Rechts- und Kostenfragen zum mobilen Telefonieren und mobilen Internet
Beim mobilen Telefonieren und Surfen können erhebliche Kosten auf Sie zukommen. Gebührenfallen lauern in kostenpflichtigen Premium-SMS für Handyspiele, Roaminggebühren für Auslandsgespräche, oder es droht eine "App-Abzocke" durch WAP-Billing. Hiervor schützt Sie beispielsweise die Einrichtung einer WAP-Billing- Sperre. Eine Rechtsprechungsübersicht hilft bei der Reklamation unzulässiger AGB´s.
I. Was Sie vorab entscheiden müssen
1.1. In der Regel zwei Verträge: Kauf- und Mobilfunkvertrag
Für das mobile Telefonieren und Surfen benötigen Sie ein Handy oder ein Smartphone. Diese Geräte erhalten Sie entweder neu oder gebraucht, direkt beim Mobilfunkanbieter oder in einem Handyshop, manchmal zusammen im Paket mit einem Mobilfunkvertrag und einer SIM-Karte oder auch vertragslos ohne SIM-Karte. Bei den Paketverträgen können Sie meist wählen, ob Sie den Handypreis sofort oder monatlich bezahlen möchten. In den meisten Fällen haben diese Verträge eine Mindestlaufzeit von 24 Monaten - hier lohnt sich meist eine Kündigung nach dieser Laufzeit, damit Sie sich ein aktuelleres Angebot sichern können.
Rechtlich betrachtet schließen Sie aber immer einen Kaufvertrag über das Handy. Alle Rechtsfragen hierzu richten sich nach den Vorschriften des BGB, beispielsweise, was gilt, wenn das Handy defekt ist.
Surfen oder Telefonieren können Sie aber erst, wenn Sie auch einen Mobilfunkvertrag abschließen, das heißt den Vertrag über die Nutzung eines Mobilfunknetzes. Für ihn sind die rechtlichen Rahmenbedingungen im Telekommunikationsgesetz (TKG) geregelt.
Verstößt eine Vereinbarung gegen das TKG (z.B. werden bei 0900-Nummern mehr als 3,00 €/Minute berechnet), ist dies unwirksam, und es gilt die gesetzliche Regel. Hier: Es muss nichts gezahlt werden.
1.2. Die Auswahl von Anbieter, Hardware und Tarif
Der richtige Anbieter?
Einen Mobilfunkvertrag können Sie direkt mit einem der vier Betreiber der Mobilfunknetze (T-Mobile, Vodafone, O2 und E-Plus) abschließen. Sie können sich aber auch für einen Serviceprovider entscheiden. Diese kaufen bei einem oder mehreren Netzbetreibern Netzkontingente, die sie dann im eigenen Namen vermarkten (z.B. klarmobil, debitel). Ihr Vertragspartner ist in dem Fall der Serviceprovider.
Bei Discounter-Tarifen handelt es sich hingegen um Kooperationen der Netzbetreiber mit branchenfremden Partnern. Sie schließen dann den Vertrag mit dem jeweiligen Mobilfunknetzbetreiber, auch wenn es tchibofonieren
oder Aldi-Talk
heißt.
Die richtige Hardware?
Mit Abschluss des Mobilfunkvertrags erhalten Sie eine
SIM-Karte
. Sie enthält Ihre persönliche Teilnehmerkennung, speichert zum Beispiel Ihre Nummer und den gewählten Tarif. So erklärt sich auch ihr Name: Subscriber Identification Module.
Sie können aber auch lediglich eine SIM-Karte kaufen, also den Mobilfunkvertrag ohne Handy abschließen. Dies bietet sich an, wenn Sie bereits ein Handy besitzen, dessen Funktionen Ihnen ausreichen.
Ob ein Handy oder ein Smartphone für Sie das Richtige ist, müssen Sie vorab klären. Analysieren Sie Ihr Nutzungsverhalten (z.B.: Wollen Sie überwiegend nur telefonieren oder liegt der Schwerpunkt auf der mobilen Internetnutzung, beispielsweise Surfen oder Chatten mit dem Smartphone?). Erkundigen Sie sich im Bekanntenkreis nach den jeweiligen Erfahrungen. Einen Marktüberblick über die aktuellen Geräte verschaffen Sie sich am besten im Internet oder über Zeitschriften. Schauen Sie sich vor einem Kauf die Geräte im Geschäft an.
Rechnen Sie genau nach, ob ein Paketvertrag von Handy und Mobilfunkkarte tatsächlich günstig ist. Meist können Sie viel sparen, wenn Sie das Handy separat, beispielsweise gebraucht, kaufen und dazu einen passenden Tarif wählen.
Sie telefonieren und surfen eher wenig, möchten aber ein Iphone 5s. Ein Kombipaket kostet bei T-Mobile (Stand 06/2014) einmalig 549,95 € für das Smartphone, 29,95 € Bereitstellungspreis und für den Tarif
Complete Comfort XSin den ersten zwölf Monaten jeweils 17,95 €; danach werden zwölf Monate lang 19,95 € monatlich fällig. Das ergibt in Summe einen Betrag von 1.034,70 €.Kaufen Sie hingegen das iPhone 5S bei Apple zum Preis von 699,00 € und dazu eine Prepaidkarte (z.B.
Aldi Talk Paket 300für monatlich 7,99 € zzgl. Starter-Set von 12,99 € für die Bereitstellung), betragen die Kosten für 24 Monate nur 903,75 €. Kaufen Sie das Handy gebraucht oder bei freien Händlern, können Sie mindestens noch weitere 200,00 € einsparen.
Der richtige Tarif?
Um den für Sie maßgeschneiderten Tarif zu finden, müssen Sie sich zunächst fragen, ob Sie viel oder wenig surfen und telefonieren, ob für Sie eine Kostenkontrolle wichtig ist und ob Sie häufig SMS schreiben. Dadurch können Sie die Tarifvielfalt etwas eingrenzen.
Die Mobilfunkanbieter werben mit unterschiedlichen Preisen für diverse Minuten- und Datenpakete und Flatrates.
Als Faustregel für Ihre Tarifwahl gilt: Wer das Handy häufig nutzt, sollte einen Laufzeitvertrag abschließen. Für Vielsurfer lohnt sich eine Datenflatrate ab mindestens 1 GB. Für Wenigtelefonierer/-surfer genügt eine Prepaid-Karte mit einem Datenpaket von monatlich 100 MB – dies reicht in der Regel, um E-Mails täglich abzurufen. Und wer (oft) im Internet unterwegs ist, sollte beachten, ab wann die Übertragungsrate gedrosselt wird. Das steht in der Regel im Kleingedruckten!
Die Pakettarife der Discounter (z.B. von ALDI, Lidl, Netto) sind besonders attraktiv, wenn Sie schon ein Handy besitzen. Telefonieren können Sie zu einem rund um die Uhr niedrigen Minutenpreis in alle Netze oder Sie nutzen eine Flatrate. Auch fürs Surfen werden Flatrates oder auch Datenpakete mit unterschiedlichem Umfang angeboten.
Im Internet finden Sie Handy-Tarifrechner, die die Auswahl erleichtern (z.B. von www.teltarif.de und www.billiger-telefonieren.de).
Bei einem Flatrate-Tarif handelt es sich um einen Tarif zu einem Pauschalpreis, der Ihnen eine einschränkungslose Nutzung ermöglicht. Eine Vertragsklausel, nach der ein solcher Vertrag bei exzessiver Nutzung vom Anbieter gekündigt werden darf, ist unwirksam (LG München I, Urteil vom 12.1.2012, 12 O 1869/11 ).
Aber: Lesen Sie genau nach, welche Leistung von der jeweiligen Flatrate umfasst ist! Denn Einschränkungen sind nicht von vornherein unzulässig. So ist es beispielsweise zulässig, nur im Mobilfunknetz des jeweiligen Netzbetreibers zum Pauschalpreis zu telefonieren; die Pauschale muss sich also nicht auf alle Mobilfunk- und/oder Festnetze beziehen.
Sofern der Anbieter die angebotene Flatrate einschränken möchte, muss er darauf ausdrücklich und erkennbar im Vertrag hinweisen. Ein Hinweis in den AGB reicht nicht.
Ein Telekommunikations-Anbieter bot einen Vertrag an. Dort wurden namentlich eine
SMS-Flatrateund der Grundpreis angegeben. Ansonsten enthielt der Vertrag keinerlei Hinweise auf Einschränkungen. Dies erfolgte erst in den AGB (z.B. sollten Sonderdienste und Auslandsverbindungen gesondert abgerechnet werden). Eine entsprechende Klausel ist überraschend und somit unwirksam (LG Kiel, Urteil vom 7.9.2012, 1 S 25/12 ).
Seien Sie auch vorsichtig bei vollmundigen Werbeversprechen der Anbieter.
Ein Mobilfunktarif, der die Nutzung des Internets ermöglicht, darf nicht als
Flat Komplett 3G, bezeichnet oder mit den Aussagenunbegrenzt mobil surfenundDatenturbo HSDPAbeworben werden, wenn die Übertragungsgeschwindigkeit nach Verbrauch eines Datenvolumens von 500 Megabyte für den Rest des Monats auf GPRS-Geschwindigkeit gedrosselt werden kann (OLG Schleswig, Urteil vom 22.6.2012, 6 U 12/12 ).
Den Anbieter treffen unter Umständen Hinweis- und Beratungspflichten für die richtige Tarifwahl. Sind ihm bestimmte kostenverursachende Umstände bekannt und berät er Sie falsch oder verschweigt Wichtiges, brauchen Sie die hieraus entstandenen Rechnungsbeträge nicht zu bezahlen.
Während eines Laufzeitvertrages kaufte ein Kunde bei seinem Mobilfunkanbieter ein neues Handy mit Navigationssoftware, das automatische Aktualisierungen per Internet veranlasste. Der Anbieter wies nicht ausdrücklich darauf hin, dass ein Tarifwechsel in eine Datenflatrate sinnvoll sei. Die Rechnung über 11.500,00 € musste der Kunde nicht bezahlen (OLG Schleswig, Urteil vom 15.9.2011, 16 U 140/10, MMR 2011 S. 836).
Wer bei seinem Anbieter zu einem Flatrate-Tarif wechselt, darf davon ausgehen, dass während der Umstellungsphase die Nutzung des mobilen Internets auf der Grundlage der Flatrate abgerechnet wird. Eine verbrauchsabhängige Abrechnung gilt nicht als
übliche Vergütung. Folge: Die Zahlungspflicht für die hohen Internetkosten von 5.000,00 € entfielen (LG Potsdam, Urteil vom 21.8.2013, 4 O 55/12 ).
1.3. Rund um den Abschluss eines Mobilfunkvertrages
Online oder im Ladengeschäft?
Benötigen Sie keine persönliche Beratung, können Sie einen Mobilfunkvertrag über das Internet abschließen. Dort gibt es häufig Online-Preisnachlässe (z.B. 10 %). Auch das 14-tägige Widerrufsrecht bei Vertragsschlüssen im Internet ist ein schlagendes Argument für die Online-Entscheidung.
Doch auch beim Kauf im Laden steht Ihnen unter Umständen ein Widerrufsrecht zu. Wenn Sie nämlich im Gegenzug für den Abschluss eines Mobilfunkvertrages ein subventioniertes Handy zum symbolischen Preis von nur beispielsweise 1,00 € erhalten, ist die Kopplung von Mobilfunkvertrag und subventioniertem Handy eine Art Finanzierungshilfe (LG Lüneburg, Beschluss vom 13.1.2011, 2 S 86/10, MMR 2011 S. 735; AG Dortmund, Urteil vom 13.10.2010, 417 C 3787/10, MMR 2011 S. 67). Damit handelt es sich – folgt man diesen Gerichten – um einen widerrufbaren Verbraucherdarlehensvertrag. Das ist allerdings umstritten.
Postpaid mit Vertragsbindung?
Bei Mobilfunkverträgen mit Vertragsbindung sind Sie meist längere Zeit mit einem Anbieter verbändelt
. Nach dem TKG muss Ihr Anbieter mindestens einen Laufzeitvertrag von nur zwölf Monaten im Angebot haben. Längere Mindestlaufzeiten als 24 Monate sind unzulässig. Wird dagegen verstoßen, ist die Laufzeitvereinbarung insgesamt unwirksam und Sie können den Vertrag jederzeit spätestens am 15. eines Monats für den Schluss des Kalendermonats kündigen (§ 621 Nr. 3 BGB).
Je länger die Vertragsbindung, umso günstiger können die Mobilfunktarife sein. Sie sind dann aber nicht mehr so flexibel, den Anbieter zu wechseln. Denn die monatlichen Grundgebühren müssen für die gesamte Vertragslaufzeit gezahlt werden – auch wenn Sie Ihre SIM-Karte nicht mehr nutzen.
Beachten Sie: Sie haben keinen gesetzlichen Anspruch auf Abschluss eines Mobilfunkvertrages – anders als beim Festnetz-Telefonanschluss. Verweigert ein Anbieter Ihnen einen Laufzeitvertrag (z.B. fällt die Schufa-Auskunft negativ aus), haben Sie dagegen keine rechtliche Handhabe. Sie können dann aber eine Prepaid-Karte kaufen.
Prepaid?
Bei einem Handy mit einer Prepaid-Karte können Sie nur auf Guthabenbasis telefonieren. Ist es verbraucht, laden Sie die Prepaid-Karte auf. Dies kann per Internet, Telefon oder Lastschrift erfolgen. Es gibt keine Vertragslaufzeit. Meist – aber leider nicht immer – haben Sie auch eine Kostenkontrolle.
Da Sie nur bei vorhandenem Guthaben telefonieren können, findet keine Bonitätsprüfung statt. Aber dennoch werden Ihre Personalien gespeichert. Nach dem TKG sind die Anbieter verpflichtet, Ihren Namen, Ihre Anschrift, Ihr Geburtsdatum und das Datum des Vertragsbeginns zu speichern, damit die Sicherheitsbehörden hierauf gegebenenfalls Zugriff nehmen können.
Postpaid ohne Vertragsbindung?
Bei Postpaid-Tarifen stellt Ihnen der Anbieter nachträglich eine Rechnung (z.B. wird das Gebührenaufkommen monatlich abgerechnet). Wählen Sie einen Postpaid-Tarif ohne Vertragsbindung, unterscheidet er sich kaum von den Prepaid-Angeboten: Es gibt keine Grundgebühr und auch keine Vertragslaufzeit. Allerdings entfällt der Schutz vor hohen Rechnungen.
II. Sie haben sich entschieden
2.1. Sie schließen einen Laufzeitvertrag ab
Ihre Bonität wird überprüft!
Zwar bezahlen Sie die monatlichen Grundgebühren immer für den laufenden Monat im Voraus, die Nutzungsgebühren fürs Telefonieren und Surfen werden Ihnen aber erst nachträglich in Rechnung gestellt. Deshalb wird Ihre Bonität vor Vertragsschluss mithilfe einer Anfrage bei einer Wirtschaftsauskunftei (z.B. Schufa-Auskunft) überprüft, mit der Sie sich bei Vertragsschluss einverstanden erklären müssen.
Aber auch während der Vertragslaufzeit werden Daten – mit Ihrem Einverständnis – über nicht vertragsgemäßes Verhalten (z.B. offene Rechnungen, Kartenmissbrauch) oder über die Sperrung oder Beendigung des Vertrages an verschiedene Wirtschaftsauskunfteien übermittelt. Hiermit wollen sich die Anbieter gegenseitig vor künftigem Missbrauch schützen (z.B. bei einem Anbieterwechsel).
Obligatorische Einzugsermächtigung – ist dies rechtens?
Ja, wenn Sie die Rechnung mindestens fünf Werktage vor der Abbuchung prüfen können, kann der Mobilfunkanbieter von Ihnen eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der angefallenen Kosten verlangen. In dem Fall haben Sie als Kunde ausreichend Zeit, die Rechnung zu prüfen und gegebenenfalls für ausreichende Deckung Ihres Girokontos zu sorgen (BGH, Urteil vom 23.1.2003, III ZR 54/02, MMR 2003 S. 389).
Minderjährige – ohne die Eltern geht nichts!
Einen Laufzeitvertrag darf man erst abschließen, wenn man volljährig ist, also ab dem 18. Lebensjahr. Denn Minderjährige zwischen 7 und 17 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig. Bestimmte Verträge mit geringer Verpflichtung können Minderjährige zwar mit ihrem Taschengeld oder ihrem Ersparten schließen – dazu zählen aber Verträge mit dauerhafter Bindung wie Mobilfunkverträge nicht! Denn die Kosten können Jugendliche regelmäßig nicht überblicken.
2.2. Sie entscheiden sich für eine Prepaid-Karte
SIM-Lock-Sperre – Ihr Handy ist an eine Karte gebunden
Prepaid-Handys haben oft eine sogenannte SIM-Lock-Sperre
. Das heißt, dass das Handy für zwei Jahre nur mit der gekauften SIM-Karte funktioniert.
Kaufen oder ersteigern Sie ein gebrauchtes Handy, erkundigen Sie sich ausdrücklich beim Verkäufer danach, ob das Handy eine SIM-Lock-Sperre hat. Gibt er Ihnen eine falsche Auskunft und funktioniert das Handy mit Ihrer SIM-Karte nicht, können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Nach Ablauf der Mindestfrist können Sie Ihr Handy kostenfrei entsperren lassen. Dazu erhalten Sie in der Regel per E-Mail einen Entsperr-Code vom Netzbetreiber. Achtung: Geben Sie die Daten sorgfältig ein, denn nach mehreren Fehleingaben wird Ihr Handy für immer gesperrt. Haben Sie das Handy erfolgreich entsperrt, können auch andere SIM-Karten verwendet werden.
Achten Sie auf eine wirksame Schuldenbremse
Nicht alle Prepaid-Verträge ermöglichen eine wirksame Kostenkontrolle. Deshalb muss ein Mobilfunkanbieter Prepaid-Kunden beispielsweise auf das erhöhte Risiko außerordentlich hoher Kosten bei Prepaid-Verträgen mit der Tarifoption automatische Aufladung
deutlich hinweisen. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig.
Einem Prepaid-Kunden wurden rund 14.700,00 € in Rechnung gestellt. Er hatte einen Prepaid-Tarif mit der Option
Webshop-Wiederaufladung 10gewählt. Dies führte dazu, dass ihm nach Verbrauch des vorausbezahlten Betrages automatisch immer wieder neu 10,00 €gutgeschriebenwurde. Darüber hatte ihn der Anbieter aber nicht aufgeklärt. Folge: Der Kunde wurde von den über das erworbene 10-Euro-Prepaidguthaben hinausgehenden Kosten freigestellt (Kammergericht Berlin, Urteil vom 28.6.2012, 22 U 2071/11 ).
Wählen Sie bei Guthabenverbrauch nicht die Option Automatische Aufladung des Guthabens
. Laden Sie besser manuell durch Überweisung oder den Kauf von Guthabenkarten auf. Sonst entfallen die Kostenkontrolle und auch der Schutz vor unberechtigter Nutzung durch Dritte nach Guthabenverbrauch.
Eingeschlichen hat sich auch, dass trotz verbrauchten Guthabens weiter telefoniert, gesimst und gesurft werden kann – meist dann, wenn das Handy im Ausland genutzt wird. Die hierfür angefallenen Entgelte werden erst mit zeitlicher Verzögerung berechnet und direkt vom aktuellen Guthaben oder per Lastschrift vom Konto abgebucht. Eine unzulässige Praxis.
Eine AGB-Klausel, wonach das Prepaid-Guthabenkonto ins Minus rutschen kann und ein negativer Saldo vom Kunden unverzüglich auszugleichen ist, ist unzulässig. Eine solche Regelung ist mit einem Prepaid-Vertrag unvereinbar und benachteiligt den Kunden unangemessen (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.2014, 1 U 98/13 ; OLG München, Urteil vom 17.10.2013, 29 U 899/13 ).
Entscheidend sind die AGB! Insbesondere wenn die Karte von Kindern genutzt wird, sollten Sie die Vertragsbedingungen genau studieren, um einen teuren Reinfall zu vermeiden. Dort muss klipp und klar stehen, dass alle Verbindungen unterbrochen werden, wenn das Guthaben verbraucht ist. Informieren Sie die Verbraucherzentrale, die anderslautende AGB abmahnen kann, wenn die Werbung volle Kostenkontrolle verspricht.
Restguthaben auf Prepaid-Karten verfallen nicht!
Klauseln im Kleingedruckten
, nach denen Prepaid-Guthaben verfallen, weil sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist aufgeladen wurden oder weil der Vertrag gekündigt wurde, sind unwirksam. Der Kunde wird dadurch unangemessen benachteiligt (z.B. für O2
vgl. OLG München, Urteil vom 22.6.2006, 29 U 2294/06, NJW 2006 S. 2416; für Vodafone
vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 23.8.2006, 12 O 458/05, MMR 2007 S. 62).
Folge: Da auch die anderen Anbieter ähnliche Klauseln verwenden, haben mittlerweile fast alle Mobilfunkanbieter reagiert und die Guthabenkarten unbefristet gültig gestellt.
Wollen Sie als Prepaid-Kunde den Anbieter wechseln oder auf ein Vertragshandy umsteigen, haben Sie Anspruch auf Erstattung von Guthaben. Dies geschieht aber nur, wenn Sie Ihren Mobilfunkanbieter schriftlich unter Angabe Ihrer Mobilfunkrufnummer zur Rückzahlung auffordern. Die Verbraucherzentralen bieten hierzu im Internet Musterschreiben an (z.B. www.vz-nrw.de). Gebühren dürfen die Anbieter für die Auszahlung nicht berechnen (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.2.2009, 8 O 381/09 ; OLG Schleswig, Urteil vom 27.3.2012, 2 U 2/11, NJW-RR 2013 S. 496).
Können Minderjährige eine Prepaid-Karte kaufen?
Erst ab 18 Jahren kann Ihr Kind einen Prepaid-Vertrag abschließen. Vorher geht ohne Ihre Einwilligung nichts! Gelegentlich kursiert das Gerücht, dass für Prepaid-Verträge die Grenze bei 16 Jahren liege
. Dies ist nicht richtig! Ab 16 Jahren erhält man zwar einen Personalausweis. Das hat aber keinen Einfluss auf die Geschäftsfähigkeit
Jugendlicher.
Ein Handyguthaben aufladen können Minderjährige allerdings ohne elterliches Einverständnis mit ihrem Taschengeld.
III. Wenn das Handy einen technischen Defekt aufweist
Ist der Akku Ihres Handys defekt oder treten Störungen auf dem Display auf, reklamieren Sie den Mangel bei dem Händler, bei dem Sie das Handy gekauft haben. Sind Sie nicht sicher, wer Ihr Vertragspartner ist, prüfen Sie unbedingt zunächst die Vertragsbestimmungen. Den
richtigen
Vertragspartner zu kennen, ist für Ihre Reklamation wichtig.
Sie haben zwei Jahre Anspruch auf Nacherfüllung, das heißt auf Reparatur oder Lieferung eines neuen Handys. Schlägt die Nacherfüllung 2-mal fehl, können Sie die Minderung des Kaufpreises verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
Ein Rücktritt vom Vertrag macht keinen Sinn, wenn Sie günstig ein subventioniertes Handy erhalten haben. Die Kaufpreiserstattung reicht in der Regel nicht für den Kauf eines neuen Hersteller-Handys aus. Bestehen Sie daher auf einem neuen Gerät, wenn das alte defekt ist.
Beachten Sie: Der Mobilfunkvertrag ist rechtlich unabhängig vom Kaufvertrag über das Handy. Deshalb läuft er trotz mangelhaftem Handy weiter. Denn die SIM-Karte funktioniert auch mit anderen Handys.
IV. Wenn Versorgungslücken im Mobilfunknetz auftreten
Sie müssen sich in diesem Fall an den Vertragspartner Ihres Mobilfunkvertrages wenden, der nicht mit dem Verkäufer Ihres Handys identisch sein muss. Während die Händler ihre Mobiltelefone selbst verkaufen, nehmen sie Anträge für Mobilfunkverträge nur entgegen und leiten sie an die Netzbetreiber weiter. Sie schließen also meist zwei Verträge mit unterschiedlichen Vertragspartnern.
Wenn es Versorgungslücken im jeweiligen Mobilfunknetz gibt (z.B. gibt es an Ihrem Wohnort keinen Netzempfang), bleibt der Mobilfunkvertrag wirksam: Sie können ihn deshalb nicht vorzeitig kündigen.
Aufgepasst: Der Mobilfunkanbieter muss Sie nicht vor Vertragsschluss auf etwaige Versorgungslücken hinweisen. Es ist allgemein bekannt, dass Mobilfunk nicht lückenlos gewährleistet werden kann (AG Nordhorn, Urteil vom 21.12.2000, 3 C 1419/00, MMR 2001 S. 407).
Haben Sie Zweifel, dass im gewünschten Gebiet Netzempfang besteht, lassen Sie sich den Netzempfang vor Vertragsschluss vom Anbieter oder Verkäufer schriftlich zusagen. Haben Sie dann trotz Zusage keinen Empfang, sind Sie berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen.
V. Wenn es um die Kosten geht
5.1. Aufgepasst bei typischen Gebührenfallen
Premium-SMS und SMS-Abos
Dahinter verbergen sich Mehrwertdienste für Handynutzer, wie beispielsweise Handyspiele, Klingeltöne, Wetterberichte, Sport-News. Diese Dienste können Sie mit einer 5-stelligen Kurzwahlnummer per SMS bestellen. Sie werden dann wiederum per SMS auf Ihr Handy geschickt. Das kostet Sie dann zwischen 0,29 € und 4,99 € pro SMS.
Zur Kostenfalle können insbesondere Abonnements werden – insbesondere für Jugendliche. Jede Woche bis zur Kündigung einige Klingeltöne, Funvideos, Apps oder Spiele für 4,99 € erhalten – ein kostspieliges Vergnügen!
Da Premium-SMS häufig zu Kostenfallen werden können, gibt es eine Reihe von Schutzvorschriften:
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Bei Abonnements muss vor Vertragsschluss deutlich über Vertrag, Preis, Abrechnungszeitraum und Zahl der Kurznachrichten informiert werden. Sofern der Kunde den Erhalt dieser Informationen nicht ausdrücklich bestätigt, kommt kein Vertrag zustande.
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Kostet die Premium-SMS mehr als 2,00 €, muss der Kunde vorher eine Zwischennachricht mit Preisangabe erhalten und diese dann per SMS bestätigen. Wartet der Anbieter die Bestätigung nicht ab, kann er keine Zahlung verlangen.
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Bei Vertragsabschluss im Internet muss unmittelbar vor Beendigung des Bestellvorgangs klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über den Inhalt des Vertrags informiert werden und der Bestellbutton mit
zahlungspflichtig bestellen
oder einer anderen eindeutigen Formulierung beschriftet werden. Sonst kommt der Vertrag nicht zustande. -
Sind die monatlichen Abo-Kosten höher als 20,00 €, kann der Kunde verlangen, hierauf mit einer kostenlosen Warn-SMS hingewiesen zu werden. Unterbleibt der Hinweis, muss der Kunde den Mehrbetrag nicht bezahlen.
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Per SMS abgeschlossene Abo-Verträge können mit einer Frist von einer Woche gegenüber dem Anbieter bis zum Ende eines Abrechnungszeitraums gekündigt werden. Dieser darf höchstens einen Monat betragen. Ausnahme:
Ereignisbasierte
SMS-Abos können Sie jederzeit und ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Darunter fallen Dienste mit aktuellen Meldungen wie beispielsweise Aktienkurse, Fußballergebnisse oder Newsticker.TippZahlen Sie die Rechnung nicht, wenn gegen die Schutzvorschriften verstoßen wird, und holen Sie sich Unterstützung im Streit mit dem Anbieter bei den Verbraucherzentralen oder der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de).
Stellen Sie fest, dass die Handyrechnung Ihres minderjährigen Kindes aufgrund eines SMS-Abos in die Höhe geschnellt ist, können Sie statt zu kündigen auch rückwirkend den Vertrag rückgängig machen, indem Sie nachträglich Ihre Genehmigung verweigern. Denn: Minderjährige zwischen sieben und 17 Jahren sind nur beschränkt geschäftsfähig. Das gilt für den Fall, dass
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Sie Ihrem Kind Ihr eigenes Vertragshandy zur Verfügung stellen, mit dem ein Klingelton-Abo abgeschlossen wird (AG Berlin-Mitte, Urteil vom 28.7.2008, 12 C 52/08, MMR 2008 S. 696);
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Sie Ihrem Kind ein Prepaid-Handy zur Nutzung überlassen, mit dem kostenpflichtige Features heruntergeladen werden (AG Düsseldorf, Urteil vom 2.8.2006, 52 C 17765/05 ; AG Hamburg, Urteil vom 12.1.2011, 7 c C 53/10 ).
TippWidersprechen Sie hohen Handyrechnungen Ihres minderjährigen Kindes, die auf Premium-SMS-Abos zurückzuführen sind. Erklären Sie, dass Sie den Abovertrag nicht genehmigen. Fordern Sie den Anbieter zur Rückzahlung der bereits abgebuchten Gebühren auf.
Aber: Handelt es sich nicht um ein Abo, sondern zum Beispiel nur um einzeln bestellte Klingeltöne, sind solche SMS vom sogenannten Taschengeldparagrafen
gedeckt (§ 110 BGB; AG Krefeld, Urteil vom 26.4.2004, 70 C 595/03 ). Denn haben Sie Ihrem Kind ein Handy zur Verfügung gestellt, müssen Sie heutzutage auch damit rechnen, dass das Taschengeld für Premium-SMS verwendet wird.
App-Abzocke durch WAP-Billing
Bei Smartphone-Apps kann schon ein unbeabsichtigtes Tippen auf ein Werbebanner genügen, um ein kostenpflichtiges Abo zu aktivieren. Denn hinter den Anzeigen verbergen sich mitunter kostenpflichtige Abos, die Gebühren dafür tauchen direkt auf der Handyrechnung auf.
Möglich macht die Masche das sogenannte WAP-Billing (WAP = Wireless Application Protocol). Beim Antippen des Werbebanners wird die Rufnummer des Verbrauchers automatisch übermittelt. So kann der Abzocker den Mobilfunkanbieter ermitteln und einen Zahlungsvorgang auslösen.
Damit Sie nicht Opfer dieser App-Abzocke werden, können Sie das WAP-Billing bei Ihrem Mobilfunkprovider sperren lassen. Einen entsprechenden Musterbrief bieten die Verbraucherzentralen an (www.vz-nrw.de).
Beachten Sie: Ist eine WAP-Billing-Sperre eingerichtet, können Sie auch andere (nützliche) Dienste wie die mobile Buchung von Fahrkarten nicht mehr per WAP-Billing bezahlen. Andere Zahlungswege wie etwa eine Kreditkartenzahlung bleiben aber möglich. Erkundigen Sie sich deshalb bei Ihrem Mobilfunkanbieter, ob die Möglichkeit besteht, eine Teilsperrung einzurichten, die nur bestimmte Leistungen betrifft (z.B. Abos, Erotikdienste oder bestimmte Drittanbieter).
Sind Sie bereits in die Kostenfalle getappt, bezahlen Sie nicht und reklamieren Sie die Rechnung direkt beim Anbieter des Abos.
Verlangen Sie von Ihrem Netzbetreiber kostenfrei Namen und ladungsfähige Anschrift der Drittanbieter und bei Diensteanbietern mit Sitz im Ausland zusätzlich die ladungsfähige Anschrift eines allgemeinen Zustellungsbevollmächtigten im Inland. Kündigen Sie auch das vermeintliche Abo ab sofort. Das geht entweder über die Webseite des Anbieters oder per Post, in diesem Fall zur Sicherheit per Einschreiben mit Rückschein.
In-App-Käufe
Sogenannte In-App-Käufe
stellen eine Kostenfalle bei der Smartphone-Nutzung dar. Manche Apps nutzen den Umstand aus, dass das Kennwort, das beispielsweise zum Einkauf im App-Store benötigt wird, nur alle 15 Minuten erneut einzugeben ist. In der Zwischenzeit kann dann auch ohne Passworteingabe eingekauft
werden. Dies trifft auch auf In-App-Käufe für virtuelle Hilfsmittel bei Onlinespielen zu. Das ist insbesondere für Kinder verführerisch – und geht schnell ins Geld.
Sie laden beispielsweise eine Spiel-App auf Ihr Smartphone, überlassen das Gerät Ihrem Kind zum Spielen und verlassen den Raum. Dann kann das Kind 15 Minuten lang ohne Eingabe des Passworts eine Spielerweiterung oder Joker herunterladen.
Entschärfen Sie die Kostenfalle, indem Sie In-App-Käufe auf dem Smartphone deaktivieren, sodass bei jedem Download nach dem Passwort gefragt wird.
Roaminggebühren und Kostenairbag
Nutzen Sie Ihr Handy im Ausland, fallen sogenannte Roaminggebühren an – egal ob Sie selbst telefonieren, angerufen werden oder surfen. Diese Gebühren verlangen die Mobilfunkfirmen, wenn sich ein ausländisches Handy in ihr Netz einwählt. Die EU-Kommission will diese Gebühren bis Ende 2015 ganz abschaffen, doch das letzte Wort ist noch nicht gesprochen.
Aufgepasst, die meisten Datenflats gelten bislang nur für die Nutzung in Deutschland! Wollen Sie also im Ausland per Handy ins Internet gehen, sollten Sie sich vorab über die Reichweite der Datenflatrate informieren. Das gilt auch, wenn Sie bereits über eine EU-Flatrate verfügen. Denn Volumen, Laufzeit und Gebühren fallen je nach Anbieter verschieden aus.
Aufgrund einer EU-Verordnung gibt es aber beim Roaming im EU-Ausland Höchstpreise für Telefonate, SMS und Datenpakete und ein Kostenairbag soll zusätzlich hohe Surfgebühren abfedern.
EU-Eurotarif |
ab 1.7.2014 |
abgehende Gespräche |
22,61 Cent/Minute (netto 19 Cent) |
ankommende Gespräche |
5,95 Cent/Minute (netto 5 Cent) |
SMS |
7,64 Cent (netto 6 Cent) |
mobile Datendienste |
23,80 Cent/MB (netto 20 Cent) |
Für mobile Datendienste gilt zudem eine maximale Kostenobergrenze von 59,50 €/Monat, wenn Sie nicht ein höheres Limit vereinbaren. Sind 80 % der Kosten verbraucht, erhalten Sie eine Warn-SMS. Die Verbindung wird nach Überschreiten der Grenze automatisch gekappt, außer, Sie haben zwischenzeitlich eine Weiterführung des Datendienstes mit dem Anbieter vereinbart.
Wichtig: Die Kostenbremse gilt nur innerhalb der EU sowie in Norwegen, Liechtenstein und Island und beispielsweise nicht in der Schweiz oder in der Türkei. Einige Unternehmen bieten auch spezielle Optionstarife fürs Ausland an, die noch unter dem Eurotarif liegen. Preisvergleiche können daher Ihrer Urlaubskasse guttun.
Überhöhte Gebühren für Auslandsgespräche brauchen Sie nicht zu bezahlen. Sie müssen lediglich die zulässigen Höchstentgelte berappen. Wie Sie etwaige Abrechnungsfehler reklamieren, erfahren Sie in Abschnitt V3. Melden Sie Verstöße gegen die Höchstgrenzen zusätzlich auch dem Verbraucherservice der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de), die gegen den Anbieter vorgehen kann.
Zudem sind Mobilfunkanbieter seit 1.7.2014 verpflichtet, ihren Kunden ohne Tausch der SIM-Karte die Nutzung günstigerer Mobilfunkanbieter zu ermöglichen, wenn Sie sich im europäischen Ausland aufhalten. Die Trennung zwischen nationalem Mobilfunkdienst und Roaming-Leistung bezeichnet man als
Decoupling
. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Anbieter, ob auch Sie ein entsprechendes Angebot nutzen können.
Warteschleifen
Hotlines sind häufig nur über teure Premium-Dienste (0900-Nummern) zu erreichen. Geraten Sie dann in eine lange Warteschleife, können enorme Kosten anfallen, ohne dass Sie eine angemessene Gegenleistung erhalten.
Warteschleifen sind nur noch erlaubt bei kostenfreien Rufnummern, Ortsrufnummern und gleichgestellten Nummern wie etwa der Behördenauskunft 115, bei Festpreisen pro Anruf oder wenn die Warteschleife für den Verbraucher kostenfrei ist.
5.2. (Un)zulässige Gebührenpraxis der Anbieter
Die Kosten fürs Telefonieren, Surfen und Simsen werden immer günstiger – neue Einnahmequellen versuchen sich die Anbieter daher durch zusätzliche Gebühren zu erschließen. Diese Gebühren stecken in den AGB der Anbieter. Sie sind aber vielfach unzulässig – entweder weil sie generell unzulässig oder in der Höhe nach oben
offen sind.
Die Gerichte haben bereits zahlreiche Klauseln überprüft. Orientieren Sie sich an der nachfolgenden Aufstellung, was von Ihnen als Mobilfunkkunde verlangt werden darf und was Sie nicht bezahlen müssen.
Unwirksame Gebühren
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Deaktivierungsgebühr bei Kündigung des Mobilfunkvertrages. Für die Stilllegung des Mobilfunkanschlusses dürfen keine Gebühren verlangt werden (BGH, Urteil vom 18.4.2002, III ZR 199/01, NJW 2002 S. 2386).
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Kostenpflichtiger Einzelverbindungsnachweis. Die Standardform des Einzelverbindungsnachweises muss kostenlos sein (§ 45e TKG).
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Kostenpflichtiger Versand der Rechnung per Post ist unzulässig. Betroffen davon waren vor allem Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern konnten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.2014, 1 U 26/13 ).
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Auszahlungsgebühr für Prepaidguthaben. Die Auszahlung von Guthaben nach Beendigung eines Prepaid-Vertrages hat kostenlos zu erfolgen (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.2.2009, 8 O 381/09, MMR 2011 S. 526; LG Kiel, Urteil vom 17.3.2011, 18 O 243/10, MMR 2011 S. 526).
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Zu hohe Kosten für Rücklastschriften sind unzulässig, beispielsweise eine Rücklastschriftpauschale von 15,00 € (OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.2.2012, 7 W 92/11, MMR 2012 S. 812) und 20,95 € (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 11.1.2012, 17 O 200/11 ). Manche Gerichte halten bereits Pauschalen, die 10,00 € überschreiten, für zu hoch (OLG Schleswig, Urteil vom 27.3.2012, 2 U 2/11, MMR 2013 S. 579).
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Nichtnutzungsgebühr
des Mobiltelefons. Knapp 5,00 € dafür zu verlangen, dass Kunden über drei Monate hinweg ihr Handy nicht benutzen, ist unzulässig (OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2012, 2 O 136/11, MMR 2012 S. 163). -
Pfandgebühr
für SIM-Karte. Es darf kein Pfand dafür verlangt werden, dass die SIM-Karte nicht innerhalb von zwei oder drei Wochen nach Ablauf des Vertrages zurückgegeben wird (OLG Schleswig, Urteil vom 3.7.2012, 2 O 136/11, MMR 2012 S. 163; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.2014, 1 U 26/13 ). -
Mahnkosten. Für jede Mahnung – auch die erste –, die den Kunden erst in Verzug setzt, 9,95 € zu verlangen, ist unzulässig (LG Frankfurt / Main, Urteil vom 17.3.2011, 18 O 243/10, MMR 2011 S. 526).
Wirksame Gebührenklauseln
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Portierungskosten für die Rufnummernmitnahme sind bis zu maximal 29,95 € zulässig.
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Ein Einzelverbindungsnachweis, der über die Standardform hinausgeht, darf berechnet werden.
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Kosten für die Aufhebung von Sperren für bestimmte Rufnummernbereiche. Aber: Die Einrichtung von Sperren für Nummernbereiche wie beispielsweise 0900-, 0137- oder 0180-Nummern oder WAP-Billing-Sperren sind hingegen kostenlos einzurichten (§ 45d TKG).
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Wechselgebühr (hier: für einen Tarifwechsel in einen günstigeren Tarif).
TippKürzen Sie die Handyrechnung um unzulässige Gebühren! Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, können Sie der Lastschriftabbuchung bei der Bank widersprechen und dann den unbeanstandeten Teil überweisen. Fallen Ihnen neue dubiose Gebühren auf, teilen Sie dies der Verbraucherzentrale mit, die gegen unzulässige Kosten vorgehen kann.
5.3. Stimmt Ihre Mobilfunkrechnung?
Sind Sie mit Ihrer Handyrechnung nicht einverstanden (z.B. liegt ein Abrechnungsfehler vor, weil ein Gesprächsguthaben nicht berücksichtigt wurde), sollten Sie diese umgehend beanstanden. Lassen Sie sich nicht von sogenannten Drohklauseln
Ihres Anbieters einschüchtern, Ihre Rechte zu verfolgen.
Eine Drohung mit einem negativen Schufa-Eintrag ist unzulässig, sofern der Kunde nicht ausdrücklich und unmissverständlich darauf hingewiesen wird, dass er mit einem Schreiben an die Schufa die Eintragung zunächst abwenden kann (OLG Düsseldorf, Urteil vom 9.7.2013, fehlt, MMR 2013 S. 647).
Beachten Sie für Ihre Reklamation folgende Punkte:
Vorsorgemaßnahmen
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Beantragen Sie bereits bei Vertragsschluss einen regelmäßigen Einzelverbindungsnachweis oder holen Sie dies zügig nach. Nur so können Sie die Rechnung überprüfen.
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Stimmen Sie wegen der Beweisnachteile bei Vertragsschluss keinesfalls der sofortigen Löschung Ihrer Verbindungsdaten zu. Wählen Sie besser die ungekürzte Speicherung der Verbindungsdaten.
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Sie können bestimmte Rufnummernbereiche unentgeltlich bei Ihrem Netzbetreiber sperren lassen (z.B. 0900-, 0137-Nummern). So lassen sich Kostenfallen präventiv vermeiden.
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Sperren Sie Ihr Smartphone vor dem
WAP-Billing
, der Bezahlung per Handy, ohne dass Kreditkarten- oder Handydaten angegeben werden müssen. So verhindern Sie, Opfer von App-Betrügern zu werden.
Reklamations-Checkliste
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Reklamieren Sie so schnell wie möglich, spätestens aber acht Wochen nach Rechnungserhalt. Haben Sie diese Einwendungsfrist verpasst, trifft den Anbieter nicht mehr die Nachweispflicht für die einzelnen Verbindungen. Zudem dürfen unbestrittene Forderungen der Schufa oder anderen Auskunfteien gemeldet werden.
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Reklamieren Sie am besten immer schriftlich – möglichst per Einschreiben mit Rückschein oder als Einwurfeinschreiben. Nur so haben Sie im Streitfall handfeste Beweise.
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Begründen Sie Ihre Einwendung schlüssig. Bestreiten Sie einzelne Rechnungspositionen unter Angabe nachvollziehbarer Gründe (z.B. Preisobergrenzen bei Roaming überschritten, Sie genehmigen nicht die kostenpflichtigen Downloads Ihrer Kinder). Pauschale und abstrakte Beanstandungen der Rechnung reichen nach Ansicht des LG Heidelberg nicht aus (LG Heidelberg, Urteil vom 27.6.2012, 1 S 54/11, MMR 2012 S. 669). So können Sie zudem eine Anschlusssperre vermeiden.
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Rechnungsbeträge, die Sie nicht reklamieren, müssen Sie fristgerecht zahlen – sonst droht eine Mahnung. Haben Sie eine Einzugsermächtigung erteilt, können Sie der Lastschriftabbuchung bei der Bank widersprechen und dann den unbeanstandeten Teil überweisen.
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Die Beweislast dafür, dass die Gebühren korrekt berechnet und die technischen Einrichtungen für die Ermittlung der Verbindungsentgelte fehlerfrei funktionieren, trifft den Anbieter. Bei Einwendungen muss der Anbieter die Verbindungsdaten in einem Einzelentgeltnachweis aufschlüsseln und seine technischen Anlagen überprüfen. Die Auskunft über den Namen und die ladungsfähige Anschrift von Drittanbietern muss Ihnen dabei kostenlos erteilt werden (§ 45p TKG).
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Könnte die Technik des Anbieters versagt haben, geben Sie sich bei der technischen Prüfung nicht mit einer nichtssagenden Zertifizierungsbescheinigung zufrieden. Bestehen Sie auf einem kostenlosen Prüfprotokoll. Solange Ihnen der Netzbetreiber keines vorlegt, brauchen Sie die Rechnung nicht zu bezahlen.
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Ergibt die Prüfung Mängel, wird zu Ihren Gunsten vermutet, dass beanstandete Rechnungsposten falsch sind. Ist die Prüfung in Ordnung, müssen Sie nun darlegen, warum dennoch die Rechnung nicht korrekt ist.
TippLassen Sie sich bei Fragen zu Ihrer Telefonrechnung von der Verbraucherzentrale beraten.
VI. Was gilt bei Vertragsänderungen?
6.1. Sie möchten den Tarif wechseln
Können Sie während der Vertragslaufzeit den Tarif wechseln?
Dies ist fast immer möglich. Die Anbieter verlangen aber, dass Sie sich dann für eine neue feste Laufzeit binden oder berechnen Ihnen eine Bearbeitungsgebühr. Lässt der Anbieter hingegen grundsätzlich keinen Tarifwechsel zu, bleibt Ihnen nur die Kündigung des Vertrags zum Ende der vereinbarten Laufzeit.
Müssen Sie Tarifänderungen des Anbieters akzeptieren?
Nur dann, wenn sie sich zu Ihren Gunsten auswirken. Ändert der Mobilfunkanbieter den Tarif aber zu Ihren Ungunsten, muss er Sie vorher über seine Pläne informieren und Ihnen schriftlich ein Widerspruchsrecht einräumen.
So darf ein Mindestumsatz bei Prepaid-Karten nicht per SMS eingeführt werden (LG Potsdam, Urteil vom 26.4.2010, 2 O 328/09 ).
Auch unbegrenzte Preiserhöhungen darf sich ein Prepaid-Anbieter in seinen AGB nicht offenhalten (OLG Schleswig, Urteil vom 27.3.2012, 2 U 2/11, MMR 2013 S. 26).
Eine E-Mail mit der Ankündigung einer kostenpflichtigen Vertragsaufstockung, wenn der Kunde nicht ausdrücklich widerspricht, ist unzulässig (OLG Koblenz, Urteil vom 12.9.2012, 9 U 309/12, MMR 2013 S. 795).
Widersprechen Sie der Tarifänderung, dürfen Sie den Vertrag fristlos kündigen oder die Fortgeltung des alten Tarifs verlangen (AG Schleswig, Urteil vom 28.4.2000, 2 C 1/00 ). Im letzteren Fall müssen Sie aber damit rechnen, dass der Anbieter den Vertrag kündigt – was ihm allerdings erst zum Ablauf der Vertragslaufzeit möglich ist.
Was gilt für den Wechsel von Papier- auf Online-Rechnung?
Schließen Sie einen neuen Mobilfunkvertrag online ab, können Sie die Rechnung meist nur noch online über die Homepage Ihres Netzbetreibers abrufen. Per E-Mail oder SMS werden Sie informiert, sobald eine neue Rechnung vorliegt.
Wird dies so im Kleingedruckten vereinbart, haben Sie keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. Benötigen Sie dennoch eine Papierrechnung, ist umstritten, ob diese in Rechnung gestellt werden darf.
Eine Klausel in den AGB eines Mobilfunkanbieters, wonach Verbraucher Rechnungen nur in digitaler Form erhalten, ist wirksam. Verbraucher haben – anders als Unternehmer – keinen Anspruch auf eine Rechnung in Papierform. Verlangen Sie gleichwohl eine Papierrechnung, darf Ihnen dies zusätzlich berechnet werden (OLG Brandenburg, Urteil vom 5.11.2008, 7 U 29/08, MMR 2009 S. 343).
Als unzulässig gilt eine Vertragsklausel, nach der für den Versand der Rechnung per Post ein Entgelt von 1,50 € verlangt wird. Denn betroffen sind davon Kunden ohne Internetzugang, die ihre Rechnung nicht über das Onlineportal des Anbieters abrufen und speichern können (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.1.2014, 1 U 26/13 ).
Will der Anbieter allerdings Ihren laufenden Vertrag von Papier- auf Online-Rechnung umstellen, geht das nicht ohne Ihr Einverständnis.
6.2. Sie möchten den Anbieter wechseln
Ist dies während eines laufenden Vertrags möglich?
Nein. An laufende Verträge sind Sie grundsätzlich gebunden. Sie können aber – anders als beim Festnetz – einen weiteren Mobilfunkvertrag mit einem anderen Anbieter abschließen. Es kann sich dann unter Umständen für Sie rechnen, nur noch mit der neuen SIM-Karte zu surfen, zu simsen oder zu telefonieren. Beachten Sie dabei: Der alte Vertrag besteht fort und hierfür können Kosten anfallen. Vergessen Sie daher nicht, den alten Vertrag fristgemäß zu kündigen!
Um besser abschätzen zu können, ob sich ein weiterer Vertrag für Sie lohnt, muss der alte Anbieter Ihnen auf Anfrage die bis zum Ende der Vertragslaufzeit anfallenden Kosten mitteilen.
Ist die Rufnummernübertragung möglich?
Ja. Die Übertragung der alten Rufnummer auf den neuen Anbieter können Sie jederzeit, also nicht erst bei Vertragsende verlangen. Hierauf muss Sie der neue Anbieter vor Vertragsschluss in Textform (also auf einem dauerhaften Datenträger, beispielsweise auf Papier oder per E-Mail) hinweisen und der alte Anbieter muss Ihnen auf Wunsch für die Restlaufzeit eine neue Rufnummer geben.
Die Rufnummernmitnahme darf Ihnen der alte Anbieter jedoch in Rechnung stellen. Portierungskosten bis zu 29,95 € sind hierfür zulässig.
Auf die Rufnummernportierung haben Sie sowohl bei Prepaid- als auch bei Laufzeitverträgen einen Rechtsanspruch (§ 46 TKG). Dies gilt aber nicht bei Vertragsänderungen ohne Wechsel des Anbieters (z.B. Wechsel vom Laufzeit- zum Prepaid-Vertrag). Die Rufnummernmitnahme steht dann allein im Ermessen des Anbieters.
Damit die Rufnummernportierung beim Anbieterwechsel reibungslos klappt, müssen Sie beim neuen Anbieter rechtzeitig – am besten spätestens 31 Tage nach Vertragsschluss – die Übernahme Ihrer alten Rufnummer beantragen. Weiterhin müssen Ihre Kundendaten beim alten und neuen Anbieter identisch sein.
VII. Was gilt für die Beendigung des Mobilfunkvertrages?
7.1. Für Mobilfunkkunden: Widerruf oder Kündigung
Was kommt für Sie infrage?
Haben Sie Ihr Handy oder Smartphone und die Mobilfunkkarte über eine Telefon-Hotline, im Internetshop oder per Brief erworben – also weder das Handy noch einen Verkäufer persönlich in Augenschein genommen –, können Sie den (Fernabsatz-)Vertrag mit einer Frist von 14 Tagen widerrufen. Die Widerrufsfrist läuft erst, nachdem Sie ordnungsgemäß über Ihr Recht zum Widerruf belehrt wurden und nicht bevor die Bestellung bei Ihnen eingegangen ist.
Aufgepasst: Während der Widerrufsfrist dürfen Sie zu Testzwecken das Handy auf seine Eignung überprüfen (z.B. darf die SIM-Karte dafür aktiviert werden). Ein Anruf oder eine SMS führen nicht zum Verlust des Widerrufsrechts. Widerrufen Sie anschließend, müssen Sie die SMS oder den Anruf nur bezahlen, wenn Sie vor Vertragsschluss hierauf hingewiesen wurden und Sie dem zugestimmt haben.
Widerrufen Sie den Vertrag, so werden beide Verträge – Kaufvertrag und Mobilfunkvertrag – aufgehoben. Die Kosten für die Rücksendung des Handys müssen Sie übernehmen, wenn der Unternehmer Sie hierüber vor Vertragsschluss hinweist. Prüfen Sie deshalb die Informationen zur Kostentragung beim Widerrufsrecht!
Ordentliche Kündigung – welche Fristen gelten?
Ihren Prepaid-Vertrag können Sie jederzeit – meist mit einer Frist von einem Monat – beenden. Prüfen Sie die Frist in Ihren AGB! Haben Sie auf Ihrer Karte noch ein Guthaben, muss Ihnen dies gebührenfrei ausgezahlt werden.
Ihren Laufzeitvertrag hingegen können Sie grundsätzlich erst zum Ende der Vertragslaufzeit kündigen. Beachten Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist im Kleingedruckten
, die aber nicht länger als drei Monate zum Ende der Mindestlaufzeit sein darf. Verpassen Sie die Frist, verlängert sich der Vertrag automatisch um maximal ein Jahr.
Übergeben Sie die Kündigung am besten persönlich im Geschäft des Anbieters und lassen Sie sich den Empfang schriftlich bestätigen oder wählen Sie ein Einschreiben mit Rückschein, damit Sie im Streitfall die fristgerechte Kündigung nachweisen können.
Können Sie einen Mobilfunkvertrag außerordentlich kündigen?
Ausnahmsweise ja, wenn hierfür ein
wichtiger Grund
vorliegt. Das ist der Fall, wenn Ihnen die weitere Durchführung des Vertrages schlechthin unzumutbar ist (§ 314 BGB).
Der wichtige Grund muss außerdem im Verantwortungsbereich des Anbieters liegen und mehrfach aufgetreten sein. Oder es muss nach dem bisherigen Verlauf der Vertragsbeziehung damit zu rechnen sein, dass er wiederholt auftritt.
Der Anbieter verletzt vorsätzlich oder grob fahrlässig seine gesetzlichen Pflichten, beispielsweise legt er trotz Wunsch des Kunden keinen Einzelverbindungsnachweis vor oder rechnet wiederholt trotz Hinweises fehlerhaft ab.
Es treten über mehrere Monate hinweg nicht behebbare Störungen auf, sodass teilweise weder telefoniert noch gesimst werden konnte (AG Leipzig, Urteil vom 19.2.2003, 9 C 621/02, NJW-RR 2003 S. 285).
Auch wenn Ihr Tarif erhöht wird oder sich Leistungen zu Ihren Ungunsten ändern, können Sie den Vertrag zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung außerordentlich kündigen.
Aber: Sind Sie selbst für Ihren Kündigungswunsch verantwortlich, können Sie nicht fristlos kündigen. Etwa wenn Sie Ihr Handy verlieren oder es Ihnen gestohlen wird (AG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.1999, 235 C 8767/99, MMR 2000 S. 177).
Müssen Sie nach Vertragsbeendigung Ihr Handy zurückgeben?
Nein. Denn das Handy, auch wenn es der Anbieter subventioniert hat, ist in Ihr Eigentum übergegangen. Hieran ändert die Kündigung nichts.
7.2. Für Mobilfunkanbieter: Kündigung und Anschlusssperre
Möchte der Anbieter Ihren Vertrag nicht mehr zu den alten Konditionen verlängern (z.B. haben Sie einer Tariferhöhung widersprochen und läuft Ihr Vertrag deshalb zu den alten Preisen weiter), muss er ihn zum Ende der Laufzeit ordentlich kündigen und dabei die Kündigungsfristen beachten. Meist erhalten Sie dann gleichzeitig ein neues Vertragsangebot.
Außerordentlich kündigen kann Ihnen der Anbieter hingegen nur, wenn Sie ihm hierfür einen wichtigen Grund gegeben haben.
Sie sind mit der Bezahlung in Höhe eines Betrages, der 75,00 € übersteigt, in Rückstand geraten und haben dies auch zu verantworten. Das scheidet aber aus, wenn der Anbieter von der erteilten Einzugsermächtigung keinen Gebrauch macht.
In den AGB Ihres Anbieters werden in der Regel Beispiele für wichtige Gründe
genannt. Beachten Sie aber: Eine Klausel, die den Anbieter bei jedwedem Zahlungsverzug zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, ist unwirksam (OLG Köln, Urteil vom 15.5.1998, 6 U 72/97 ).
Ist Ihr Anbieter zur außerordentlichen Kündigung des Mobilfunkvertrages berechtigt, kann er zudem Schadensersatz verlangen und als entgangenen Gewinn den Betrag fordern, den Sie bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jedem Fall an ihn hätten zahlen müssen.
Kündigt der Anbieter einen 24-monatigen Vertrag mit einer monatlichen Grundgebühr von 5,00 € wegen erheblichen Zahlungsverzugs bereits nach sechs Monaten, wird als Berechnung des Schadensersatzes die Grundgebühr für die restlichen 18 Monate herangezogen – allerdings ohne Mehrwertsteuer und unter Abzug der geschätzten eingesparten Kosten für Rechnungserstellung und Verwaltung.
Um Ihnen eine letzte Chance einzuräumen, sich vertragsgemäß zu verhalten, kann der Anbieter Ihnen androhen, im ersten Schritt Ihren Anschluss zu sperren und im zweiten, den Vertrag fristlos zu kündigen, wenn Sie die Störung nicht beseitigen (z.B. indem Sie die ausstehenden Gebühren bezahlen).
Mobilfunkanbieter dürfen Ihnen den Anschluss nur sperren, wenn Sie mit mindestens 75,00 € in Verzug sind. Anderslautende AGB sind unwirksam (z.B. Sperre bereits für Zahlungsrückstände von 15,50 €; BGH, Urteil vom 17.2.2011, III ZR 35/10, NJW 2011 S. 2122).
Forderungen, die Sie form- und fristgerecht und schlüssig beanstandet haben, zählen hierbei nicht mit. Urteile oder Vollstreckungsbescheide hingegen sind bei der Berechnung der 75,00 € zu berücksichtigen.
Wird Ihr Anschluss unzulässigerweise gesperrt, informieren Sie die Bundesnetzagentur, die einen solchen Verstoß mit einem Ordnungsgeld von bis zu 100.000,00 € ahnden kann (www. bundesnetzagentur.de).
Beachten Sie: Der Mobilfunkanbieter darf den Anschluss nur nach vorheriger Ankündigung sperren. Außerdem werden Ihnen die Kosten der Sperre und deren Aufhebung in Rechnung gestellt. Obwohl Sie nicht telefonieren können, müssen Sie die vereinbarten monatlichen Grundgebühren oder Mindestumsätze weiter bezahlen!
Haben Sie Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer fristlosen Kündigung oder einer Sperre, wenden Sie sich an einen Rechtsanwalt oder eine Verbraucherzentrale, um die sofortige Aufhebung der Sperre oder fristlosen Kündigung zu verlangen.
VIII. Was gilt, wenn Ihnen Ihr Handy abhandenkommt?
Veranlassen Sie schnell eine Sperre
Wird Ihnen Ihr Handy gestohlen oder kommt es sonst abhanden (z.B. fällt es Ihnen unbemerkt aus der Hosentasche oder lassen Sie es unbedacht irgendwo liegen), sollten Sie schnell reagieren. Um zu verhindern, dass Dritte auf Ihre Kosten telefonieren, lassen Sie umgehend Ihre Mobilfunkkarte sperren! Wenden Sie sich telefonisch oder per Fax an die Servicehotline Ihres Mobilfunkanbieters.
Meist sind dazu folgende Angaben nötig: Handyrufnummer, SIM-Kartennummer, Kundennummer oder Kundenkennwort. Notieren Sie sich auch die Gerätenummer (sogenannte IMEI-Nummer) Ihres Handys, die durch Drücken der Tasten *#06# im Handydisplay erscheint. Manche Anbieter verlangen diese Nummer für die Sperre. Notieren Sie sich deshalb diese Daten!
Um diese Daten möglichst immer griffbereit zu haben, hat die Verbraucherzentrale NRW eine
SOS HandyCard
entwickelt, die in jedes Portemonnaie passt (www.vz-nrw.de; Suche: Handyklau
).
Machen Sie sich auch mit der Sperr- und/oder Findefunktion Ihres Smartphones vertraut. Die meisten Smartphones können per GPS lokalisiert werden oder die Daten auf dem Gerät löschen und das Gerät selbst sperren.
Die Sperrkosten müssen Sie übernehmen. Sie betragen je nach Anbieter auch schon mal mehr als 15,00 €. Taucht das Handy nicht mehr auf, steht Ihnen eine Ersatzkarte zu, die allerdings durchschnittlich 20,00 € kostet. Und ein neues Handy wird ebenfalls Ihren Geldbeutel belasten.
Telefonieren Dritte bis zur Sperre auf Ihre Kosten, müssen Sie zwar die bis dahin entstandenen Telefonkosten tragen. Haben Sie den Diebstahl aber nicht fahrlässig ermöglicht, darf der Anbieter das Missbrauchsrisiko nicht voll auf Sie abwälzen (OLG Schleswig, Urteil vom 24.4.1997, 2 U 36 / 95 ). Bei den meisten Anbietern ist die Haftung daher auf 50,00 € begrenzt, wenn Sie Ihre Karte unmittelbar, nachdem Sie den Verlust bemerkt haben, sperren lassen. Nach der Sperrmeldung haften Sie dann nicht mehr.
Da Verlust oder Diebstahl allein in Ihrer Verantwortung liegen, sind Sie nicht zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.
Handyversicherung lohnt sich (meist) nicht
Die normale Hausratversicherung zahlt nur, wenn das Handy bei einem Einbruchdiebstahl in der Wohnung oder einem Überfall gestohlen wird. Hierfür sollten Sie den Diebstahl (mit IMEI-Nummer) in jedem Fall bei der Polizei anzeigen.
Spezielle Handyversicherungen sind meist sehr teuer und lohnen sich nur bei sehr hochwertigen Geräten. Zudem sind deren AGB sehr restriktiv.
Ein Handy wurde in einer voll besetzten U-Bahn aus einer Umhängetasche gestohlen. Die Versicherung zahlte nicht und berief sich erfolgreich auf ihre AGB, nach denen das Handy
im persönlichen Gewahrsam sicher mitzuführenist. In U-Bahnen wird hier eingesteigerter persönlicher Gewahrsamverlangt, der einen körperlichen Kontakt zum Mobilfunkgerät voraussetzt (z.B. in der Hand halten oder Tasche vorne tragen). Denn ungesichert kann ein Dritter jederzeit unbemerkt die Tasche öffnen und das Handy entwenden (LG Berlin, Urteil vom 9.9.2010, 7 S 26/10, VersR 2011 S. 749).
IX. Was gilt bei Ortungsdiensten?
Da Ihr Mobiltelefon ständig Funksignale sendet, lässt sich feststellen, wann Sie sich wo aufgehalten haben. Diese sogenannten Standortdaten können über Ihr Mobilfunknetz, bei Smartphones über die GPS-Satellitenortung, aber auch über WLAN oder Bluetooth bestimmt werden.
Nicht nur für Firmen, die Ihnen zielgerichtet Werbung auf Ihr Handy schicken wollen, sind diese Daten interessant. Damit Eltern den Aufenthaltsort ihrer Kinder kennen, gibt es zum Beispiel Handy-Ortungsdienste. Aber auch wo sich Freunde oder Partner gerade aufhalten, interessiert viele. Ortungsdienste sind daher im Trend.
Ortungsdienste oder Ortungsfunktionen werden von Twitter, Google, Facebook u.a. angeboten oder sind bereits im Smartphone integriert. Nutzbar sind sie beispielsweise für die Ortung von gestohlenen Handys, die Suche nach den nächstgelegenen Restaurants oder Hotels in einer fremden Stadt oder die Standortermittlung für eine Pannenhilfe.
Ortungsdienste bergen aber die Gefahr, dass Ihr Aufenthalt ohne Ihr Wissen von anderen zu Zwecken, mit denen Sie nicht einverstanden sind, missbräuchlich genutzt werden. Daher gibt es datenschutzrechtliche Regeln zum Schutz vor Missbrauch (§ 98 TKG):
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Die Nutzung von Ortungsdiensten wie zum Beispiel für das Handy ist nur möglich, wenn Sie dem Ortungsdienst vorher Ihre Einwilligung für eine Handy-Ortung gegeben haben. Für die Ortung Ihres eigenen Handys können Sie dies elektronisch machen, ansonsten ist eine schriftliche Einwilligung erforderlich.
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Wenn andere Personen Sie über einen Ortungsdienst orten wollen, ist dafür Ihre ausdrückliche, gesonderte und schriftlich erteilte Einwilligung erforderlich. Die Einwilligung muss immer vor der Ortung schriftlich gegeben werden. Mitbenutzer Ihres Handys müssen Sie hierüber informieren. Alle Einwilligungen können Sie jederzeit widerrufen.
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Bei jeder Ortung müssen Sie per SMS über die Ortung informiert werden. Bei sogenannten
Eigenortungen
entfällt diese Pflicht (z.B. eigene Handy-Ortung). -
Teilt ein Ortungsdienst trotz fehlender Einwilligung die Standortdaten des Handynutzers (z.B. der Ehefrau) mit, so kann dies als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 300.000,00 € nach sich ziehen.
Beachten Sie: Sowohl der eifersüchtige Ehemann als auch die besorgten Eltern wissen nach Ortung des Handys nur, wo sich das Gerät befindet. Die Person kann sich aber ganz woanders aufhalten.
Überprüfen Sie vor der Anmeldung, ob ein Ortungsdienst wirklich von Nutzen für Sie ist. Sie können stattdessen auch in Ihrem Smartphone die Ortungsdienst-Funktionen sowie gegebenenfalls die Bluetooth- und WLAN-Einstellungen deaktivieren bzw. aktivieren. Wünschen Sie keine Personenortung durch Dritte, erteilen Sie keine Einwilligung bzw. widersprechen Sie bereits erteilten Einwilligungen. Informieren Sie bereits bei einem Verdacht auf eine Unstimmigkeit die Landesdatenschutzbehörden.
Aufgepasst: Unter den Diensten für die Ortung von Freunden tummeln sich Internetabzocker: Sobald man auf deren Homepage die Handynummer sowie eine anschließend per SMS erhaltene Bestätigungsnummer eingegeben hat, werden für eine nur angeblich stattfindende Personen-Ortung Abogebühren über die Mobilfunkrechnung eingezogen! Hiergegen hilft die Sperre des WAP-Billings.