Die rechtliche Betreuung von Angehörigen – insbesondere bei Demenz
Eine alte Frau wird das Opfer von Betrügern. Sie hebt eine große Summe bei ihrer Bank zugunsten der Betrüger ab. Um weiteren Schaden zu vermeiden, wird für Angehörige das Thema Betreuung wichtig.
Viele Kinder demenzkranker Personen haben sich jedoch noch nie mit dem Thema beschäftigt. Informieren Sie sich, was es bedeutet, die Betreuung zu übernehmen und was Sie unbedingt beachten sollten.
I. Wann es ohne Betreuung nicht geht
Erwachsene Menschen, die aufgrund ihres Gesundheitszustandes nicht mehr in der Lage sind, wichtige Dinge des täglichen Lebens zu bewältigen, brauchen Betreuung – nicht nur soziale, sondern auch rechtliche im Sinne einer Vertretung auf Basis eines Gerichtsbeschlusses. Das heißt, es wird vom Betreuungsgericht ein Betreuer bestellt. Dieser handelt dann in einem genau festgelegten Umfang für die Betroffenen
, wie die betreuten Personen in der Amtssprache genannt werden. Betroffen und somit ein Fall für die rechtliche, das heißt im Fachjargon gesetzliche Betreuung
, können sein
psychisch Kranke,
Suchtkranke,
Alterskranke und
Behinderte (z.B. Schlaganfallpatienten),
die ihre rechtlichen Angelegenheiten nicht (vollständig) selbst wahrnehmen können und keine andere Vorsorge (Vollmachterteilung) getroffen haben.
Betreuung gibt es nur für Volljährige; bei Minderjährigen spricht man von Vormundschaft. Dabei besteht das Gros der Betroffenen aus Personen, die an einer altersbedingten demenziellen Erkrankung leiden. Auch für diese Menschen müssen im Alltag Entscheidungen getroffen werden – vom Aufenthalt, ob zu Hause oder im Heim, über Vermögensverfügungen bis hin zu medizinischen Behandlungen.
Ein 85-jähriger Mann leidet an einer fortgeschrittenen Altersdemenz, sodass er orientierungslos ist und die alltäglichen Dinge des Lebens nicht mehr versteht. Somit kann er seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr besorgen. Eine Betreuung ist hier unerlässlich.
Wichtig: Informieren Sie sich rechtzeitig, was auf Sie zukommt, wenn Sie die Betreuung für einen Angehörigen übernehmen sollen bzw. was man schon im Vorfeld machen kann, um diese Situation zu vermeiden. Selbst wenn Sie diese Aufgabe selbst nicht übernehmen können oder wollen, sollten Sie auch in der Lage sein, die Vorgänge bei einer Fremdbetreuung zu verstehen und bei Bedarf zu handeln. Wenn hier Fehler gemacht werden, geht dies oft zulasten der Angehörigen.
II. Wann kommt es zur gesetzlichen Betreuung?
2.1. Medizinische Voraussetzungen
Eine gerichtlich angeordnete Betreuung kommt nur infrage, wenn die betroffene Person hilfebedürftig ist (§ 1896 BGB). Dazu müssen folgende Erkrankungen und/oder Behinderungen vorliegen:
Psychische Erkrankung
Dazu zählen alle körperlich nicht begründbaren seelischen Erkrankungen, seelische Störungen mit körperlichen Ursachen (z.B. Folgen einer Hirnhautentzündung oder von Verletzungen des Gehirns). Auch Suchterkrankungen können bei entsprechendem Schweregrad psychische Krankheiten sein. Dasselbe gilt für Neurosen oder Psychopathien.
Geistige Behinderung
Dazu zählen angeborene und während der Geburt oder durch frühkindliche Hirnschädigungen erlittene Intelligenzdefekte verschiedener Schweregrade.
Seelische Behinderung
Dies sind bleibende psychische Beeinträchtigungen, die als Folge von psychischen Erkrankungen entstanden sind. Auch die altersbedingte Demenz zählt dazu.
Körperliche Behinderung
Diese machen eine Betreuung erforderlich, wenn durch die Behinderung die Fähigkeit zur Besorgung der eigenen Angelegenheiten teilweise oder wesentlich behindert ist (z.B. bei dauernder Bewegungsunfähigkeit infolge eines Halswirbelbruchs).
Aber nicht jede der genannten Erkrankungen oder Behinderungen machen eine Betreuung erforderlich. Erforderlich ist sie erst, wenn der Betroffene aufgrund der Behinderung oder Krankheit tatsächlich ganz oder teilweise unfähig ist, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen und nicht durch eine Vollmacht anderweitig für diesen Fall vorgesorgt hat.
Das Betreuungsverfahren kommt ingang, indem es angeregt
wird. Bei Dementen sind es oft die Angehörigen in Absprache mit dem behandelnden Arzt. Ein förmlicher Antrag muss nicht gestellt werden, auch wenn es inzwischen Vordrucke dafür gibt. Zuständig ist das Betreuungsgericht, als Abteilung des Amtsgerichts, am Wohnort des Betroffenen oder am Ort der Betreuungsbedürftigkeit, zum Beispiel bei einem Klinikaufenthalt. Hiervon abzugrenzen ist ein Antrag auf Feststellung der Pflegestufe.
Wichtig: Wenn der Betroffene schon eine Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Betreuungsbedürftigkeit erteilt hat, kann daneben kein Betreuungsverfahren in die Wege geleitet werden, selbst wenn die Angehörigen mit der Bevollmächtigung einer ihnen ungeeignet erscheinenden Person nicht einverstanden sind. Das Verfahren ist belastend und stigmatisierend; das soll gerade durch eine Vollmacht vermieden werden (BGH, Beschluss vom 18.3.2014, NJW 2015 S. 1752). Das Gericht wird hier den Antrag zurückweisen.
Anders sieht es aus, wenn die Vollmacht nicht wirksam erteilt wurde, weil die zu betreuende Person bei der Erteilung nicht mehr geschäftsfähig war.
2.2. Das Betreuungsgericht entscheidet
Das Verfahren kann jedoch nur angeregt werden. Das Gericht ermittelt und entscheidet selbstständig von Amts wegen
, ob die Betreuung notwendig ist. Dabei entscheidet es nicht allein aufgrund der Aktenlage, sondern erst nach einem persönlichen Gespräch mit dem Betroffenen.
Zudem wird in der Regel ein Neurologe bzw. ein Psychiater beauftragt, damit dieser feststellt, ob die Betreuung wirklich erforderlich ist. Das psychiatrische Gutachten ist auch dann unumgänglich, wenn gerade erst eine Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Pflegekasse erfolgt ist. Denn da geht es nur um die Pflegebedürftigkeit, nicht aber um die geistigen Fähigkeiten als solche.
Das persönliche Gespräch mit dem Betroffenen findet normalerweise in gewohnter Umgebung des Betroffenen statt, sodass der Richter in die Wohnung oder das Heim kommt. So wird einer Verunsicherung des Betroffenen auf einem Gericht
vorgebeugt.
Als Angehöriger sollten Sie versuchen, dabei zu sein, um gegebenenfalls einzugreifen. Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Betroffene sowohl beim Arzt als auch vor dem Richter einen sehr verständigen Eindruck macht. Oft merken diese dann nicht, dass der Betroffene zum Beispiel vollkommen unzutreffende Angaben zu persönlichen Umständen macht. Einen Rechtsanspruch auf Anwesenheit haben Sie allerdings nicht.
Ist das Gericht von der Betreuungsbedürftigkeit überzeugt, ordnet es die Betreuung per Beschluss an. Der Beschluss ist befristet, das heißt, dass nach einem bestimmten Zeitraum eine Überprüfung fällig ist. Dadurch soll eine langjährige Betreuung vermieden werden, obwohl die Krankheit vielleicht ausgeheilt ist.
Der längste Zeitraum, nach dem eine Überprüfung stattfinden muss, beträgt sieben Jahre. Dies gilt auch bei irreversiblen, sich nur verschlimmernden Erkrankungen, wie zum Beispiel Alzheimer-Demenz. Ausnahme: Im Beschluss ist ein bestimmter Zeitpunkt für das Ende ausdrücklich angeordnet worden.
Wenn das Gericht erwartet, dass für den Betroffenen besonders schwerwiegende und weitreichende Entscheidungen getroffen werden müssen, bestellt es von Anfang an oder im Laufe des Verfahrens einen Verfahrenspfleger. Das ist eine Art juristischer Beistand vor dem Betreuungsgericht, weil die betroffene Person nicht mehr für sich selbst sprechen kann.
2.3. Wie wählt das Gericht den Betreuer aus?
Wunsch des Betroffenen hat Vorrang
An erster Stelle steht der Wunsch des Betroffenen selbst. Wenn er eine bestimmte Person vorgeschlagen hat, hat das Gericht diese Person gemäß § 1897 BGB zum Betreuer zu bestellen. Das gilt auch dann, wenn noch besser geeignete Personen in Betracht kommen.
Wenn jemand in gesunden Tagen keine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte, aber im Fall des Falles von einer bestimmten Person betreut werden möchte, kann dies in einer sogenannten Betreuungsverfügung festgelegt werden. Hier braucht dann nur der Wunschkandidat genannt zu werden. Lesen Sie hierzu Abschnitt V.
Ausnahme: Die vorgeschlagene Person ist ungeeignet, weil sie nicht dem Wohl des Betroffenen entspricht. Das ist beispielweise der Fall bei erheblichen Interessenkonflikten gerade im Bereich der Vermögenssorge. Interessenkollisionen von geringem Gewicht reichen aber nicht aus (BGH, Beschluss vom 7.3.2012, XII ZB 583/11, FamRZ 2012 S. 868).
Ist die Wunschperson nur in einem bestimmten Aufgabenkreis (vgl. nächster Punkt) ungeeignet, darf das Betreuungsgericht im Hinblick auf die weiteren Angelegenheiten den Vorschlag des Betroffenen nicht einfach übergehen (BGH, Urteil vom 22.4.2015, XII ZB 577/14, NJW 2015 S. 1876).
Im entschiedenen Fall war die Mutter eines behinderten Kindes ungeeignet, das Kind in Angelegenheiten der Gesundheitsfürsorge zu vertreten. Das heißt aber nicht, dass man sie auch automatisch von der Vermögenssorge ausschließen darf.
Ehrenamtliche Betreuung geht professioneller Betreuung vor
Wenn der Betroffene niemanden vorgeschlagen hat, sollen grundsätzlich die Angehörigen des Betreuten die Betreuung übernehmen, beispielsweise die Eltern, Kinder, der Ehegatte oder der Lebenspartner. Voraussetzung ist, dass die Person geeignet und willens ist. Schließlich kann niemand zur Übernahme der Betreuung gezwungen werden. Findet sich keine Person aus dem privaten Umfeld, muss das Gericht zunächst versuchen, eine Privatperson zu finden, die fähig und bereit ist, diese Aufgabe ehrenamtlich zu übernehmen.
Das können Betreuungsvereine sein, in denen sich engagierte Menschen ehrenamtlich betätigen. Diese Vereine werden durch verschiedene Organisationen geführt, beispielsweise durch den Sozialverband VdK (Verband der Kriegsbeschädigten, Kriegshinterbliebenen und Sozialrentner Deutschlands, www.vdk.de) oder die katholische Kirche (Caritas, www.caritas.de).
Das bedeutet in der Praxis, dass ehrenamtliche Mitglieder des Vereins die Betreuungen führen und dabei von den hauptamtlichen Fachkräften bei schwierigen Einzelfragen unterstützt werden. Es muss nicht unbedingt eine Einzelperson vom Gericht bestellt, auch der Verein selbst kann zum Betreuer bestellt werden.
Erst wenn sich ehrenamtlich niemand meldet, greift das Gericht auf Berufsbetreuer zurück. Da diese vergütet werden müssen, hat das Gericht die Bestellung eines Berufsbetreuers zu begründen. Berufsbetreuer sind zum Beispiel Rechtsanwälte oder Sozialarbeiter. Bei mittellosen Personen werden die Kosten von der Staatskasse übernommen. Vermögende Betroffene zahlen selbst.
2.4. Folgen der Betreuungsanordnung
Keine automatische Geschäftsunfähigkeit
Die Bestellung eines Betreuers macht den Betroffenen nicht automatisch geschäftsunfähig. Die Wirksamkeit seiner Willenserklärungen richtet sich wie bei allen anderen Personen allein danach, ob er deren Wesen, Bedeutung und Tragweite einsehen und sein Handeln danach ausrichten kann. In vielen Fällen wird eine solche Einsicht allerdings nicht mehr vorhanden sein. Erst in diesem Fall ist der Betreute geschäftsunfähig. Das Betreuungsgericht wird dies im Beschluss feststellen.
Solange der Betroffene aber nicht für geschäftsunfähig erklärt worden ist, ordnet das Gericht nur den sogenannten Einwilligungsvorbehalt an. Das heißt, der Betroffene ist in einzelnen Bereichen, den Aufgabenkreisen, in der Regel in Vermögensangelegenheiten, beschränkt. Ansonsten braucht er keine vorherige Genehmigung seines Betreuers. So kommt es beispielsweise zum Einwilligungsvorbehalt, wenn zu befürchten ist, dass der Betreute sich selbst oder sein Vermögen schädigt.
Sie sind für Ihren Vater für den Aufgabenkreis
Vermögensbetreuungals Betreuer bestellt worden, nachdem dieser demenziell erkrankt ist und in der Vergangenheit mehrfach unnütze Verträge abgeschlossen hat. Ohne Ihr Wissen bucht er in einem Reisebüro in seiner Nachbarschaft eine Weltreise im Wert von ca. 10.000,00 €. Da Ihr Vater weder gesundheitlich noch finanziell in der Lage ist, die Reise zu machen, können Sie die Buchung widerrufen.
Durch den Einwilligungsvorbehalt hat die betreute Person im Geltungsbereich dieses Vorbehalts eine vergleichbare Rechtsstellung wie ein beschränkt geschäftsfähiger Minderjähriger (BGH, Urteil vom 21.4.2015, XII ZR 234/14, MDR 2015 S. 896). Schadensersatzansprüche des Vertragspartners sind deshalb auch hier ausgeschlossen. Allerdings muss der Betreute Vorteile, die er durch sein Handeln erlangt hat, wieder herausgeben, soweit sie noch vorhanden sind. Hebt er beispielsweise große Summen von seinem Konto ab und verprasst das Geld, kann und muss er der getäuschten Bank nichts zurückerstatten.
Der Einwilligungsvorbehalt kann zum Beispiel für alle Rechtsgeschäfte ab 100,00 € ausgesprochen werden. Damit werden Willenserklärungen des Betroffenen wie auch das Geldabheben darüber hinaus unwirksam. Es ist nicht erforderlich, dass man bei der Bank von dem Einwilligungsvorbehalt weiß. Sinnvollerweise sollten Sie dennoch als Betreuer die betroffenen Geldinstitute informieren.
Höchstpersönliche Rechte werden nicht eingeschränkt
Höchstpersönliche Rechte darf der Betreute noch wahrnehmen, solange er geschäftsfähig ist. Dazu zählt auch das Heiraten. Über die Ehefähigkeit urteilt der Standesbeamte (§ 1304 BGB).
Ebenso können Betreute ein Testament machen – immer vorausgesetzt, sie sind testierfähig. Dazu müssen sie in der Lage sein, die Bedeutung ihrer Erklärung einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln. Es bedarf hier keiner Zustimmung des Betreuers.
Wichtig: Selbst eine schwere geistige Erkrankung führt nicht automatisch zur Testierunfähigkeit, wenn der Betroffene zwischendurch lichte Momente
hat (OLG München, Beschluss vom 30.10.2014, 34 Wx 293/14, NJW-RR 2015 S. 138). Wer das Gegenteil behauptet, muss dies nachweisen können – etwa anhand eines eindeutigen Sachverständigengutachtens. Aber beim selben OLG gelangte ein anderer Senat zu dem Ergebnis, dass bei Demenz ein lichter Moment praktisch ausgeschlossen ist (OLG München, Beschluss vom 1.7.2013, 31 Wx 266/12 ).
Gerade weil es bei einer beginnenden Demenz wichtig ist, Angehörige per letztwilliger Verfügung abzusichern, sollten Sie im Zusammenhang mit einer Testamentserrichtung durch ein ärztliches Gutachten die Testierfähigkeit feststellen lassen. So können Sie spätere Zweifel daran am leichtesten ausräumen. Gute Anlaufadressen für einen qualifizierten Gutachter sind die gerontopsychiatrischen Stationen von Krankenhäusern oder auch der medizinische Gutachter, den das Gericht vor der Anordnung der Betreuung beauftragt hatte. Diesen Aufwand sollten Sie nicht scheuen.
Betreuer dürfen somit nur für die Aufgabenkreise bestellt werden, in denen eine Betreuung tatsächlich erforderlich ist (§ 1896 Abs. 2 BGB). Bereiche, die die Betroffenen eigenständig erledigen können, dürfen den Betreuern nicht übertragen werden.
III. Wenn Sie zum Betreuer bestellt werden
Je nachdem, wo der Betroffene Hilfe braucht, werden auf den Betreuer einzelne, mehrere oder auch alle Aufgabenkreise übertragen. Typische Aufgabenkreise sind die Aufenthaltsbestimmung, Vermögensverwaltung oder Gesundheitsfürsorge.
Für die vom Gericht übertragenen Aufgabenkreise (und nur für diese) haben Sie nun die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Um Ihre rechtliche Stellung gegenüber den verschiedenen Institutionen nachweisen zu können, erhalten Sie einen Betreuerausweis. Außerdem findet ein Verpflichtungsgespräch statt, in dem man Sie über Ihre künftigen Pflichten und Aufgaben informiert. Unter Umständen ist es sinnvoll, den Betroffenen bei diesem Gespräch dabeizuhaben.
Auf jeden Fall sollten Sie von nun an die Aufgabenkreise gut im Blick haben, wenn Sie im Namen des Betreuten handeln wollen. Das gilt insbesondere, wenn Sie merken, dass die Hilfsbedürftigkeit zunimmt.
Nachdem Ihre Frau einen Schlaganfall erlitten hat, sind Sie zum Betreuer in Gesundheitsangelegenheiten bestellt worden. Als ein behindertengerechter Umbau des gemeinsamen Hauses erforderlich wird, wollen Sie das Haus mit einer Grundschuld zur Finanzierung der Umbaumaßnahmen belasten. Das geht nur mit Zustimmung Ihrer Frau. Deshalb muss das Betreuungsgericht den Aufgabenkreis um die Vermögensverwaltung erweitern.
Wenden Sie sich in diesem Fall an den Rechtspfleger. Denn ist die Betreuung angeordnet und der Betreuer bestellt, geht das Verfahren auf den Rechtspfleger über. Dieser ist nun in Betreuungsangelegenheiten Ihr Ansprechpartner für alle Fragen rund um die Betreuung.
Sie wurden zum Betreuer für Ihren Ehemann bestellt. Weil seine Demenzerkrankung und seine Pflegebedürftigkeit zunimmt, denken Sie über eine Heimunterbringung nach. Sie sind nicht sicher, ob Sie einen Heimplatz auswählen und Ihren Mann dort unterbringen dürfen. Hier hilft Ihnen der Rechtspfleger weiter.
Ist jemand so hilfsbedürftig, dass er überhaupt nichts mehr selbstständig erledigen kann (z.B. Komapatient), ist eine umfassende Betreuung erforderlich. Das Gericht ordnet deshalb hier als Aufgabenkreis alle Angelegenheiten
an. Das ist aber die Ausnahme.
3.1. Persönliche Betreuung
Die Personensorge umfasst die
Gesundheitsfürsorge,
Vertretung bei Wohnungsangelegenheiten,
Aufenthaltsbestimmung und
Zustimmung zur Freiheitsentziehung.
Die Betreuerbestellung beschränkt sich hierauf, wenn für die Vermögensbetreuung schon anderweitig Vorsorge getroffen worden ist (z.B. durch Kontovollmacht) oder kein Bedarf besteht.
Gesundheitsfürsorge
Sollten Sie für diesen Aufgabenbereich bestellt werden, müssen Sie den Betroffenen bei Bedarf zum Arzt oder in ein Krankenhaus bringen. Das heißt aber nicht, dass Sie Pflegeleistungen wie Einkaufen, Kochen, Waschen, Körperpflege usw. persönlich erbringen müssen. Hiermit können Sie einen Pflegedienst beauftragen.
Gesundheitsfürsorge bedeutet im Wesentlichen, dass Sie den Betroffenen in allen medizinischen Angelegenheiten vertreten, unter anderem auch die Zustimmung zur Heilbehandlung und zu anderen ärztlichen Maßnahmen geben müssen. Als Betreuer führen Sie das Aufklärungsgespräch mit dm Arzt und willigen schriftlich beispielsweise in eine Operation ein.
Bei derartigen Entscheidungen kommt es auf den mutmaßlichen Willen des Betroffenen an. Der muss im Zweifel von Ihnen als Betreuer ermittelt werden. Das ist nicht einfach, insbesondere in der letzten Lebensphase, wenn der Betreute keine wirksame Patientenverfügung hinterlegt hat, aus der seine konkreten Behandlungswünsche für den Fall der eigenen Entscheidungsfähigkeit hervorgehen.
Eine im Wachkoma befindliche Schlaganfallpatientin kann nicht mehr richtig schlucken und muss künstlich über eine Sonde ernährt werden. Die behandelnde Ärztin klärt die zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge bestellte Tochter auf, welche Folgen diese Maßnahme hat. Die Tochter muss nun entscheiden, ob ihre Mutter das gewollt hätte oder ob sie auf eine Sondenernährung verzichtet und sich für den alsbaldigen Tod entschieden hätte.
Selbst wenn Sie zu dem Ergebnis kommen, dass der Betreute nie und nimmer der vorgeschlagenen Behandlung zugestimmt hätte und Sie diese deshalb ablehnen, ist nicht ausgeschlossen, dass die behandelnden Ärzte anderer Meinung sind und Ihnen widersprechen. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Arzt und Betreuer bleibt dann nur die Möglichkeit, das Betreuungsgericht anzurufen und entscheiden zu lassen.
Wichtig: In dieser Situation darf das Betreuungsgericht nicht danach unterscheiden, ob der entscheidungsunfähige Patient in einer finalen Lebensphase ist oder noch länger leben würde. Entscheidend ist allein der mutmaßliche Wille (BGH, Urteil vom 17.9.2014, XII ZB 202/13, DNotZ 2015 S. 47).
Wegen dieser Schwierigkeiten ist es besser, der Betroffene hat in einer Patientenverfügung festgehalten, wie er im Fall des Falles behandelt werden möchte.
Wohnungsangelegenheiten
Hierunter fallen die Vertretung gegenüber dem Vermieter (z.B. bei Mieterhöhung, Kündigung), aber auch gegenüber Sozialbehörden, wenn zum Beispiel Wohngeld beantragt werden muss. Denkbar ist auch die Organisation eines Putz- oder Schneeräumdienstes, wenn der Betroffene nach dem Mietvertrag dazu verpflichtet ist.
Wichtig: Geht es um die Aufgabe von Wohnraum, sei es der Mietwohnung oder des Eigenheims, weil beispielsweise ein Umzug ins Heim unumgänglich geworden ist, muss die Maßnahme vom Betreuungsgericht genehmigt werden (§ 1907 BGB)!
Aufenthaltsbestimmung
Betreuung in Sachen Aufenthaltsbestimmung
heißt, Sie entscheiden, wo der Betreute wohnt. Gerade Demenzkranke sind oft verwirrt oder pflegebedürftig und müssen deshalb in einem Heim untergebracht werden. Der Betreuer darf nach erfolgter Genehmigung des Heimaufenthalts durch das Betreuungsgericht ein bestimmtes Heim aussuchen und den Heimvertrag abschließen.
Freiheitsentziehende Maßnahmen
Maßnahmen, die die persönliche Freiheit einschränken, sind nur zulässig, wenn die Gefahr einer Selbsttötung oder eines erheblichen gesundheitlichen Schadens besteht (§ 1906 BGB). Zu den freiheitsentziehenden Maßnahmen zählen
Unterbringung in einem Gitterbett,
Verwendung von Leibgurten, die der Betroffene nicht selbst öffnen kann,
Medikamentengabe zur Ruhigstellung, wenn sie nicht gleichzeitig einen therapeutischen Zweck hat, oder
Abschließen des Zimmers oder der Station eines Heimes, wenn der Betroffene nicht jederzeit Öffnung verlangen kann.
In all diesen Fällen braucht der Betreuer zusätzlich zu seiner Entscheidung eine betreuungsgerichtliche Genehmigung. Das Gericht prüft, ob die beabsichtigten Maßnahmen wirklich notwendig sind. Die Genehmigung ist auch erforderlich, wenn eine zuvor erteilte Vorsorgevollmacht diese Maßnahmen mitumfasst (BVerfG, Beschluss vom 10.6.2015, 2 BvR 1967/12, FamRB 2015 S. 306).
Wichtig: In Eilfällen muss die Genehmigung unverzüglich nachgeholt werden, wenn die erforderlichen Maßnahmen zum Schutze des Betroffenen schon durchgeführt worden sind.
Geht es um die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung eines Heimes, ist ebenfalls eine Genehmigung durch das Betreuungsgericht erforderlich.
3.2. Betreuung in Vermögensangelegenheiten
Vermögensangelegenheiten sind alle Vorgänge rund um die Rente, Sparguthaben, Verwaltung von Immobilienbesitz, Erwerb und Veräußerung von Vermögensgegenständen, Geldanlage einschließlich Steuererklärungen. Die Vermögensverwaltung kann aber auch beschränkt werden (z.B. auf die Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen oder die Taschengeldverwaltung bei einem Heimbewohner).
Solange der Betroffene aber nicht für geschäftsunfähig erklärt worden ist, kann er sich daneben ebenfalls um seine Finanzen kümmern. Deshalb muss gegebenenfalls hier zusätzlich ein Einwilligungsvorbehalt vom Betreungsgericht ausgesprochen werden (vgl. Abschn.II 4). Ein Einwilligungsvorbehalt ist aber selbst bei größeren Vermögen nicht unbedingt erforderlich. Den braucht es nur bei einer konkreten Gefahr einer Vermögensschädigung durch den Betreuten selbst (BGH, Beschluss vom 28.7.2015, XII ZB 92/15 ).
Im entschiedenen Fall war der Betroffene Eigentümer mehrerer Immobilien und eines Betriebs. Der BGH sah es als ausreichend an, bei Bedarf einen Einwilligungsvorbehalt für einzelne Objekte auszusprechen.
Wichtig: Es gehört auch zu den Pflichten des Vermögensbetreuers, den missbräuchlichen Zugriff Dritter zu verhindern. Die Zuweisung des Aufgabenkreises Vermögensangelegenheiten
schließt die Befugnis zum Widerruf einer Vorsorgevollmacht, einer anderen Person erteilt worden ist, nicht ein. Wollen Sie dem Missbrauch durch eine derartige Vollmacht entgegentreten, müssen Sie beim Betreuungsgericht einen Antrag stellen, der Ihnen diesen Aufgabenkreis zusätzlich zuweist (BGH, Beschluss vom 28.7.2015, XII ZB 674/14.).
Vermögenssorge bringt Rechenschaftspflicht mit sich
Als Betreuer müssen Sie gleich zu Beginn der Betreuung dem Gericht ein Vermögensverzeichnis einreichen. Die erforderlichen Auskünfte erhalten Sie bei den Banken oder sonstigen Einrichtungen unter Vorlage des Betreuerausweises.
Als Betreuer müssen Sie zudem das Vermögen unter sinnvoller Berücksichtigung der Wünsche der betreuten Person wirtschaftlich, gewinnbringend (verzinslich) und mündelsicher anlegen. Die Geldanlage selbst ist vom Betreuungsgericht zu genehmigen. Mündelsicher sind alle Banken mit ausreichender Sicherungseinrichtung (also Großbanken, Volksbanken und Raiffeisenkassen sowie Stadt- und Kreissparkassen). Das Geld soll mit der Bestimmung angelegt werden, dass es nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts abgehoben werden kann (sog. Sperrvermerk).
In Geldanlagen ungeübte Betreuer sollten einen unabhängigen Vermögensverwalter hinzuziehen, um gegebenenfalls bei Fehlanlagen die eigene Haftung auszuschließen.
Dem Betreuungsgericht ist einmal jährlich (unaufgefordert) ein Bericht über die persönlichen Verhältnisse des Betreuten und eine Rechnungslegung über sein Vermögen vorzulegen.
Von diesen Pflichten gibt es Befreiungsmöglichkeiten für nahe Angehörige. Als Eltern, Ehegatten Lebenspartner oder Abkömmlinge des Betroffenen, können Sie sich vom Gericht von der Rechnungslegung befreien lassen. Der Zeitraum für die Vorlage einer Vermögensübersicht kann auf zwei bis fünf Jahre verlängert werden. In der Praxis machen die Gerichte dies, wenn sie nach einiger Zeit gesehen haben, dass die Vermögensverwaltung ordnungsgemäß erfolgt. Zusätzlich gibt es, gerade bei Vermögen unter 6.000,00 €, weitere Befreiungsmöglichkeiten. Diese sollten Sie mit dem zuständigen Rechtspfleger besprechen.
Wenn Sie als Angehöriger über Bankvollmachten verfügen und außer der Regelung dieser Bankgeschäfte nichts betreuungsrechtlich Relevantes zu tun ist, kann der Bereich Vermögensangelegenheiten
entfallen. Damit entfällt die Pflicht zur Rechnungslegung gegenüber späteren Erben (OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2014, 3 U 88/14 ). Das gilt zumindest dann, wenn der Vollmachtgeber selbst keine Rechnungslegung verlangt hat.
Vorsicht bei Geschenken aus dem Vermögen des Betreuten
Als Betreuer dürfen Sie grundsätzlich keine Schenkung im Namen des Betreuten machen (§ 1908i Abs. 2, § 1804 Satz 1 BGB). Ein Verstoß dagegen macht die Schenkung nichtig! Sie kann zurückgefordert werden und Sie machen sich unter Umständen haftbar. Selbst das Vormundschaftsgericht darf die Schenkung nicht genehmigen. Vom Schenkungsverbot gibt es aber Ausnahmen.
Geschenke zu Geburtstagen, Weihnachten, Verlobung etc. an Angehörige sind erlaubt – selbstverständlich unter Berücksichtigung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Betreuten.
Wann Sie die Genehmigung des Betreuungsgerichts brauchen
Etliche Entscheidungen sind so wichtig für den Betroffenen, dass sie nur mit Genehmigung des Gerichts getroffen werden dürfen. Dazu zählen im Bereich Vermögensbetreuung:
Grundstücksgeschäfte wie zum Beispiel Kauf oder Verkauf, Nießbrauch, Dienstbarkeit, Vorkaufsrecht; auch die Belastung eines Grundstücks mit einer Hypothek (z.B. zur Finanzierung eines behindertengerechten Umbaus);
Ausschlagung von Erbschaften oder Vermächtnissen oder Pflichtteilsverzichtserklärung;
Kreditaufnahme (auch die Überziehung des Girokontos);
bestimmte Geldanlagen, insbesondere bei riskanten Anlagearten wie Aktien oder Investmentfonds, bei denen der Verlust des betroffenen Vermögens droht;
Abschluss von Verträgen, durch die der Betreute zu wiederkehrenden Leistungen für länger als vier Jahre verpflichtet werden soll (z.B. Übernahme der Pflege);
Ausstattung wie die Mitgift oder Aussteuer zur Heirat.
3.3. Postvollmacht oft unverzichtbar
Entscheidungen über den Telefonverkehr, die Entgegennahme, das Öffnen und Einbehalten der Post (§ 1896 Abs. 4 BGB) gehören nicht zu den Aufgabenkreisen, für die ein Betreuer bestellt wird. In vielen Fällen, insbesondere bei der Vermögensverwaltung, geht es aber nicht ohne. Der Aufgabenkreis kann deshalb darauf erweitert werden.
Sollten Sie zum Beispiel für einen demenziell erkrankten Menschen die Betreuung übernommen haben, kann Ihnen möglicherweise diese Aufgabe deutlich erschwert werden, wenn Sie die Post nicht öffnen dürfen. Dann muss es Ihnen natürlich möglich sein, die Post entgegenzunehmen.
Wichtig: Eine Postvollmacht allein reicht dagegen nicht aus, in den oben genannten Aufgabenkreisen wirksam für den Betroffenen zu handeln. Deshalb sollten Sie bei Bedarf unbedingt die Erweiterung des jeweiligen Aufgabenkreises beim Betreuungsgericht beantragen.
Eine an Demenz erkrankte Frau hatte nur einen Betreuer für die Personensorge, der auch über eine Postvollmacht verfügte. Als der Ehemann das gemeinsame Testament widerrief, um zugunsten des Betreuers ein neues aufzusetzen, ließ er den Widerruf dem Betreuer zustellen. Dessen Postvollmacht reichte allerdings nicht für einen wirksamen Widerruf aus. Der Betreuer hätte auch für den Aufgabenkreis
Vermögenssorgebestellt sein müssen. Das gemeinsame Testament blieb wirksam (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.2015, 11 Wx 12/15 ).
3.4. Ende der Betreuung
Die Betreuung endet mit dem Tod des Betreuten. In diesem Fall müssen Sie aber noch ein paar wichtige Dinge erledigen:
Mitteilung über den Todesfall an die Erben.
Mitteilung über den Todesfall an das Betreuungsgericht (Abschlussbericht, Rückgabe der Bestellung, Schlussabrechnung).
Bei unbekannten Erben das Nachlassgericht informieren.
Information über den Tod des Betreuten an die Beziehungspartner (z.B. Bank, Rententräger, Jobcenter, Grundsicherung, Arbeitgeber, Vermieter etc.) geben.
Aushändigung der Unterlagen an die Erben bzw. an das Nachlassgericht gegen Quittung.
Wichtig: Es gehört dagegen nicht mehr zu Ihren Aufgaben, wenn Sie nicht gleichzeitig zu den Erben zählen, den Nachlass abzuwickeln, die Bestattung zu organisieren oder Vermögens- bzw. Wohnungsangelegenheiten zu regeln. Dazu sind die Erben verpflichtet.
Die Betreuung endet auch, wenn das Gericht den Betreuer entlässt, weil er
seine Aufgaben nicht mehr sachgerecht erfüllt,
ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (z.B. eine lange Erkrankung),
ein anderer Betreuer vorrangig bestellt wird (z.B. ein ehrenamtlicher Betreuer),
der Betreute eine andere gleich gut geeignete Person vorschlägt, die bereit und in der Lage ist die Betreuungsaufgaben wahrzunehmen.
IV. Die finanzielle Seite der Betreuung
4.1. Wie die Betreuertätigkeit bezahlt wird
Was gilt bei Nichtberufsbetreuern?
Grundsätzlich ist die Betreuung unentgeltlich zu führen. Dies gilt insbesondere für Angehörige. Ausnahmsweise können aber auch Angehörige eine Vergütung aus dem Vermögen des Betroffenen vom Gericht zugesprochen bekommen. Das ist der Fall, wenn die Tätigkeit zeitlich besonders umfangreich und/oder schwierig ist und das Vermögen des Betroffenen eine Vergütung zulässt (§ 1836 Abs. 3 BGB).
Es gibt allerdings keine festen Sätze. Die Vergütung richtet sich nach der Zusammensetzung des Vermögens, dem Umfang der Tätigkeit und der Höhe der Einkünfte. Ab einem wöchentlichen Zeitaufwand von mehr als zwei Stunden zur Erledigung der Aufgaben als Betreuer (nur für die rechtliche Betreuung) kann eine Vergütung gerechtfertigt sein. Anhaltspunkte bietet die Berufsbetreuervergütung.
Was gilt bei Berufsbetreuern?
Bei Berufsbetreuern wird mittlerweile nur noch eine Pauschale gewährt. Unabhängig vom konkreten tatsächlich geleisteten Zeitaufwand macht das Gesetz Vorgaben, wie viel Zeit typischerweise für eine bestimmte Betreuung aufgewendet wird.
Diese zeitliche Pauschale wird dann ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Aufwand vergütet, wobei die Betreuer nach drei verschiedenen Vergütungsgruppen abrechnen, je nachdem, welchen Ursprungsberuf sie haben. Das alles regelt das sogenannte Berufsvormündervergütungsgesetz
. Die Stundensätze liegen zwischen 27,00 € und 44,00 €. Rechtsanwälte und andere Akademiker sind in der höchsten Vergütungsgruppe.
Ob der Betreute als mittellos oder als vermögend gilt, setzt das Betreuungsgericht fest. Bei vermögenden Betroffenen darf im Einzelfall auch mehr berechnet werden, insbesondere kann ein Rechtsanwalt als Betreuer Einzeltätigkeiten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz abrechnen, wenn der Betreute dafür ohnehin einen Anwalt beauftragt hätte, insbesondere also bei der gerichtlichen Vertretung (BGH, Urteil vom 20.12.2006, XII EB 118/03, FamRZ 2007 S. 381).
Der pauschale Zeitaufwand ist wie folgt gesetzlich vorbestimmt:
Bei vermögenden Betreuten
Zeitraum seit | Betreuter lebt im Heim | Betreuter lebt außerhalb eines Heimes |
1. bis 3. Monat | 5,5 Stunden im Monat | 8,5 Stunden im Monat |
4. bis 6. Monat | 4,5 Stunden im Monat | 7 Stunden im Monat |
7. bis 12. Monat | 4 Stunden im Monat | 6 Stunden im Monat |
ab 2. Jahr | 2,5 Stunden im Monat | 4,5 Stunden im Monat |
Bei mittellosen Betreuten
Zeitraum seit | Betreuter lebt im Heim | Betreuter lebt außerhalb eines Heimes |
1. bis 3. Monat | 4,5 Stunden im Monat | 7 Stunden im Monat |
4. bis 6. Monat | 3,5 Stunden im Monat | 5,5 Stunden im Monat |
7. bis 12. Monat | 3 Stunden im Monat | 5 Stunden im Monat |
ab 2. Jahr | 2 Stunden im Monat | 3,5 Stunden im Monat |
Aufwendungsersatz gibt es immer
Von der Vergütung zu unterscheiden ist der Aufwendungsersatz
. Das sind Kosten, die zur Erledigung der Aufgabe einer Betreuung anfallen. Insbesondere zählen dazu Briefporto, Fotokopierkosten, Telefon- und Telefaxentgelte und Fahrtkosten zum Besuch des Betreuten oder um auf andere Weise seine Angelegenheiten zu regeln.
Müssen Sie Kosten für den Betroffenen verauslagen, erhalten Sie diese entweder von ihm selbst oder aber, wenn er nicht vermögend ist, aus der Staatskasse ersetzt. Hier sollten Sie jedoch grundsätzlich das Geld nicht einfach vom Konto des Betroffenen abheben, sondern sich die Abhebung vom Gericht genehmigen lassen.
Mittellos ist der Betroffene, wenn er über nicht mehr Barvermögen als grundsätzlich 2.600,00 € verfügt. Im Einzelfall darf es mehr sein. So ist beispielsweise anrechnungsfrei ein selbst genutztes angemessenes Hausgrundstück, Kapital, das zum Erwerb eines Heimplatzes angespart wurde, oder Kapital, dessen Ansammlung zur Altersvorsorge staatlich gefördert wurde.
Verfügt der Betroffene über Vermögen, darf der Betrag direkt entnommen werden. Wenden Sie sich bei weiteren Fragen am besten an den zuständigen Rechtspfleger.
Oft lohnt es sich, statt eines Einzelnachweises für die Aufwendungen die Pauschalaufwandsentschädigung in Anspruch zu nehmen. Sie beträgt 399,00 € pro Jahr. Dieser Betrag kann erstmalig nach einer einjährigen Betreuertätigkeit geltend gemacht werden, wenn die Staatskasse zahlt.
Ansonsten gilt: Wenn Sie spätestens bis zum 31. März für das vorherige Jahr die Pauschale geltend machen, wird Ihnen (statt einzeln nachgewiesener Ausgaben) diese überwiesen. Spätestens 15 Monate nach Entstehung der Ansprüche müssen Sie diese bei Gericht geltend machen, sonst verfallen diese.
4.2. Welchen Versicherungsschutz es gibt
Verstoßen Sie gegen eine Ihrer Pflichten, machen Sie sich gegenüber dem Betroffenen schadensersatzpflichtig. Für diese Risiken besteht für ehrenamtliche Angehörige in Bayern eine Sammelhaftpflichtversicherung. Wie es in Ihrem Bundesland aussieht, erfragen Sie am besten beim Verpflichtungsgespräch oder bei Ihrem Landesjustizministerium.
Soweit keine Sammelhaftpflichtversicherung besteht, kann auf Kosten des Betroffenen bzw. bei mittellosen Betroffenen zulasten der Staatskasse eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen werden. Bei der Betreuung von großen Vermögen (ab ca. 25.000,00 €) sollte geprüft werden, ob die gegebenenfalls angebotene Sammelhaftpflichtversicherung ausreicht oder gegebenenfalls auf Kosten des Vermögens des Betreuers zu bestreiten ist.
Werden Sie selbst Opfer eines Unfalls bei Ihrer Betreuertätigkeit, stehen Sie unter dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.
Sie sind für den Aufgabenkreis
Vermögensbetreuungfür Ihren Vater bestellt und erleiden einen Unfall auf dem Weg zur Bank, wo Sie für ihn Geld abheben wollten. Hier stehen Sie unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
V. Wie vermeiden Sie die Betreuung?
Die Anordnung der Betreuung wird überhaupt erst dann notwendig, wenn nicht anderweitig für den Notfall
, das heißt für den Betreuungsfall, vorgesorgt ist. Wenn Sie vermeiden möchten, dass sich möglicherweise eine vollkommen fremde Person um Ihre Angelegenheiten oder die eines nahen Angehörigen kümmert, sollten Sie deshalb eine andere Möglichkeit in Betracht ziehen.
5.1. Erteilen Sie einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht
Damit bevollmächtigen Sie die Person zum Beispiel auch zur Einwilligung in medizinische Behandlungen. Diese Vollmacht wird in der Regel vom Betreuungsgericht anerkannt. Das heißt, das Gericht bestellt dann keinen Betreuer, sondern lässt den Bevollmächtigten handeln. Die Bevollmächtigung hat grundsätzlich immer Vorrang (BGH, Urteil vom 7.8.2013, XII ZB 671/12, NJW 2013 S. 3373).
Allerdings sollte die Vollmacht unbedingt schriftlich erteilt werden. Eine mündlich erteilte Vollmacht ist den Betreuungsgerichten zu vage, sodass trotz Vollmacht bei Bedarf ein Betreuer bestellt wird. Gehen Sie auf Nummer sicher und verwenden Sie die individuelle Vorsorgevollmacht von Smartlaw.
Achten Sie darauf, für die Aufgabenkreise Gesundheitsfürsorge und Aufenthaltsbestimmung genau festzulegen, was geschehen soll, auch wenn für bestimmte freiheitsentziehende Maßnahmen zusätzlich das Betreuungsgericht angerufen werden muss.
Erteilen Sie die Vollmachten rechtzeitig bzw. sorgen Sie dafür, dass man Sie rechtzeitig bevollmächtigt. Ist erst mal die Geschäftsunfähigkeit der betroffenen Person eingetreten, ist es zu spät. in diesem Fall muss für die infrage kommenden Aufgabenkreise ein Betreuer bestellt werden.
Für den Ernstfall ist es am sichersten, die Vollmacht unbedingt
zu erteilen. Das heißt, bezeichnen Sie die Vorsorgevollmacht nur als Vollmacht
. Dann muss Ihr Gegenüber nicht erst prüfen, ob der Vorsorgefall tatsächlich vorliegt. Nur so kann die bevollmächtigte Person gleich wirksam im Namen des Betroffenen handeln. Das ist eine Vertrauenssache. Deshalb überlegen Sie genau, wem Sie eine Vollmacht ausstellen.
5.2. Ergänzen Sie die Vorsorgevollmacht um eine Patientenverfügung
Mit einer Patientenverfügung legen Sie im Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit gegenüber Ärzten und Pflegepersonal fest, welche medizinische Behandlungen nach Ihren persönlichen Vorstellungen vorzunehmen oder zu unterlassen sind. Die konkreten Entscheidungen in der jeweiligen medizinischen Situation treffen dann aber nicht mehr Sie als Patient. Diese Aufgabe, die Umsetzung Ihres verfügten Patientenwillens, muss die in einer Vorsorgevollmacht eingesetzte bevollmächtigte Person oder ein gerichtlich bestellter Betreuer wahrnehmen.
Wichtig: Deshalb sollte derjenige, der keine umfassende Vorsorgevollmacht erteilen möchte, seine Patientenverfügung mit einer Vorsorgevollmacht und/oder eine Betreuungsverfügungfür den Fall der Entscheidungsunfähigkeit kombinieren. Andernfalls müsste für die Umsetzung ein gesetzlicher Bertreuer, wie oben beschrieben, bestellt werden.