Wie Sie ein Testament errichten, ändern und widerrufen
Wer seinen letzten Willen testamentarisch festhalten will, muss unbedingt die Formvorschriften des Gesetzes einhalten. Ansonsten ist der „letzte Wille“ unwirksam. Widerruf, Änderung oder Ergänzungen des Testamentes sind nachträglich möglich.
Auch hier gilt: Nur formgerechte Änderungen sind gültig.
I. Formfehler machen Testamente unwirksam
Wer als künftiger Erblasser seinen Nachlass testamentarisch regeln will, muss unbedingt gesetzliche Formvorschriften beachten. Sonst ist der Letzte Wille
juristisch unwirksam. Es tritt das Gegenteil von dem ein, was Sie wollten: die gesetzliche Erbfolge. Und das kann manch unliebsame Überraschung mit sich bringen – insbesondere bei kinderlosen Ehepaaren.
Aber auch als künftiger Erbe sollten Sie wissen, auf was es bei der Testamentserrichtung ankommt, um gegebenenfalls die Eltern beispielsweise dabei zu unterstützen. Aber auch Ehepaare, die sich gegenseitig zu Erben einsetzen wollen, um die Versorgung des Überlebenden sicherzustellen, dürfen hier keine Fehler machen.
II. Grundvoraussetzungen für die Testamentserrichtung
2.1. Vertretung nicht möglich
Ein Testament kann nur höchstpersönlich errichtet werden (§ 2064 BGB). Jegliche Vertretung ist ausgeschlossen. Selbst ein Bevollmächtigter – auch nicht, wenn er eine General- oder Vorsorgevollmacht hat – darf dies für den Erblasser erledigen. Dasselbe gilt für einen vom Betreuungsgericht bestellten Betreuer. Auch er darf kein Testament für die betreute Person verfassen, selbst wenn er für die Vermögenssorge zuständig ist.
Ausnahmen bestätigen die Regel: In unaufschiebbaren Eilfällen kann ein Nottestament von einer anderen Person errichtet werden.
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2.2. Erblasser muss testierfähig sein
Testierfähigkeit von Minderjährigen
Auch Minderjährige können etwas zu vererben haben. Deshalb ist es ab 16 Jahren zulässig, eine letztwillige Verfügung zu errichten – aber nicht eigenhändig, sondern notariell (§ 2229 BGB). Auf die Zustimmung der Eltern kommt es nicht an.
Testierfähigkeit bei schlechtem Gesundheitszustand
Was gilt bei betreuungsbedürftigen Erblassern?
Testierfähig ist jede Person, die geistig gesund ist. Personen, die geisteskrank sind, unter Geistesschwäche oder Bewusstseinsstörungen leiden, sind nicht testierfähig, wenn sie die Bedeutung und Tragweite der testamentarischen Regelung nicht erkennen (§ 2229 Abs. 4 BGB).
Die Testierunfähigkeit und somit die Anfechtbarkeit eines Testaments muss derjenige beweisen, der behauptet, der Erblasser sei testierunfähig gewesen. Die von der Rechtsprechung aufgestellten Hürden sind hier sehr hoch.
Wichtig: Die Testierfähigkeit ist unabhängig von dem rechtlichen Schwierigkeitsgrad der letztwilligen Verfügung. Eine einfache Erbeinsetzung wird nicht anders beurteilt als eine komplizierte Nachlassregelung (OLG München, Beschluss vom 14.8.2007, 31 Wx 16/07, NJW-RR 2008 S. 164).
Eine gesetzliche Betreuung ändert grundsätzlich nichts an der Testierfähigkeit. Es müssen vielmehr echte, das heißt begründete Zweifel an der Testierfähigkeit bestehen. Die können beispielsweise auf fachärztliche Gutachten gestützt werden (OLG München, Beschluss vom 31.10.2014, 34 Wx 293/14, NJW-RR 2015 S. 138).
Gerade bei auf Durchblutungsstörungen beruhenden Demenzerkrankungen kann der geistige Zustand wechselhaft sein. In
lichten Momenten
ist die Errichtung eines Testaments juristisch möglich. Bei chronisch verlaufenden Alzheimer-Erkrankungen ist ab einem bestimmten Schweregrad der Erkrankung die Testierfähigkeit nicht mehr vorhanden. Sogenannte lichte Momente
sind medizinisch nicht mehr möglich (OLG München, Beschluss vom 1.7.2013, 31 Wx 266/12).
Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, von vornherein einen Facharzt für Psychiatrie oder Neurologie zu beauftragen, die Testierfähigkeit positiv feststellen zu lassen. Das Attest eines Hausarztes bietet – gerade bei medizinischen Grenzfällen – oft keine ausreichende Sicherheit. Bei einem notariellen Testament überzeugen sich die Notare zwar von der Testierfähigkeit eines Erblassers. Allerdings sind Notare keine Mediziner. Ein Irrtum ist daher nicht ausgeschlossen und das Testament somit anfechtbar.
Was gilt bei Schreib- und Leseunfähigkeit des Erblassers?
Hier hilft nur ein notariell beurkundetes Testament. Das ist zum Beispiel bei einer vollständigen Erblindung der Fall (Leseunfähigkeit im Sinne des § 2247 Abs. 4 BGB). Ein eigenhändig in Blindenschrift verfasstes Testament ist rechtlich unwirksam, weil die Urheberschaft nicht eindeutig festgestellt werden kann.
Bei einer Schreib- und Sprechunfähigkeit – zum Beispiel ausgelöst durch einen Schlaganfall – gilt im Prinzip dasselbe. Das körperliche Handicap steht einer Testierfähigkeit grundsätzlich nicht entgegen. Aber auch hier geht es nicht ohne notariellen Beistand.
2.3. Erblasser muss Testierwillen haben
Wer sein Testament macht, muss sich vollständig darüber im Klaren sein, was er da macht und welche rechtlichen Folgen dies hat. So stellt zum Beispiel die Erteilung einer über das eigene Ableben hinaus wirksamen Kontovollmacht oder Vorsorgevollmacht keine Testamentserrichtung dar (BGH, Beschluss vom 22.7.2015, IV ZB 20/15 ). Auch eine bloße Absichtserklärung, ein Testament errichten zu wollen – gleich in welcher Form –, reicht deshalb für eine wirksame letztwillige Verfügung nicht aus.
Eine Mutter verspricht in Form einer handschriftlichen Vollmacht einem ihrer Söhne, ihn zum Erben zu machen. Es ist aber bekannt, dass sie das Ganze noch notariell beurkunden lassen will. Kommt es nicht mehr dazu, liegt mangels eines abschließend umgesetzten Testierwillens kein formgültiges Testament vor.
Am Testierwillen mangelt es selbst dann, wenn der Letzte Wille
an sich formwirksam erklärt worden ist, aber die Gesamtumstände am Testierwillen Zweifel aufkommen lassen (BayObLG, Beschluss vom 4.2.2000, 1 C BR 16/99, FamRZ 2000 S. 1251). Im entschiedenen Fall fand sich in einem Notizbuch die zusammenhangslose Bemerkung Otto ist Erbe
.
Um Unklarheiten gar nicht erst aufkommen zu lassen, sollte der Erblasser seine letztwillige Verfügung mit Mein Testament
oder Mein Letzter Wille
überschreiben.
III. Handschriftlich oder notariell? Der Erblasser hat die Wahl
3.1. Das handschriftliche Testament
Eigenhändig heißt wirklich eigenhändig
Bei einem handschriftlichen Testament sind Sie als Erblasser gezwungen, den vollständigen Text von Hand zu schreiben. Maschinenschriftlich oder am Computer verfasst ist das Testament unwirksam! Darüber hinaus muss es vollständig lesbar sein. Schon nicht entzifferbare einzelne Wörter können die gesamte Verfügung unwirksam machen (OLG Schleswig, Beschluss vom 16.7.2015, 3 Wx 19/15, MDR 2015 S. 1188). Bei unsicherer, schwer leserlicher Schrift sollte deshalb besser ein notarielles Testament aufgesetzt werden.
Zudem ist der Begriff Schriftform
eng auszulegen. Das heißt, das gesamte Testament ist handschriftlich und in Textform niederzulegen. Werden Teile des Testaments mit Bildern und Zeichnungen kombiniert (z.B. Pfeildiagramm zur Darstellung der Erbfolge), genügt das nicht dem Schriftformerfordernis (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.2.2013, 20 W 542/11, MDR 2013 S. 985).
Hat eine andere Person den Text von Hand geschrieben, ist die Verfügung ebenfalls ungültig. Ausnahme: das gemeinschaftliche Testament.
Es ist auch nicht gestattet, einem Erblasser die Hand zu führen. Eine Hilfestellung beim Schreiben ist jedoch erlaubt. So darf zum Beispiel der Arm abgestützt werden, wenn die Hand stark zittert (OLG Hamm, Urteil vom 11.9.2001, 15 W 224/01, FamRZ 2002 S. 269).
Unterschrift ist zwingend
Verwenden Sie am besten keinerlei Abkürzungen von Vor- und Familiennamen. Unterschreiben Sie möglichst mit vollem Vor- und Zunamen (§ 2247 Abs. 3 Satz 1 BGB).
Unterschreibt der Erblasser nicht mit seinem Namen, sondern zum Beispiel mit Euer Vater
, ist die Verfügung zwar nicht automatisch unwirksam. Hier lassen die Gesamtumstände in der Regel den Erblasser eindeutig erkennen. Lassen Sie es dennoch nicht darauf ankommen!
Wichtig: Setzen Sie Ihre Unterschrift an das Ende des Textes, also nicht seitlich und nicht über den Text. Es hat zwar schon Gerichte gegeben, die dies akzeptiert haben, aber auch darauf sollte man sich nicht verlassen.
Eine kinderlose Erblasserin hatte in ihrem handschriftlichen Testament verschiedene Anordnungen getroffen und auf eine Liste von Erben verwiesen, die dem Testament angehängt war. Unterschrieben hatte sie nur die allgemeine Anordnung, die Erbenliste dagegen nicht. Das Nachlassgericht hatte deshalb das Testament für unwirksam erklärt, sodass die gesetzliche Erbfolge hier eintrat (OLG München, Beschluss vom 7.10.2010, 31 x 161/10, NJW-RR 2011 S. 156).
Unschädlich ist es dagegen, wenn Sie sich mit der Unterschrift Zeit lassen. Selbst eine erst ein Jahr später erfolgte Unterzeichnung macht aus einem bislang unwirksamen Testament ein wirksames.
Bei Zweifeln an der Echtheit und Eigenhändigkeit einer letztwilligen Verfügung muss ein schriftvergleichendes Gutachten durch das Nachlassgericht eingeholt werden (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 8.5.2013, 3 Wx 47/12 ). Allerdings reicht eine nur 75 %ige Wahrscheinlichkeit als Nachweis nicht aus (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.11.2014, I-25 Wx 84/14 ).
Auf Schönheit kommt es ansonsten nicht an. Schreibpapier und Schreibstift sind nicht entscheidend. Vom edlen Büttenpapier bis hin zum Schmierzettel ist alles erlaubt. Hauptsache die Form stimmt! Dennoch besteht bei unüblichen Testamentsformen die Gefahr, dass der letzte Wille als solcher nicht anerkannt wird. Die Gerichte urteilen hier alles andere als großzügig.
Das Oberlandesgericht Hamburg erkannte die handschriftlichen Anmerkungen
V. ist meine HaupterbinundD.L. 10.1.2011eines Erblassers, die er auf zwei Aufklebern auf einem Fotoumschlag niedergeschrieben hatte, nicht als wirksames Testament an (OLG Hamburg, Urteil vom 8.10.2013, 2 W 80/13 ).
Angabe von Ort und Datum sollten nicht fehlen
Versehen Sie Ihr Testament mit Ort und Datum, selbst wenn dies nicht zwingend vorgeschrieben ist. So kommen erst gar keine Zweifel auf, wenn Sie zum Beispiel ein weiteres Testament verfassen. Das gilt insbesondere dann, wenn das eine inhaltlich vom anderen abweicht.
Achtung: Wenn Sie Ihr Testament im Ausland abfassen, gilt möglicherweise ausländisches Recht, selbst wenn Sie Deutscher sind. Deshalb spielt hier die Ortsangabe eine große Rolle.
Aufgepasst bei nachträglichen Ergänzungen
Ein Testament kann auf mehreren losen Blättern errichtet werden, wenn aus der Gesamtheit der Schriftstücke sich eine einheitliche Willenserklärung ergibt (OLG Hamm, Beschluss vom 19.9.2012, 15 W 420/11, FGPrax 2013 S. 28).
Sollte Ihr Testament mehrere Seiten umfassen, nummerieren Sie diese am besten. Sie können – müssen aber nicht – jede Seite unterschreiben. Wichtig ist die Unterschrift am Schluss des Textes.
Nachträge müssen ebenfalls von der Unterschrift gedeckt sein. Denkbar ist, dass Sie hierfür zwischen Text und Unterschrift von vornherein genügend Platz lassen und den Nachtrag separat unterschreiben. Selbstverständlich müssen auch die Nachträge handschriftlich verfasst sein.
Wichtig: Es reicht nicht, wenn der ergänzende Text mit einem Kürzel wie zum Beispiel D.O.
für die Obengenannte
unterschrieben wird (OLG Celle, Urteil vom 22.9.2011, 6 U 117/10, FamRZ 2012 S. 156).
Der Aufbewahrungsort ist beliebig
Wo Sie Ihr eigenhändig geschriebenes Testament aufbewahren, ist Ihre Sache. Auf alle Fälle sollten Sie einen Ort wählen, an dem es für Hinterbliebene leicht zu finden ist. Am besten informieren Sie die Hinterbliebenen oder eine andere Vertrauensperson über den konkreten Aufbewahrungsort.
Wichtig: Wer ein Testament im Besitz hat, muss es unverzüglich an das jeweilige Nachlassgericht herausgeben – und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem dieser erfahren hat, dass der Erblasser verstorben ist. Andernfalls macht sich diese Person strafbar. Diese Ablieferungspflicht besteht auch dann, wenn der Besitzer das Testament als widerrufen oder ungültig einordnet. Diese Entscheidung steht allein dem Nachlassgericht zu.
Müssen Sie als Erblasser befürchten, dass Ihr Testament verschwindet, oder wollen Sie einfach nur auf Nummer sicher gehen, dass es nicht durch Zufall zum Beispiel bei der Wohnungsauflösung untergeht, empfiehlt sich die amtliche Verwahrung.
Hinterlegen Sie es bei einem Amtsgericht Ihrer Wahl, dann erhalten Sie als Nachweis einen Hinterlegungsschein. Diesen sollten Sie ebenfalls an einem sicheren Ort aufbewahren. Aber selbst wenn er später nicht auffindbar ist, ist das Testament in jedem Fall existent.
Seit dem 1.1.2012 gibt es ein Zentrales Testamentsregister bei der Bundesnotarkammer. Das hat den Vorteil, dass das Standesamt des Sterbeortes direkt das Zentrale Testamentsregister benachrichtigt. Das wiederum benachrichtigt dann seinerseits das zuständige Nachlassgericht über sämtliche verwahrten Testamente und Erbverträge. Hier werden allerdings nur Testamente hinterlegt, die notariell beurkundet oder in die amtliche Verwahrung gegeben worden sind.
3.2. Das gemeinschaftliche Testament
Nur Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften können ein gemeinschaftliches Testament errichten
Eheleute und eingetragene Lebenspartnerschaften haben die Möglichkeit, handschriftlich ein gemeinsames Testament so zu errichten, dass einer von ihnen den ganzen Testamentstext niederschreibt, diesen mit Ort und Datum versieht, ihn unterschreibt und der andere danach nur noch unterschreibt (§ 2267 BGB bzw. § 10 Abs. 4 Lebenspartnerschaftsgesetz).
Der mit unterschreibende Ehegatte sollte aus Beweisgründen nicht nur seine Unterschrift daruntersetzen, sondern auch noch einen kurzen Text einfügen, diesen mit Ort und Datum versehen und erst dann unterschreiben. Hierzu reicht es zum Beispiel aus, wenn er schreibt: Dieses Testament ist auch mein Testament.
Ein gemeinschaftliches Ehegattentestament kann auch so errichtet werden, dass ein Ehegatte das Testament schreibt und der andere erst Jahre später beitritt (OLG München, Beschluss vom 1.12.2011, 31 Wx 249/10, FamRZ 2012 S. 581). Im entschiedenen Fall lagen sechs Jahre zwischen den Unterschriften.
Wichtig: Das Ehegattentestament kann auch ohne Schlusserbeneinsetzung (z.B. Einsetzung der gemeinsamen Kinder) errichtet werden. Dann tritt nach dem Tod des Längerlebenden die gesetzliche Erbfolge ein (OLG Hamm, Beschluss vom 11.9.2015, 15 W 142/15 ).
Unverheiratete Paare können kein gemeinschaftliches Testament errichten. Es spielt keine Rolle, ob die Eheschließung kurz bevorsteht. Hier bleibt nur die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu schließen.
Wollen Sie sich als nicht eheliche Partner gegenseitig testamentarisch begünstigen oder beerben, machen Sie deshalb jeder für sich ein Testament nach den oben aufgeführten Formvorschriften – und wenn es auch auf demselben Blatt Papier sein sollte.
Umdeutung in Einzeltestament ausnahmsweise möglich
Fehlt bei einem gemeinschaftlichen Testament die Unterschrift des anderen Ehegatten, ist das Testament grundsätzlich unwirksam. Es kann nur dann in ein wirksames Einzeltestament umgedeutet werden, wenn der unterzeichnende Ehegatte wollte, dass seine Verfügungen sofort wirksam sein sollen – unabhängig davon, ob der andere Ehegatte noch unterschreibt (OLG München, Urteil vom 23.4.2014, 31 Wx 22/14, NJW 2014 S. 2514).
Das gilt auch bei einseitiger Testierunfähigkeit (OLG München, Beschluss vom 19.5.2010, 31 Wx 38/10, NJW-RR 2010 S. 1382).
Achtung: Umgekehrt geht das nicht. Unterschreibt diejenige Person nicht, die das Testament verfasst hat, ist die gesamte Verfügung unwirksam (OLG München, Beschluss vom 25.9.2010, 31 Wx 42/08, FamRZ 2008 S. 1378).
Im entschiedenen Fall hatte die Ehefrau des Erblassers den Text für ein gemeinschaftliches Testament niedergeschrieben, aber nicht unterzeichnet. Ihr Mann hatte dagegen einen Zusatz zu dem Text, in dem es heißt:
Den Verfügungen dieses Testaments schließe ich mich an, daruntergeschrieben und auch unterschrieben. Die Verfügung wurde auch nicht als Einzeltestament zugunsten der Frau anerkannt.
Ganz wichtig: Bedenken Sie die Wechselbezüglichkeit
Die Verfügungen in einem gegenseitigen Testament sind in der Regel wechselbezüglich. Das heißt, es muss zwischen zwei gegenseitigen Verfügungen eine innere Abhängigkeit bestehen, sodass die eine Verfügung mit der anderen steht und fällt (§ 22701 BGB). Typischer Fall: Eheleute setzen sich gegenseitig zu Alleinerben ein, die gemeinsamen Kinder sollen den Längstlebenden beerben (sog. Berliner Testament). Ein solches Abhängigkeitsverhältnis muss für jede einzelne Verfügung gesondert festgestellt werden. Es gibt keinen Automatismus.
Was im Scheidungsfall passiert
Im Scheidungsfall wird das gemeinsame Testament insgesamt unwirksam! Das gilt auch dann, wenn die Scheidung erst beantragt ist, der andere aber schon zugestimmt hat.
Ausnahme: Die Verfügung wäre auch so getroffen worden. Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn ein Kind als Erbe des Längerlebenden eingesetzt worden ist.
Ein Ehepaar verfasst ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Eheleute sich gegenseitig zu Erben einsetzen und nach dem Tod des Längstlebenden das gemeinsame Kind. Nach der Scheidung gerät das Testament in Vergessenheit. Der Mann stirbt zuerst, danach die inzwischen wieder verheiratete Frau. Als sie stirbt, streiten sich der neue Ehemann und das Kind, wer Erbe geworden ist. Hier kann man zugunsten des Kindes davon ausgehen, dass es Alleinerbe seiner Mutter geworden ist und dem zweiten Ehemann nur der Pflichtteil zusteht.
3.3. Das Testament vor dem Notar
Hierfür gehen Sie zu einem Notar Ihrer Wahl. Normalerweise erklären Sie dann dem Notar im Regelfall in einem Vorgespräch mündlich, was Sie testamentarisch geregelt haben möchten. Der Notar fasst das Ganze dann in juristisch wirksame Worte.
Ein Notar ist nicht zur Erforschung Ihrer familiären Verhältnisse verpflichtet. Möchten Sie zum Beispiel bestimmte Ziele mit Ihrer testamentarischen Regelung bewirken – wie etwa die Ausbootung missliebiger Erben –, müssen Sie dies klipp und klar zum Ausdruck bringen. Lassen Sie sich auch nicht darauf ein, dass ein Notariatsmitarbeiter das Vorgespräch mit Ihnen führt, solange es sich nicht um einen Notarassessor als amtlich bestellter Vertreter des Notars handelt.
Das Testament wird dann an das Amtsgericht zur besonderen amtlichen Verwahrung gegeben bzw. in Baden-Württemberg das staatliche Notariat. Seit dem 1.1.2012 kommt es in die zentrale Testamentsverwahrung.
Eine mit einer Vorsorgevollmacht ausgestattete Person darf ein privatschriftliches Testament seines Vollmachtgebers in die besondere amtliche Verwahrung geben. Sinn und Zweck dieser Art der Verwahrung ist es, den Erhalt der Urkunde und die Geheimhaltung des Inhalts sicherzustellen sowie die Urkunde vor Unterdrückung, Fälschung und Veränderung zu schützen (OLG München, Beschluss vom 25.6.2012, 31 Wx 213/12, FamRZ 2013 S. 156).
Das Amtsgericht bzw. das Notariat erteilt dann den Verwahrungsschein mit Verwahrungsnummer. Diesen sollten Sie, auch wenn bei der amtlichen Verwahrung des privatschriftlichen Testamentes das Standesamt des Geburtsortes informiert wird, aus Gründen der Vereinfachung sorgfältig bei Ihren Dokumenten aufbewahren. Man kann ja nie wissen!
Sonderfall: Sie können ein schon fertiges Testament dem Notar offen oder verschlossen übergeben (§ 2232 BGB). Das muss dann ausnahmsweise nicht handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Nachteil: Sie haben hier keine Beratung, müssen aber trotzdem die vollen Notargebühren zahlen. Wie hoch diese im Einzelnen sind, entnehmen Sie der Übersicht in Abschnitt VI.
IV. Das Testament in Eil- und Notfällen
4.1. Selbst in Notfällen nach Möglichkeit nur mit Notar
Ein Notar kann auch außerhalb seiner Diensträume und üblichen Dienstzeiten zur Niederschrift bestellt werden – selbstverständlich gegen eine etwas höhere Gebühr. Der Notar muss grundsätzlich auch am Wochenende oder außerhalb üblicher Bürozeiten erscheinen, sofern Sie ihn dann auch erreichen können. Dies wird gerade in Großstädten schwierig werden. Kann tatsächlich ein Notar rechtzeitig beauftragt werden, muss von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht werden. Ansonsten ist das Testament unwirksam.
4.2. In unaufschiebbaren Eilfällen das Nottestament
Das Bürgermeistertestament
Sollte es nicht gelingen, einen Notar rechtzeitig zu erreichen, kann der Erblasser seinen Letzten Willen auch gegenüber dem Bürgermeister sowie zweier Zeugen erklären (§ 2249 BGB). Man spricht hier von dem sogenannten Bürgermeistertestament.
Diese Möglichkeit besteht auch, wenn der Erblasser zum Beispiel durch eine Naturkatastrophe von der Außenwelt abgeschnitten ist und ein notarielles Testament nur unter erheblichen Schwierigkeiten errichtet werden könnte (§ 2250 BGB). Dieser Fall wird wohl eher selten vorkommen.
Das Dreizeugentestament
Im äußersten Notfall bei akuter Todesgefahr genügt sogar die mündliche Erklärung vor drei beliebigen Zeugen (§ 2250 BGB). Dieses sogenannte Dreizeugentestament kommt infrage, wenn zum Beispiel das Mitglied einer Seilschaft in akute Lebensgefahr gerät oder in einem Sterbehospiz, Pflegeheim oder Krankenhaus kein zeitlicher Aufschub mehr möglich ist. Besteht keine Lebensgefahr, gibt es keinen Grund, auf eine notarielle Beurkundung zu verzichten. Gerade in dicht besiedelten Wohngebieten gibt es zu den üblichen Bürozeiten genügend Notare, die binnen kürzester Zeit an das Krankenbett eilen können. Allein die Schreibunfähigkeit eines Erblassers reicht nicht für ein Nottestament. War also ein Notar erreichbar, sind derartige Verfügungen unwirksam (OLG München, Urteil vom 14.7.2009, 31 Wx 141/08, FamRZ 2009 S. 1945).
Auf jeden Fall muss beim Nottestament so früh wie möglich nach der mündlichen Erklärung des Erblassers von den Zeugen eine Niederschrift darüber angefertigt werden, was der Erblasser als Letzten Willen geäußert hat. Diese Niederschrift muss dann von allen drei Zeugen unterschrieben werden, nach Möglichkeit auch vom Erblasser.
Die Niederschrift ist anzufertigen, solange der Erblasser noch lebt. Und ganz wichtig: Der Text ist dem Erblasser wortwörtlich vorzulesen. Wird der Text nur inhaltlich dem Erblasser noch einmal dargelegt, führt dies zur Unwirksamkeit des Dreizeugentestaments (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12.8.2008, 7 T 5033/08 ).
Wichtig: Als Zeuge darf nicht mitwirken, wer durch das Testament bedacht werden soll oder als Testamentsvollstrecker vorgesehen ist.
Überlebt der Erblasser, bleibt das Nottestament zunächst gültig. Nach Ablauf von drei Monaten nach der Errichtung wird es kraft Gesetzes unwirksam (§ 2252 BGB) – vorausgesetzt, der Erblasser liegt nicht im Koma und ist nicht außerstande, zwischenzeitlich ein formal korrektes Testament zu errichten, das dann kein Nottestament mehr ist.
V. Das Testament mit Auslandsbezug
5.1. Der gewöhnliche Aufenthalt entscheidet über das anzuwendende Recht
Immer mehr Familien haben grenzüberschreitende Bezüge. Sei es durch Auslandsvermögen (z.B. Ferienwohnung), sei es durch unterschiedliche Aufenthaltsorte von Berufspendlern, Grenzbewohnern, Auslandsstudenten, Profisportlern. Aber auch internationale Patchwork-Familien oder Pflegebedürftige, die aus Kostengründen ihren Lebensabend im Ausland verbringen, können betroffen sein. Das hat Einfluss auf das anzuwendende Erbrecht.
Bisher unterlag die Rechtsnachfolge von Todes wegen
in Deutschland dem Recht des Staates, dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes angehörte (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip). War der Erblasser Deutscher, galt deutsches Erbrecht – und zwar unabhängig davon, wo er lebte. War der Erblasser ein in Deutschland lebender Holländer, galt niederländisches Erbrecht. Dies hat sich durch die EU-Erbrechtsverordnung geändert.
Seit dem 17.8.2015 unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen, sei es durch gesetzliche Erbfolge, Testament oder Erbvertrag, grundsätzlich dem Recht des Staates, in dem der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Dies ist zum Beispiel bei einem Deutschen, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien hat, spanisches Erbrecht.
Geltung hat diese Regelung zunächst für alle EU-Staatsbürger, die ihren
gewöhnlichen Aufenthalt
in einem anderen Land der EU haben. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er nicht nur vorübergehend verweilt. Entscheidend sind dabei die tatsächlichen Verhältnisse. Es kommt darauf an, wo der Schwerpunkt der sozialen Kontakte liegt, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht.
So kann ein gewöhnlicher Aufenthalt im Ausland bestehen, obwohl man noch in Deutschland einen Wohnsitz unterhält und auch einen Wohnsitz angemeldet hat. Als nicht vorübergehend
gilt ein von Beginn an beabsichtigter zeitlich zusammenhängender Aufenthalt von mehr als sechs Monaten Dauer. Kurzfristige Unterbrechungen bleiben dabei unberücksichtigt.
Wichtig: Anzuwenden ist die neue Verordnung auf Todesfälle ab dem 17.8.2015 (Art. 83 Abs. 1 EU-ErbVO). Aber die Verordnung gilt nicht überall. Dänemark, Irland und Großbritannien haben die Verordnung nicht umgesetzt, sodass es dort bei deren derzeitigen Regelungen bleibt.
5.2. Treffen Sie eine Rechtswahl
Wenn Sie Ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland (z.B. in Spanien) haben, aber dennoch wollen, dass im Fall Ihres Todes deutsches Erbrecht und nicht spanisches angewendet werden soll, müssen Sie künftig eine entsprechende Rechtswahl treffen. Das kann auch das Recht eines Drittstaates sein, also eines Landes, in dem die Verordnung nicht gilt.
Die Rechtswahl ist formbedürftig. Damit sie gültig ist, müssen die Formvorschriften wie bei einem eigenhändigen Testament eingehalten werden. Das heißt, es bedarf einer eigenhändig ge- und unterschriebenen Erklärung, in der bestimmte Daten anzugeben sind. Selbstverständlich können Sie die Erklärung auch notariell beurkunden lassen bzw. in einem notariellen Testament treffen.
Wenn Sie unsicher sind, wo beispielsweise Ihr gewöhnlicher Aufenthalt ist, was die Neuregelung für Sie ganz konkret bedeutet, oder wenn Sie sonstige Fragen in Bezug auf die Regelung Ihres Nachlasses haben, lassen Sie sich unbedingt von spezialisierten Anwälten (Fachanwalt für Erbrecht) oder Notaren beraten!
VI. Wie wird ein Testament widerrufen, geändert oder ergänzt?
6.1. Der Letzte Wille muss nicht das letzte Wort sein
Sie können, wenn Sie ein Testament allein errichtet haben, dieses jederzeit ganz oder zum Teil widerrufen, ändern oder ergänzen (§ 2253 BGB). Umgekehrt gilt: Ein einmal wirksam errichtetes Testament bleibt selbst dann gültig, wenn sich die Umstände erheblich geändert haben, solange Sie es nicht widerrufen oder ändern.
Der Erblasser erfährt kurz vor seinem Tod, dass er neben seinen ehelichen Kindern noch ein nicht eheliches Kind hat. Dennoch ändert er seine letztwillige Verfügung, die nur die ehelichen Kinder begünstigt, nicht. Hier bleibt es bei der testamentarischen Anordnung. Dem nicht ehelichen Kind steht deshalb nur ein Pflichtteilsanspruch zu.
Achtung: Ein solches Testament kann aber unter Umständen angefochten werden. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag zur Anfechtung von Testamenten.
Überprüfen Sie regelmäßig Ihr Testament, ob es tatsächlich noch Ihrem letzten Willen
entspricht bzw. ob sich die Rechtslage inzwischen geändert hat. Möglicherweise hat dies Auswirkungen auf Ihre bisherige Testamentsgestaltung. Beachten Sie in diesem Zusammenhang insbesondere, dass nicht eheliche Kinder nur dann erbrechtlich vollkommen gleichberechtigt sind, wenn sich der Sterbefall nach dem 28.5.2009 ereignet hat.
6.2. Auf was Sie bei nachträglichen Änderungen unbedingt achten müssen
Der Widerruf ist nur formgerecht gültig
In jedem Fall muss der Erblasser beim Widerruf genauso testierfähig sein wie beim ursprünglichen Abfassen. Denn der Widerruf kann nur – genauso wie die Testamentserrichtung – höchstpersönlich vorgenommen werden.
Beachten Sie außerdem, dass Sie ein wechselbezügliches Ehegattentestament nicht allein widerrufen können. Ehepartner haben nur die Möglichkeit, ihr gemeinsames Testament zusammen zu widerrufen, zu ändern oder zu ergänzen. Das heißt, nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten kann das Testament in der Regel nicht mehr geändert werden (KG Berlin, Urteil vom 19.12.2014, 6 W 155/14, MDR 2015 S. 226).
Haben Sie und Ihr Ehepartner den Klassiker
Berliner Testamentgewählt, in dem Sie sich gegenseitig zu Erben einsetzen, kann dies nur gemeinsam widerrufen werden.
Ausnahme: Sie erklären den Widerruf gegenüber einem Notar, der dann die Erklärung dem anderen förmlich zustellt. In diesem Fall wird die gesamte Regelung ebenfalls unwirksam. Dann ist der andere Ehegatte gewarnt, dass das gemeinsame Testament mit ziemlicher Sicherheit abgeändert werden wird und kann selbst entsprechend reagieren.
Will ein Ehegatte ein gemeinschaftliches Testament gegenüber einem geschäfts- und testierunfähig gewordenen Ehegatten widerrufen, muss der Betreuer für den Geschäftskreis Vermögensverwaltung bestellt sein. Es reicht nicht aus, wenn er eine Postvollmacht hat (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 9.6.2015, 11 Wx 12/15, NJW-RR 2015 S. 1031). Sorgen Sie deshalb dafür, dass der Betreuer den Aufgabenkreis Vermögensverwaltung
zugeteilt bekommt, wenn sich diese Situation abzeichnet.
Setzen sich Eheleute in einem gemeinsamen Testament gegenseitig zu Erben ein und bestimmen die gemeinsamen Kinder zu Schlusserben, ist der überlebende Ehegatte in der Regel wegen der Wechselbezüglichkeit an die Einsetzung der Kinder gebunden. Es gilt, was die Eheleute bei Testamentserrichtung gewollt haben (OLG Bamberg, Beschluss vom 6.11.2015, 4 W 105/15 ). Anders kann es aussehen, wenn andere Personen als die eigenen Kinder als Schlusserben eingesetzt worden sind (§ 2270 Abs. 2 BGB).
Ein Ehepaar hatte in einem gemeinschaftlichen Testament die Nichte der Frau als Schlusserbin eingesetzt. Nachdem der Ehemann vorverstorben war, hatte die Frau das gemeinschaftliche Testament widerrufen und in einem späteren Einzeltestament eine andere Person als Erben eingesetzt. Hier wurde der Widerruf des gemeinschaftlichen Testaments mangels wechselbezüglicher Verfügung als wirksam anerkannt. Denn beim Fehlen verwandtschaftlicher Beziehung zwischen dem Erstverstorbenen und dem eingesetzten Schlusserben fehlt es am
Näheverhältnis(OLG Koblenz, Beschluss vom 13.12.2006, 2 U 80/06, NJW-RR 2007 S. 1599).
Dasselbe gilt im Prinzip für die Einsetzung karitativer Organisationen oder Pflegekinder.
Wenn Sie sich vom Ehepartner getrennt haben:
In diesem Fall bleibt das den anderen begünstigende Einzeltestament und auch das gemeinschaftliche Testament gültig. Erst mit Zustellung des Scheidungsantrages an einen Partner oder bei dessen Zustimmung zum Scheidungsantrag wird das Testament ungültig (§ 2277 BGB).
Wollen Sie schon vorher von dem Testament loskommen, müssen Sie dies wie oben beschrieben über einen notariellen Widerruf veranlassen. Das Testament bleibt in diesem Fall sogar ungültig, wenn die Expartner wieder heiraten.
Wichtig: Überprüfen Sie, wenn Sie selbst häufig im Ausland leben oder über Auslandsvermögen verfügen, ob Sie von der seit 17.8.2015 geltenden EU-Erbrechtsverordnung betroffen sind und Ihr Testament gegebenenfalls ergänzen müssen, wenn Sie deutsches Erbrecht auf Ihren Nachlass angewendet wissen wollen.
Welche Widerrufsmöglichkeiten gibt es?
Widerrufstestament nach § 2254 BGB
Sie können Ihr Testament – gleichgültig, ob Sie es eigenhändig geschrieben haben oder ob es notariell beurkundet worden ist – durch ein neues sogenanntes Widerrufstestament
aus der Welt schaffen.
Ein notarielles Testament lässt sich sogar durch ein eigenhändig geschriebenes Testament widerrufen. Und umgekehrt kann ein eigenhändiges Testament durch ein notarielles Testament widerrufen werden. Auch ein von Ehegatten gemeinsam geschlossener notarieller Erbvertrag kann durch ein gemeinsames Ehegattentestament widerrufen werden (§ 2292 BGB).
Mein Testament vom ... widerrufe ich hierdurch in seinem gesamten Inhalt.oder:Das in meinem Testament vom ... angeordnete Vermächtnis zugunsten meiner Nichte ... über € ... widerrufe ich hiermit. Der übrige Inhalt des Testamentes bleibt bestehen.
Vernichtung des vorhandenen Testamentes nach § 2255 BGB
Sie können Ihr Testament auch einfach zerreißen, zerschneiden, verbrennen usw. Aber: Das mit Ihrem Ehegatten zusammen errichtete Testament dürfen Sie nur mit ihm zusammen vernichten.
Beachten Sie dies nicht, bleibt das Testament wirksam, auch wenn es als Urkunde nicht mehr existiert. In solchen Fällen kann dann der Inhalt, wenn es zum Prozess kommt, zum Beispiel durch Zeugenaussagen festgestellt werden. An diesen Nachweis werden aber strenge Anforderungen gestellt.
Rücknahme des Testamentes aus der amtlichen Verwahrung nach § 2256 BGB
Wenn Sie ein vor einem Notar beurkundetes Testament aus der Verwahrung des Amtsgerichts (in Baden-Württemberg aus der Verwahrung des staatlichen Notariats) zurücknehmen, was Sie jederzeit können, liegt darin automatisch der Widerruf der Verfügung. Das gilt auch dann, wenn Sie es weiterhin aufbewahren (OLG München, Beschluss vom 11.5.2005, 31 Wx 19/05, ZEV 2005 S. 432).
Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie Ihr hinterlegtes handschriftliches Testament aus der Verwahrung nehmen. Dieses bleibt gültig (BayObLG, Beschluss vom 9.3.2005, 1Z BR 108/04, NJW-RR 2005 S. 957)!
Jüngere Verfügung geht nach § 2258 BGB älterer Verfügung vor
Wenn Sie ein völlig neues Testament errichten, ohne das erste ausdrücklich zu widerrufen, der Inhalt des zweiten sich aber mit dem Inhalt des ersten nicht vereinbaren lässt, gilt das erste Testament als widerrufen.
Im ersten Testament setzen Sie Ihren Neffen A zum Alleinerben ein, im zweiten Ihren Neffen B. Hier widerspricht die zweite Verfügung der ersten; ohne dass dies ausdrücklich erwähnt wird, gilt das erste Testament damit als komplett widerrufen.
Um Klarheit zu schaffen, nehmen Sie in Ihr Testament den Satz auf: Vorsorglich widerrufe ich hiermit alle vorher errichteten Verfügungen von Todes wegen.
Das machen auch Notare zur Sicherheit, um eindeutig festzulegen, dass nur das aktuelle Testament gelten soll.
Veränderung des Testaments
Wenn Sie das Testament nur ändern wollen, indem Sie Teile durchstreichen, mit Ungültigkeitsvermerken versehen oder anders unkenntlich machen, ist nur dieser Teil widerrufen. Allerdings ist hier ein Rechtsstreit oft vorprogrammiert. Wer durch die Änderungen benachteiligt ist, wird unter Umständen behaupten, dass diese nicht vom Erblasser stammen.
Schreiben Sie das Testament besser insgesamt neu oder nehmen Sie die Änderungen in einen separaten Nachtrag auf. Dieser sollte dann allerdings mit Ort und Datum versehen sein und ist zwingend zu unterschreiben.
Auch Widerruf des Widerrufs möglich
Selbst das geht, soweit Sie sich an die oben dargestellten Spielregeln halten. In diesem Fall wird dann wieder das erste Testament wirksam (§ 2257 BGB). Es wird so behandelt, als sei es nicht widerrufen worden. Die gesetzliche Erbfolge tritt dadurch also nicht ein.
Damit keine Zweifel an Ihrem Letzten Willen aufkommen, sollten Sie ausdrücklich erklären, dass das alte Testament wieder aufleben soll – oder auch nicht.
VII. Was kostet der Letzte Wille beim Notar?
Hinterlegung eines eigenhändigen Testaments |
0,25 Gebühr |
Beurkundung eines notariellen Einzeltestaments |
1,0 Gebühr |
Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments |
2,0 Gebühren |
Widerruf eines gemeinschaftlichen Testaments |
0,5 Gebühr |
Wie hoch die Gebühr im Einzelnen ist, hängt vom Wert des Nachlasses ab, der den Geschäftswert bildet.
Zu den Gebühren kommen dann noch Kostenpauschalen für Schreibauslagen und Telefon – gegebenenfalls sogar Reisekosten nach Zeitaufwand – und die Umsatzsteuer hinzu. Außerdem kostet die Hinterlegung im Zentralen Testamentsregister weitere 15,00 €.
Geschäftswert und Gebührentabelle der Notare
Geschäftswert bis €... |
Gebühr |
Geschäftswert bis €... |
Gebühr |
Geschäftswert bis €... |
Gebühr |
---|---|---|---|---|---|
500,00 |
15,00 |
200.000,00 |
435,00 |
1.550.000,00 |
2.615,00 |
1.000,00 |
19,00 |
230.000,00 |
485,00 |
1.600.000,00 |
2.695,00 |
1.500,00 |
23,00 |
260.000,00 |
535,00 |
1.650.000,00 |
2.775,00 |
2.000,00 |
27,00 |
290.000,00 |
585,00 |
1.700.000,00 |
2.855,00 |
3.000,00 |
33,00 |
320.000,00 |
635,00 |
1.750.000,00 |
2.935,00 |
4.000,00 |
39,00 |
350.000,00 |
685,00 |
1.800.000,00 |
3.015,00 |
5.000,00 |
45,00 |
380.000,00 |
735,00 |
1.850.000,00 |
3.095,00 |
6.000,00 |
51,00 |
410.000,00 |
785,00 |
1.900.000,00 |
3.175,00 |
7.000,00 |
57,00 |
440.000,00 |
835,00 |
1.950.000,00 |
3.255,00 |
8.000,00 |
63,00 |
470.000,00 |
885,00 |
2.000.000,00 |
3.335,00 |
9.000,00 |
69,00 |
500.000,00 |
935,00 |
2.050.000,00 |
3.415,00 |
10.000,00 |
75,00 |
550.000,00 |
1.015,00 |
2.100.000,00 |
3.495,00 |
13.000,00 |
83,00 |
600.000,00 |
1.085,00 |
2.150.000,00 |
3.575,00 |
19.000,00 |
99,00 |
650.000,00 |
1.175,00 |
2.200.000,00 |
3.655,00 |
16.000,00 |
91,00 |
700.000,00 |
1.255,00 |
2.250.000,00 |
3.735,00 |
22.000,00 |
107,00 |
750.000,00 |
1.335,00 |
2.300.000,00 |
3.815,00 |
25.000,00 |
115,00 |
800.000,00 |
1.415,00 |
2.350.000,00 |
3.895,00 |
30.000,00 |
125,00 |
850.000,00 |
1.495,00 |
2.400.000,00 |
3.975,00 |
35.000,00 |
135,00 |
900.000,00 |
1.575,00 |
2.450.000,00 |
4.055,00 |
40.000,00 |
145,00 |
950.000,00 |
1.655,00 |
2.500.000,00 |
4.135,00 |
45.000,00 |
155,00 |
1.000.000,00 |
1.735,00 |
2.550.000,00 |
4.215,00 |
50.000,00 |
165,00 |
1.100.000,00 |
1.895,00 |
2.600.000,00 |
4.295,00 |
65.000,00 |
192,00 |
1.050.000,00 |
1.815,00 |
2.650.000,00 |
4.395,00 |
80.000,00 |
219,00 |
1.150.000,00 |
1.975,00 |
2.700.000,00 |
4.455,00 |
95.000,00 |
246,00 |
1.200.000,00 |
2.055,00 |
2.750.000,00 |
4.535,00 |
110.000,00 |
273,00 |
1.250.000,00 |
2.135,00 |
2.800.000,00 |
4.615,00 |
125.000,00 |
300,00 |
1.300.000,00 |
2.215,00 |
2.850.000,00 |
4.695,00 |
140.000,00 |
327,00 |
1.350.000,00 |
2.295,00 |
2.900.000,00 |
4.775,00 |
155.000,00 |
354,00 |
1.400.000,00 |
2.375,00 |
2.950.000,00 |
4.855,00 |
170.000,00 |
381,00 |
1.450.000,00 |
2.455,00 |
3.000.000,00 |
4.935,00 |
185.000,00 |
408,00 |
1.500.000,00 |
2.535,00 |
Im Preis inbegriffen ist die Beratung. Das heißt, im Fall der Schlechtberatung haben Sie als Erblasser oder die (leer ausgegangenen) Erben einen Schadensersatzanspruch. Allerdings ist ein Notar kein Hellseher und kann bestimmte familiäre Konstellationen nicht erraten. Überlegen Sie sich deshalb vorher ganz genau, was Sie mit Ihrem Letzten Willen
erreichen wollen und was nicht. Erörtern Sie dies zuvor ausführlich mit dem Notar. Nur so kann er den Nachlass in Ihrem Sinne regeln.
Wichtig: Ein Notar verliert seinen Vergütungsanspruch, wenn er den Testierenden über die Kosten nicht richtig aufklärt (KG Berlin, Urteil vom 30.6.2015, 9 W 103/14, MDR 2015 S. 890).
Im entschiedenen Fall hatte ein Ehepaar einen Notar aufgesucht, um abzuklären, ob sie überhaupt ein Testament brauchen. Daraufhin ließ der Notar ihnen einen Entwurf zukommen, für den er Gebühren in Höhe von ca. 850,00 € berechnete. Der Notar hätte aber die Eheleute darüber unterrichten müssen, dass schon die Anfertigung des Testamentsentwurfs erhebliche Kosten verursachen kann – insbesondere wenn wie hier wegen der einfachen Sachlage ein notarielles Testament nicht erforderlich gewesen wäre.