 Wx 165/99, NZM 2000 S. 191).
Was gilt für das Wäscheaufhängen?
Auch wenn Sie sich am Anblick der Wäsche Ihres Nachbarn stören, gegen bloße ästhetische Beeinträchtigungen können Sie nichts ausrichten.
Wäsche darf zum Trocknen oder Lüften im Freien aufgehängt werden. Beispielsweise darf Kleinwäsche auf dem Balkon einer Mietwohnung getrocknet werden, wenn der Wäscheständer durch die Balkonbrüstung verdeckt wird (AG Euskirchen, Urteil vom 11.1.1995, 13 C 663/94, WM 1995 S. 310).
Auch eine Wäschespinne, die nur bei Bedarf aufgestellt wird und nicht immer zu sehen ist, gilt nicht als nachhaltige optische Störung in einer Wohnanlage (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 23.2.1999, 3 W 198/99, NJW-RR 2000 S. 536). Sie dürfen auch Ihre Wäsche zum Trocknen an der Luft in der Wohnung aufhängen. Ein entsprechendes Verbot in der Hausordnung kann durch Mehrheitsbeschluss nicht erreicht werden (OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 4.12.1999, 20 W 414/99, DWE 2002 S. 141).
Hingegen kann das regelmäßige Aufhängen von Groß- und Bettwäsche auf dem Balkon durch Mehrheitsbeschluss der übrigen Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage untersagt werden, wenn diese sich vom Anblick erheblich gestört fühlen.
Was gilt an Sonn- und Feiertagen?
Waschen und Wäscheaufhängen ist grundsätzlich auch sonn- und feiertags erlaubt. Waschen am Sonntag zwischen neun und zwölf verstößt nicht gegen das Feiertagsgesetz (OLG Köln, Beschluss vom 3.12.1999, 16 Wx 165/99, NZM 2000 S. 191).
Auch ein dezent platzierter Wäscheständer verletzt die gesetzliche Sonn- und Feiertagsruhe nicht. Allerdings sollten Sie aus Rücksicht auf Ihre Nachbarn an hohen Feiertagen (z.B. an Ostern) darauf verzichten, wenn Sie wissen oder vermuten, dass Ihr Nachbar sich deswegen gestört fühlt.
Windkraftanlagen
Die Rotorengeräusche einer Windenergieanlage müssen Sie grundsätzlich hinnehmen. Werden die Grenzwerte der TA-Lärm eingehalten, ist Ihnen der Rotorenlärm zuzumuten (Lärm). Auf die persönliche Wahrnehmung oder Lärmempfindlichkeit kommt es nicht an. Das gilt auch, wenn die Umgebung besonders ruhig ist, beispielsweise wenn Ihre Wohnung im Außenbereich einer Stadt liegt (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 18.11.2002, 7 A 2127/00 ).
Wohngeräusche
Alltagsgeräusche hat die Nachbarschaft grundsätzlich hinzunehmen. Diese Geräusche sind ortsüblich.
Das gilt auch für den Betrieb von Haushaltsgeräten, beispielsweise Spülmaschinen, Staubsauger, Waschmaschinen oder Wäschetrockner, soweit die Benutzung nicht das übliche Maß übersteigt (AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 15.10.1993, 20 C 363/93, DWW 1994 S. 24).
Doch selbst eine wesentliche Beeinträchtigung kann wohl nicht untersagt werden. Es sei denn, Ihr Nachbar stört Sie mit diesen Haushaltstätigkeiten zur Nachtzeit (Ruhezeiten). Allerdings müssen Sie sich mit Wasser- und Installationsgeräuschen durch nächtliche Badbenutzung oder durch die WC-Spülung auch nach 22:00 Uhr abfinden.
Elektronische Geräte wie Radio, Fernseher oder CD-Player sollten Sie ausschließlich im Innern der Wohnung nutzen und nur in Zimmerlautstärke betreiben. Denn Sie dürfen Ihre Nachbarn durch das Musikhören nicht stören. Dies gilt vor allen Dingen in den Ruhezeiten. Werden Sie von Ihrem Nachbarn dauernd lautstark beschallt und führt dies zu Gesundheitsbeeinträchtigungen, können Sie sogar Schmerzensgeld verlangen.
Ein lärmgeplagter Mieter bekam 500,00 € Schmerzensgeld zugesprochen, weil ihn sein Nachbar mit lauter Popmusik dauerhaft störte und sich dadurch sein Gesundheitszustand verschlechterte (AG Dortmund, Urteil vom 6.9.1993, 122 C 6541/93, NJW-RR 1994 S. 910).
Gegen Radio- oder Fernsehgeräusche im Freien können Sie sich erfolgreich zur Wehr setzen und verlangen, dass die Musik abgestellt wird. Beispielsweise wenn Sie auf Ihrer Terrasse die Radiosendung aus dem Nachbargarten unfreiwillig mithören müssen. Dabei kommt es nicht auf eine bestimmte Lautstärke, sondern allein auf die wahrgenommene Belästigung an (OLG München, Urteil vom 3.9.1991, UNBEKANNT, NJW-RR 1991 S. 1492).
Wurzeln
Zaun
Zimmerlautstärke
Dafür gibt es keine gesetzliche Definition. Grundsätzlich darf Ihr Nachbar Geräusche machen, Musik hören oder fernsehen, solange das nicht nach außen dringt und Sie quasi zum Mithören gezwungen
werden. Auf eine bestimmte Lautstärke kommt es dabei nicht an. Vielmehr sind die baulichen Verhältnisse des Gebäudes zu berücksichtigen.
Alles, was nicht mehr als normales Wohngeräusch anzusehen ist und Sie als unbeteiligte Person belästigt, kann als Ruhestörung anzusehen sein. Kurzzeitige Ausreißer
sollten Sie aber nicht gleich auf den Plan rufen!
Fordern Sie Ihren Nachbarn konkret auf, den Lärm zu unterlassen, beispielsweise Radio und Fernseher leiser zu stellen. Dringt der Lärm aus einer Mietwohnung und ändert sich das Verhalten Ihres Nachbarn trotz Aufforderung nicht, wenden Sie sich an seinen Vermieter. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die Hausruhe eingehalten wird.