Was erbt der überlebende Ehepartner von Gesetzes wegen?
Was der überlebende Ehegatte erbt, ist von den erbberechtigten Verwandten und dem ehelichen Güterstand abhängig. Haben die Eheleute im gesetzlichen Güterstand gelebt, wird der der Erbanteil des Überlebenden pauschal um ein Viertel erhöht. Das Ehegattenerbrecht gilt allerdings nur, wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt bestand. Im Scheidungsfall kommt es auf die Rechtskraft des Scheidungsurteils an.
I. Kein automatisches Alleinerbrecht des Ehegatten
Derjenige Ehepartner, der den anderen überlebt, aber nicht testamentarisch bedacht worden ist, wird nur in bestimmten Fällen Alleinerbe seines verstorbenen Ehepartners. Das ist der Fall, wenn weder Abkömmlinge, noch Eltern und deren Abkömmlinge (Geschwister), noch Großeltern des Verstorbenen vorhanden sind (§ 1931 Abs. 2 BGB). In allen anderen Fällen beschränkt sich das gesetzliche Erbrecht des überlebenden Ehegatten auf eine bestimmte Quote des Nachlasses. Der übrige Teil des Nachlasses geht an die liebe Verwandtschaft, in erster Linie an die Kinder. Und das hat Folgen:
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Der überlebende Ehegatte, der nur eine Quote erbt, wird Teil einer Erbengemeinschaft. Das heißt, jeder Miterbe kann jederzeit die Erbteilung womöglich durch Zwangsversteigerung verlangen. Das ehemals gemeinsame Haus kommt somit unter Umständen unter den Hammer.
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Ehegemeinschaftliche Kinder verzichten zwar oft zugunsten des überlebenden Elternteils zunächst auf ihren Anteil am Erbe. Bei nicht ehelichen Kindern oder Kindern aus früheren Ehen sieht das Ganze schon anders aus. Sie wollen meistens sofort, was ihnen von Gesetzes wegen zusteht. Beachten Sie hierbei, dass nicht eheliche Kinder dasselbe Erbrecht haben wie eheliche.
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Wenn kinderlose Ehepaare nur Nichten und Neffen oder noch weiter entfernte Verwandte haben, ist es eine Frage des Zufalls, wer hier erbt. Dies hängt ohne Testament davon ab, welcher Partner vorverstirbt und welcher Teil der Verwandschaft dann aufgrund der gesetzlichen Erbfolge das Vermögen der Eheleute später bekommt.
Wollen Sie diese Folgen vermeiden, sollten Sie unbedingt eine letztwillige Verfügung (Testament oder Erbvertrag) errichten.
II. Was erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern und anderen Verwandten?
2.1. Der Verwandtschaftsgrad und ehelicher Güterstand sind entscheidend
Um den konkreten Ehegattenanteil ermitteln zu können, müssen Sie vorab zwei Fragen klären:
Wer zählt außer dem Ehegatten zu den gesetzlichen Erben?
Zu den erbberechtigten Verwandten gehören alle Verwandte in gerader Linie, die voneinander abstammen. Das sind zum Beispiel Großvater–Vater–Sohn–Enkel. Aber auch die Verwandten in der Seitenlinie sind grundsätzlich erbberechtigt. Das sind diejenigen, die von einer dritten Person abstammen, wie zum Beispiel Geschwister, Onkel, Tanten, Nichten, Neffen.
Geerbt wird der Reihe nach, das heißt nach Ordnungen..
Achtung: Nicht eheliche Kinder zählen ebenfalls zu den Verwandten erster Ordnung. Sie werden wie eheliche Kinder behandelt.
In welchem Güterstand haben die Eheleute gelebt?
Die Höhe des Erbrechts des überlebenden Ehegatten ist abhängig davon, ob die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft, in Gütertrennung oder in Gütergemeinschaft gelebt haben. Bei der Gütertrennung und der Gütergemeinschaft haben Sie vor dem Notar ein Ehevertrag geschlossen.
Die Gütergemeinschaft kommt in der Praxis kaum vor und spielt deshalb keine Rolle, zumal bei diesem Ehevertrag sich die Ehegatten normalerweise gegenseitig zu Alleinerben einsetzen.
Besonderheit in den neuen Bundesländern
Sollten Sie seinerzeit bis zum 2.10.1992 von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, am gesetzlichen Güterstand der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft durch ausdrückliche Erklärung von einem Notar festzuhalten, gilt dieser Güterstand nach wie vor für Sie. Sollten Sie sich nicht sicher sein, ob dies bei Ihnen so ist, hilft eine Anfrage beim zuständigen Amtsgericht weiter.
Sind Sie sich nun darüber im Klaren, welche Miterben neben dem überlebenden Ehegatten vorhanden sind und welcher Güterstand in Ihrem konkreten Fall vorliegt oder vorlag, informieren Sie sich anhand der nachfolgenden Ausführungen, wie hoch die einzelnen Erbquoten sind.
2.2. Ermittlung des Ehegattenerbteils im Einzelnen
Wenn Kinder und andere Verwandte der ersten Ordnung vorhanden sind
Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft zwischen Eheleuten
Wird der überlebende Ehegatte Erbe neben Verwandten der ersten Ordnung – also neben Kindern, Enkeln, Urenkeln etc.–, beträgt sein Erbteil ein Viertel des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 BGB). Zusätzlich zu diesem Viertel erhält der überlebende Ehegatte bei bestehender Zugewinngemeinschaft ein weiteres Viertel (§ 1371 Abs. 1 BGB), zusammen also die Hälfte des Nachlasses.
Dieses pauschale Zusatzviertel ist die sogenannte Zugewinnpauschale. Sie ersetzt den Zugewinnausgleich am Ende der Ehe. Dieser Anspruch besteht auch, wenn die Ehepartner schon sehr lange getrennt gelebt haben (BGH, Urteil vom 6.2.2002, XII ZR 213/00, FamRZ 2002 S. 606).
Den Rest bekommen die Verwandten nach der ersten Ordnung, also die Abkömmlinge, soweit die unmittelbaren Kinder nicht mehr leben – und zwar zu gleichen Teilen (§ 1924 Abs. 4 BGB).
Ein Ehepaar, das in Zugewinngemeinschaft lebt, hat drei Kinder. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Hier gilt: Der überlebende Ehegatte erbt ein Viertel. Dieser Erbteil wird nach Zugewinnausgleichsrecht um ein Viertel erhöht. Insgesamt erhält er die Hälfte des Nachlasses. Die verbleibende Hälfte geht an die drei Kinder zu gleichen Teilen. Vom gesamten Nachlass erhalten die Kinder je ein Sechstel.
Ein in Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar hat eine Tochter; ein Sohn ist bereits verstorben. Dieser Sohn hinterließ eine Ehefrau und zwei Kinder, also Schwiegertochter und zwei Enkel. Eine letztwillige Verfügung hat das Ehepaar nicht gemacht.
Beim Tod des erstversterbenden Ehegatten wird der überlebende Ehegatte Erbe neben den Verwandten der ersten Erbfolgeordnung, zu der auch die Enkelkinder zählen. Sie treten an die Stelle ihres vorverstorbenen Vaters als gesetzliche Ersatzerben. Die Schwiegertochter gehört dagegen nicht zu den Ersatzerben. Deshalb bekommt hier der überlebende Ehegatte wie oben die Hälfte des Nachlasses. Die andere Hälfte geht an die Tochter zu einem Viertel. Die beiden Enkel erben zu gleichen Teilen das, was ihr Vater geerbt hätte, wenn er noch leben würde. Das ist zusammen ein Viertel, je Kind ein Achtel.
Sonderfall: Wenn der verstorbene Ehepartner einseitig ein größeres Vermögen erwirtschaftet hat
Hat einer der Ehepartner im Laufe der Ehezeit zum Beispiel eine gut gehende Arztpraxis oder eine Firma aufgebaut, fährt der Überlebende mit dem pauschalen Zugewinn (sog. erbrechtliche Lösung) unter Umständen erheblich schlechter als mit dem konkret berechnenden Zugewinnausgleich, wie er im Scheidungsfall gewährt wird (sog. güterrechtliche Lösung). Deshalb hat der überlebende Ehegatte das Recht, zwischen beiden Möglichkeiten zu wählen.
Kommt die güterrechtliche Lösung infrage, muss die Erbschaft binnen sechs Wochen nach Kenntnis des Todes des Ehegatten ausgeschlagen werden (§ 1944 BGB).
In diesem Fall steht dem Überlebenden der Pflichtteil und der konkret berechnete Zugewinn zu.
Ein Ehepaar hatte zu Beginn seiner Ehe kein nennenswertes Vermögen. Der Mann baut während der Ehe aus dem Nichts heraus eine Firma auf, die einen Wert von 2.000.000,00 € hat, als er plötzlich stirbt. Die Frau hat als Hausfrau kein eigenes Vermögen erwirtschaftet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen.
Mit der Pauschalmethode würde die Frau ein Viertel des Nachlasses als gesetzlichen Erbteil + ein Viertel als Zugewinnausgleich = 1.000.000,00 € erhalten. Bei der konkreten Zugewinnausgleichsrechnung bekäme sie ebenfalls die Hälfte des Firmenwertes (= 1.000.000,00 €). Zusätzlich steht ihr aber der Pflichtteilsanspruch in Höhe der Hälfte ihres gesetzlichen Erbteils, also ein Achtel des Nachlasses (= 250.000,00 €) zu. Ihr gesamtes Erbe beträgt demnach 1.250.000,00 €.
Als überlebender Ehegatte sollten Sie in dieser Situation möglichst bald nach dem Todesfall von einem Fachanwalt für Erbrecht feststellen lassen, was für Sie günstiger ist: Annahme des gesetzlichen Erbteils oder Ausschlagung. Als Faustregel hilft vorab die sogenannte Niedersche Formel. Danach ist die güterrechtliche Lösung günstiger, wenn der Zugewinn neben Verwandten der ersten Ordnung 6/7 oder 85,71 % des Nachlasses ausmacht.
Neben Verwandten der zweiten Ordnung ist die erbrechtliche Lösung stets von Vorteil.
Ehegattenerbrecht bei Gütertrennung zwischen den Eheleuten
Hier richtet sich der Erbteil nach der Anzahl der miterbenden Kinder:
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Erblasser hinterlässt ein Kind
Hier erbt der überlebende Ehegatte die Hälfte, das Kind die andere Hälfte (§ 1931 Abs. 4 BGB).
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Der Erblasser hinterlässt zwei Kinder
Hier erbt der überlebende Ehegatte ein Drittel und die beiden Kinder auch je ein Drittel.
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Der Erblasser hinterlässt drei oder mehr Kinder
Hier erbt der Ehegatte ein Viertel, die Kinder die restlichen drei Viertel zu gleichen Teilen (§ 1931 Abs. 1 BGB).
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Der Erblasser hinterlässt keine Kinder, aber andere Erben erster Ordnung (z.B. Enkelkinder)
In diesem Fall treten die Enkelkinder an die Stelle ihres vorverstorbenen Elternteils (§ 1924 Abs. 3, § 1931 Abs. 4 BGB).
Ein Erblasser, der mit seiner Ehefrau in Gütertrennung lebte, hinterlässt zwei Kinder. Eines ist vorverstorben und hinterlässt seinerseits zwei Kinder. Hier tritt folgende gesetzliche Erbfolge ein: Der überlebende Ehepartner erbt ein Drittel, das noch lebende Kind ein weiteres Drittel. Die beiden Enkelkinder, deren Elternteil bereits verstorben ist, erben zusammen das letzte Drittel, das heißt je ein Sechstel. Einen Zugewinnausgleich gibt es hier nicht.
Ehegattenerbrecht bei Gütergemeinschaft zwischen den Eheleuten
In diesem seltenen Fall bleibt es bei der allgemeinen erbrechtlichen Regel des § 1931 Abs. 1 BGB. Danach erhält der überlebende Ehegatte neben Verwandten der ersten Ordnung ein Viertel des Nachlasses, die übrigen Erben erhalten zusammen drei Viertel. Auf die Anzahl der Kinder kommt es hier nicht an. Ein Zugewinnausgleich wie bei der Zugewinngemeinschaft gibt es nicht.
Ein Ehepaar lebte in Gütergemeinschaft. Es sind zwei Kinder vorhanden. Beim Tod des Mannes erbt die Ehefrau ein Viertel, die Kinder erben zusammen die verbleibenden drei Viertel, also jeder drei Achtel.
In den meisten Fällen wird zusätzlich vereinbart, dass die Gütergemeinschaft auch nach dem Tod des Erstverstorbenen zwischen dem überlebenden Ehegatten und den gemeinschaftlichen Kindern fortgesetzt werden soll (sog. fortgesetzte Gütergemeinschaft). Hier wird das gesamte Vermögen, das die Eheleute gemeinsam besessen haben (Gesamtgut), nicht vererbt. Es bleibt gemeinschaftliches Eigentum des überlebenden Ehegatten und der gemeinsamen Kinder.
In den Nachlass fallen nur Vermögenswerte, die dem Verstorbenen allein gehörten (Vorbehalts- und Sondergut).
Das heißt, der überlebende Ehegatte braucht zunächst das Vermögen nicht mit seinen Kindern zu teilen und kann es allein verwalten. Die Kinder erben erst, wenn der überlebende Ehegatte ebenfalls stirbt.
Ehegattenerbrecht bei Weitergeltung der Eigentums- und Vermögensgemeinschaft nach altem DDR-Recht
Hier erhält gemäß (§ 1931 Abs. 1 BGB) der überlebende Ehegatte ein Viertel, die anderen Verwandten der ersten Ordnung erhalten zusammen drei Viertel. Die Aufteilung sieht genauso aus wie bei der Gütergemeinschaft. Das aufgeführte Beispiel gilt auch hier.
Wenn Verwandte der zweiten Ordnung beteiligt sind
Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft
Erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung, also neben Eltern und/oder Geschwistern des Erblassers, beträgt sein Erbteil zunächst die Hälfte des Nachlasses § 1931 Abs. 1 BGB. Zusätzlich wird sein Erbteil durch die Zugewinnpauschale um ein Viertel erhöht. Der Anspruch beträgt somit drei Viertel des gesamten Nachlasses. Das restliche Viertel erben die Verwandten der zweiten Ordnung.
Ein in Zugewinngemeinschaft lebendes Ehepaar hat weder Kinder noch Enkel. Die Eltern des Ehemannes leben beide noch. Eine letztwillige Verfügung ist nicht vorhanden. Beim Tod des Ehemannes erbt die überlebende Witwe neben den Verwandten der zweiten Ordnung. Ihr Erbteil beträgt drei Viertel des gesamten Nachlasses (Erbteil = ½ + Zugewinnausgleich = ¼). Das verbleibende Viertel geht an die Eltern des Ehemannes zu gleichen Teilen, also zu je einem Achtel. Eventuell vorhandene Geschwister des Erblassers erben nichts, solange die Eltern noch leben.
Ein kinderloses Ehepaar lebt in Zugewinngemeinschaft. Von der Ehefrau lebt noch die Mutter, ihr Vater ist bereits gestorben. Außerdem hat sie noch einen Bruder. Hier sieht die gesetzliche Erbfolge beim Tod der Ehefrau vor, dass der Ehemann neben den Verwandten der zweiten Ordnung drei Viertel des gesamten Nachlasses bekommt (½ + ¼ Zugewinnausgleich). Das verbleibende Viertel erben die Mutter und der Bruder der Erblasserin anstelle seines Vaters zu je einem Achtel.
Wenn Sie kinderlos verheiratet sind und ausschließen wollen, dass nach dem Tod des Erstverstorbenen neben dem überlebenden Ehegatten Eltern oder Geschwister des Erblassers miterben, müssen Sie ein Testament machen oder einen Erbvertrag schließen. Den Eltern steht zwar ein Pflichtteilsrecht zu, nicht aber den Geschwistern. Diese sind bei einem entsprechenden Testament außen vor.
Bei Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (DDR-Güterstand)
In diesen Fällen erbt der überlebende Ehegatte neben Verwandten der zweiten Ordnung die Hälfte des Nachlasses (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB). Die andere Hälfte geht an den Rest der Verwandtschaft.
Neben Verwandten der dritten Ordnung
Ehegattenerbrecht bei Zugewinngemeinschaft
Hier wird unterschieden zwischen den Großeltern und deren Abkömmlingen. So erbt der überlebende Ehegatte neben den Großeltern die Hälfte des Nachlasses, hinzu kommt noch das Viertel des Zugewinnausgleichs.
Ist ein Großelternteil oder sindmehrere vor dem Erblasser verstorben, was wohl die häufigere Variante ist, erben nicht die Abkömmlinge der Großeltern an deren Stelle. Dieser Anteil geht an den überlebenden Ehegatten des Erblassers.
Bei Gütertrennung, Gütergemeinschaft oder Eigentums- und Vermögensgemeinschaft (DDR-Güterstand)
Hier gilt die Grundregel, dass der überlebende Ehegatte neben den Großeltern die Hälfte erbt. Ist ein Großelternteil verstorben, bekommt der überlebende Ehegatte auch dessen Teil. Das Zugewinnausgleichsviertel wie bei der Zugewinngemeinschaft gibt es nicht.
Das Ehegattenerbrecht im Überblick
Schnellübersicht über das gesetzliche Erbrecht des Ehepartners:
Güterstand des Erblassers mit hinterbliebenem Ehepartner |
neben Erben |
neben Erben |
neben Erben |
---|---|---|---|
Zugewinngemeinschaft |
1/2 |
3/4 |
3/4 |
Gütertrennung |
1/2 bei einem Kind 1/3 bei zwei Kindern 1/4 bei drei und mehr Kindern |
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Gütergemeinschaft |
1/4 |
1/2 |
1/2 4 |
Eigentums- u. Vermögensgemeinschaft der früheren DDR 5 |
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III. Was wird aus dem Hausrat?
Als gesetzlicher Erbe hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf die zum ehelichen Haushalt gehörenden Gegenstände und die Hochzeitsgeschenke. Betroffen sind Gegenstände, die dem Erblasser gehörten und dem gemeinsamen Haushalt gedient haben (z.B. Möbel, Teppiche, Geschirr, Haushaltsgeräte, Bücher, Schallplatten und der von der Familie genutzte Pkw).
Dieser Anspruch, der sogenannte Voraus, steht dem Überlebenden neben seinem gesetzlichen Erbteil zu. Das heißt, er erhält die Gegenstände, bevor der übrige Nachlass unter den Erben aufgeteilt wird.
Da der Voraus dem Ehegatten nur bei gesetzlicher Erbfolge zusteht, sollten Sie als künftiger Erblasser in eine letztwillige Verfügung die Hausratsfrage mit aufnehmen. Verwenden Sie zum Beispiel folgende Formulierung: Der überlebende Ehegatte soll den Hausrat im Umfang des gesetzlichen Voraus als Vermächtnis bekommen
.
Ist der Überlebende zum Alleinerben eingesetzt (z.B. in einem Berliner Testament
), ist ein zusätzliches Hausratsvermächtnis nicht erforderlich. Hier erbt der überlebende Ehegatte ohnehin alles.
IV. Was gilt im Scheidungsfall?
Grundsätzlich kein Ehegattenerbrecht mehr
Die Ehe muss beim Erbfall bestanden haben, sonst gibt es nichts zu erben. Deshalb ist die Rechtskraft des Scheidungsurteils maßgeblich. Das gesetzliche Ehegattenerbrecht entfällt aber auch schon vor Abschluss des Scheidungsverfahrens, wenn
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zurzeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung gegeben waren (die Ehepartner haben schon ein Jahr lang getrennt gelebt) und
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der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hat.
Allerdings muss der Antrag vom Familiengericht dem anderen Partner zugestellt worden sein. Die Einreichung des Antrags reicht nicht aus.
Achtung: Wollen Sie die Erbausschließung Ihres Ex-Partners frühzeitig absichern, sollten Sie bei Vorliegen der Scheidungsvoraussetzungen unverzüglich einen eigenen Antrag beim Familiengericht einreichen. Andernfalls laufen Sie Gefahr, dass der andere den Antrag ohne Weiteres wieder zurücknimmt. Das Ehegattenerbrecht lässt sich zwar auch testamentarisch ausschließen, die Pflichtteilsansprüche bleiben aber bestehen.
Was passiert, wenn der geschiedene Ehepartner die gemeinsamen Kinder beerbt?
Die Scheidung der Eltern beeinflusst das gesetzliche Erbrecht zwischen den Kindern und Ihnen nicht.
Wer dieses Ergebnis nicht will, muss im Rahmen einer letztwilligen Verfügung die Kinder zu Vorerben und die Enkelkinder oder andere Mitglieder der Familie zu Nacherben einsetzen.
Ebenfalls zu bedenken ist in diesem Fall, dass das Vermögenssorgerecht für das gemeinsame minderjährige Kind oft beim geschiedenen Ehepartner bleibt. Auch hier haben Sie die Möglichkeit, den ungeliebten Ex-Partner durch letztwillige Verfügung ausdrücklich von der Verwaltung Ihres Nachlasses auszuschließen. Hierbei sollten Sie sich aber unbedingt anwaltlich oder von einem Notar beraten lassen. Erklären Sie dabei klipp und klar, auf was es Ihnen ankommt.
V. Was wird aus den Unterhaltsansprüchen?
Wer mit dem Verstorbenen bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und von ihm Unterhalt bezogen hat – in der Regel der Ehegatte und die gemeinsamen Kinder –, kann für die ersten 30 Tage nach dem Todesfall von den Erben weiter Unterhalt verlangen (§ 1969 BGB). Außerdem darf er in der Wohnung bleiben und alle Haushaltsgegenstände weiter benutzen.
Wichtig: Zum Hausstand gehören auch Pflegekinder und Personen, mit denen der Erblasser eheähnlich zusammengelebt hat.
Als Erblasser haben Sie die Möglichkeit, diese Regelung durch das Testament zu ändern. Sie brauchen nur die 30-Tages-Frist zu verlängern.
Das Mietverhältnis endet nicht automatisch. Der Ehegatte oder ein eingetragener Lebenspartner, der mit dem Erblasser zusammengewohnt hat, ohne selbst Mieter zu sein, tritt automatisch in das Mietverhältnis ein. Dasselbe gilt für Kinder des Erblassers, wenn der Ehegatte nicht eintritt.
Was Sie im Einzelnen zu beachten haben, lesen Sie am besten in unserer Sonderinformation
Tod des Mieters
nach.
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Die Erben nachfolgender Ordnungen kommen nur zum Zuge, wenn keine Erben vorrangiger Ordnungen vorhanden sind.
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Ist ein Großelternteil verstorben, erbt der überlebende Ehegatte auch dessen Anteil.
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Gilt nur für Bürger der früheren DDR, die vor dem 3.10.1992 für diesen Güterstand votiert haben, und nur für Erbfälle nach dem 2.10.1990.