Aufgepasst, wenn Sie Musik kopieren oder tauschen, Filme streamen oder eBooks lesen
Musikdownloads vom Computer oder die Weitergabe von CD-Kopien gehören zum Alltag. Flattert die Abmahnung ins Haus, wird es teuer. Musikpiraterie ist strafbar. Guter Rat darüber, was zulässig ist und was nicht, ist insbesondere für Eltern unerlässlich. Oft sind es Kinder, die heimlich Musik herunterladen. Sprechen Sie mit ihnen über die rechtlichen Konsequenzen von illegalen Downloads und Streams.
I. Sie kaufen, hören, vervielfältigen und tauschen Musik
1.1. Musikpiraterie ist strafbar und macht schadensersatzpflichtig
Der Musikdownload vom Computer auf MP3-Player oder der Tausch von Musik gehört nicht mehr nur auf dem Schulhof zum Alltag. Es dürften aber hauptsächlich Kinder und Jugendliche sein, die durch illegales Downloaden und Kopieren gefährdet sind.
Doch die meisten – nicht nur die jugendlichen – Nutzer sind meist unbedarft, denn irgendwie macht es jeder
, und richtig schlimm scheint es auch nicht zu sein – bis die Anwaltspost kommt. Dann kann es unangenehm und teuer werden.
Denn legal ist in der Regel nur das Kopieren zum privaten Zweck, der Download von Musiktiteln aus offenkundig rechtmäßigen Quellen sowie – mit gewissen Einschränkungen – der bloße Download
von Musiktiteln in Tauschbörsen.
Musikpiraterie
hingegen stellt eine Urheberrechtsverletzung dar. Diese kann auf Antrag verfolgt werden und strafbar sein (§ 106, § 109 UrhG). Der Verstoß zieht Unterlassungsansprüche nach sich und macht schadensersatzpflichtig (§ 97 UrhG) – und das nicht nur theoretisch.
Die Musikindustrie geht nach wie vor insbesondere gegen die Teilnehmer von Musik-Tauschbörsen gezielt vor, die ihre Musiksammlungen zum Download bereitstellen. Wer erwischt wird, wird abgemahnt. Dabei wird oft mit immensen Forderungen gedroht, und selbst die meist als Sofortlösung angebotenen Vergleiche liegen in der Regel noch zwischen 500,00 € und 1.000,00 €. Als Inhaber des Internetzugangs haften Sie unter Umständen für den entstandenen Schaden mit.
Stellen Sie als Eltern einen PC und Internet-Anschluss zur Verfügung, können Sie als Anschlussinhaber für die Urheberrechtsverletzungen Ihrer minderjährigen Kinder zur Verantwortung gezogen werden, sofern Sie Ihre Aufsichtspflicht verletzen.
Besprechen Sie mit Ihren (minderjährigen) Kindern den Umgang mit sogenannten Raub- oder Schwarzkopien
und privaten Musikkopien und dessen mögliche rechtliche Konsequenzen. Weisen Sie sie auf das PLAYFAIR
-Gütesiegel hin (www.playfair.org), das legale und lizensierte Angebote kennzeichnet (z.B. iTunes, Apple Music, Deezer, simfy, Amazon, Spotify).
Der Erwerb von künstlerischen Werken wie Musik – aber auch von Filmen/Musikvideos auf CD oder DVD – unterscheidet sich rechtlich vom einfachen Kauf eines sonstigen Gegenstands erheblich: Sie erwerben zwar volles Eigentum am Datenträger und seiner Verpackung. An den gespeicherten Inhalten hingegen werden Ihnen lediglich bestimmte Nutzungsrechte eingeräumt. Gekauft ist hier also im Sinne von benutzen dürfen
zu verstehen.
Zum
Benutzen dürfengehört das private Abspielen einer CD oder einer DVD – mit oder ohne Kopierschutz.
Es ist zulässig, eine CD ohne Kopierschutz auf den eigenen Rechner zu ziehen – sei es als 1:1-Kopie oder als CD-Mix mit Ihren Lieblingsliedern. Den Inhalt einer nicht kopiergeschützten CD dürfen Sie auch auf Ihren MP3-Player oder Smartphone kopieren, beispielsweise wenn Sie gerne zur Musik Ihrer Lieblingsband trainieren.
Beachten Sie: Bei körperlos
erworbener Musik (z.B. über iTunes) ist diese Funktion je nach System schon automatischer Bestandteil Ihres Nutzungsumfangs und wird über Ihre Computersoftware gesteuert.
1.2. Das gilt für gekaufte CDs, DVDs und Blu-Ray-Discs
Vorlage illegal, Kopie illegal!
Grundregel: Von jedem legal erworbenen (oder kopierten) Musikträger (z.B. CD, DVD, Blu-Ray-Disc, aber auch Schallplatte oder Musikkassette), dürfen Sie Privatkopien erstellen. Ist aber bereits die Vorlage offensichtlich illegal, ist auch die hiervon erstellte Kopie unzulässig.
Sie verwenden einen heimlichen Konzertmitschnitt eines Freundes als Vorlage. Diese ist offenkundig illegal erworben, da solche
Bootlegsgenannten Mitschnitte vom Veranstalter ausdrücklich verboten sind. Darauf weisen üblicherweise die auf der Konzerteintrittskarte abgedruckten AGB hin. Von einem illegalen Mitschnitt kann folglich keine legale Privatkopie erstellt werden.Ein fliegender Händler verkauft aktuelle Titel zum Dumpingpreis. Hier drängt sich der Verdacht auf Raubkopien oder Hehler-Ware auf. Der Erwerb wie auch die nachfolgende Privatkopie dieser CDs sind illegal.
Auch die Weitergabe durch einen ansonsten rechtstreuen Freund oder Arbeitskollegen macht Sie nicht automatisch gutgläubig: Maßgeblich ist die Ursprungsquelle der Musik, nicht die Person.
Kopien nur für den Privatgebrauch!
Das Anfertigen von Kopien für den privaten Gebrauch ist in Deutschland unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (§ 53 UrhG). Was dabei unter Privatgebrauch
zu verstehen ist, prüfen Sie anhand der folgenden Kriterien:
-
Der Anlass: Privatgebrauch spielt sich immer in
geschlossener Gesellschaft
ab. Es ist daher selbstverständlich zulässig, Ihre gekaufte Musik bei einer privaten Feier abzuspielen.Schul-, Vereins- oder Straßenfeste gehören nicht mehr hierzu und sind öffentlich. Dass nur ein bestimmter Personenkreis eingeladen oder überhaupt interessiert ist, ändert daran nichts. Bei solchen Anlässen benötigen Sie eine Sondererlaubnis, die durch die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) erteilt werden muss. Weitere Informationen dazu finden Sie unter www.gema.de.
-
Der Personenkreis: Eine Privatkopie darf beispielsweise für den CD-Spieler im Auto oder in der Ferienwohnung benutzt oder an die Ehefrau, Kinder oder andere, persönlich eng verbundene Personen weitergegeben werden. Es muss immer eine individuelle, soziale Nähe gegeben sein. Dies ist etwa bei einem Dutzend Mannschaftskameraden, nur beruflich bekannten Kollegen, Chormitgliedern oder vergleichbaren Gruppen nicht mehr der Fall.
-
Die Unentgeltlichkeit: Die Nutzung und Weitergabe einer Kopie müssen stets unentgeltlich sein. Der Verkauf (z.B. auf dem Schulhof oder Flohmarkt), die Vermietung oder die sonstige Gewinnerzielung sind unzulässig. Die Kosten eines CD-Rohlings dürfen Sie sich allerdings erstatten lassen. Das betrifft nicht das geschützte Werk und ist in Ordnung.
Es spielt keine Rolle, wer die Privatkopie herstellt
Wer die Kopie tatsächlich herstellt, ist rechtlich unerheblich. Insbesondere hängt die Zulässigkeit der Privatkopie einer gekauften CD nicht vom Alter desjenigen ab, der die Kopie herstellt. In den oben genannten Grenzen dürfen also auch Minderjährige Privatkopien erstellen und benutzen.
Niemals mehr als sieben Kopien!
Diese Faustregel gilt als Antwort auf die Frage, wie viele Kopien zulässig sind. Sie orientiert sich aber an den Vorgaben der Rechtsprechung von 1978, also lange vor dem allgemeinen Computerzeitalter
. Heute wird insbesondere bei digital und daher ohne Qualitätsverlust machbaren Kopien bisweilen auch weniger als angemessen angesehen. Mehr sollten es aber nach wie vor auf keinen Fall sein.
Die Begrenzung auf maximal sieben Kopien gilt fürs Kopieren Ihrer eigenen Original-CDs und auch für legitime Originale von Freunden oder Bekannten, die Sie sich ausleihen. Diese dürfen unter den beschriebenen Voraussetzungen zu privaten Zwecken zwar kopiert werden, aber wiederum nur in dieser Höchstmenge.
Das Format des Originals darf für Kopierzwecke verändert werden
Dies geschieht oftmals zwangsläufig, beispielsweise wenn Sie eine nicht kopiergeschützte CD einlesen und dann die Titel als MP3-Dateien auf dem PC speichern oder aus einem freigegebenen Musikvideo nur die Tonspur abspeichern.
Kopierschutz knacken ist tabu!
Hinweis auf Kopierschutz ist Pflicht
Hersteller dürfen ihre verkauften Datenträger mit einem Kopierschutz versehen. Sie müssen aber kopiergeschützte CDs oder DVDs ausdrücklich kennzeichnen (z.B. durch einen entsprechenden Hinweis oder ein Logo auf dem Datenträger oder der Verpackung).
Fehlt der Hinweis und können Sie den Datenträger nicht auf einem üblichen Abspielgerät wiedergeben, reklamieren Sie dies beim Verkäufer. Sie dürfen in diesem Fall die Ware zurückgeben.
Digitale Kopierschutzmechanismen
Gerade neuere CDs und DVDs sind häufig mit einem Kopierschutz versehen. Das bedeutet, dass sie entweder überhaupt nicht mit Computerlaufwerken gelesen werden können oder beim versuchten Zugriff eines Kopierprogramms eine Fehlermeldung erscheint. Es gibt Programme, mit denen sich ein eigentlich wirksamer Kopierschutz umgehen lässt (sogenannte Ripper
). Deren Einsatz ist in jedem Fall unzulässig!
Liegt Ihnen also nur ein kopiergeschütztes Original vor, müssen Sie auf eine Privatkopie verzichten. Knacken Sie trotzdem den Schutzmechanismus, machen Sie sich zwar im Rahmen des erlaubten Eigengebrauchs der Kopien (noch) nicht strafbar. Mit zivilrechtlichen Ansprüchen müssen Sie aber gleichwohl rechnen (z.B. werden Sie auf Unterlassung und auf Schadensersatz in Anspruch genommen).
Eine Ausnahme gilt, wenn der Kopierschutz nicht funktioniert.
Sie kaufen eine CD, die den Hinweis
kopiergeschütztträgt. Aus Neugierde legen Sie die CD trotzdem in den Computer ein und starten einen normalen Kopiervorgang. Dies funktioniert völlig normal, die Kopie wird erstellt. EinRipperwar nicht erforderlich.
Folge: In diesem Fall haben Sie eine rechtmäßige Kopie erstellt, da kein wirksamer Kopierschutz
im Rechtssinne eingegriffen hat. Woran es technisch gelegen hat, ist unerheblich – solange Sie keine Umgehungsmittel eingesetzt haben.
Kopierschutz bei analogen Kopien
Ob eine analoge Kopie (z.B. vom PC über die Soundkarte auf Kassette) auch bei Kopierschutz zulässig ist, ist derzeit nicht abschließend geklärt. Da die digital wirkenden Kopierschutzvorkehrungen technisch nicht zum Zuge kommen, liegt eigentlich kein Gesetzesverstoß vor.
Anders als digitale können analoge Kopien auch nicht ohne Qualitätsverlust vervielfältigt (und potenziell verbreitet) werden. Dies aber ist die Hauptsorge der Musikindustrie. Rechtssicherheit wird es aber erst durch entsprechende Gerichtsentscheidungen geben. Berufen Sie sich im Fall des Falles auf ein Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main: Das hat die analoge Kopie als zulässig erachtet (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 31.5.2006, 2-06 O 288/06 ).
Was gilt für die Kopie einer Kopie?
Eine Kopie von einer Kopie ist grundsätzlich zulässig. Es gelten dieselben Regeln wie für eine Kopie vom Original (vgl. oben). Maßgeblich ist, dass es sich also nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Kopie handelt und dass kein Kopierschutz gebrochen oder umgangen wird.
Mit zunehmender Distanz zum Original wird es schwieriger, dessen Rechtmäßigkeit festzustellen. Ist die Herkunft für Sie zweifelhaft, sollten Sie auf eine Kopie besser verzichten. Denn Sie sind als Kopierender für die Rechtmäßigkeit Ihres Verhaltens allein verantwortlich.
1.3. Das gilt für Downloads aus dem Internet
Im Grundsatz gilt kostenpflichtig = legal
Für legale Downloads (z.B. für kostenpflichtige Angebote von gewerblichen Anbietern wie iTunes, Apple Music, Amazon mp3, Musicload oder Mitschnitte aus dem Internetradio) gilt grundsätzlich dasselbe wie für im Laden gekaufte CDs oder DVDs: Sie erhalten ein Nutzungsrecht, dürfen privat abspielen, kopieren und brennen – soweit kein Schutzmechanismus eingreift. Voraussetzung auch hier: Das Original, das heißt die Downloadquelle, darf nicht offenkundig rechtswidrig sein.
Beachten Sie: Beim Kauf durch legalen Download können Sie sich eventuell vorab aussuchen, ob die Nutzung der Datei beschränkt oder frei sein soll.
Für 1,00 € gibt es die Musikdatei mit der elektronischen Sperre, dass sie beispielsweise nur 2-mal kopiert und 5-mal auf CD gebrannt werden kann (sogenanntes
digitales Rechtemanagement(DRM)). Für 4,00 € erhalten Sie dagegen das Lied frei von solchen elektronischen Schutzmechanismen und unterliegen dann allein den gesetzlichen Nutzungsschranken.
iTunes als eines der großen Portale hat sich inzwischen entschieden, die Titel generell DRM-frei zu vertreiben, Preisunterschiede gibt es nicht mehr. Eine gewisse Regulierung erfolgt hier allerdings darüber, wie viele Abspielgeräte pro Benutzerkonto verbunden werden können.
Stimmt dann die Gleichung kostenlos = illegal?
Nicht immer. Denn im Internet sind auch zahlreiche Angebote zu finden, mit denen beispielsweise Hobbykünstler oder Newcomer ihre Titel zum freien und legalen Download bereitstellen, um bekannt zu werden.
Aber auch bekannte Stars nutzen oftmals das Internet, um neue Werke zu bewerben. Wenn hier etwas verschenkt wird, ist der Download legal. In der Regel ist ein solcher Download dann aber auch mit erheblichem Werbeaufwand verknüpft, sodass kein Zweifel über die Rechtmäßigkeit der Quelle herrscht.
PR-Aktionen sind nachweisbar, etwa wenn eine neue CD eines prominenten Künstlers bei einem legitimen Händler mit dem Angebot beworben wird, den
Nr. 1-Hitfür ein paar Tage kostenlos herunterzuladen. Das Angebot ist meist aber nicht gänzlich kostenlos. Denn häufig werden Sie in diesem Zusammenhang aufgefordert, einen Newsletter zu beziehen und dazu Ihre E-Mail-Adresse anzugeben.
Manche Künstler oder Labels haben eigene YouTube-Kanäle (z.B. Bruce Springsteen oder Sony Music). Viele weitere werden unter der Sammelmarke Vevo
auf YouTube repräsentiert, einer kostenfreien Plattform, die speziell für das legale Streamen von Musikvideos ausgelegt ist. Zum Verhältnis von Streaming zu Musikdownload auf YouTube lesen Sie den nächsten Abschnitt.
Beherzigen Sie daher als Faustregel: Was nicht erkennbar legal ist, sollte nicht heruntergeladen werden.
1.4. Das gilt für die Teilnahme an Tauschbörsen
Das versteht man unter einer Tauschbörse
Als Tauschbörse wird ein organisierter Online-Marktplatz in Form einer Website verstanden, über den Musik getauscht wird. Dies wird auch als Peer-to-peer
-Netzwerk (kurz: P2P) bezeichnet. Voraussetzung ist eine passende Software, die es aber kostenlos im Internet zum Herunterladen gibt (z.B. EMule).
Als Teilnehmer einer Musik-Tauschbörse laden Sie dabei nicht nur Musiktitel herunter (sogenannter
Download
), sondern machen in der Regel parallel Ihre Dateien anderen Teilnehmern zum Herunterladen zugänglich (sogenannter
Upload
). Das sieht die entsprechende Software in der Regel so vor. Die Teilnahme an solchen Börsen ist also keine Einbahnstraße
. Häufig ist es sogar ausgeschlossen, die Upload-Funktion zu deaktivieren.
Rechtlich ist die Teilnahme an Tauschbörsen nach wie vor umstritten. Sie wird aber als grundsätzlich unzulässig angesehen, insbesondere was den Upload von Musiktiteln anbelangt, also das Zur-Verfügung-Stellen von Musik auf einer solchen Plattform. Sie stellt nach herrschender Meinung einen – auch strafrechtlich relevanten – Verstoß gegen das Verbreitungs- und Vervielfältigungsrecht des Urhebers dar (vgl. nachfolgend).
Das versteht man unter Filesharing
Filesharing bildet den Kernbereich einer Tauschbörse
Dabei kann jeder Internetnutzer online Titel suchen und seine Wunschlieder auf den eigenen PC herunterladen. Typischerweise sind gerade die aktuellen und angesagten
Titel über solche Tauschbörsen aufzurufen. Diese Titel wurden aber eben nicht von den Rechteinhabern eingestellt, sondern von anderen Teilnehmern hochgeladen. Auf den ersten Blick sparen sich die Nutzer die Anschaffungskosten der Titel.
Aber: Die Rechte liegen allein bei den Künstlern oder Musikverlagen, die die Titel verkaufen und nicht verschenken wollen. Deshalb unterliegen Tauschbörsen mittlerweile einer starken Überwachung durch die Musikindustrie, die ihre Ermittlungen häufig bis zum Endnutzer vorantreiben und zum Teil erhebliche Schadensersatzforderungen stellen.
Fazit: Aus solchen Netzwerken kann legal keinerlei Kopie erstellt werden. Als theoretische Ausnahme ist auch hier wieder denkbar, dass Künstler bewusst ihre Titel zu Werbezwecken in solche Netzwerke stellen. In diesem Fall wären und bleiben der Download und die Privatkopie legal.
Wenn Sie Musiktitel downloaden
Ein reiner Download ist im Rahmen einer Tauschbörse – wie der Name schon sagt – kaum möglich, da die zu benutzende Software dies in der Regel verhindert.
Reine Downloads können aber auch außerhalb von Tauschbörsen stattfinden. Hier kommt es dann wieder auf die Rechtmäßigkeit der Quelle an (vgl. oben).
Sonderthema YouTube
Auf YouTube finden sich nicht nur mehr oder minder lustige Katzenvideos, sondern fast alles von Filmclips bis hin zu ganzen Fernsehepisoden und sogar Kinofilme. Besonders beliebt sind auch Musikvideos, die neben der Tonspur auch den dazugehörigen Filmclip zeigen.
In den Nutzungsbedingungen ausgeschlossen, technisch aber völlig unproblematisch ist es, YouTube-Clips herunterzuladen oder die Tonspur zu extrahieren – auch wenn YouTube eigentlich ein sogenannter
Streaming-Service
ist .
Da YouTube mit vielen Rechteinhabern (z.B. der GEMA) Verträge über die Veröffentlichung geschlossen hat, kann es nach derzeit wohl herrschender Auffassung auch nicht generell als offenkundig rechtswidrige Quelle
angesehen werden. Das Herunterladen von YouTube-Videos verstößt – im Gegensatz zum vorgesehenen Streaming – aber dennoch gegen die Nutzungsbedingungen. Eine Verfolgung einzelner Verstöße durch Endverbraucher scheint aber bislang sehr unwahrscheinlich.
Wenn Sie Ihre Musiksammlung zum Download bereitstellen
Gegenstand der gefürchteten Abmahnungen ist in der Regel nicht ein Download, sondern der Upload (gleichbedeutend mit Freigabe zum Download durch Dritte
), der beispielsweise durch Tauschbörsensoftware veranlasst und freigegeben wird.
Dieser Upload geschieht aber ohne Einwilligung des Urhebers und verbreitet damit das Werk illegal. Wie oft ein von Ihnen verbreitetes Werk heruntergeladen wird, ist – soweit feststellbar – nur für die Höhe des Schadensersatzes von Bedeutung . Illegal ist es bereits im Moment des Uploads.
II. Sie streamen Serien, Kinofilme oder die Bundesliga im Internet
2.1. Was versteht man unter Streaming?
Streaming ist die direkte Wiedergabe eines Werkes, ohne es in herkömmlicher Weise erst auf dem eigenen Computer als greifbare
Datei abzuspeichern. Es ist am ehesten mit Rundfunk oder Fernsehen vergleichbar, hat aber Besonderheiten.
2.2. Wie funktioniert das Streaming?
Live-Streaming
Live-Streaming ist die dem Rundfunk bzw. Fernsehen ähnlichste Form: Ein bestimmter Audio-/Video-Inhalt wird aufgezeichnet und kontinuierlich in Echtzeit (live) im Internet abrufbar gemacht (sogenannter Stream
).
Diese Technik kommt etwa bei Internetradio, Nachrichtenseiten, aber beispielsweise auch für Videokonferenzen zum Einsatz.
Ein weiteres Beispiel sind die Produktpräsentationen großer Computerfirmen, die in der Regel als fernsehähnlicher Stream weltweit abrufbar sind und damit ein riesiges Publikum erreichen.
Auch bieten die Webseiten traditioneller Fernsehsender inzwischen häufig einen Live-Stream des ausgestrahlten Programms oder ausgewählter Programmteile an (z.B. können Sie sonntagabends den TATORT in der ARD-Mediathek streamen).
On-Demand-Streaming
Streaming auf Abruf (sogenanntes On-Demand-Streaming
) ist das Konzept von Online-Videotheken wie etwa iTunes, Watchever oder Netflix.
Sie wählen einen Film aus, bezahlen über Ihren Benutzeraccount die Leihgebühr und erhalten für eine bestimmte Zeit die Möglichkeit, den Film – in der Regel auch beliebig oft innerhalb einer gewissen Frist – anzuschauen. Auch ein Hin- und Herspulen, Pausieren oder Neustarten ist möglich.
Dabei wird der Film aber nicht als Datei zur Verfügung gestellt, die Sie zum Beispiel mit einer Dateiverwaltung auf eine DVD brennen oder auf ein anderes Gerät übertragen könnten.
Zwischenspeicherung im Cache
Technisch ist es so, dass dieser Film sehr wohl im sogenannten Cache
, einem bestimmten Teil des Arbeitsspeichers Ihres Gerätes, geladen und abgelegt werden muss, um wiedergegeben zu werden. Die Datei ist mit herkömmlichen Nutzermitteln in der Regel aber nicht aufzufinden oder zu manipulieren.
2.3. Ist Streaming legal?
Der EuGH (EuGH, Urteil vom 5.6.2014, C 360/13, NJW 2014 S. 2562), Instanzgerichte (wie z.B. das LG Köln, Beschluss vom 24.1.2014, 209 O 188/13, MMR 2014 S. 193) und auch das Bundesjustizministerium (im Rahmen einer parlamentarischen Anfrage) haben das reine Betrachten gestreamter Inhalte als legal eingestuft, da keine Vervielfältigung im urheberrechtlichen Sinne stattfindet. Es ist aber noch nicht höchstrichterlich geklärt, ob Streaming infolge der – wenn auch flüchtigen – Zwischenspeicherung nicht doch ein eventuell illegales Kopieren darstellt.
Besondere Aufmerksamkeit erhielt das Thema Ende 2013, als schon das reine Ansehen von Streaming-Inhalten eines Erotikportals durch eine Anwaltskanzlei vielfach abgemahnt wurde. Dass sich die Ansprüche am Ende als unrechtmäßig herausstellten, lag aber an diversen rechtlichen Aspekten – ein allgemeiner Freibrief zum Streamen ist darin nicht zu sehen.
Als Nutzer von Streaming halten Sie sich am bestem an dieselben Regeln wie beim Download von Musik: Erwerben Sie den Inhalt von bekannten und durch ein PLAYFAIR
- oder ein anderes Gütesiegel ausgezeichneten Anbietern wie iTunes, Amazon, Sky, Spotify, Watchever oder Netflix. Unseriöse Angebote in der Rubik Aktuelle Kinofilme gratis
sollten Sie hingegen besser meiden.
Auch unterhalten viele reguläre TV-Sender Mediatheken im Internet, auf denen Sie zum Teil auch gratis das ausgestrahlte Programm zeitversetzt anschauen können (z.B. können Sie eine verpasste Sendung in der Mediathek von ARD oder ZDF streamen).
Sollten Sie sich nicht darüber im Klaren sein, ob eine Quelle vertrauenswürdig ist, suchen Sie lieber nach einer Alternative. Installieren Sie am besten keine Software aus solchen Quellen und geben Sie auch keine persönlichen oder Zahlungsdaten preis.
III. Sie erwerben ein eBook
3.1. Was ist ein eBook?
Ein eBook ist eine Textdatei, welche die digitale Version eines gedruckten Buches enthält. Das eBook ist auf speziellen eBook-Geräten lesbar – aber auch auf Smartphones, Tablet- oder sonstigen PCs.
Je nach verwendetem System und Datei sind ein interaktives Inhaltsverzeichnis, eine Lesezeichenfunktion oder sonstige Zusatzfunktionen wie Notizen, Markierungen, Lesezeichen, eingebettete Filmclips oder weiterführende Links möglich.
3.2. Welche Rechte haben Sie als Verbraucher?
Sie erwerben eine Datei, die Sie in erster Linie lesen können und dürfen. Die Datei kann je nach Plattform beispielsweise in den Formaten *.epub, *.pdf, *.azw, *.lit oder *.mobi gespeichert sein.
Anders als bei einem Papierbuch, das Sie in die Hand nehmen und jederzeit auch wieder verkaufen können, erwerben Sie auch hier nur bestimmte Nutzungsrechte . Häufig sind die erworbenen eBooks auch zwingend mit Ihrem Nutzerkonto beim jeweiligen Verkäufer verbunden und unterliegen seinen Geschäftsbedingungen.
Amazon löschte im Jahr 2009 zwei Titel aus den virtuellen Bücherregalen zahlreicher Nutzer, weil die Nutzungsrechte von Amazon fehlerhaft waren. Die Nutzer erhielten zwar ihr Geld zurück, aber die eBooks waren weg.
Ob die Unterscheidung zwischen herkömmlichem Buch und eBook rechtlich korrekt ist, ist umstritten und noch nicht abschließend geklärt. Als Nutzer eines eBook-Readers machen Sie sich deshalb mit folgenden Besonderheiten vertraut.
Was versteht man unter DRM?
DRMs (Digitales Rechtemanagement
) sind computertechnische Vorkehrungen, durch die die Benutzung, Vervielfältigung und Verbreitung von elektronischen Dateien reguliert werden soll.
Die Regulierung reicht vom Kopierschutz der DVD bis hin zur zeitlichen Zugriffsbeschränkung von gestreamten Filmen. Auch ein
Fernzugriffist grundsätzlich möglich – wie im obigen Beispiel der Amazon-eBooks.
Darf das Nutzungsrecht in AGB-Klauseln eingeschränkt werden?
Was Sie mit der erworbenen Datei sonst noch alles machen dürfen, hat zum einen technische, zum anderen rechtliche Grenzen. Vieles ergibt sich aus den allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Internetbuchhändlers.
Ein in den AGB eines Online-Buchhändlers enthaltenes Verbot des Weiterverkaufs eines eBooks – oder eines Hörbuchs – ist zulässig (OLG Hamm, Urteil vom 15.5.2014, 22 U 60/13, NJW 2014 S. 3659). Begründung: Als Nutzer erwerben Sie beim eBook im Gegensatz zum Papierbuch kein Eigentum, sondern nur ein Benutzungsrecht.
Was gilt fürs private Kopieren?
Grundsätzlich gilt das zu Musik und Filmen Gesagte entsprechend. Allerdings ist es bei eBooks fast immer so, dass das erworbene eBook fest mit einem bestimmten Lesegerät und Account verbunden ist.
Von Amazon für das Gerät
Kindle, von Apple unter anderem für das iPad oder von Thalia für denTolino.
Dementsprechend sind diese Originaldateien verschlüsselt und mit üblichen Mitteln überhaupt nicht erfolgreich kopier- bzw. übertragbar. Entsprechende Regelungen sind dann auch in den Nutzungsbedingungen enthalten. Liegt also weder ein wirksamer Kopierschutz vor noch steht ein Verbot durch die Nutzungsbedingungen entgegen, kann grundsätzlich eine Privatkopie legal entsprechend der zur Musik dargestellten Regeln angefertigt werden.
3.3. Wann ist eBook-Lesen illegal?
Unter denselben Umständen wie bei illegal erworbener Musik: Also dann, wenn die Datei aus einer offenkundig unrechtmäßigen Quelle stammt bzw. entgegen der Nutzungsbedingungen des Rechtsinhabers verwendet wurde oder ein Kopiermechanismus geknackt
wurde.
Aber auch ohne elektronischen Schutz kann ein Rechtsverstoß vorliegen. Das ist dann der Fall, wenn ein gedrucktes Buch ohne Zustimmung des Verlags überhaupt erst zum eBook
wurde. Hierbei wird im ersten Schritt der Text des Papierbuchs durch eine Schrifterkennungssoftware (sogenannte OCR
) digitalisiert, in das gewünschte eBook-Format umgewandelt und im Internet verbreitet. Bereits das elektronische Einscannen – vom Upload ins Netz ganz zu schweigen – wird heute aber im Vortext vieler Papierbücher verboten.
Sie sollten jedenfalls entsprechend den in Abschnitt I2 dargestellten Grundsätzen beispielsweise dann hellhörig werden, wenn zum
aktuelle Bestseller plötzlich als Gratis-eBook auftauchen, insbesondere über Filesharing;
das eBook qualitativ schlecht oder in ungewöhnlichem Format vorliegt (z.B. als Bilderfolge);
der Text viele Umlautfehler oder seltsame Sonderzeichen enthält. Dies weist auf einen nicht korrigierten OCR-Scan hin;
weder der Vortext mit Verlagsinformationen noch ein Umschlagbild, Inhalts- oder Kapitelverzeichnis vorhanden ist.
3.4. Dürfen Sie ein gebrauchtes eBook weiterverkaufen oder weitergeben?
Der EuGH befasst sich derzeit mit einer entsprechenden Anfrage aus den Niederlanden, eine Entscheidung des BGH steht hierzu noch aus. Zurzeit vertritt die Rechtsprechung aber überwiegend die Meinung, dass zumindest der Verkauf durch die Nutzungsbedingungen wirksam verboten werden kann (OLG Hamm, Urteil vom 15.5.2014, 22 U 60/13, NJW 2014 S. 3659; OLG Hamburg, Beschluss vom 24.4.2015, 10 U 5/11 ).
Für ein eBook, das verkäuferseitig mit einem bestimmten Kundenkonto oder Gerät verknüpft ist, wird häufig die zusätzliche Bereitstellung für eine bestimmte Zahl von weiteren Lesegeräten ermöglicht – häufig als Familienfreigabe
oder ähnlich bezeichnet. Dies setzt dann natürlich eine gewisse Nähe der weiteren Personen zum Käufer voraus. Darüber hinaus müssen Sie davon ausgehen, dass die Weitergabe nicht erlaubt ist.
Ein völlig ungeschütztes eBook könnte wie jede andere Datei ohne solche Beschränkungen weitergegeben werden (z.B. per E-Mail oder CD). Ob dies legal ist, richtet sich dann nach den Nutzungsbedingungen. Es dürfte aber in der Praxis eher selten vorkommen, dass in den Bedingungen die Weitergabe verboten wird, während die Datei selbst ungeschützt bleibt.
IV. Welche Folgen hat eine Urheberrechtsverletzung?
4.1. Wie werden Musikpiraten und Raubkopierer entdeckt?
Verstöße gegen das Urheberrecht sind strafbar. Ferner hat der Urheber umfangreiche Auskunfts- und Schadenersatzansprüche. Deshalb hat sich mittlerweile eine ganze Branche von Computerdetektiven
auf die Ermittlung von Internetpiraterie spezialisiert.
Ansatzpunkt ist immer die sogenannte
IP-Adresse
, also das Nummernschild
des Internetanschlusses, mit dem Sie im Internet surfen. Spezielle Software protokolliert, wann welche Up- und Downloads unter diesem Kennzeichen erfolgten. Name und Anschrift des Anschlussinhabers, dem die festgestellte IP-Adresse zu diesem Zeitpunkt zugeordnet war, werden beim Provider abgefragt. Dieser ist zur Auskunft verpflichtet, sofern ein entsprechender Gerichtsbeschluss vorliegt. Üblicherweise muss dies nicht für jeden Einzelfall eingeholt werden, sondern wird als Sammelbeschluss für ein bestimmtes Fahndungsziel erlassen.
Verschlüsseln Sie Ihr WLAN, um die unbefugte Nutzung Ihres Rechners durch Dritte zu unterbinden, damit Ihnen bzw. Ihrem Anschluss nicht eine Urheberechtsverletzung zugeschrieben wird, die Sie selbst nicht begangen haben.
Dabei richtet sich das Hauptaugenmerk der privaten und staatlichen Ermittler natürlich auf Piraterie im großen Stil, wie beispielsweise bei inzwischen geschlossenen Portalen wie kino.to oder buecherkiste.org. Aber auch Einzelpersonen sind nach wie vor im Visier der Ermittler – besonders als Nutzer von Tauschbörsen.
Die Praxis zeigt aber, dass die Ermittlungsergebnisse nicht immer eindeutig und zwingend unwiderlegbar sind (z.B. im Fall der Porno-Plattform Redtube
wurden die Nutzer, die die Filme lediglich gestreamt hatten, abgemahnt, und nicht etwa die Nutzer, die die Filme auf Tauschbörsen heruntergeladen hatten).
Bestehen ehrliche Zweifel an den Vorwürfen, empfiehlt sich stets der Gang zu einem Rechtsanwalt mit Schwerpunkt IT-Recht.
4.2. Welche rechtlichen Konsequenzen drohen?
In der Regel geht es den Rechtsinhabern schlicht um Geld – also Ersatz der Rechtsverfolgungskosten, meist pauschalierte Schadensersatzforderungen und die künftige Unterlassung; jedenfalls in Fällen vereinzelten und privaten
Fehlverhaltens.
Eine solche Beschränkung gilt aber nicht immer. Insbesondere bei gewerblichem Zusammenhang oder im Wiederholungsfall kann auch Auskunft darüber verlangt werden, welche weiteren Verbreitungswege das geraubte Werk noch genommen hat. Auch eine Strafanzeige kann bei Vorliegen eines hinreichenden Anlasses erfolgen. Der private Adressat einer Abmahnung wird aber meistens nur
zum Schadensersatz und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung herangezogen.
4.3. Wie teuer wird es mit einer Abmahnung?
Schon zu Beginn der oft als Abmahnwellen
bezeichneten Rechtsverfolgungen war man sich natürlich darüber einig, dass Piraterie falsch ist. Schockierend wirkten aber dennoch die Geldforderungen: Als Schadensersatz wurden häufig 4- oder sogar 5-stellige Eurobeträge angesetzt – und häufig von der Rechtsprechung auch anerkannt. Dementsprechend hoch waren dann auch die Anwaltskosten.
Um dem abzuhelfen, gilt seit Juni 2013 das sogenannte Anti-Abzock-Gesetz
und setzt dieser Praxis durch die Regelung des § 97a UrhG Grenzen.
Der (Regel-)Streitwert für Unterlassungs- oder Beseitigungsansprüche im Urheberrecht (d.h. insbesondere bei Abmahnungen wegen illegalem Up- und Download von Musik bei privatem Filesharing) ist auf 1.000,00 € beschränkt. Hieraus folgen Anwaltskosten für die erste Abmahnung an einen privaten Nutzer von rund 150,00 € (AG Hamburg, Beschluss vom 24.7.2013, 31 a C 109/13 ).
Dies ist aber keineswegs in jedem Fall so, denn das Gesetz enthält eine sogenannte
Öffnungsklausel
: Im Zusammenhang mit Tauschbörsen oder bei gewerblichen, wiederholten oder besonders umfangreichen Verstößen wurde auch schon ein höherer Wert bestimmt (LG Stuttgart, Urteil vom 21.4.2015, 17 O 329/14 ).
Gleiches gilt in vergleichbaren Fällen, die die Anwendung des Regelstreitwerts unbillig erscheinen lassen (z.B. ist für das Angebot einer urheberrechtswidrigen Bootleg-CD auf eBay ein Streitwert von 10.000,00 € angemessen; LG Köln, Urteil vom 30.4.2015, 14 S 37/14 ).
Auch für einen nachfolgenden Prozess gilt die Streitwertbegrenzung nach wohl herrschender Meinung nicht (OLG Celle, Beschluss vom 11.6.2014, 13 W 40/14 ).
Ein echter Vorteil für Verbraucher: Sie müssen nun an ihrem Wohnsitz verklagt werden. Die Möglichkeit des Geschädigten, bei Internet-Urheberrechtsverletzungen das Gericht mit einer für ihn günstigen Rechtsprechung zu wählen, wurde abgeschafft. Es gibt also keinen fliegenden Gerichtsstand
mehr.
Gleichwohl gilt nach wie vor: Wer eine Abmahnung erhält, muss innerhalb der gesetzten Frist reagieren. Handeln Sie aber nicht voreilig und unterschreiben Sie nichts. Nehmen Sie sich vielmehr die Zeit für eine Rechtsberatung.
4.4. Was gilt für die Höhe des Schadensersatzes?
Die Höhe des entstandenen Lizenzschadens, der von Nutzern verlangt werden kann, wenn sie Musik oder Filme über Tauschbörsen urheberrechtswidrig verbreitet haben, beurteilen die Gerichte bislang höchst unterschiedlich. Die angesetzten Schadenssummen schwankten zwischen 10,00 € und 200,00 € pro getauschtem Musikstück.
Hier hat der Bundesgerichtshof zuletzt im Sinne der Musikbranche befunden und einen Betrag von 200,00 € für jeden Musiktitel als nicht zu hoch angesehen (BGH, Urteil vom 11.6.2015, I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/14 ). Daran werden sich in Zukunft die Abmahnindustrie
und die Gerichte wohl orientieren.
4.5. Haftet auch der Internetanschlussinhaber?
Bereits im Jahr 2012 hatte der BGH entschieden, Eltern, die einen PC und einen Internetanschluss bereitstellen, genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal entwickeltes minderjähriges Kind (hier: 13 Jahre alt), das ihre grundlegenden Gebote und Verbote befolgt, bereits dadurch, dass sie ihr Kind über die Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine Teilnahme daran verbieten (BGH, Urteil vom 15.11.2012, I ZR 74/14, NJW 2013 S. 1441).
Befolgen Sie dies, scheidet eine eigene (zusätzliche) Haftung als Inhaber des Internetanschlusses für Rechtsverletzungen durch das minderjährige Kind aus. Eine zusätzliche Überwachung oder Zugangssperre zum Computer wird erst notwendig, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass das Kind das Verbot missachtet hat (BGH, Urteil vom 11.6.2015, I ZR 7/14, I ZR 19/14 und I ZR 75/15 ).
Aber selbst wenn Eltern vortragen können, den Zugriff ihrer Kinder auf PC und Internet sorgfältig reguliert zu haben, geht der Vorwurf auf das Kind über. Minderjährige haften, wenn es um Schadensersatzansprüche geht, nach ihrer Einsichtsfähigkeit.
In Erweiterung dieser Rechtsprechung wurde höchstrichterlich entschieden, dass gegenüber volljährigen Familienmitgliedern noch nicht einmal diese Belehrung erforderlich ist, um die Haftung des Anschlussinhabers auszuschließen (BGH, Urteil vom 8.1.2014, I ZR 169/12, NJW 2014 S. 2360). Der volljährige Nutzer ist für die Folgen des illegalen Filesharing selbst verantwortlich.
Etwas anderes gilt aber auch in diesem Fall, wenn bereits Anlass zu Misstrauen bestand – der Anschlussinhaber also vernünftigerweise hätte Sicherungsmaßnahmen ergreifen oder zumindest ein ernstes Wort
sprechen müssen.
Von alledem unberührt bleibt die Haftung des Anschlussinhabers für eigenes Handeln. Den vorgenannten Entscheidungen lag zugrunde, dass sich nachweislich Dritte (das heißt eigene bzw. Stiefkinder) illegal betätigt hatten. Auch ein fahrlässig offenes (das heißt unverschlüsseltes) WLAN ist nach wie vor eine Haftungsfalle; ebenso, wenn Sie keinen Passwortschutz einrichten.