Heimaufenthalt und Pflege: Was Betroffene und Angehörige wissen müssen
Wer in ein Heim zieht, schließt einen Heimvertrag ab. Vergleichen Sie die Leistungen der in Betracht kommenden Heime. Die Entscheidung fällt leichter, wenn Sie wissen, was bei Vertragsschluss zu berücksichtigen ist, welche Rechte ein Heimbewohner hat und was an Kosten auf Sie zukommt. Schauen Sie sich die nach Pflegestufen gestaffelten Beträge, die die Pflegekassen übernehmen an.
I. Wenn Sie sich für die Pflege im Heim entscheiden
1.1. Was Sie wissen sollten, bevor Sie einen Heimvertrag unterschreiben
Wo finden Sie die gesetzlichen Regelungen?
In vielen Fällen kommen Betroffene und Angehörige an einen Punkt, an dem sich die Frage nach einer stationären Pflege in einem Heim stellt, weil zu Hause keine fachgerechte Pflege mehr möglich ist. Dies wirft neben den rein organisatorischen Punkten auch die Frage nach dem rechtlichen Hintergrund auf. Denn auch das Heim ist kein rechtsfreier Raum
.
Die notwendigen Rahmenbedingungen für den sogenannten Heimvertrag
schafft das Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen (WBVG). Ziel dieses Gesetzes ist es, die rechtliche Stellung der Betroffenen zu verbessern und die rechtliche Selbstständigkeit so lange wie möglich zu erhalten.
Das Gesetz ist auf alle Verträge über eine stationäre Altenpflege anwendbar. Aus welchem Grund die stationäre Pflege notwendig ist, ist nicht von Bedeutung. Allerdings muss der Betreffende volljährig sein. Unerheblich ist auch, ob der Unternehmer die Pflege- und Betreuungsleistungen selbst zur Verfügung stellt oder sie durch andere erbringen lässt. Es muss sich aber tatsächlich um Pflegeleistungen und nicht nur allgemeine hauswirtschaftliche Leistungen oder die Vermittlung von Notrufen handeln (vgl. unten).
Beachten Sie: Verträge mit Krankenhäusern oder Reha- und Kureinrichtungen werden von den Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes nicht erfasst.
Welche Leistungen bietet das Heim?
Der Heimbetreiber muss Sie laut Gesetz rechtzeitig vor dem Abschluss des Vertrags in Textform, d.h. schriftlich und in leicht verständlicher Sprache, über sein allgemeines Leistungsangebot informieren. In der Regel genügt auch eine E-Mail, allerdings kann ein Ausdruck auf Papier verlangt werden. Es ist nicht ausreichend, wenn die Informationen lediglich auf der Internetseite des Heimes zu finden sind. Des Weiteren ist er dazu verpflichtet, Sie über den wesentlichen Inhalt seiner konkret für den Betreffenden in Betracht kommenden Einzelleistungen zu informieren (§ 3 WBVG).
Zum allgemeinen Leistungsangebot gehören beispielsweise Ausstattung und Lage des Gebäudes und der Gemeinschaftseinrichtungen (z.B. Aufenthaltsräume, Garten) und gegebenenfalls deren Nutzungsbedingungen.
Zu den speziell für den zukünftigen Heimbewohner wichtigen Informationen gehören:
-
Wie wird der Betreffende wohnen (hiervon sollten Sie sich durch eine Hausbegehung unbedingt vorab selbst ein Bild machen)?
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Welche Pflege- oder Betreuungsleistungen wird er erhalten?
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Wie sieht es mit der Verpflegung aus (z.B.: Wann werden welche Mahlzeiten gereicht? Gibt es bei Bedarf auch etwas
zwischendurch?
)? -
Welche Leistungen gibt es noch (z.B. Bastelkurse, Chor, Gymnastik)? Weitere Einzelleistungen sollten nach Art, Umfang und Inhalt aufgeführt werden.
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Welche Entgelte fallen für die jeweiligen Leistungen zusätzlich an?
-
Wann und wie können die Leistungen und das Entgelt angepasst werden?
Was kostet der Heimaufenthalt und was müssen Sie selbst zahlen?
Leider ist die Lage nicht so einfach
Problematisch ist die Frage nach den Kosten. Hier geht man oft davon aus, dass es sich um einen Pauschalpreis handelt, der dann alles abdeckt. Im Bereich der stationären Pflege werden die Leistungen aufgeschlüsselt. Es finden sich Angaben zu den Kosten der reinen Pflege, der Unterbringung und der Verpflegung. Dazu kommen Investitionskosten, die für den Erhalt des Hauses anfallen.
Der Heimbewohner bekommt hierüber zwar eine Gesamtrechnung, wichtig ist diese Aufschlüsselung dennoch. Hieraus wird deutlich, was er selbst zahlen muss und was von der Pflegekasse übernommen wird.
Allgemeine Pflegeleistungen
Die Kosten für die allgemeinen Pflegeleistungen wie Waschen, Füttern und Behandlungspflege (z.B. Verbände anlegen, Medikamentengabe) werden von der Pflegekasse übernommen. Diese Kosten werden direkt mit der Pflegeversicherung abgerechnet, sodass Sie nicht in Vorlage treten müssen.
Insgesamt dürfen aber nur 75 % der Gesamtkosten von der Pflegekasse übernommen werden. Damit kann im Einzelfall der Höchstbetrag unterschritten werden.
Zusatzleistungen
Zusatzleistungen, die von den Regelleistungen abweichen, müssen selbst gezahlt werden, wie zum Beispiel Kosten für zusätzliche Getränke oder die Teilnahme an bestimmten Veranstaltungen.
Erkundigen Sie sich, was der Heimbetreiber unter Zusatzleistungen versteht. Er ist verpflichtet, Ihnen im Vorfeld auch darüber genaue Auskünfte zu geben.
Stellen Sie unbedingt Preisvergleiche an. Gerade bei den selbst zu tragenden Kosten gibt es oft erhebliche Preisunterschiede. Auch regional schwanken die Kosten. Häufig können Ihnen die Pflegekassen mit Preislisten weiterhelfen.
Beachten Sie: Soziale Betreuungsmaßnahmen, wie die Verwaltung von Taschengeld oder die Verwaltung von Dokumenten der Heimbewohner, dürfen nicht extra berechnet werden (OVG Sachsen, Urteil vom 13.12.2005, 4 B 886/04, FamRZ 2006 S. 1878).
Unterkunft und Verpflegung
Kosten für Unterkunft und Verpflegung müssen ebenfalls in aller Regel selbst getragen werden. Wenn die eigenen Einkünfte hierzu nicht ausreichen, springt das Sozialamt ein. Hier kann es aber auch zu einem Rückgriff auf Angehörige, insbesondere Kinder kommen.
In manchen Bundesländern gibt es auch Pflegewohngeld, wenn das eigene Einkommen nicht ausreicht. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse danach.
Investitionskosten
Investitionskosten, wie beispielsweise Kosten für die Gebäudenutzung, Miete, Inventar und Instandhaltungsmaßnahmen, dürfen dann anteilig auf die Bewohner umgelegt werden, wenn sie nicht bereits von der öffentlichen Hand im Rahmen eines Zuschusses übernommen wurden.
Bei der Berechnung der Umlegung wird zwischen den Bewohnern, die sämtliche Kosten aus eigener Tasche zahlen können, und denen, die ergänzend auf Sozialhilfe angewiesen sind, unterschieden. Bei letzteren werden diese Kosten dann niedriger angesetzt.
Einen guten Überblick über Beratungsangebote sowie wichtige Telefonnummern gibt der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen unter www.gkv-spitzenverband.de.
1.2. Lassen Sie sich beraten
Heimverträge sind nicht nur eine schwierige Materie, sie sind in der Regel auch sehr umfangreich. Meist bekommen Sie einen Musterheimvertrag zugesandt, bei dem 50 und mehr Seiten keine Seltenheit sind.
Hinzu kommt die Frage nach der Finanzierung, insbesondere wie viel die Pflegekasse übernimmt.
Lesen Sie den Vertragstext vor dem Unterzeichnen in Ruhe durch. Scheuen Sie sich nicht, Fragen zu stellen, wenn Ihnen etwas unklar ist.
Sie müssen die vertraglichen Regelungen in zweierlei Hinsicht überprüfen. Zum einen sollte die rechtliche Seite stimmen, zum anderen ist es sehr wichtig, dass die Regelungen zu dem zukünftigen Heimbewohner passen. Ist dies nicht der Fall, können Sie versuchen, mit dem Heimbetreiber eine individuelle Vereinbarung in dem einen oder anderen Punkt zu treffen.
Sie möchten eigene Möbelstücke mitbringen. In vielen Fällen ist hier eine einvernehmliche Lösung möglich.
Wird Ihnen das Ganze zu kompliziert, sollten Sie sich Rat holen. Verschiedene Einrichtungen bieten Beratungen an (z.B. die örtlichen Heimaufsichtsbehörden, Verbraucherberatungsstellen, die Pflegeversicherung, die Arbeiterwohlfahrt oder die Bundesinteressenvertretung der Altenheimbewohner – www.biva.de).
Sollten die jeweiligen Adressen nicht aus den Heimunterlagen hervorgehen, wenden Sie sich an die Heimleitung. Diese ist verpflichtet, Ihnen die Adressen zu nennen.
1.3. Wenn es zum Vertragsschluss kommt
Wie wird der Vertrag geschlossen?
Der Vertrag muss schriftlich abgeschlossen werden. Er muss verständlich geschrieben und gestaltet sein. Er kann nicht in elektronischer Form, also beispielsweise über das Internet geschlossen werden. Der zukünftige Heimbewohner muss ein unterzeichnetes Exemplar des Vertrags ausgehändigt bekommen.
Wird der Vertrag nicht schriftlich geschlossen, sind alle zulasten des künftigen Heimbewohners gehenden Klauseln unwirksam, auch dann, wenn die Abweichung eigentlich durch das Gesetz erlaubt wäre; im Übrigen bleibt dieser Vertrag wirksam. Der Heimbewohner kann diesen Vertrag aber jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
Ist der Vertrag nur deshalb nicht schriftlich geschlossen worden, weil zum Beispiel der Heimbewohner aufgrund eines schlechten Gesundheitszustands dazu vorübergehend nicht in der Lage war, muss dies umgehend nachgeholt werden.
Ein Heimvertrag wird grundsätzlich unbefristet abgeschlossen. Eine Befristung kann zwar vereinbart werden, ist aber nur zulässig, wenn sie den Interessen des Heimbewohners nicht widerspricht.
Wenn der zukünftige Heimbewohner geschäftsunfähig ist
Ist die Pflegebedürftigkeit erst einmal gegeben, sind viele geistig und körperlich gar nicht mehr in der Lage, einen Heimvertrag wirksam zu unterschreiben. Zwar können auch Geschäftsunfähige einen Heimvertrag unterschreiben. Dieser wird aber erst dann rechtlich wirksam, wenn ein Bevollmächtigter oder ein Betreuer den Vertragsschluss nachträglich genehmigen.
Zieht der Heimbewohner allerdings bereits ein und wird der Vertrag damit durchgeführt, bevor die Genehmigung erteilt oder verweigert ist, dann gilt der Vertrag in jedem Fall für diese Zeitspanne als wirksam. Auch wenn der Vertragsschluss im Nachhinein von einem gerichtlich eingesetzten Betreuer verweigert wird, muss dennoch für die bereits erbrachten Leistungen bis zum Auszug gezahlt werden.
Hier kann eine bereits in guten Tagen verfasste Vorsorgevollmacht weiterhelfen. Diese ermöglicht dem Bevollmächtigten – meist dem Ehegatten oder den Kindern – schnell zu handeln und eine gesetzliche Betreuung zu verhindern.
In Zweifelsfällen kann diese schon beim Abschluss des Vertrages vorgelegt werden, sodass dieser dann von Anfang an wirksam ist.
Was muss der Vertrag mindestens regeln?
Der Vertrag muss zwingend mindestens folgende Angaben enthalten:
Leistungen des Unternehmers
Die wesentlichen Leistungen müssen nach Art, Inhalt und Umfang einzeln beschrieben sein. Im Vertrag muss also genau dargestellt werden, welche der vom Heim allgemein angebotenen Leistungen konkret für den Betreffenden erbracht werden.
Der Heimbewohner erhält vollstationäre Pflege im Rahmen der Pflegegrad 2 mit Unterkunft und Verpflegung in einem Einzelzimmer.
Entgelte
Die für diese Leistungen zu zahlenden Entgelte müssen einzeln (getrennt nach Unterkunft, Pflege- oder Betreuungsleistungen, Zusatzleistungen, Verpflegung und Investitionskosten) und als Gesamtentgelt ausgewiesen sein.
Die zu zahlenden Entgelte müssen nach einheitlichen Grundsätzen bemessen sein. Für gleiche Leistungen fällt also grundsätzlich auch gleiches Entgelt an. Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn nur ein Teil der Einrichtung öffentlich gefördert wurde.
Informationen
Die bereits im Vorfeld erteilten Informationen, zu denen der Unternehmer verpflichtet ist, müssen im Vertrag benannt werden. Mögliche Abweichungen von den vorvertraglichen Informationen sind kenntlich zu machen.
Welche Regelungen sind sonst noch zu berücksichtigen?
Ausschluss der Vertragsanpassung bei erhöhtem Pflegebedarf
Steigt im Laufe der Zeit der Pflegebedarf, muss der Heimbetreiber laut Gesetz eine Anpassung des Vertrages anbieten.
Aber: Er kann aber die Pflicht zur Anpassung vertraglich ganz oder zum Teil ausschließen. Allerdings ist ein solcher Ausschluss nur dann wirksam, wenn der Unternehmer unter Berücksichtigung seines im Vertrag dargelegten Leistungskonzepts ein berechtigtes Interesse daran hat und dieses auch ausreichend begründet (z.B. weil das betreffende Heim keine Pflege der Pflegegrad 5 anbietet oder keine Demenzkranken betreut). Weiter muss der Ausschluss schriftlich vereinbart werden.
Folge: Ist der Ausschluss wirksam, dann muss der Heimbewohner bei erhöhter Pflegebedürftigkeit das Heim wechseln.
Vertragsverlängerung über den Tod hinaus
Der Vertrag endet gemäß § 4 Abs. 3 WBVG mit dem Tod des Heimbewohners. Es kann vereinbart werden, dass der Vertrag nach dem Tod eine bestimmte Zeit weiterläuft. Allerdings darf diese Vereinbarung einen Zeitraum von zwei Wochen nach dem Sterbetag nicht überschreiten. Das für diesen Zeitraum zu zahlende Entgelt muss außerdem um die für den Heimbetreiber ersparten Aufwendungen reduziert werden.
Sehen Sie sich den vom Heim vorgelegten Vertrag auch unter diesem Aspekt genau an. Überlegen Sie, wie viel Zeit Sie nach dem Tod Ihres Angehörigen bräuchten, das Zimmer zu räumen. Versuchen Sie, mit dem Heimbetreiber eine Regelung zu treffen, die Ihnen erlaubt, das Zimmer zu räumen, ohne den Vertrag zu verlängern. Denn selbst wenn zwei Wochen kein langer Zeitraum sind und das Entgelt gekürzt wird, wirkt sich dies unter dem Strich finanziell doch aus.
Vorsicht: der Vertrag kann geerbt werden
Der Heimvertrag verlängert sich
unter bestimmten Umständen bis zum Ablauf des dritten Kalendermonats nach dem Todestag des Vertragspartners. Voraussetzung hierfür ist, dass jemand mit dem Verstorbenen zusammen im Heim gewohnt und einen gemeinsamen Haushalt geführt hat, ohne selbst einen eigenen Vertrag mit dem Heimbetreiber zu haben (§ 5 WBVG).
Sie wohnen mit Ihrem pflegebedürftigen Ehegatten zusammen im Heim, ohne dass Sie einen eigenen Vertrag haben, da Sie noch keinerlei Pflege- oder Betreuungsleistungen benötigen. Um zu verhindern, dass Sie am Todestag (19.1.2013) Ihres Ehegatten vor die Tür gesetzt werden können, wird der Vertrag mit Ihnen bis Ende April fortgesetzt. Selbstverständlich müssen Sie für diese Zeit ein entsprechendes Entgelt zahlen. Allerdings können Sie innerhalb von vier Wochen erklären, den Vertrag nicht fortsetzen zu wollen. Er gilt dann mit dem Tod des eigentlichen Vertragspartners als beendet.
II. Was gilt während des Heimaufenthalts?
Der Heimbetreiber muss während der Vertragslaufzeit den vereinbarten Wohnraum in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand überlassen und auch in diesem Zustand erhalten. Er muss auch die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse erbringen.
Heimbewohner, die bettlägerig sind, müssen sehr engmaschig betreut und immer wieder gewendet werden, um ein Wundliegen zu vermeiden.
Bei Bewohnern mit Demenz ist sicherzustellen, dass sich diese, falls nötig, in einem geschützten Bereich befinden und so nicht
weglaufenund sich verirren können.
2.1. Was können Sie tun, wenn im Heim Mängel auftreten?
Ist beispielsweise eine Station unterbesetzt, bleiben Betreuungsmängel nicht aus. So muss der Heimbetreiber sicherstellen, dass immer ausreichend Fachkräfte vorhanden sind. Hierzu werden den Heimen von den Aufsichtsbehörden genaue Vorgaben (Fachkraftschlüssel
) gemacht.
Treten Probleme auf, sollte immer zuerst die Heimleitung informiert werden. Wenn hier keine Lösung gefunden wird, benachrichtigen Sie am besten die Pflegekasse und die Heimaufsicht. Manchmal genügt schon ein Nachhaken dieser Einrichtungen, um den Missstand zu beseitigen.
Für Mängel bezüglich des Wohnraums (z.B. Schimmelbefall) schreibt das Gesetz dem Bewohner sogar eine Anzeigepflicht gegenüber dem Heimbetreiber vor.
Werden die Mängel nicht beseitigt, kann der Heimbewohner gemäß § 10 Abs. 1 WBVG eine bis zu sechs Monate rückwirkende angemessene Kürzung des Entgelts verlangen.
Gibt es Probleme mit Pflegemängeln, sollten Sie auf jeden Fall juristischen Rat einholen (z.B. bei einem Fachanwalt für Medizinrecht). Hier gibt es eine Vielzahl von Fallstricken, die für den Laien alleine nicht mehr zu bewältigen sind.
2.2. Was darf das Heim abrechnen?
Wenn die eigenen Einkünfte nicht reichen
Wenn Leistungen unmittelbar mit einem Sozialhilfeträger abgerechnet werden, muss der Heimbewohner darüber unverzüglich schriftlich informiert und ihm der diesbezügliche Kostenanteil mitgeteilt werden.
Was gilt, wenn der Heimaufenthalt unterbrochen wird?
Es kommt hin und wieder vor, dass durch die akute Verschlechterung des Gesundheitszustands oder aufgrund eines Unfalls eine Behandlung im Krankenhaus notwendig ist. Dann stellt sich die Frage, ob das volle Entgelt für das Heim trotz Abwesenheit weiter gezahlt werden muss. Gleiches gilt, wenn der Heimbewohner für ein paar Tage seine Angehörigen besucht.
In § 7 Abs. 5 WBVG ist geregelt, dass bei einer Abwesenheit, die länger als drei Tage dauert – gleich aus welchem Grund -, die durch diese Abwesenheit ersparten Aufwendungen angerechnet werden müssen. Das Gesetz erlaubt die Vereinbarung von Pauschalen pro Tag, um die dann das Entgelt gekürzt wird.
Was passiert, wenn der Pflegebedarf steigt?
Gerade bei chronischen Erkrankungen oder auch bei sehr betagten Personen wird der Bedarf an Pflegeleistungen im Laufe der Zeit steigen. Dann benötigt der Heimbewohner mehr Leistungen und der Vertrag muss dementsprechend angepasst werden.
Tritt eine solche Änderung ein, muss der Heimbetreiber dem Heimbewohner eine entsprechende Anpassung der Leistungen anbieten. Dieses Angebot kann der Heimbewohner auch nur teilweise annehmen. In jedem Fall erhöhen oder verringern sich die Entgelte in dem Umfang, in dem er das Änderungsangebot annimmt.
Das Angebot muss die bisherigen und die neuen Leistungen sowie die dafür jeweils zu zahlenden Entgelte schriftlich gegenüberstellen und begründen.
Beachten Sie: Der Heimbetreiber kann die Anpassungspflicht vertraglich ganz oder zum Teil ausschließen.
Kann das Entgelt auch ohne erhöhten Pflegebedarf steigen?
Auch für die Betreiber von Heimen steigen die allgemeinen Kosten wie Strom und Heizöl. Gleiches gilt hinsichtlich der Kosten für fachlich geeignetes Personal.
Daher gibt das Gesetz dem Heimbetreiber das Recht, eine Erhöhung der Entgelte zu verlangen, wenn sich die bisherige Berechnungsgrundlage verändert. Allerdings muss neben dem erhöhten Entgelt auch die Erhöhung selbst angemessen sein. Die Frage der Angemessenheit
ist eine Frage des Einzelfalls und von einer Vielzahl von Faktoren abhängig.
Erhöhungen aufgrund von Investitionsaufwendungen sind nur zulässig, soweit sie nach der Art des Betriebs notwendig sind und nicht bereits durch eine öffentliche Förderung gedeckt sind.
Die geplante Erhöhung ist schriftlich mit einer entsprechenden Begründung mitzuteilen. Aus dieser Mitteilung muss auch erkennbar sein, ab wann die Erhöhung greifen soll. Das erhöhte Entgelt kann frühestens vier Wochen nach der Mitteilung verlangt werden. Die Heimbewohner müssen rechtzeitig Gelegenheit erhalten, die Angaben des Heimbetreibers durch eine Einsichtnahme in die Kalkulationsunterlagen zu überprüfen.
Wenden Sie sich an Ihre Pflegekasse und holen Sie sich dort Hilfe. Auch beim Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen finden Sie eine Vielzahl von Beratungsangeboten (www.gkv-spitzenverband.de). Für einen Laien sind die Kalkulationsunterlagen in der Regel nicht zu durchschauen.
Der Heimbewohner kann den Vertrag bei einer geplanten Erhöhung jederzeit ohne Begründung zu dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung wirksam werden soll, kündigen (§ 11 Abs. 1 WBVG). Damit soll sichergestellt werden, dass niemand eine Erhöhung zwangsweise akzeptieren muss.
Was darf bei Sondenernährung abgerechnet werden?
Wenn der Heimbewohner ausschließlich über eine Sonde ernährt wird, muss der Heimbetreiber die Verpflegungskosten aus dem Heimentgelt herausrechnen (BGH, Urteil vom 4.11.2004, III ZR 371/03, NJW 2005 S. 824). Denn die Kosten der Sondenernährung tragen die Krankenkassen.
Hat der Heimbewohner die Verpflegung schon bezahlt, obwohl er nur über die Sonde ernährt wird, kann er eine Erstattung der ersparten Aufwendungen vom Heim verlangen. Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung 3,50 € pro Tag angesetzt (BGH, Urteil vom 13.12.2007, III ZR 172/07, VersR 2008 S. 693).
2.3. Wer haftet, wenn der Heimbewohner zu Schaden kommt?
Bei einer stationären Pflege handelt es sich in der Regel um Personen, die aufgrund eines schlechten Gesundheitszustands einer besonderen Beobachtung bedürfen. Daher stellt sich im Bereich der Haftung immer wieder die Frage nach den Obhuts- und Schutzpflichten des Heimbetreibers: Inwieweit kann und muss er dafür Sorge tragen, dass der ihm anvertraute Heimbewohner nicht durch sich selbst oder das Pflegepersonal zu Schaden kommt?
Häufig wird versucht, im Vertrag die Haftung bei Personenschäden gegenüber dem Heimbewohner auszuschließen. Weder ein vollständiger Ausschluss noch eine Beschränkung der Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit sind rechtlich zulässig. Eine solche Klausel entfaltet keine Wirkung.
Andererseits darf man natürlich den Bogen hier nicht zu sehr überspannen. Es können nur (Schutz-)Maßnahmen verlangt werden, die mit einem vernünftigen wirtschaftlichen und personellen Aufwand realisierbar sind. Alleine der Umstand, dass ein Heimbewohner sich im Bereich des Heims verletzt, reicht jedenfalls nicht aus, um dem Personal eine schuldhafte Pflichtverletzung nachzuweisen (BGH, Urteil vom 28.4.2005, III ZR 399/04, NJW 2005 S. 1937).
Erst recht kann einem Heimträger kein Vorwurf gemacht werden, keine ausreichenden Schutzmaßnahmen ergriffen zu haben, wenn der Heimbewohner diese ausdrücklich ablehnt.
Der Heimbewohner weigert sich, abends vorsorglich das Bettgitter hochziehen zu lassen. Da es sich bei einem Bettgitter um eine freiheitsentziehende Maßnahme handelt, kann der Heimbetreiber nicht gegen den Willen des Betroffenen handeln. In der Nacht stürzt der Heimbewohner aus dem Bett und bricht sich einen Arm.
Der Heimbetreiber haftet hier nur, wenn er es versäumt, mit dem Betreuungsgericht Kontakt aufzunehmen, um die Maßnahme rechtlich klären zu lassen, weil der Heimbewohner dies aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr selbst entscheiden kann. Denn freiheitsentziehende Maßnahmen bedürfen grundsätzlich einer Genehmigung durch das Betreuungsgericht (BGH, Urteil vom 27.6.2012, XII ZB 24/12, NJW-RR 2012 S. 1281).
Ein Haftungsausschluss für Sachschäden am Eigentum des Bewohners, wie zum Beispiel verloren gegangene oder beschädigte Wäsche, ist dagegen üblich und rechtlich zulässig. Allerdings gilt das nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz. Auch hier ist ein kompletter Haftungsausschluss unwirksam.
2.4. Wenn es um die Kündigung des Heimvertrags geht
Wenn der Heimbewohner kündigen will
Der Heimbewohner kann den Vertrag jederzeit spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf desselben Monats ordentlich kündigen. Eine Begründung muss für eine ordentliche Kündigung nicht angegeben werden.
Innerhalb der ersten zwei Wochen nach dem Beginn des Vertrags kann der Heimbewohner den Vertrag sogar jederzeit ohne Einhaltung einer Frist oder Angabe eines Grundes kündigen. Wenn der Vertrag innerhalb dieser zwei Wochen dem Heimbewohner noch nicht ausgehändigt wurde, dann läuft diese Frist erst mit der Aushändigung an.
Wie bei jedem anderen Vertrag gibt es auch beim Heimvertrag ein Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung. Dieses Recht kann auch niemals von vornherein ausgeschlossen werden. Allerdings muss eine solche Kündigung auch vom Heimbewohner begründet werden. Es muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortführung des Vertrags bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist unmöglich macht.
Es kommt immer wieder zu schweren Pflegemängeln, die die Gesundheit des Heimbewohners gefährden und vom Heimbetreiber nicht beseitigt werden.
Beachten Sie: Häufig bestehen zwischen Heimbewohner und Heimbetreiber gleichzeitig mehrere Verträge. So können beispielsweise die Überlassung des Wohnraums und die Erbringung von Pflegeleistungen in zwei getrennten Verträgen vereinbart werden. Sofern diese Verträge aber inhaltlich voneinander abhängen, müssen sie vom Heimbewohner immer einheitlich gekündigt werden.
In dem Heim Ihrer Wahl wird Wohnraum nie ohne die dazugehörende Pflege überlassen. In einem solchen Fall ist es nicht möglich, nur die Pflegeleistungen zu kündigen, aber weiter im Heim wohnen zu bleiben.
Der Heimbetreiber kann nur aus wichtigem Grund kündigen
Anders als der Heimbewohner kann der Heimbetreiber den Vertrag nur aus einem wichtigen Grund kündigen. In § 12 Abs. 1 WBVG stellt das Gesetz klar, was als wichtiger Grund gelten kann. Allerdings ist die Aufzählung nur beispielhaft:
-
Die Einstellung oder wesentliche Einschränkung des Heimbetriebs (z.B. wenn das Heim schließt oder umbaut und während des Umbaus Betten auf den Flur stellen müsste.)
-
Eine fachgerechte Pflege und Betreuung ist nicht (mehr) möglich, weil der Heimbewohner eine Anpassung der Leistungen nicht annimmt oder eine Anpassung nötig wird, die der Heimbetreiber im Vertrag wirksam ausgeschlossen hat.
-
Der Heimbewohner ist für zwei aufeinanderfolgende Termine oder mit einem Betrag in Höhe von insgesamt zwei Monatsbeträgen (angesammelt über einen längeren Zeitraum) mit der Entrichtung des Entgelts im Verzug.
Will der Unternehmer kündigen, weil der Heimbewohner die Anpassung der Leistungen verweigert, muss er vorher sein Angebot unter Bestimmung einer angemessenen Annahmefrist und mit dem Hinweis auf die beabsichtigte Kündigung erneut dem Heimbewohner vorlegen. Dieser soll also eine Warnung erhalten, bevor die Kündigung erfolgt.
Das Gleiche gilt, wenn der Heimbewohner in Zahlungsverzug ist. Auch hier soll er die Möglichkeit erhalten, den Vertrag durch eine Zahlung doch noch zu retten.
Eine Kündigung, die alleine dem Zweck dient, das monatliche Entgelt zu erhöhen, ist ausgeschlossen.
Kündigt der Unternehmer einen der Verträge, dann hat der Heimbewohner das Recht, die anderen Verträge ebenfalls zu kündigen. Er muss dies dann aber einheitlich für alle verbliebenen Verträge und zum selben Zeitpunkt tun.
III. Welche Besonderheiten gibt es beim betreuten Wohnen?
Eine alternative Form des Wohnens im Alter ist das betreute Wohnen. Hier steht die Überlassung von Wohnraum im Vordergrund, während Pflege- und Betreuungsleistungen dazu vereinbart werden können.
Auch das betreute Wohnen fällt unter die Regelungen des WBVG. Hier greifen vor allem auch die oben dargestellten Sonderbestimmungen zur Kündigung von Verträgen, die inhaltlich miteinander verbunden sind. Denn der Bewohner schließt hier mindestens zwei Verträge ab:
-
Einen mit dem Vermieter für die Wohnung, zum Beispiel mit dem Roten Kreuz oder einem privaten Investor. Dieser Vertrag unterliegt dem Mietrecht.
-
Die weiteren Verträge werden mit dem Betreiber, also zum Beispiel mit dem Roten Kreuz oder mit verschiedenen Dienstleistern im Bereich Betreuung und Pflege geschlossen. Dabei entscheidet der Bewohner selbst, welche Dienstleistung er in Anspruch nimmt und damit auch bezahlen muss.
TippDie Förderung von ambulant betreuten Wohngruppen wurde im Pflege-Neuausrichtungsgesetz (PNG) festgeschrieben. Soweit es sich um eine Wohngemeinschaft von regelmäßig drei Pflegebedürftigen mit dem Zweck einer gemeinschaftlich organisierten pflegerischen Versorgung handelt, können diese Pflegebedürftigen einen monatlichen Zuschlag von 200,00 € erhalten.
Wer eine solche Gruppe nach dem 1.1.2013 ins Leben ruft, erhält dafür eine Förderung von 2.500,00 € pro Pflegebedürftigen, gedeckelt auf 10.000,00 € insgesamt pro Wohngruppe zusätzlich zu den Zuschüssen für die Wohnungsanpassung nach dem Sozialgesetzbuch XI (SGB XI). Diese Förderung ist zunächst bis zum 31.12.2015 begrenzt.
Wenn Sie Fragen hierzu haben, wenden Sie sich an Ihre Kranken- oder Pflegekasse oder den Spitzenverband der gesetzlichen Krankenkassen (www.gkv-spitzenverband.de).
IV. Welche Leistungen gibt es bei häuslicher Pflege?
4.1. Wohin können Sie sich wenden?
Die meisten aller pflegebedürftigen Personen werden zuhause gepflegt. Dies erfordert aber in aller Regel einen großen persönlichen und finanziellen Aufwand. Auch den zuhause gepflegten Personen stehen Leistungen der Pflege- und Krankenkassen zu. Hier wird zwischen Pflegesachleistungen, dem Pflegegeld und Pflegehilfsmitteln unterschieden.
Voraussetzung ist auch im Bereich der häuslichen Pflege die Zuordnung zu einer der im Gesetz vorgesehenen Pflegegrade (vor dem 1.1.2017 sog. Pflegestufen). Hat der hierfür zuständige Medizinische Dienst der Krankenkassen den jeweiligen Pflegegrad bewilligt, können folgende Leistungen in Betracht kommen:
4.2. Welche Leistungen können Sie erwarten?
Die pflegebedürftige Person kann Pflegegeld verlangen
Sie muss damit eine ordnungsgemäße Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung sicherstellen. Sie darf das Geld nicht anderweitig verwenden.
Wichtig ist, dass der Anspruch nur vom Pflegebedürftigen selbst (vgl. § 37 SGB XI) geltend gemacht werden kann und nicht von der Person, die die Pflege dann tatsächlich durchführt. Anschließend kann der Pflegebedürftige dann aber selbst entscheiden, ob er das Pflegegeld an die Angehörigen oder an professionelle Pflegekräfte eines ambulanten Pflegedienstes weitergibt.
Wird ein ambulanter Pflegedienst beauftragt, muss hierzu ein Vertrag geschlossen werden. Die Pflegedienste haben wiederum in der Regel Rahmenabkommen mit den Pflege- und Krankenkassen und können bestimmte Leistungen auch direkt abrechnen.
Dem Pflegebedürftigen stehen auch Pflegesachleistungen zu
Als Pflegesachleistung wird die Pflege durch eine professionelle Pflegekraft im Bereich der Grundpflege und hauswirtschaftlichen Versorgung bezeichnet. Es handelt sich hierbei hauptsächlich um Hilfen im Bereich von Ernährung, Körperpflege und Mobilität (Aktivitäten des täglichen Lebens).
Die pflegebedürftige Person ist nicht mehr in der Lage, allein zu essen. Daher beauftragt sie einen ambulanten Pflegedienst, sie bei den Mahlzeiten zu unterstützen.
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Pflegehilfsmittel
Diese unterteilen sich wiederum in sogenannte Verbrauchsmittel
und die technischen Hilfsmittel.
Für die Verbrauchsmittel wie Inkontinenzartikel, Desinfektionsmittel und Einmalhandschuhe werden monatlich bis zu 40,00 € ausbezahlt. Was darüber hinausgeht, muss der Pflegebedürftige selbst tragen. Gegebenenfalls übernimmt auch der Sozialhilfeträger den überschießenden Betrag.
Daneben besteht der Anspruch auf technische Hilfsmittel, wie Pflegebetten, Rollstühle, Toilettenhilfen. Hier kann es unter Umständen zu Überschneidungen mit den Leistungen der Krankenkassen kommen, die vorrangig sind.
Wichtig: Pflegegeld und Pflegesachleistung können auch miteinander kombiniert werden. Dann werden beide Hilfen nebeneinander bezogen.
Sie lassen als Pflegebedürftiger einmal in der Woche einen Pflegedienst kommen, um Ihnen beim Baden behilflich zu sein. Angenommen Sie
verbrauchendamit 25 Prozent der Ihnen zustehenden Pflegesachleistungen, dann werden Ihnen die restlichen 75 Prozent vom Pflegegeld ausbezahlt.
Der Pflegebedürftige hat Anspruch auf Verhinderungspflege
Wenn Sie einen Pflegebedürftigen ab dem Pflegegrad 2 zu Hause versorgen, kann es aufgrund von Urlaub oder einer Erkrankung dazu kommen, dass Sie Ersatz finden müssen. Wird die Pflege dann von Personen übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen nicht bis zum zweiten Grad verwandt oder verschwägert sind und die auch nicht mit im Haushalt leben, zahlt die Pflegekasse bis zu 1.612,00 € im Jahr für insgesamt höchstens sechs Wochen.
Dieser Betrag kann auch für eine Versorgung in einer Kurzzeit- bzw. Tagespflegeeinrichtung genutzt werden. Kann der Pflegebedürftige noch stundenweise allein bleiben, kann auch der Pflegedienst öfter kommen.
V. Welche Kosten übernehmen die Pflegekassen?
Welche Kosten die Pflegekassen übernehmen, hängt davon ab, in welchem Pflegegrad der Pflegebedürftige eingeordnet wird.
Gibt es Probleme mit der Einstufung in die Pflegegrade, können Sie sich beim medizinischen Dienst der Krankenversicherung beraten lassen. Ein bundesweites Beratungsstellenverzeichnis finden Sie unter www.mdk.de.
Gestaffelt nach den Pflegegraden übernehmen die Pflegekassen ab dem 1.1.2022 folgende Beträge:
Pflegegrad 1: |
||
Pflegegeld (häusliche Pflege): |
|
kein Anspruch |
oder Pflegesachleistungen |
|
kein Anspruch |
Tagespflege: |
bis zu |
125 € einsetzbarer Entlastungsbetrag |
Stationäre Pflege: |
bis zu |
125 € Zuschuss möglich |
Pflegegrad 2: |
||
Pflegegeld (häusliche Pflege): |
bis zu |
316 € |
oder Pflegesachleistungen |
bis zu |
724 € |
Tagespflege: |
bis zu |
689 € |
Stationäre Pflege: |
bis zu |
770 € |
Pflegegrad 3: |
||
Pflegegeld (häusliche Pflege): |
bis zu |
545 € |
oder Pflegesachleistungen |
bis zu |
1.363 € |
Tagespflege: |
bis zu |
1.298 € |
Stationäre Pflege: |
bis zu |
1.262 € |
Pflegegrad 4: |
||
Pflegegeld (häusliche Pflege): |
bis zu |
728 € |
oder Pflegesachleistungen |
bis zu |
1.693 € |
Tagespflege: |
bis zu |
1.612 € |
Stationäre Pflege: |
bis zu |
1.778 € |
Pflegegrad 5: |
||
Pflegegeld (häusliche Pflege): |
bis zu |
901 € |
oder Pflegesachleistungen |
bis zu |
2.095 € |
Tagespflege: |
bis zu |
1.995 € |
Stationäre Pflege: |
bis zu |
2.005 € |
VI. Welche Besonderheiten gelten bei der Pflege von Demenzkranken?
Mit der Pflegerechtreform, die am 1.1.2017 in Kraft getreten ist, hat sich einiges geändert. Bis 2016 hatten Personen mit Demenz, psychisch erkrankte und geistig behinderte Menschen mit nachweislich eingeschränkter Alltagskompetenz einen Anspruch auf die sogenannte "Pflegestufe 0". Diese ermöglichte Leistungen von der Pflegekassen, die insbesondere die Betreuung und weniger die medizinische Pflege betrafen. Diese Stufe gibt es seit dem 1.1.2017 so nicht mehr, sondern wurde in die neu geschaffenen 5 Pflegegrade integriert.