Apps: Rechtsfragen zu mobilen Anwendungen
Der Begriff App ist die Kurzform für Applikation und bezeichnet eine Anwendungssoftware – insbesondere für Smartphones und Tablets. Man findet für fast jeden Lebensbereich seine persönliche App (z.B. Nachrichten-, Spiele- oder Wetter-Apps). Deshalb sind Apps aus dem täglichen Leben von Nutzern mobiler Endgeräte kaum mehr wegzudenken.
I. Mobile Anwendungen sind kein rechtsfreier Raum
Der Begriff App
ist die Kurzform für Applikation und bezeichnet eine Anwendungssoftware – insbesondere für Smartphones und Tablets. Man findet für fast jeden Lebensbereich seine persönliche App (z.B. Nachrichten-, Spiele- oder Wetter-Apps). Deshalb sind Apps aus dem täglichen Leben von Nutzern mobiler Endgeräte kaum mehr wegzudenken.
Unabhängig davon, ob es sich um eine kostenlose oder um eine kostenpflichtige App handelt, gehen Sie durch das Installieren einer App eine Vertragsbeziehung mit unterschiedlichen Rechten und Pflichten ein.
Der Download von Apps folgt kaufrechtlichen Regeln – mit dem Recht, Fehler zu reklamieren und mit der Besonderheit der Widerrufsmöglichkeit.
Bei Apps, die sich speziell an Kinder und Jugendliche richten, muss sichergestellt werden, dass der Inhalt nicht jugendgefährdend ist.
Insbesondere Apps aus unseriösen Quellen können ein Einfallstor für Schadprogramme auf Ihrem mobilen Endgerät sein. Hier stellen sich Fragen des Datenschutzes oder der Haftung.
II. Was Sie über den Erwerb einer App wissen sollten
2.1. Registrierung für den passenden App-Store notwendig
Wenn Sie sich eine App herunterladen möchten, klären Sie zunächst, welches Betriebssystem auf Ihrem Smartphone bzw. Tablet vorhanden ist und welcher App-Store Ihr Betriebssystem bedient (z.B. Apple, Google, Microsoft).
In einem zweiten Schritt müssen Sie sich regelmäßig bei dem jeweiligen App-Store registrieren und einen persönlichen Account anlegen (sogenanntes Benutzerkonto
). Beachten Sie: Hierbei müssen Sie nicht nur Ihre persönlichen Daten eingeben, Sie erklären sich zudem grundsätzlich mit der Geltung der allgemeinen Geschäftsbedingungen des jeweiligen App-Stores und womöglich mit den Datenschutzhinweisen und den App-Berechtigungen
einverstanden.
2.2. Kostenpflichtig oder kostenlos?
Haben Sie sich registriert, können Sie aus einer fast schon unüberschaubaren Auswahl an verschiedensten Apps auswählen. Dabei sind zwei Grundkonstellationen zu unterscheiden:
-
Beim Erwerb einer kostenlosen App handelt es sich rechtlich betrachtet regelmäßig um eine Schenkung. In der Praxis sind das häufig
Light
- oder werbefinanzierte Versionen der Anwendungen. Dass man innerhalb einer solchen App möglicherweise kostenpflichtige Verträge abschließen kann oder mit Werbebotschaften konfrontiert wird, ändert an dem Charakter einer Schenkung nichts. Wird die Schenkung vollzogen, ist sie auch formlos möglich (als sogenannte Handschenkung ohne Beurkundung).Die Einordnung als Schenkung hat zur Folge, dass Sie im Falle eines Defektes bzw. Fehlers an der App gegen den App-Store keine Gewährleistungsrechte geltend machen können.
-
Anders beim Erwerb einer kostenpflichtigen App. Da es sich bei Apps regelmäßig um Standardsoftware handelt, wird dieser Vertrag zwischen Ihnen und dem App-Store von der Rechtsprechung als Kaufvertrag eingeordnet (BGH, Urteil vom 22.12.1999, VIII ZR 299/98, NJW 2000 S. 1415). Das hat zur Folge, dass vor der eigentlichen Installation der App der Zahlungsprozess zwischengeschaltet ist. Dabei hängt der konkrete Ablauf vom jeweiligen App-Store ab.
Sind kostenpflichtige Apps mangelhaft, stehen Ihnen grundsätzlich kaufrechtliche Gewährleistungsrechte zu.
2.3. Der Download ist ein Fernabsatzgeschäft
Besonderer Schutz durch das Gesetz
Apps werden bislang nur online erworben. Da also der Vertrag unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln zustande kommt, handelt es sich bei diesem Geschäft um ein sogenanntes
Fernabsatzgeschäft
(§ 312c BGB). Dies hat besondere Bedeutung für Sie als Erwerber einer App, denn Sie werden im Rahmen eines solchen Geschäfts vom Gesetz besonders geschützt.
Da Sie bei einem Online-Geschäft anders als im Ladengeschäft die Ware vorab weder begutachten noch prüfen können, räumt Ihnen das Gesetz ein 14-tägiges Widerrufsrecht ein. Es gilt ausdrücklich auch für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden (z.B. Apps). Gleichzeitig treffen den App-Store-Betreiber eine Reihe gesetzlicher (Informations-)Pflichten, die wiederum Ihrem Schutz als Käufer bzw. Nutzer dienen (vgl. unten).
Vertragsschluss durch Angebot und Annahme
Unabhängig davon, ob der Erwerb der App kostenpflichtig oder kostenlos erfolgt, kommen sowohl der Schenkungs- als auch der Fernabsatzvertrag durch zwei übereinstimmende Erklärungen zustande.
Besonderheit: Anders als bei anderen Internetangeboten handelt es sich beim App-Angebot nicht um eine bloße Einladung
an potenzielle Kunden, ihrerseits ein Angebot abzugeben, das geprüft und angenommen werden kann. Vielmehr gibt der App-Store-Betreiber selbst durch das Bereitstellen der Apps auf seiner Plattform ein rechtlich verbindliches Angebot ab.
Dieses Vertragsangebot können Sie durch einen Klick auf den entsprechenden Button annehmen. In diesem Augenblick kommt ein Vertrag zum Erwerb der entsprechenden App zustande. Handelt es sich um eine kostenpflichtige App, wird mit dem Klick auf den Button der Zahlungsvorgang ausgelöst (z.B. Bezahlung per Kreditkarte, PayPal oder Gutschein-Guthaben beim App-Store-Betreiber).
Den Store-Betreiber treffen umfangreiche Informationspflichten
Die gesetzlichen Informationspflichten für Online-Händler gelten in gleicher Weise auch für Portale, die über spezielle Apps auf mobilen Empfangsgeräten aufgerufen werden können (z.B. App Store, Google Play; OLG Hamm, Urteil vom 20.5.2010, I-4 U 225/09 ).
Diese Informationen muss der App-Store-Anbieter Ihnen grundsätzlich vor Abschluss des Vertrages in sogenannter Textform, also auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (z.B. per E-Mail oder SMS). Allerdings ist der App-Store-Betreiber aufgrund der begrenzten Darstellbarkeit auf mobilen Endgeräten nur zu den wesentlichen Informationen verpflichtet (Art. 246a § 3 EGBGB). Dazu zählen insbesondere:
-
Informationen zum Produkt: Bei digitalen Inhalten ist der Anbieter zudem verpflichtet, Sie über die Anforderungen an die Hard- sowie die Software in Bezug auf das konkrete Produkt zu informieren, damit Sie sich nicht eine App herunterladen, die mit Ihrem Smartphone oder Tablet nicht kompatibel ist.
-
Informationen zum Unternehmer: Der App-Store-Betreiber muss im Impressum unter anderem Informationen zu seiner Identität und seiner ladungsfähigen Anschrift bereithalten (§ 5 TMG). So wissen Sie als Kunde immer, mit wem Sie einen Vertrag schließen und wer Ihr Ansprechpartner bei Problemen ist.
-
Informationen zum Preis und anderen Kosten: Der App-Store-Betreiber muss bei kostenpflichtigen Apps den vollständigen Endpreis sowie einzelne Preisbestandteile angeben. Ziel ist, dass Sie als Nutzer von Anfang an erkennen können, welche Kosten auf Sie zukommen. Damit Sie nicht von weiteren unbenannten Preisbestandteilen überrascht werden (z.B. Mehrwertsteuer oder Registrierungsgebühren).
-
Informationen zum Widerrufsrecht: Als Kunde müssen Sie über das Bestehen oder Nicht-Bestehen eines Widerrufsrechts sowie über die Folge eines ausgeübten Widerrufs informiert werden.
-
Informationen zur Vertragslaufzeit und über die Bedingungen für die Kündigung eines Dauerschuldverhältnisses (z.B. schließen Sie ein Abonnement ab).
Verletzt er seine Informationspflichten, verzögert sich grundsätzlich der Beginn der Widerrufsfrist.
AGB der App-Store-Betreiber dürfen nicht zu weit gehen
In der Regel stimmen Sie den AGB des App-Store-Betreibers dadurch zu, dass Sie sich für seinen Shop anmelden. Lassen Sie sich von der Regelungsfülle jedoch nicht abschrecken. Im Fall des Falles müssen Sie nicht alle Klauseln gegen sich gelten lassen. Die Praxis hat gezeigt, dass viele der dort geregelten Bedingungen nach deutschem Recht unzulässig sind.
Samsung hatte in seinen AGB unter anderem die Haftung für den Fall eingeschränkt, dass es in Zusammenhang mit der Nutzung einer im Store angebotenen App zu Personenschäden oder Todesfällen kommt. Diese Haftungsbeschränkung ist unzulässig. Untersagt wurden zudem die Installation automatischer Updates, der Vorbehalt, Dienste nach Belieben komplett einzustellen oder Nutzungsbestimmungen einseitig ohne Einwilligung des Verbrauchers zu ändern (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 6.6.2013, 2-24 O 246/12, MMR 2013 S. 645).
2.4. Wie reklamieren Sie eine mangelhafte App?
Gewährleistung nur bei kostenpflichtigen Apps
Auch beim Erwerb einer App kann es vorkommen, dass Sie diese zu beanstanden haben, weil die App nicht einhält, was sie in ihren Ankündigungen versprochen hat, oder schlicht nicht funktioniert.
Beachten Sie dabei: Ein Mangel kann grundsätzlich nur bei einer kostenpflichtigen App reklamiert werden! Denn das BGB hält bei der Schenkung den Schenker von Gewährleistungsrechten weitgehend frei – also bei kostenlosen Apps.
Wann hat eine App einen Fehler?
Sie können Gewährleistungsrechte gegenüber dem App-Store nur geltend machen, soweit die erworbene App mangelhaft ist. Ein solcher Mangel liegt aber nicht bereits dann vor, wenn der Download der App scheitert und Sie die App nicht auf Ihr Smartphone bzw. Tablet installieren konnten.
Hier hat der App-Store-Betreiber vielmehr seine vertragliche Leistungspflicht noch nicht erfüllt – unabhängig davon, ob die App tatsächlich fehlerhaft ist oder nicht. Folge: Der Betreiber bleibt weiterhin verpflichtet, Ihnen eine funktionierende App zur Verfügung zu stellen.
War der Download zwar erfolgreich, aber funktioniert die App nicht, wie sie es soll, liegt ein Mangel vor, der grundsätzlich Gewährleistungsansprüche auslöst.
Die Beschaffenheit der App ist eine andere als vereinbart (z.B. lässt sich die Anwendung nicht öffnen, obwohl die Hardware die vom App-Store-Betreiber vorausgesetzten Anforderungen erfüllt); die App eignet sich nicht für den eigentlichen Vertragszweck (z.B. stürzt das Programm permanent ab) oder es wird eine gänzlich andere App
geliefertals vereinbart.
Ihre Rechte im Einzelnen
Ist die App tatsächlich fehlerhaft, stehen Ihnen gegen den App-Store-Betreiber als Vertragspartner verschiedene Rechte zu:
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Zunächst können Sie vom App-Store-Betreiber verlangen, dass er Ihnen eine neue, mangelfreie App zur Verfügung stellt. Dazu müssen Sie den Betreiber zunächst auf den Mangel hinweisen und ihm eine Frist setzen, innerhalb derer er den Mangel zu beheben hat.
Da die Reparatur der bereitgestellten App kaum möglich sein dürfte, beschränkt sich Ihr Recht auf eine Nachlieferung (d.h. erneuter Download oder Update der fehlerfreien App).
Ist es dem App-Store-Betreiber jedoch nicht möglich, eine neue, fehlerfreie App zur Verfügung zu stellen oder verweigert er dies ernsthaft und endgültig ohne triftigen Grund, können Sie vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz verlangen.
-
Anstelle des Rücktritts können Sie auch den Kaufpreis mindern und die App behalten. Dies bietet sich immer dann an, wenn die App zwar fehlerhaft ist, der Mangel allerdings nicht die grundsätzliche Gebrauchstauglichkeit der App hindert.
Sind die Anwendungen grafisch nicht zu 100 % ausgereift, die App technisch aber für den Zweck, für den sie angeschafft wurde, zu gebrauchen, ist es eine Alternative, die App weiterhin zu nutzen, aber wegen der grafischen Mängel den Kaufpreis zu mindern.
Wann lohnt sich das Geltendmachen der Gewährleistungsrechte?
Angesichts der häufig geringen Preise, die für eine einzelne App bezahlt werden, stellt sich die Frage, ob es im konkreten Fall Sinn macht, an sich berechtigte Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. Denn kommt der App-Store-Betreiber nach Ablauf sämtlicher Fristen der Nacherfüllung nicht nach, müssen Sie entscheiden, ob es sich lohnt, die Rechte gerichtlich klären zu lassen. Diese Frage lässt sich unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten in der Vielzahl der Fälle klar mit Nein beantworten.
Etwas anderes ergibt sich aber in folgenden Konstellationen:
-
Handelt es sich hingegen um eine App, die in der ersten Anschaffung (z.B. beim Erwerb einer aufwendigen Navigations-App) und vielleicht auch in der weiteren Anwendung kostspielig war (z.B. bei der Erweiterung einer Spiele-App), ist ein Ausfall nicht nur ärgerlich, sondern auch mit einem wirtschaftlichen Schaden verbunden. In dieser Situation ist es durchaus sinnvoll, seine Rechte gegenüber dem App-Store-Betreiber geltend zu machen – notfalls auch gerichtlich.
-
Führt der Mangel der App gar zu einem Schaden an Ihrem Smartphone oder Tablet, sollten Sie dies gegenüber dem App-Store-Betreiber in jedem Fall geltend machen, um nicht auf den Kosten einer Reparatur oder womöglich einer Neuanschaffung sitzen zu bleiben.
2.5. Wie funktioniert der Widerruf eines Downloads?
Das Gesetz räumt Widerrufsrecht auch für Apps ein
Seit dem 13.6.2014 steht Ihnen als Verbraucher auch für die Lieferung digitaler Inhalte, die nicht auf einem körperlichen Datenträger geliefert werden, ausdrücklich ein gesetzliches Widerrufrecht zu. Darunter fallen auch mobile Anwendungen. Bei Apps beginnt das 14-tägige Widerrufsrecht bereits mit Vertragsschluss – vorausgesetzt, Sie wurden ordnungsgemäß belehrt (vgl. unten).
Beachten Sie: Während die Gewährleistungsrechte einen Ausgleich für mangelhafte Leistung schaffen sollen, verfolgt das Widerrufsrecht ein anderes Ziel. Mit dem Widerrufsrecht soll Ihrem Nachteil als Kunde begegnet werden, dass Sie im Rahmen eines Fernabsatzgeschäftes die Ware nicht vorab prüfen können.
Im Gegensatz zum Gewährleistungsrecht besteht das Widerrufsrecht daher unabhängig davon, ob die App einen Mangel aufweist oder völlig einwandfrei auf Ihrem Smartphone oder Tablet funktioniert.
Aber aufgepasst: Das Widerrufsrecht kann leicht erlöschen!
Allerdings kann der App-Store-Betreiber das gesetzliche Widerrufsrecht relativ einfach zum Erlöschen bringen. Denn es erlischt bei einem App-Download, nachdem Sie als Verbraucher
-
ausdrücklich zugestimmt haben, dass der Unternehmer mit der Ausführung des Vertrages beginnt, und
-
Ihre Kenntnis davon bestätigt haben, dass Sie durch Ihre Zustimmung mit dem Beginn der Ausführung des Vertrages Ihr Widerrufsrecht verlieren (§ 356 Abs. 5 BGB).
Sie müssen also der Ausführung des Vertrages aktiv zustimmen. Deshalb reicht es für den App-Store-Betreiber nicht aus, dieses Erfordernis versteckt in seinen AGB zu platzieren. Vielmehr muss der Vorgang in den Bestellprozess integriert werden. Dort müssen Sie die Möglichkeit haben, ausdrücklich zuzustimmen (z.B. indem Sie ein Häkchen an einen Informationstext setzen).
Ist der Vertrag letztlich zustande gekommen, muss der App-Store-Betreiber Sie in Textform (d.h. per E-Mail oder SMS) darüber informieren, dass Sie ausdrücklich zugestimmt haben, dass er mit der Ausführung des Vertrages beginnen wird und Sie dadurch Ihr Widerrufsrecht verlieren.
Folge: Führt der App-Store-Anbieter also ohne Ihre ausdrückliche Zustimmung den Vertrag aus oder informiert er Sie nicht über das Erlöschen Ihres Widerrufsrechts, bleibt Ihr Widerrufsrecht grundsätzlich bestehen (vgl. unten); umgekehrt heißt das aber auch, dass Sie Ihr Widerrufsrecht verlieren, sobald der App-Store-Betreiber seine Informationspflichten ordnungsgemäß erfüllt hat und mit der Vertragsausführung begonnen wurde.
Wollen Sie sich in diesem Fall noch von dem Vertrag lösen, bleibt Ihnen nur die Anfechtung des Vertrages. Dafür sind jedoch besondere Gründe erforderlich (z.B. Inhaltsirrtum, arglistige Täuschung; §§ 119 ff. BGB). Nicht ausreichend ist, dass Sie den Kauf bereuen und die App nicht mehr haben wollen.
Zwischenbilanz: Die Praxisrelevanz des Widerrufsrechts ist gering
In der Praxis dürfte das Widerrufsrecht bei Apps daher eher eine untergeordnete Rolle spielen. Denn die großen App-Store-Betreiber haben großes Interesse daran, ihren Informationspflichten nachzukommen, um das Widerrufsrecht zum Erlöschen zu bringen. Mit der Folge, dass regelmäßig mit dem abgeschlossenen Download das Widerrufsrecht erloschen ist.
Zudem sind Apps regelmäßig so preiswert, dass sich der Aufwand für Sie als Kunde oftmals nicht lohnt. Das gilt insbesondere, wenn Sie für den App-Store-Betreiber umfangreich dokumentieren müssen, dass Sie die App nach erfolgtem Widerruf von Ihrem Smartphone oder Ihrem Tablet gelöscht haben.
Laden Sie – sofern ein entsprechendes Angebot besteht – erst einmal die Testversion der App auf Ihr Smartphone und probieren Sie die Funktionen in Ruhe aus. Sind Sie von der Anwendung überzeugt, können Sie sich immer noch die Vollversion herunterladen.
Falls ausnahmsweise das Widerrufsrecht bestehen bleibt
Der App-Store-Betreiber muss Sie zunächst vor Vertragsschluss klar und verständlich in Textform auf Folgendes hinweisen:
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auf das Recht zum Widerruf bzw. darauf, dass Ihnen kein Widerrufsrecht zusteht;
-
darauf, dass der Widerruf ausdrücklich erklärt, aber nicht begründet werden muss;
-
auf die Dauer und den Beginn der Widerrufsfrist;
-
den Namen, wem gegenüber der Widerruf zu erklären ist, und dessen ladungsfähige Anschrift mit Telefonnummer;
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auf die Kostentragungspflicht im Fall des Widerrufs und
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auf das Verfahren für die Ausübung des Widerrufsrechts.
Wurden Sie somit ordnungsgemäß über Ihr Widerrufsrecht belehrt, müssen Sie dem App-Store-Betreiber gegenüber innerhalb der 14-tägigen Widerrufsfrist den Widerruf erklären (z.B. in einer E-Mail oder telefonisch).
Zur Ausübung des Widerrufsrechts müssen Sie grundsätzlich die erlangte Leistung innerhalb von 14 Tagen zurückgewähren. Da dies – anders als bei einer Ware – bei einer App nicht möglich ist, bedeutet das nach derzeit herrschender Meinung, dass Sie die gekaufte App innerhalb dieses Zeitraumes auf Ihrem Endgerät endgültig löschen müssen.
Sie müssen aber weder Wertersatz noch gezogene Nutzungen erstatten (z.B. haben Sie die App bereits genutzt). Das schließt das Gesetz ausdrücklich aus (§ 357 Abs. 9, § 361 Abs. 1 BGB). Denn schließlich ist ein Testen der App im Vorfeld nicht möglich.
2.6. Was umfasst das Recht an einer App?
Nachdem Sie die App erworben und auf Ihrem Smartphone bzw. Tablet erfolgreich installiert haben, stellt sich die Frage, welche Rechte Ihnen an der App zustehen und was Sie mit der App machen dürfen.
Im juristisch strengen Sinne haben Sie kein Eigentum an der App erworben, sondern lediglich Nutzungsrechte an der App eingeräumt bekommen. Hier spielt der Vertrag oder das Kleingedruckte
des Anbieters eine Rolle. Darin wird der konkrete Umfang der Nutzungsrechte geregelt. Dies kann von Anbieter zu Anbieter unterschiedlich sein.
In den AGB wird festgelegt, ob Sie als Kunde die Anwendung nur für einen bestimmten Zeitraum (z.B. Beschränkung auf ein Jahr) oder zeitlich unbegrenzt nutzen dürfen. Möglich sind auch räumliche Beschränkungen (z.B. Nutzung nur im Inland).
Jede Nutzung der Anwendung für rechtswidrige Zwecke ist untersagt. Es sind die geltenden Gesetze zu beachten (z.B. Urheber-, Wettbewerbs-, Datenschutz-, Strafrecht). Ein Verstoß kann zur Kündigung berechtigen.
Praktische Relevanz hat der Umfang des Nutzungsrechts insbesondere bei der Frage nach dem Weiterverkauf gebrauchter Software. Zwar sind die meisten Apps kostenlos oder zu einem geringen Preis zu haben, doch gibt es auch kostspielige Apps, bei denen sich der Gebrauchthandel lohnen würde.
Der Europäische Gerichtshof hat den Verkauf gebrauchter Downloadsoftware grundsätzlich erlaubt. Hersteller dürfen es ihren Kunden also nicht verbieten, Lizenzen weiterzuverkaufen (EuGH, Urteil vom 3.12.2012, C-123/11, NJW 2012 S. 2565). Doch das Urteil bezieht sich lediglich auf Software, die als Download mit einem sogenannten Lizenzschlüssel
beim Hersteller erworben wurde. Dabei ist der Hersteller nicht verpflichtet, einen solchen Schlüssel zur Verfügung zu stellen. Hürden wie Kontobindung sind weiterhin ausdrücklich erlaubt – und stehen dem Weiterverkauf legal entgegen (z.B. sind Apps bei iTunes an Ihr persönliches Benutzerkonto gebunden). Deshalb sind gebrauchte Apps weiterhin unverkäuflich.
III. Problemfall: Minderjährige und mobile Anwendungen
3.1. Wie Sie die Nutzung steuern und sichern können
Viele Eltern überlassen ihren Kindern Smartphones und Tablets zur mehr oder weniger freien Verfügung. So versuchen sie, den Kontakt zu ihrem Kind zu halten, da dieses über diese Medien erreichbar ist. Allerdings birgt die Überlassung der internetfähigen Geräte gewisse Risiken. Denn das Nutzungsverhalten der Kinder ist für Eltern nur bedingt zu kontrollieren (z.B.: Welche (Spiele-)App nutzt mein Kind? Welche Inhalte stellt es von sich selbst oder über Dritte ins Netz?).
Informieren Sie sich deshalb über
kindgerechte Inhalte
. Denn bei mehr als 850000 Anwendungen, die in den jeweiligen Stores zum Download bereitstehen, ist es wichtig, sich vorab einen Überblick zu verschaffen, was sich als mobile Anwendung für Kinder eignet.
Die Datenbank: Apps für Kinder
gibt Eltern einen Ein- und Überblick in die Struktur des App-Angebots für Kinder. Sie enthält Rezensionen von Apps für Tablets und Smartphones. Dort finden sich nicht nur pädagogisch wertvolle
Apps, sondern auch solche, die unter Kindern verbreitet sind, denen Erwachsene aber mit Vorbehalt begegnen (www.datenbank-apps-fuer-kinder.de).
Zudem gilt: Besprechen Sie mit Ihren Kindern mögliche Risiken der Nutzung von Apps und minimieren Sie diese aktiv, beispielsweise durch bestimmte Sicherheitseinstellungen am Smartphone oder Tablet.
Verhindern Sie, dass Ihr Kind nicht durch einen unachtsamen Klick auf einen Werbebanner in einem angegliederten App-Store landet und dort kostspielige Apps herunterlädt. Richten Sie dazu einen persönlichen PIN-Code bei dem mit Ihrem Betriebssystem kompatiblen App-Store ein.
Orientieren Sie sich bei Ihren Präventionsmaßnahmen am besten an folgender Checkliste:
-
Informieren Sie sich vor dem Download über die App. Lesen Sie die Beschreibung und die Bewertung und prüfen Sie diese auf mögliche Risiken.
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Achten Sie auf
seriöse
Anbieter, damit möglichst keine Viren oder riskanten Inhalte auf das Smartphone gelangen. -
Sichern Sie die Privatsphäre-Einstellungen auf höchster Stufe, um ungewollte und unangenehme Kontakte zu vermeiden.
-
Deaktivieren Sie In-App-Käufe, um zu verhindern, dass Ihr Kind in eine Kostenfalle tappt.
-
Beschränken Sie die Weitergabe der Daten (z.B. sollten Apps nicht auf das Adressbuch zugreifen können).
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Schalten Sie die Ortungsdienste und GPS aus, damit die App Ihren Aufenthaltsort nicht ermitteln kann.
-
Melden Sie unangemessene Inhalte oder Kontakte beim Anbieter der App, dem Store-Betreiber oder Institutionen des Jugendschutzes.
3.2. Das gilt, wenn Minderjährige eine App kaufen
App-Käufe durch Minderjährige sind besonders problematisch. Sie werden im Rechtsverkehr aufgrund ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit gesetzlich besonders geschützt (§§ 104 ff. BGB). Daraus folgt für den Download einer App Folgendes:
-
Ein Kind unter sieben Jahren kann keinen wirksamen Vertrag abschließen. Haben Sie Ihrem Kind ein Smartphone zur Verfügung gestellt und bestellt es im App-Store eine kostenpflichtige App, kommt kein wirksamer Kaufvertrag über die App mit dem Kind zustande.
-
Minderjährige, die zwar das siebente, nicht aber das 18. Lebensjahr vollendet haben, gelten nach dem BGB als beschränkt geschäftsfähig. Das bedeutet, dass auch deren Vertragserklärungen grundsätzlich unwirksam sind. Allerdings können Sie als Eltern das Geschäft nachträglich genehmigen und so die Wirksamkeit des Vertrages herbeiführen. Das geht auch stillschweigend (z.B. tolerieren Sie das Spiel mit einer bestimmten App, die das Kind heruntergeladen hat).
-
Das Gesetz kennt aber Ausnahmen. Ist ein Geschäft für den Minderjährigen lediglich rechtlich vorteilhaft, ist es von Anfang an wirksam und bedarf nicht der elterlichen Genehmigung. Hier ist wie folgt zu unterscheiden:
-
Dem Erwerb einer kostenpflichtigen App, bei der der Minderjährige den vereinbarten Kaufpreis bezahlen muss, liegt kein solcher Vorteil vor. So bedarf das Geschäft grundsätzlich der Erlaubnis der Eltern.
-
Beim Erwerb einer kostenlosen App durch einen Minderjährigen liegt zunächst kein
rechtlicher Nachteil
vor, sodass es grundsätzlich ohne elterliches O.K. geht. Das Tückische an dieser Konstellation ist aber, dass vielfach kostenlose Apps darauf angelegt sind, kostenpflichtige Zusatzmodule zu erwerben (z.B. um bei einer Spiele-App auf das nächste Level zu kommen). In diesem Fall wird dann die elterliche Genehmigung wieder relevant.
-
-
Ohne elterliche Einwilligung ist der Erwerb einer kostenpflichtigen App möglich, wenn der Minderjährige diese von seinem Taschengeld bezahlt (§ 110 BGB). Darunter versteht man Mittel, die ihm hierfür oder zu seiner freien Verfügung von seinen Eltern überlassen wurden.
Beachten Sie: § 110 BGB regelt nicht nur die Fälle, in denen Sie Ihrem Kind Bargeld überlassen. Erfasst wird auch die Überlassung eines Smartphones mit einer aufgeladenen Prepaid-Karte, über die auch Online-Käufe bezahlt werden können; ebenso Gutschein-Karten der jeweiligen App-Store-Anbieter.
Beim Kauf einer kostenpflichtigen App bis zu maximal 20,00 € spielt daher der sogenannte
Taschengeldparagraf
eine große Rolle. Hier darf davon ausgegangen werden, dass die Eltern am Erwerb grundsätzlich nichts auszusetzen haben.Auch das
Ansparen
von monatlichem Taschengeld, um eine größere Anschaffung zu tätigen, ist vom Wortlaut desTaschengeldparagrafen
gedeckt. Ein mit solchen Mitteln bezahlter Vertrag ist in der Regel ebenfalls ohne elterliches Zutun wirksam.TippGrenzen Sie deshalb die Verwendungsmöglichkeiten des Taschengeldes im Vorfeld ein. Regeln Sie mit Ihrem Kind, dass es das Taschengeld bis zu einem bestimmten Betrag zur freien Verfügung hat. Ab einem von Ihnen als angemessen angesehenen Betrag sollte Ihr Kind um Ihr Einverständnis fragen müssen. Nur so verhindern Sie, dass sich Ihr Kind einen erhöhten Geldbetrag anspart und sich eine kostspielige App kauft, zu welcher Sie normalerweise nicht Ihre Einwilligung erteilt hätten.
-
§ 110 BGB enthält zudem weitere Einschränkungen.
Vom Taschengeldparagrafen sind Geschäfte ausgeschlossen, denen die Eltern nicht ausdrücklich zustimmen würden. Das bedeutet, dass der Erwerb von Apps mit pornografischen, gewaltverherrlichenden oder ähnlichen Inhalten nicht vom § 110 BGB gedeckt wird. Insoweit hängt die Wirksamkeit des Vertrages weiter von der Genehmigung der Eltern ab.
Die
vorgeschalteteGenehmigung des Taschengeldparagrafen bezieht sich immer nur auf den konkreten Vertrag. Unproblematisch ist somit der einmalige Erwerb einer App zum Preis von 1,99 €. Nicht erfasst ist der Fall, dass der Minderjährige eine Vielzahl von Apps in jeweils separaten Verträgen kauft. Zwar ist dann jeder Vertrag für sich genommen nach § 110 BGB wirksam. Doch summiert sich der Gesamtbetrag auf einen Betrag, dem die Eltern möglicherweise nicht mehr zugestimmt hätten, wenn er in einem Vertrag angefallen wäre, kommt es hier auf die elterliche Zustimmung an.
3.3. Der Jugendschutz gilt auch im App-Store
Klassifizierungen und Einschränkungen der Apps unzulänglich
Auch Apps werden vom Anbieter zwar nach Altersstufen klassifiziert (z.B. bei Apple 4+, 9+, 12+ und 17+) oder in vergleichbare Kategorien eingeordnet (z.B. bei Google Play alle Stufen
, niedrige Stufe
, mittlere Stufe
oder hohe Stufe
).
Doch die Klassifizierung ist nicht vergleichbar mit der FSK-Empfehlung bei Kinofilmen, Computerspielen oder Musik. Hier gibt es eine gesetzliche Altersempfehlung, ab welchem Alter und unter welchen Voraussetzungen bzw. Auflagen (z.B. beim Kinobesuch) das Medium freigegeben wird. Somit fehlt es bei Apps an einem anerkannten Jugendschutzkriterium.
Zudem beschränken die Betreiber der App-Stores die Entwicklungsfreiheit der App-Anbieter (z.B. Vorgaben, welche Inhalte Apps nicht enthalten dürfen, etwa Alkohol, Glücksspiel, Gewalt). Doch eine Kontrolle erfolgt nur durch Selbstzertifizierung der Anbieter und durch die Endnutzer. Hierbei hilft beispielsweise die Datenbank: Apps für Kinder
.
Überprüfen Sie auch, ob Jugendschutzeinstellungen bei den mobilen Endgeräten möglich sind. Eine Anleitung dazu finden Sie auf www.klicksafe.de, einem Projekt der Europäischen Union.
Reklamieren Sie Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz
Entdecken Sie bei einer App einen Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz (z.B. eine fehlerhafte Kategorisierung oder jugendgefährdende Inhalte), sollten Sie dies dem App-Store-Betreiber melden. Dieser prüft den Fall und nimmt gegebenenfalls eine abweichende Kategorisierung vor. Dabei gilt als höchste Sanktionsstufe bei besonders schweren Verstößen: Die App wird vom Angebot ausgeschlossen.
Wenden Sie sich zudem an die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia (www.fsm.de). Eltern und Diensteanbieter können sich hier zum Jugendschutz im Internet informieren. Zudem kann man per Formular jugendgefährdende Inhalte im Netz melden.
Auch jugendschutz.net drängt auf die Einhaltung des Jugendschutzes im Internet und sorgt dafür, dass Anbieter problematische Inhalte rasch ändern, löschen oder für Kinder und Jugendliche sperren. Per E-Mail an [email protected] können rassistische, gewaltverherrlichende und pornografische Seiten sowie unerlaubte Datenabfrage, Werbung oder ungeeignete Inhalte auf Kinderseiten gemeldet werden.
Unterstützung und Hilfe zum sicheren Umgang mit mobilen Anwendungen geben eine Reihe (staatlicher) Anlaufstellen. Eine Übersicht zu möglichen Ansprechpartnern finden Sie unter www.klick-tipps.net (Stichwort: Infos für Erwachsene
).
IV. Wo lauern mögliche Kostenfallen mobiler Anwendungen?
Abzocke durch In-App-Käufe
Sogenannte In-App-Käufe
können zu Kostenfallen mobiler Anwendungen werden. Zum Anfüttern
der Nutzer wird zunächst eine kostenlose Version angeboten (sogenannte Freemium
-App). Erst später wird man zur Kasse gebeten.
Sie wollen Zusatzfunktionen der App nutzen (z.B. über die bloße Wettervorhersage hinaus soll auch eine Unwetterwarnung angezeigt werden) oder bei einer Spiele-App ein weiteres Level erreichen, Joker einsetzen oder das Spiel erweitern. Dies ist nur gegen Gebühr möglich.
Hierbei nutzen die Apps den Umstand aus, dass das Kennwort, das beim Einkauf im App-Store eingegeben werden muss, in der Regel nur alle 15 bis 30 Minuten neu einzutippen ist. In dieser Zeitspanne kann also ohne Passworteingabe eingekauft werden. Diese Gelegenheit ist insbesondere für Minderjährige verführerisch – und geht schnell ins Geld.
Sorgen Sie für Schutz vor unbeabsichtigten In-App-Käufen zumindest durch Einrichtung eines Passwortes, das zur Bestätigung der Zahlung abgefragt wird (z.B. im Android-Betriebssystem). Oder deaktivieren Sie die In-App-Funktion komplett (z.B. bei Apples iOS). Beachten Sie, dass dies auf jedem Endgerät gesondert eingestellt werden muss.
Als Eltern von minderjährigen Kindern sollten Sie zudem das Passwort geheim halten und beispielsweise nicht in einem Shop hinterlegen.
Abzocke durch WAP-Billing
Schon das versehentliche Anklicken eines Werbebanners kann ausreichen, um ein kostenpflichtiges Abo zu aktivieren, das hinter der Anzeige versteckt ist. Die Gebühren dafür werden über die Mobilfunkrechnung abgerechnet.
Das sogenannte WAP-Billing (WAP = Wireless Application Protocol) nutzt dabei folgende Technik aus: Beim Antippen der Werbung wird die jeweilige Rufnummer des Nutzers automatisch übermittelt. So kann der Abzocker den Mobilfunkanbieter ermitteln und einen Zahlungsvorgang auslösen.
Richten Sie eine WAP-Billing-Sperre auf Ihrem mobilen Endgerät ein (d.h. auf dem Handy, Smartphone oder einem Tablet mit SIM-Karte), um zu verhindern, Opfer dieser Abzocke zu werden. Einen entsprechenden Musterbrief finden Sie beispielsweise bei der Verbraucherzentrale (www.vz-nrw.de).
Ist eine WAP-Billing-Sperre eingerichtet, können Sie weiterhin über die normale Internetfunktion Dienste in Anspruch nehmen. Sie erhalten dann beispielsweise eine Rechnung oder bezahlen per Lastschrift.
Sofern Sie auf nützliche
Dienste per WAP-Billing angewiesen sind (z.B. mobile Buchung von Fahrkarten), sollten Sie bei Ihrem Mobilfunkanbieter erfragen, ob auch nur eine Teilsperrung für bestimmte Leistungen möglich ist (z.B. für Abos, Erotikdienste oder Inkasso für Drittanbieter).
Sind Sie bereits in die Kostenfalle durch WAP-Billing getappt, gilt:
-
Bezahlen Sie den strittigen Betrag der Mobilfunkrechnung nicht. Die unbestrittenen Rechnungspositionen sollten Sie wie gewohnt bezahlen, um keine Anschlusssperre zu riskieren;
-
beanstanden Sie innerhalb von acht Wochen die Rechnung direkt beim Anbieter des Abos. Über dessen Identität muss Sie Ihr Mobilfunkanbieter aufklären (d.h. eine ladungsfähige Anschrift mitteilen);
-
stoppen Sie über Ihren Mobilfunkanbieter als Rechnungssteller auch die Überweisung des strittigen Betrags oder holen Sie die bereits eingezogene Lastschrift zurück;
-
kündigen Sie auch das vermeintliche Abo ab sofort. Das geht entweder über die Webseite des Anbieters oder per Post. Aus Beweisgründen am besten per Einschreiben mit Rückschein.
V. Kümmern Sie sich um den Datenschutz!
Viele der auf einem Smartphone oder Tablet installierten Apps greifen auf Dateien und Programme auf dem Gerät zu – mitunter ohne Ihre Einwilligung! Zudem ist der Zugriff darauf für das Funktionieren der App oft gar nicht erforderlich (z.B. liest die Navigations-App die Kontakte aus). Hier geht es in erster Linie um das Datensammeln zu Werbezwecken.
Problematischer wird es, wenn zudem streng vertrauliche Daten ausgelesen werden (z.B. TANs für Online-Banking, Kreditkarteninformationen). Dahinter stecken mitunter als App getarnte Schadprogramme.
Erwerben Sie deshalb mobile Anwendungen möglichst bei den großen App-Store-Anbietern, nicht bei alternativen App-Stores. Denn nur die offiziellen App-Stores prüfen Apps, was jedoch auch keine 100 %ige Sicherheit gewährleistet.
Achten Sie deshalb beim Einkauf im App-Store auf das Kleingedruckte
! Lesen Sie vor dem Download einer jeden App aus dem App-Store unbedingt die jeweiligen allgemeinen Geschäftsbedingungen durch. Informieren Sie sich dort insbesondere über die
Datenschutzrichtlinie
und darüber, welche Zugriffsrechte sich die jeweilige App auf dem Smartphone oder Tablet einräumen möchte (sogenannte
App-Berechtigungen
).
Beim Apple-Betriebssystem iOS können Sie unter
Einstellungen/Datenschutzund den jeweiligen Programmen überprüfen, ob eine App versucht, auf die entsprechenden Inhalte zuzugreifen (z.B. Kontakte, Fotos). Falls eine der Anwendungen aufgelistet ist, können Sie die Berechtigung deaktivieren.
Die Anleitungen auf den Internetseiten von www.klicksafe.de (Thema: Apps
) helfen Ihnen dabei, den Datenschutz auf Ihrem Smartphone oder Tablet zu managen. Hier wird Ihnen – nach Betriebsmodellen unterschieden – schrittweise und bebildert erklärt, wie Sie die jeweiligen Einstellungen anpassen müssen, um Ihre Daten vor unberechtigten Zugriffen oder Nutzungen zu schützen.
VI. Was gilt bei Datenverlust oder Virenbefall?
Gehen beispielsweise anlässlich der Reparatur Ihres mobilen Endgeräts Daten verloren, muss der jeweilige Händler für den Aufwand zur Wiederherstellung des alten Datenbestandes einstehen, sofern er den Schaden schuldhaft verursacht hat (z.B. löscht er die Apps auf dem Smartphone ohne sachlichen Grund).
Sichern Sie unbedingt regelmäßig Ihren Datenbestand auf einem externen Datenträger und/oder in der Cloud. Andernfalls könnte Sie ein Mitverschulden am Datenverlust treffen.
Erwerben Sie Apps, die mit einem Virus infiziert sind und vernichtet dieser den Datenbestand auf Ihrem Smartphone, haftet der App-Store-Anbieter in der Regel nicht. Ausnahme: Er sichert vor dem Download zu, dass die Anwendung virenfrei ist, oder wenn er weiß, dass die App Schäden verursachen kann (z.B. nach Veröffentlichungen in der Fachpresse).
Gegebenenfalls ergibt sich hier jedoch ein Anspruch gegen den Hersteller der App. In diesem Fall sollten Sie sich bei einem im IT-Recht versierten Anwalt Rat einholen.