Energieversorgung: Vom Vertragsschluss bis zum Anbieterwechsel
Erst durch die Liberalisierung der Energiewirtschaft und die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Trennung von Netz und Vertrieb konnte sich allmählich Wettbewerb entwickeln. So können Verbraucher Stromlieferverträge etwa seit dem Jahr 2000 und Gaslieferverträge etwa seit 2006 auch mit anderen Unternehmen als dem örtlichen Stadtwerk oder einem Verbundunternehmen schließen.
I. Als Verbraucher haben Sie die Wahl am Energiemarkt
Der Betrieb der Strom- und Gasnetze sowie die Versorgung mit Strom und Gas lagen jahrzehntelang in der Hand jeweils nur eines Unternehmens pro Netzgebiet. Erst durch die Liberalisierung der Energiewirtschaft und die im Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) vorgeschriebene Trennung von Netz und Vertrieb konnte sich allmählich Wettbewerb entwickeln. So können Verbraucher Stromlieferverträge etwa seit dem Jahr 2000 und Gaslieferverträge etwa seit 2006 auch mit anderen Unternehmen als dem örtlichen Stadtwerk oder einem Verbundunternehmen schließen (z.B. EnBW, E.ON, RWE, Vattenfall).
Inzwischen haben Sie als Verbraucher die Wahl zwischen einer Vielzahl von Anbietern und Tarifen. Erfahren Sie, auf was Sie beim Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages achten sollten, und informieren Sie sich über die Besonderheiten des Anbieterwechsels.
II. Das gilt für den Vertragsabschluss
2.1. Wer muss welchen Vertrag abschließen?
Die für den Energiebezug maßgeblichen Rechtsbeziehungen bestehen praktisch in einem Dreiecksverhältnis zwischen dem (örtlichen) Netzbetreiber, dem Energielieferanten und dem Verbraucher als Anschlussnutzer.
Der Anschlussnehmer – das ist in der Regel der Gebäudeeigentümer – und der örtliche Netzbetreiber schließen einmalig einen sogenannten
Netzanschlussvertrag
ab, der die Herstellung und den weiteren Betrieb des Anschlusses umfasst. Dieser Vertrag bleibt bestehen, auch wenn der Strom- oder Gaslieferant gewechselt wird.
Zwischen dem jeweiligen Anschlussnutzer, der Strom oder Gas aus dem Netz entnimmt, und dem Netzbetreiber kommt somit ein gesetzliches Anschlussnutzungsverhältnis zustande. Hierfür bedarf es keines ausdrücklichen Vertrages, sondern lediglich der tatsächlichen Entnahme von Energie.
Davon zu unterscheiden ist der sogenannte
Netznutzungsvertrag
, also für die Nutzung des Strom- bzw. Gasnetzes. Den schließt der gewählte Energielieferant für alle seine Kunden als Lieferantenrahmenvertrag mit dem örtlichen Netzbetreiber ab.
In der Regel brauchen Sie sich als Verbraucher nur um einen Strom- bzw. Gasliefervertrag mit einem Energielieferanten zu kümmern. Voraussetzung dafür ist ein eigener Zähler, der einer Anschlussstelle zugeordnet ist.
Üblicherweise ist auch in Mehrfamilienhäusern jeder Wohnung ein Stromzähler zugeordnet. Auch als Mieter können Sie daher grundsätzlich einen eigenen Stromliefervertrag abschließen. Das gilt auch für Gas, wenn Sie eine Gasetagenheizung haben. Gibt es jedoch eine zentrale Gasheizung für das ganze Gebäude, wird der Gasliefervertrag für alle Mieter bzw. Miteigentümer vom Vermieter oder Verwalter abgeschlossen und die Heizkosten sind dann Bestandteil der Nebenkostenabrechnung.
Für die Abrechnung der bezogenen Energie ist ein Strom- bzw. Gaszähler erforderlich. Deren Betrieb (das heißt, Einbau und Austausch) und Ablesung gehören zum Netzbetrieb und damit zu den klassischen Aufgaben des Netzbetreibers. Die hierfür anfallenden Kosten werden in der Energierechnung abgerechnet.
2.2. Wer fällt in welche Kundengruppe?
Abgrenzung Kunden in der Grundversorgung und Sonderkunden
Hinsichtlich der Energielieferverträge muss man grundsätzlich zwischen zwei großen Kundengruppen unterscheiden:
-
den Haushaltskunden in der Grundversorgung und
-
den Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung (sogenannte
Sonderkunden
).
Dabei versteht man unter Haushaltskunden Letztverbraucher (§ 3 Nr. 22 EnWG),
-
welche die Energie (unabhängig von der Höhe des Verbrauchs) für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, oder
-
welche einen Jahresverbrauch von nicht mehr als 10000 Kilowattstunden haben und die Energie für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke kaufen.
Es ist rechtlich von großer Bedeutung, welcher Kundengruppe Sie zuzuordnen sind, denn es bestehen wichtige Unterschiede:
-
Auf die Grundversorgung haben Sie einen gesetzlichen Anspruch nach § 36 Abs. 1 EnWG, auf den Abschluss eines Sondervertrages nicht. Grundversorger ist das Unternehmen, welches in einem Netzgebiet die Mehrzahl der Haushaltskunden versorgt.
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Die Allgemeinen Preise der Grundversorgung liegen in der Regel höher als die Preise bei Sonderverträgen.
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Ein Grundversorgungsverhältnis können Sie jederzeit mit einer Frist von 14 Tagen kündigen. Ein Sondervertrag kann auch mit einer Grundlaufzeit bis zu zwei Jahren abgeschlossen werden und Sie müssen eventuell längere vertragliche Kündigungsfristen beachten.
-
Für die Grundversorgung gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Für Sonderverträge gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Lieferanten.
-
Für Vertrags- und Preisänderungen in der Grundversorgung gibt es eine gesetzliche Grundlage; bei Sonderkunden muss der Versorger hierfür eine wirksame Änderungsklausel in den AGB schaffen.
So können Sie feststellen, zu welcher Kundengruppe Sie gehören
Wer noch (oder wieder) Kunde des örtlichen Energieversorgers ist und nicht bewusst einen besonderen Tarif vereinbart hat, gilt als Haushaltskunde in der Grundversorgung
.
Wer mit dem örtlichen Grundversorger einen besonderen Tarif vereinbart oder den Versorger komplett gewechselt hat, gilt als Haushaltskunde außerhalb der Grundversorgung
(sogenannter Sonderkunde
).
Der Bundesgerichtshof hat hierzu festgestellt, dass die Abgrenzung im Einzelfall durch Auslegung zu erfolgen hat (BGH, Urteil vom 15.7.2009, VIII ZR 56/08 und VIII ZR 225/07, NJW 2009 S. 2267).
Finden Sie in Ihrem Vertrag die Bezeichnung
Sondervertrag,Sondertarifetc., ist das ein Indiz für Ihre Eigenschaft als Sonderkunde.Viele Versorger unterscheiden nach Höhe des jährlichen Verbrauchs und ziehen die Grenze bei etwa 10000 kWh pro Jahr: Verbrauchen Sie mehr Energie, gelten Sie in der Regel als Sonderkunde.
2.3. Wie kommt ein Energieliefervertrag in der Grundversorgung zustande?
Das Gesetz regelt die Abschlussmöglichkeiten
Ein Energieliefervertrag kommt wie jeder andere Vertag durch Angebot und Annahme zustande. Für den Abschluss eines Strom- oder Gasliefervertrages in der Grundversorgung gibt es drei gesetzlich geregelte Möglichkeiten (§ 2 StromGVV bzw. GasGVV):
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In der Regel soll der Grundversorgungsvertrag in Textform abgeschlossen werden, also beispielsweise schriftlich, per Telefax oder per E-Mail (§ 126b BGB). Der Verbraucher besitzt also ein Vertragsdokument, das er dauerhaft ausdrucken und aufbewahren kann.
-
Der Vertrag kann auch auf andere Weise zustande kommen, etwa telefonisch. In diesem Fall hat der Grundversorger dem Kunden den Vertragsschluss unverzüglich in Textform zu bestätigen.
-
Schließlich kommt ein Grundversorgungsvertrag durch schlüssiges Verhalten, nämlich dadurch zustande, dass einfach Elektrizität bzw. Gas aus dem Versorgungsnetz entnommen wird (z.B. haben Sie bei einem Umzug vergessen, rechtzeitig einen Vertrag abzuschließen, und Sie schalten das Licht in der neuen Wohnung ein). In diesem Fall müssen Sie als Kunde den Grundversorger hierüber unverzüglich informieren.
Der Grundversorger muss jedem Neukunden rechtzeitig vor Vertragsschluss die StromGVV bzw. GasGVV und die ergänzenden Bedingungen unentgeltlich aushändigen. Kommt der Grundversorgungsvertrag auf andere Weise als in Textform zustande (z.B. per Telefon oder durch schlüssiges Verhalten, indem der Kunde einfach den Strom einschaltet oder das Gas aufdreht), genügt die Übersendung der Unterlagen mit der Bestätigung des Vertragsabschlusses.
Wer wird Vertragspartner?
Grundsätzlich kommt ein Grundversorgungsvertrag mit demjenigen zustande, der den Vertrag mit dem Versorger abschließt. Bei Ehegatten gehören Energielieferverträge zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs, sodass beide aus dem Vertrag verpflichtet werden, auch wenn nur einer den Vertrag abschließt (§ 1357 BGB).
Beim Vertragsabschluss durch schlüssiges Verhalten kommt der Vertrag mit dem Inhaber der tatsächlichen Verfügungsgewalt zustande. Das ist grundsätzlich der Eigentümer; bei vermieteten Wohnungen jedoch der Mieter.
Sind mehrere Personen Mitmieter einer Wohnung, kommt das Grundversorgungsverhältnis mit allen Mitmietern zustande (BGH, Urteil vom 22.7.2014, VIII ZR 313/13, NJW 2014 S. 3150). Für Energiekosten haften also alle. Zieht jedoch nachträglich jemand hinzu, wird er nicht automatisch auch Vertragspartner des Versorgers. Denn die Energielieferung ist dann dem schon bestehenden Vertragsverhältnis zuzuordnen (BGH, Urteil vom 2.7.2014, VIII ZR 316/13, NJW 2014 S. 3148).
Was hat es mit der Ersatzversorgung auf sich?
Durch die sogenannte
Ersatzversorgung
wird gewährleistet, dass niemand ohne Strom oder Gas dasteht. Der Grundversorger ist hierzu gesetzlich verpflichtet (§ 38 Abs. 1 EnWG).
Sie greift ein, wenn der Energielieferung kein bestehender Liefervertrag zugeordnet werden kann oder wenn der Lieferant die vertraglich vereinbarte Energielieferung nicht erbringt (z.B. bei Insolvenz des Lieferanten oder bei Verzögerung des Lieferantenwechsels).
Das Ersatzversorgungsverhältnis entsteht dann automatisch und endet nach spätestens drei Monaten. Sie können während dieser Zeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist jederzeit einen neuen Lieferanten mit der Belieferung beauftragen. Andernfalls werden sie im Anschluss an die Ersatzversorgung wiederum in der Grundversorgung beliefert.
2.4. Wie kommen Sonderverträge zustande?
Mit Sonderkunden schließen die Versorger standardisierte Sonderverträge. Ein Energieliefervertrag mit Sonderkunden ist nicht an eine bestimmte Form gebunden. Er kann also ebenfalls in Textform oder auf andere Weise zustande kommen (z.B. telefonisch). Anders als bei der Grundversorgung ist ein konkludenter Vertragsabschluss durch bloße Abnahme von Energie jedoch praktisch ausgeschlossen.
Der Energielieferant muss die Kunden rechtzeitig vor Vertragsschluss über alle wesentlichen Punkte des Vertrages informieren (§ 41 Abs. 1 Satz 2 EnWG). Daneben gelten für in den Geschäftsräumen des Versorgers abgeschlossene Verträge spezielle Informationspflichten für Verbraucherverträge (z.B. zu wesentlichen Tarifmerkmalen, Angaben zur Preisberechnung, Vertragslaufzeit, Kündigungsfrist).
Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen (z.B. online abgeschlossene Verträge) treffen den Versorger zudem besondere Informationspflichten. Dies bezieht sich unter anderem auf die Identität und ladungsfähige Anschrift des Unternehmens, auf Informationen zum Produkt, zum Vertrag, den Preisen und den Zahlungs- und Lieferbedingungen (§ 312d Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 246a BGBEG). Beachten Sie: Der Lieferant muss Sie insbesondere über das gesetzliche Widerrufsrecht unterrichten. Die 14-tägige Widerrufsfrist beginnt erst nach ordnungsgemäßer Belehrung.
Bei einem telefonisch abgeschlossenen Energieliefervertrag handelt es sich ebenfalls um einen Fernabsatzvertrag. Für die Erfüllung seiner Informationspflichten zum Widerrufsrecht genügt es, wenn der Lieferant Sie am Telefon über die wesentlichen Inhalte Ihres Widerrufsrechts belehrt. Fraglich ist aber, ob die 14-tägige Widerrufsfrist schon am Tag des telefonischen Vertragsabschlusses oder erst mit einer Belehrung in Textform beginnt. Diese Frage ist streitig und bedarf noch der Klärung durch Gerichte. Sie sollten sich auf den Standpunkt stellen, dass eine Belehrung in Textform erforderlich ist. Im Streitfall sollten Sie sich Rechtsrat einholen (z.B. bei einer Verbraucherzentrale).
Der Lieferant muss Ihnen auf jeden Fall nach Vertragsschluss eine Vertragsbestätigung sowie eine Information zum Widerrufsrecht auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellen (§ 312f Abs. 2 BGB).
III. Achten Sie auf die wesentlichen Vertragsinhalte
3.1. Das gilt für Verträge in der Grundversorgung
Der Gesetzgeber regelt die wichtigen Fragen
Für die Grundversorgung gelten automatisch die gesetzlichen Regelungen der Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. der Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV). Diese enthalten Bestimmungen zu allen wichtigen Fragen des Vertragsverhältnisses, zum Beispiel zu Ablesung, Abrechnung, Abschlägen, Vertragsänderungen oder Kündigung.
Ein Grundversorgungsvertrag oder die Bestätigung des Vertrages muss alle für einen Vertragsschluss notwendigen Angaben enthalten, unter anderem zum Grundversorger selbst sowie zum Netzbetreiber (§ 2 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).
Seit dem 30.10.2014 müssen die örtlichen Energieversorgungsunternehmen ihre Strom- und Gaskunden zudem über die Zusammensetzung der Allgemeinen Preise, die für die gesetzliche Grundversorgung gelten, informieren (§ 2 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV). So sind die Allgemeinen Preise mit den jeweiligen Kostenbestandteilen auf ihrer Internetseite zu veröffentlichen und auch im Grundversorgungsvertrag anzugeben.
Insbesondere zusätzliche Informationen (z.B. die genaue Zusammensetzung des Preises bei Strom und Gas) sollen es den Kunden ermöglichen, die Preisänderungen ihres örtlichen Grundversorgers besser bewerten und verschiedene Anbieter miteinander vergleichen zu können. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Kostenbestandteile:
-
Bei den Strompreisen gehören dazu etwa die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Netzentgelte sowie fünf diverse Umlagen, wobei die EEG-Umlage mit 6,354 ct/kWh (für 2016) am kräftigsten zu Buche schlägt.
Außerdem ist bei Strom die sogenannte
Unternehmensspanne
anzugeben, welche die Bezugskosten, die Vertriebskosten und die Gewinnmarge (= Unternehmensgewinn) enthält. -
Bei den Gaspreisen sind hingegen lediglich die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe aufzuführen. Die Netzentgelte können nach derzeitiger Praxis erst nachträglich und verbrauchsabhängig berechnet werden. Da sich die Unternehmensspanne als Differenz zwischen dem Gesamtpreis und den übrigen Kostenfaktoren ergibt, ist auch deren Angabe nicht notwendig. Verbraucherverbände kritisieren dies und verlangen vom Gesetzgeber eine Nachbesserung.
Daneben kann der Grundversorger den in der StromGVV/GasGVV vorgesehenen Gestaltungsspielraum nutzen und in sogenannten
Ergänzenden Bedingungen
zum Beispiel Regelungen zu Zahlungsweisen oder Zahlungsverzug, Unterbrechung und Wiederherstellung der Versorgung treffen oder bestimmen (z.B. die Höhe der Mahn- und Inkassokosten bei Zahlungsverzug).
Vertragslaufzeit und Kündigung
Ein Grundversorgungsverhältnis hat keine bestimmte Laufzeit. Sie können es jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bzw. GasGVV).
Zahlungsweise
Der Grundversorger hat in den ergänzenden Bedingungen mindestens zwei mögliche Zahlungsweisen anzugeben (§ 16 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).
Der Bundesgerichtshof versteht darunter nur Zahlungsmittel beziehungsweise Zahlungswege, auf welchen eine Zahlung zu erfolgen hat, also etwa in bar, per Überweisung oder mit Kreditkarte. Keine zwei Zahlungsweisen wären demnach eine jährliche Vorauszahlung per Überweisung einerseits und eine monatliche Zahlung per Lastschrift andererseits (BGH, Urteil vom 5.6.2013, VIII ZR 131/12, NJW 2013 S. 2814).
Es ist also nicht zulässig, dass der Versorger von Ihnen ausschließlich das übliche SEPA-Mandat (d.h. eine Einzugsermächtigung) verlangt. Daneben muss er Ihnen mindestens eine weitere Zahlungsweise ermöglichen (z.B. Überweisung oder Barzahlung).
Er darf Sie auch nicht in ein SEPA-Mandat drängen. Ist der Bestellvorgang so eingerichtet, dass Sie zunächst einmal in einem Zwischenschritt Ihre Bankdaten angeben müssen, die für die Erteilung eines SEPA-Mandats erforderlich sind, ist dies unzulässig.
Der Versorger darf sich auch nicht in seinen AGB vorbehalten, die einmal vereinbarte Zahlungsweise einseitig zu ändern, etwa wenn der Kunde den Vertrag kündigt.
Der Versorger muss Ihnen zumindest eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit anbieten (§ 312a Abs. 4 BGB). Damit ist gemeint, dass der Versorger keine eigenen zusätzlichen Entgelte verlangen darf, die über die Ihnen ohnehin anfallenden Kosten für den Zahlungsweg (z.B. Kontoführungsgebühren bei der Bank) hinausgehen. Insoweit ist die Erteilung eines SEPA-Mandates unentgeltlich.
Verlangt der Lieferant für ein weiteres Zahlungsmittel ein Entgelt, darf dieses nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Lieferanten durch die Nutzung des Zahlungsmittels entstehen. Ob zum Beispiel 2,00 € oder 3,00 € pro Überweisung gerechtfertigt sind, scheint fraglich. Legt man die Vorschrift streng aus, dürften nämlich keine Personalkosten, sondern nur die reinen Sachkosten für den Zahlungsvorgang weitergegeben werden. Das wären dann die reinen Buchungsgebühren, die der Lieferant an seine Bank zahlt.
Sieht Ihr derzeitiger Strom- oder Gasliefervertrag nur eine Zahlungsmöglichkeit vor, können Sie von Ihrem Anbieter verlangen, dass er Ihnen mindestens eine weitere Zahlungsmöglichkeit einräumt. Lässt er sich darauf nicht ein, informieren Sie Ihre Verbraucherzentrale.
Achten Sie beim Abschluss von neuen Verträgen darauf, wie die Zahlungsweise geregelt ist. Ein SEPA-Mandat ist unproblematisch, da Sie gegebenenfalls unberechtigt abgebuchte Beträge binnen acht Wochen nach Belastung Ihres Kontos zurückbuchen lassen können.
Vertragsänderungen und Preisänderungen
Für Vertrags- und Preisänderungen in der Grundversorgung gibt es eine gesetzliche Grundlage. Danach sind Änderungen der Allgemeinen Preise und der ergänzenden Bedingungen jeweils zum Monatsbeginn möglich. Der Grundversorger muss sie mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt geben (d.h. in der Tageszeitung veröffentlichen; § 5 Abs. 2 Satz 1 StromGVV bzw. GasGVV). Diese öffentliche Bekanntgabe ist zwingende Voraussetzung für die Wirksamkeit einer Änderung.
Zudem ist der Grundversorger verpflichtet, Sie zeitgleich per Brief zu informieren und die Änderungen auf seiner Internetseite zu veröffentlichen (§ 5 Abs. 2 Satz 2 StromGVV bzw. GasGVV). Sie können den Vertrag dann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen in Textform kündigen (§ 5 Abs. 3 Satz 1 StromGVV bzw. GasGVV).
3.2. Das gilt für Sonderkundenverträge
Der Gesetzgeber gibt nur die Mindestanforderungen vor
Für Sonderkundenverträge hat der Gesetzgeber nur gewisse inhaltliche Mindestanforderungen aufgestellt (§ 41 Abs. 1 EnWG). Dazu gehören unter anderem Bestimmungen über:
-
die Vertragsdauer,
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Kündigungstermine und Kündigungsfristen,
-
die Zahlungsweise,
-
die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über die geltenden Tarife erhältlich sind.
An welcher Stelle des Vertrags diese Bestimmungen stehen müssen, regelt das Gesetz nicht. Ein transparenter Vertrag sollte bereits auf der ersten Vertragsseite neben den individuellen Kundendaten (d.h. Name, Anschrift, Zählernummer, gegebenenfalls Bankverbindung) die wesentlichen Angaben zu den Hauptleistungspflichten enthalten. Dazu gehören etwa die Preisregelung, Vertragsdauer, Kündigungsfristen und -termine, Wahlmöglichkeit der Zahlungsweise (z.B. Einzugsermächtigung oder Überweisung), Ablesung sowie eine deutlich gestaltete Widerrufsbelehrung.
Oft ist der (übrige) Vertragsinhalt in umfangreichen AGB geregelt. Vor Abschluss eines Vertrags sollten Sie auf jeden Fall etwaige Bestimmungen zu einer Preisgarantie oder zur Abrechnung eines Bonus lesen.
Vertragslaufzeit und Kündigung
Energielieferanten bieten Sonderkundenverträge zwar oft zu günstigen Preisen, dafür jedoch mit längeren Grundlaufzeiten an. Dabei ist höchstens eine Vertragslaufzeit von zwei Jahren sowie eine stillschweigende Vertragsverlängerung von einem Jahr zulässig (§ 309 Nr. 9a und 9b BGB).
Beachten Sie: Für die Bestimmung der Laufzeit kommt es auf den Zeitpunkt des juristischen Vertragsschlusses an, nicht auf den späteren Lieferbeginn.
Sie schließen einen Vertrag im Internet und erhalten am 15.2.2016 vom Lieferanten die Vertragsbestätigung per E-Mail. Die Belieferung beginnt am 1.4.2016. Hier darf die Grundlaufzeit höchstens bis zum 15.2.2018 gehen.
Wird in den AGB bestimmt, dass die vereinbarte Grundlaufzeit mit Lieferbeginn beginnt, so ist die Klausel unwirksam (OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.12.2012, 15 U 6/12 ). Sie sind dann nicht daran gebunden und können den Vertrag eher kündigen.
Sinnvoll ist es, Verträge mit einer Laufzeit von nicht mehr als einem Jahr abzuschließen, damit Sie bei einer Veränderung der Marktsituation schnell reagieren können (z.B. auf sinkende Preise).
Für einen Sondervertrag mit einer Grundlaufzeit bis zu zwei Jahren werden häufig längere vertragliche Kündigungsfristen vereinbart. Hier gilt nicht die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 14 Tagen, wie Sie diese bei einem Vertrag in der Grundversorgung haben.
Einbeziehung von AGB
Anders als für die Grundversorgung, wo automatisch die gesetzlichen Regelungen der StromGVV bzw. GasGVV gelten, sind bei Sonderverträgen die AGB des Lieferanten maßgeblich.
Für die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Energieliefervertrag gelten die üblichen Regeln (d.h. § 305 Abs. 2 BGB). Ihnen müssen bei Abgabe Ihrer Vertragserklärung sämtliche Bestandteile des Vertrages vorliegen. AGB werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie bereits Gegenstand des Vertragsformulars sind; eine spätere Übersendung genügt nicht.
Bei einem telefonisch abgeschlossenen Vertrag muss der Anbieter Ihnen also die AGB praktisch am Telefon vorlesen, sonst gelten sie nicht. Schickt Ihnen der Lieferant erst mit der Vertragsbestätigung AGB und beruft er sich später zu seinen Gunsten darauf, sollten Sie Rechtsrat einholen. Die Rechtslage ist nicht eindeutig.
Zahlungsweise
Allen Haushaltskunden außerhalb der Grundversorgung sind vor Vertragsabschluss für jeden Tarif verschiedene Zahlungsmöglichkeiten anzubieten (§ 41 Abs. 2 Satz 1 EnWG.
Beachten Sie: Der einzige Unterschied gegenüber Kunden in der Grundversorgung besteht darin, dass dort mindestens zwei Zahlungsweisen vorgeschrieben sind, während es für Sonderkunden verschiedene Zahlungsmöglichkeiten
heißt. Das können auch drei sein, ist rechtlich aber noch nicht abschließend geklärt.
Vertragsänderungen
Für Vertrags- und Preisänderungen bei Sonderkunden muss der Versorger eine wirksame Änderungsklausel in den AGB schaffen. Er kann dann seine Vertragsbedingungen einseitig ändern, um sie gesetzlichen Vorgaben oder der Rechtsprechung anzupassen.
Kündigt er Ihnen die Änderung an und will er Ihr Stillschweigen als Zustimmung zu einer Änderung werten, muss er Ihnen eine angemessene Frist von sechs Wochen zum Widerspruch einräumen. Dieses Verfahren muss er sich zudem von vornherein in seinen AGB vorbehalten. Als Verbraucher haben Sie dann die Wahl:
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Reagieren Sie nicht auf die Änderungsmitteilung, wird die Vertragsänderung wirksam.
-
Sie können auch der Vertragsänderung widersprechen und den Vertrag zunächst zu den bestehenden Bedingungen fortsetzen. Der Lieferant kann dann ggf. den Vertrag unter Beachtung der vertraglichen Kündigungsfrist ordentlich kündigen.
-
Sie können den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (z.B. zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen; § 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG).
Sonderfall: Kettenverträge
Um Preisänderungen durchsetzen zu können, werden Lieferverträge für Sonderkunden mitunter von vornherein auf ein Jahr befristet und enden dann automatisch. Rechtzeitig vor Auslaufen des alten Vertrags sendet Ihnen der Lieferant dann einen neuen Vertrag (mit höheren Preisen) mit dem Hinweis, dass dieser gelten soll, wenn Sie nicht auf das Angebot reagieren. Durch Ihr Stillschweigen kommt jedenfalls kein neuer Vertrag zustande.
Um optimal reagieren zu können, sollten Sie einen aktuellen Preisvergleich vornehmen. Ist der alte Versorger trotz Preiserhöhung günstig, können Sie den neuen Vertrag akzeptieren. Sie können aber auch den Anbieter wechseln. Für die Übergangszeit fallen Sie dann in die Grundversorgung.
IV. So können Sie einen Energieversorgungsvertrag beenden
4.1. Ihnen steht ein gesetzliches Widerrufsrecht zu
Bei Strom- und Gaslieferverträgen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, haben Sie als Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht. Seit dem 14.6.2014 besteht dieses auch für im Wege des Fernabsatzes geschlossene Strom- und Gaslieferverträge (§ 312g Abs. 1 BGB).
Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerrufsrecht mit Vertragsschluss – also nicht erst mit Lieferbeginn (§ 356 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Hat der Lieferant Sie nicht ordnungsgemäß belehrt, können Sie die Vertragserklärung noch bis zu einem Jahr und 14 Tagen widerrufen.
Das Widerrufsrecht gilt auch für telefonisch abgeschlossene Sonderverträge.
Werden Sie unverlangt angerufen (z.B. im Rahmen einer Marketingaktion), sollten Sie keinen Vertrag abschließen, da Sie keine Vergleichsmöglichkeit haben. Erhalten Sie unerwünschte Telefonwerbung, notieren Sie möglichst den Namen des Unternehmens, des Anrufers und die Telefonnummer und informieren Sie eine Verbraucherzentrale oder die Bundesnetzagentur. Diese bietet auch ein Formular für Ihre Beschwerde (www.bundesnetzagentur.de). Die Institutionen können dann gegen den Werbenden vorgehen (z.B. ihn abmahnen).
Durch den Widerruf erlischt der neu abgeschlossene Liefervertrag und die Vertragsparteien müssen die jeweils empfangenen Leistungen zurückgewähren (§ 357 BGB). Relativ unproblematisch ist dies, wenn der neue Lieferant den Wechselprozess noch nicht eingeleitet – und noch keine Energie geliefert – hat. Dann läuft Ihr Liefervertrag mit dem bisherigen Vertragspartner einfach weiter.
Wurde Ihr bisheriger Liefervertrag aber schon wirksam gekündigt, kann dieser nach dem Widerruf nicht einfach fortgesetzt werden. Es ist dann zu unterscheiden:
-
Hat Ihr neuer Lieferant noch keine Leistungen erbracht (d.h. noch nicht mit der Strom- oder Gaslieferung begonnen), fallen Sie in die Ersatzversorgung beim Grundversorger und können nun jederzeit den Lieferanten erneut wechseln.
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Wurden Sie bis zum Widerruf schon vom neuen Versorger beliefert, müssen Sie dafür in Höhe der üblichen Vergütung Wertersatz leisten. Maßgeblich ist in der Regel der mit dem neuen Lieferanten vereinbarte Preis (BGH, Urteil vom 23.5.2013, VIII ZR 260/12 ).
4.2. Es besteht ein Kündigungsrecht
Das gilt für Haushaltskunden in der Grundversorgung
Ein Grundversorgungsverhältnis hat keine bestimmte Laufzeit. Sie können es jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von zwei Wochen in Textform kündigen (§ 20 Abs. 1 Satz 1 StromGVV bzw. GasGVV).
Zudem können Sie ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn der Lieferant die Allgemeinen Preise oder die ergänzenden Bedingungen einseitig ändert (§ 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).
Bevor Sie kündigen, sollten Sie jedoch einen anderen Liefervertrag abschließen. Sonst werden Sie praktisch weiterhin (in der Ersatzversorgung) zu den gleich hohen Allgemeinen Preisen beliefert.
Der Grundversorger kann das Grundversorgungsverhältnis nur ausnahmsweise kündigen. Eine ordentliche Kündigung ist möglich, wenn ihm die Versorgung aus wirtschaftlichen Gründen nicht zumutbar ist (z.B. bei Zahlungsunfähigkeit des Kunden oder wenn der Kunde schon mehrfach Energiediebstahl begangen hat; § 20 Abs. 1 Satz 2 StromGVV bzw. GasGVV).
Eine fristlose Kündigung ist ihm möglich, wenn Sie Ihren Pflichten, insbesondere Zahlungsverpflichtungen, wiederholt nicht nachkommen und die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der Versorgung wiederholt vorliegen (§ 21 StromGVV bzw. GasGVV).
Das gilt für Sonderkunden
Wollen Sie als Sonderkunde einen Strom- oder Gasliefervertrag ordentlich kündigen, müssen Sie die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist beachten. Diese darf auf keinen Fall mehr als drei Monate betragen (§ 309 Nr. 9 c BGB). Orientiert man sich an der nur 2-wöchigen Frist der Grundversorgung, dürften Kündigungsfristen von mehr als sechs Wochen unzulässig sein. Das ist aber rechtlich umstritten. Wenden Sie sich im Streitfall an eine Verbraucherzentrale.
Bei Vertragsänderungen oder Preisänderungen haben Sie ein gesetzliches Kündigungsrecht (§ 41 Abs. 3 Satz 2 EnWG). Ändert der Lieferant die Vertragsbedingungen einseitig, können Sie als Verbraucher den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Einige Anbieter sind der Auffassung, dass die Vorschrift für Preisänderungen gar nicht gelte oder zumindest nicht bei Preiserhöhungen aufgrund gestiegener Steuern, Abgaben oder Umlagen. Insoweit schließen sie in ihren AGB das Kündigungsrecht aus. Solche Klauseln sind jedoch nach Meinung der Verbraucherzentralen unwirksam (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, 14 d O 4/14 ).
Nach § 314 BGB kann ein Dauerschuldverhältnis von jedem Vertragsteil aus wichtigem Grund gekündigt werden. Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist möglich.
Das gilt für die Form der Kündigung
Die Kündigung kann formlos erfolgen, wenn in den AGB nichts Besonderes geregelt ist. Sehen die AGB für Ihre Kündigung die Schriftform vor, bedeutet dies aber nicht, dass Sie per Brief kündigen müssen. Für diese vertraglich vereinbarte Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung
, also eine E-Mail oder ein Fax (§ 127 Abs. 2 BGB).
Wechseln Sie den Anbieter und schließen Sie den neuen Liefervertrag im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen, bedarf eine dem neuen Lieferanten erteilte Vollmacht zur Kündigung des laufenden Vertrages der Textform (§ 312h BGB).
Auch der Energielieferant kann sich im Vertrag ein ordentliches Kündigungsrecht vorbehalten. Eine Kündigung ausschließlich zum Zwecke der Preiserhöhung dürfte jedoch unzulässig sein. Lassen Sie sich in so einem Fall rechtlich beraten.
Eine Kündigung des Lieferanten, die nicht vom Geschäftsführer oder einem Prokuristen unterzeichnet ist, können Sie unverzüglich zurückweisen, wenn ihr keine Vollmacht für den unterzeichnenden Mitarbeiter beigefügt ist. Die Kündigung ist dann unwirksam.
V. Das gilt für den Anbieterwechsel
5.1. Wer kann wechseln?
Grundsätzlich kann jeder Strom- und Gaskunde seinen Lieferanten kostenlos wechseln (§ 20a Abs. 3 EnWG). Entsprechendes regeln § 20 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV nochmals ausdrücklich für die Haushaltskunden in der Grundversorgung.
Der Wechsel ist rechtlich unproblematisch. Auch wenn es mal praktische Probleme geben sollte: Lassen Sie sich nicht vom Wechsel abhalten, denn Sie werden stets mit Energie beliefert.
Sind Sie noch in der teuren Grundversorgung, sollten Sie zumindest mit dem örtlichen Grundversorger einen günstigeren Tarif vereinbaren oder zu einem günstigeren Anbieter wechseln.
Was Mieter und (Wohnungs-)Eigentümer zum Wechsel wissen sollten
Ein Anbieterwechsel ist Ihnen eigenständig nur möglich, wenn Sie selbst einen Energieliefervertrag haben bzw. abschließen können. Als Hauseigentümer können Sie daher den Strom- und Gasanbieter wechseln.
Als Wohnungseigentümer bzw. als Mieter haben Sie in der Regel einen eigenen Stromliefervertrag und haben daher zumindest die Möglichkeit zum Wechsel des Stromanbieters. Bei einer Gasetagenheizung haben Sie ebenfalls in der Regel einen eigenen Zähler, sodass der Wechsel möglich ist.
Besteht eine zentrale Gasheizung für das gesamte Gebäude, müssen Sie sich an den Vermieter bzw. als Miteigentümer an den Verwalter wenden. Weisen Sie Ihren Vermieter auf das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot
hin, denn er hat eine vertragliche Nebenpflicht zum günstigen Heizen.
Was gilt für den Wechsel bei besonderen Stromlieferverträgen?
Für Verbraucher, die Strom für eine Nachtspeicherheizung oder für eine Wärmepumpe benötigen, war früher ein Wechsel des Anbieters praktisch nicht möglich bzw. wirtschaftlich nicht sinnvoll. Sei 2013 hat sich die Marktsituation aber geändert und inzwischen ist auch hier ein kompletter Wechsel des Anbieters möglich – also sowohl für den Haushaltsstrom als auch für den Heizstrom. Die Zahl der Anbieter und der Tarife ist jedoch regional unterschiedlich.
Ob man wechseln kann, hängt wesentlich davon ab, wie der Stromverbrauch erfasst wird. Es gilt für
-
Heizstrom: Bei gemeinsamer Messung mit einem Zweitarifzähler werden HT-Strom (Haushaltsstrom) und NT-Strom (Niedertarifstrom) von nur einem Zähler gemessen. Diese Kunden können nur den Anbieter komplett wechseln.
Seltener ist die getrennte Messung. Hier existieren zwei Zähler, einer für den Heizstrom und einer für den normalen Haushaltsstrom. Man kann für jeden Zähler einen eigenen Vertrag mit einem anderen Anbieter abschließen. Manche Stromversorger bieten jedoch den günstigen Heizstromtarif (NT) nur in Kombination mit einem Vertrag für Haushaltsstrom (HT) an.
-
Wärmepumpe: Auch Besitzer von Wärmepumpen mit zwei Zählern und getrennter Messung können inzwischen den Anbieter wechseln.
-
Fotovoltaikkunden: Betreiben Sie als Verbraucher eine Fotovoltaikanlage, ist ein Stromanbieterwechsel theoretisch möglich, auch wenn Sie den erzeugten Solarstrom zum Eigenverbrauch verwenden. Die benötigte Strommenge ist aber häufig sehr gering, sodass Stromanbieter solche Kunden manchmal ablehnen oder Mindestabnahmemengen (z.B. 1000 kWh pro Jahr) vorschreiben.
5.2. Wann können Sie wechseln?
Als Haushaltskunde in der Grundversorgung können Sie den Vertrag – ohne Angabe von Gründen – jederzeit mit einer Frist von zwei Wochen kündigen (§ 20 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV). Das gilt zum Beispiel auch bei einem Umzug.
Im Falle einer angekündigten Preisänderung können Sie als Haushaltskunde den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Preiserhöhung kündigen. Schließen Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung einen neuen Vertrag mit einem anderen Versorger, läuft der alte Vertrag mit den alten Preisen bis zu Beginn des neuen Vertrags weiter (§ 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).
Möchten Sie als Sonderkunde den Anbieter wechseln, müssen Sie die im Vertrag vereinbarten Fristen beachten. Anlässlich einer Preiserhöhung können Sie auch einen Sondervertrag stets ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen.
Möchte Ihr Energieversorger den laufenden Vertrag umstellen (z.B. wegen Anpassung an eine geänderte Rechtslage) und macht er Ihnen ein neues Angebot, sollten Sie prüfen, welcher Vertrag für Sie am günstigsten ist. Sind Sie mit dem neuen Vertrag nicht einverstanden, können Sie den alten so lange fortsetzen, bis der Versorger kündigt. Anlässlich einer Vertragsänderung haben Sie ein Kündigungsrecht, sodass Sie auch selbst kündigen und den Anbieter wechseln können.
5.3. Wie funktioniert der Wechsel?
Der Wechsel des Strom- oder Gasanbieters ist einfach: Prüfen Sie, ob Ihr jetziger Preis noch marktgerecht ist, und fragen Sie Ihren Versorger nach günstigeren Preisen. Von sich aus muss das Unternehmen seine Kunden aber nicht auf günstigere Angebote hinweisen.
Sie schließen mit dem neuen Anbieter einen Liefervertrag und erteilen ihm eine Vollmacht zur Kündigung Ihres laufenden Vertrages. Der neue Anbieter leitet dann alles für Sie in die Wege. Nur wenn Sie anlässlich einer Preiserhöhung wechseln möchten, müssen Sie eventuell eine kurze Kündigungsfrist einhalten und sollten dann den laufenden Vertrag selbst kündigen.
Bei Außergeschäftsraumverträgen und Fernabsatzverträgen bedarf die Kündigung des Altvertrages bzw. die Kündigungsvollmacht des Verbrauchers gegenüber dem neuen Anbieter der Textform, das heißt, sie muss beispielsweise schriftlich, per Telefax oder per E-Mail vorliegen (§ 312h BGB).
Der neue Lieferant muss Ihnen unverzüglich bestätigen, ob und zu welchem Termin er eine Belieferung aufnehmen kann (§ 20a Abs. 1 EnWG). Dies sollte spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Erteilung Ihres Lieferauftrages geschehen. Manchmal schickt Ihnen der Energielieferant jedoch erst einmal eine Vertragsbestätigung und später, nachdem er vom Netzbetreiber entsprechende Informationen erhalten hat, eine weitere Bestätigung mit dem endgültigen Liefertermin.
Die Umstellung auf den neuen Vertrag erfolgt in der Regel zum Beginn eines Monats. Sonderkunden können zu jedem beliebigen Kalendertag wechseln. Am Wechseltag sollten Sie den Zählerstand Ihres Strom- bzw. Gaszählers ablesen und ihn dem neuen Anbieter und vorsorglich auch Ihrem alten Anbieter mitteilen. Von Ihrem bisherigen Anbieter erhalten Sie dann eine Schlussrechnung.
Für den Wechsel gilt eine Frist von höchstens drei Wochen (§ 20a Abs. 2 EnWG). Die Frist beginnt jedoch erst ab dem Tag, an welchem Ihr neuer Versorger Sie beim Netzbetreiber anmeldet. Von daher kann der Wechsel praktisch etwas länger dauern (z.B. vier bis sechs Wochen).
5.4. Was gilt für die Auswahl eines neuen Anbieters?
Informieren Sie sich über die Marktlage
Sammeln Sie zunächst Informationen über die Marktlage, das heißt Preise, Anbieter und Vergleiche – beispielsweise beim Bund der Energieverbraucher oder bei den Verbraucherzentralen sowie anhand von Tests (z.B. Stiftung Warentest, Finanztest).
Vergleichen Sie die Preise
Strom- bzw. Gaspreise setzen sich im Wesentlichen aus zwei Bestandteilen zusammen, dem Grundpreis (fester Betrag pro Monat bzw. Jahr) und dem Arbeitspreis (in Cent/kWh). Sie müssen immer den Gesamtpreis für Ihren jeweiligen Jahresverbrauch vergleichen. Wie viel Sie in der letzten Abrechnungsperiode verbraucht haben, können Sie Ihrer Energierechnung entnehmen.
Eine einfache Möglichkeit zum Preisvergleich bieten Tarifrechner im Internet (z.B. www.verivox.de, www.check24.de). Bei einem Tarifrechner geben Sie Ihren Jahresstrom- bzw. Gasverbrauch und Ihre Postleitzahl ein und erhalten dann eine Angebotsübersicht.
Da nicht unbedingt alle Rechner sämtliche Anbieter berücksichtigen und die Ergebnisse nicht immer identisch sind, sollten Sie zumindest die Ergebnisse von zwei Tarifrechnern vergleichen. Haben Sie sich für einen Tarif entschieden, prüfen Sie vor Abschluss eines Vertrages auf der Homepage des Anbieters, ob die Preise aktuell sind. Das braucht gerade vor anstehenden Preisänderungen (am Jahresende) nicht immer der Fall zu sein.
Bei besonderen Tarifkriterien heißt es aufpassen!
Bei Tarifen mit Bonus sollen Sie vorsichtig sein und mögliche Einschränkungen in den AGB genau prüfen. Ein Neukundenbonus wird in der Regel erst mit der Jahresabrechnung gutgeschrieben und setzt oft voraus, dass Sie mindestens ein Jahr beliefert werden. Der Vertrag kommt jedoch schon vor Lieferbeginn zustande. Ist nach den AGB eine Kündigung nur zum Ablauf des ersten Vertragsjahres möglich und kündigen Sie dann, erhalten Sie den Bonus nicht. Kündigen Sie erst zum Ablauf des zweiten Vertragsjahres, ist die Ersparnis durch den Bonus – gerechnet auf die Gesamtlaufzeit – erheblich geringer.
Häufig finden sich auch Einschränkungen des Bonus in den AGB.
Ein Sofortbonus soll teilweise zurückgezahlt werden, wenn man nicht ein Jahr beliefert wird. Oder Sie erhalten den Bonus nicht, wenn Sie eine bestimmte Zeit vor Abschluss des Vertrags schon einmal vom selben Lieferanten beliefert wurden.
Auch wenn nicht alle Einschränkungen korrekt sind, müssen Sie im Streitfall mit rechtlichen Auseinandersetzungen rechnen.
Generell sollten Sie beachten, dass Rabatte und sonstige Vergünstigungen wie Frei-kWh bereits in den Preis eingerechnet sind und häufig nur für eine bestimmte Zeit, etwa für das erste Jahr, gelten. Danach erhöht sich der Preis erheblich, sodass Sie – rechtzeitig vor Ablauf der vertraglichen Kündigungsfrist – auf jeden Fall wieder einen Preisvergleich vornehmen und gegebenenfalls den Anbieter wechseln sollten.
Tarife mit Preisgarantie bieten zwar auf den ersten Blick eine Preissicherheit für eine bestimmte Zeit. Häufig wird jedoch die Garantie im Kleingedruckten in der Weise eingeschränkt, dass steigende Kosten aufgrund erhöhter Steuern und Abgaben weitergegeben werden dürfen (sogenannte eingeschränkte Preisgarantie
).
Besonders relevant ist für Stromkunden die Weitergabe von Mehrbelastungen aufgrund der Erhöhung staatlicher Umlagen, etwa der Umlage für erneuerbare Energien (sogenannte EEG-Umlage
). Beschränkt sich die Garantie auf den Energiepreis (d.h. die vom Unternehmen zu beeinflussenden Preisfaktoren: Beschaffungs- und Vertriebskosten und Gewinnmarge), läuft sie leer, wenn diese Kosten voraussichtlich konstant bleiben oder gar sinken.
Bei Paketpreisen vereinbaren Sie einen festen Preis für eine bestimmte, jährliche Abnahmemenge, etwa für 3600 kWh Strom. Problem: Ein Mehrverbrauch wird mit erheblich höheren Preisen berechnet. Verbrauchen Sie weniger als die Paketmenge, erhalten Sie keine Erstattung.
Vorsicht ist auch geboten bei Angeboten, bei denen Sie sich zu einer hohen Vorauszahlung verpflichten (z.B. in Höhe des Jahresbetrages). Wird der Versorger später insolvent, ist Ihr Geld unter Umständen verloren.
Beachten Sie die Einstellungen bei der Nutzung von Tarifrechnern
Tarifrechner sind ein nützliches Hilfsmittel für den Anbieterwechsel, das Sie als Verbraucher in der Regel kostenlos nutzen können. Als gewerbliche Unternehmen arbeiten die Betreiber der Rechner jedoch nicht unentgeltlich, sondern sie erhalten für die Vermittlung der Kunden von den Anbietern eine Provision (oder sie leben von der Werbung). Sie sollten daher einige Punkte beachten:
-
Manchmal finden Sie ganz oben in der Ergebnisliste besondere Angebote, die jedoch nicht unbedingt günstig und nicht immer deutlich als bezahlte
Anzeige
erkennbar sind. Prüfen Sie also genau. -
Der Preis allein ist nicht entscheidend. Voreinstellungen für die Auswahl der Tarife führen häufig dazu, dass Angebote mit hohem Neukundenbonus in der Übersicht ganz oben stehen. Solche Tarife können problematisch sein (vgl. oben).
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Einige Anbieter bieten ihre Produkte unter verschiedenen Marken an. Sie können dann gleich mehrfach in der Liste des Tarifrechners erscheinen und so eine Vielfalt von Tarifen suggerieren. Erkundigen Sie sich stets über das Unternehmen (vgl. nächster Abschn.). Dazu gibt es eventuell schon beim Tarifrechner selbst Informationen.
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Der Filter
nur Tarife mit direkter Wechselmöglichkeit anzeigen
bewirkt, dass nur solche Tarife angezeigt werden, bei denen der Kunde den Vertrag direkt über den Tarifrechner abschließen kann. Für solche Tarife erhält der Rechner in der Regel eine Vermittlungsprovision vom jeweiligen Anbieter. Tarife, bei denen sich der Kunde für einen Vertragsabschluss an den Anbieter wenden muss und die ebenfalls günstig sein können, werden dann nicht angezeigt. -
Die Einstellungsoption
nur positive Kundenbewertungen berücksichtigen
ist kein verlässliches Kriterium für die Qualität eines Anbieters. Die Kundenbewertungen werden oft kurz nach Vertragsschluss abgegeben, sodass später auftretende Probleme nicht in die Bewertung einfließen (z.B. bei der Gewährung eines Bonus oder in Zusammenhang mit der Rechnung). -
Als Referenztarif für den Preisvergleich sollten Sie Ihren derzeitigen Tarif auswählen. Sonst wird nämlich mit dem hohen Allgemeinen Preis der Grundversorgung verglichen, sodass die Ersparnis höher erscheint.
Prüfen Sie zunächst die Einstellung des Tarifrechners und aktivieren Sie gezielt nur die Kriterien, die Sie wirklich berücksichtigen wollen. Deaktivieren Sie problematische Voreinstellungen.
Wie erkennen Sie einen problematischen Anbieter?
Eine hundertprozentige Garantie, nicht auf einen problematischen
Anbieter hereinzufallen, gibt es nicht. Erscheint Ihnen ein Tarif sehr günstig, etwa weil ein hoher Bonus gewährt wird, sollten Sie sich über den Anbieter informieren.
Der Bund der Energieverbraucher hält zu einer Vielzahl von Anbietern Informationen bereit, etwa zum Unternehmen, zur Geschäftsführung, zur AGB-Gestaltung oder zu Verbrauchererfahrungen (www.energieverbraucher.de).
Verbraucherzentralen berichten ebenfalls über Erfahrungen mit problematischen
Anbietern und über ihre eigenen Verfahren. Bei der VZ NRW finden Sie zudem eine Urteilsdatenbank (www.vz-nrw.de; Suchbegriff: Energie-Bauen-Wohnen).
5.5. Wenn es Probleme beim Anbieterwechsel gibt
Mitunter kann es zu Problemen beim Anbieterwechsel kommen, etwa wenn der Wechsel nicht nahtlos klappt. Das ist jedoch kein Anlass zur Sorge, denn Sie werden auf jeden Fall mit Energie beliefert.
Sie haben den Neulieferanten mit der Kündigung des Altvertrages beauftragt, die Kündigung erfolgt aber nicht mehr rechtzeitig zum gewünschten Liefertermin. Dann verlängert sich der alte Vertrag. Ist der neue Anbieter für die Verspätung verantwortlich, haben Sie Anspruch auf Schadensersatz.
Der Neulieferant hat zwar den Altvertrag rechtzeitig gekündigt, der Beginn der Lieferung erfolgt aber nicht nahtlos, sondern erst später. In der Übergangszeit werden Sie vom Grundversorger zu Allgemeinen Preisen beliefert. Sie haben dann einen Schadensersatzanspruch gegen das Unternehmen (z.B. Altlieferant, Neulieferant, Netzbetreiber), welches für die Probleme verantwortlich ist (§ 20a Abs. 4 EnWG). Die Höhe des Schadens ergibt sich aus der Preisdifferenz zwischen dem Allgemeinen Preis und dem Preis der Neulieferanten.
5.6. Hier finden Sie Informationen zum Anbieterwechsel
Allgemeine Informationen zum Anbieterwechsel finden Sie beispielsweise bei der Bundesnetzagentur (www.bundesnetzagentur.de), bei den Verbraucherzentralen (z.B. www.vz-nrw.de; Suchbegriff: Wechsel des Energieversorgers) oder beim Bund der Energieverbraucher (www.energieverbraucher.de). Die Verbraucherzentralen bieten hierzu auch eine persönliche Rechtsberatung an.
VI. Was tun bei Insolvenz eines Anbieters?
In der Energiebranche hat es bislang zwei große Insolvenzfälle von Lieferanten gegeben, nämlich Teldafax und Flexstrom. Sollten Sie einmal als Kunde eines insolventen Unternehmens betroffen sein, sollten Sie wissen: Zahlungen dürfen Sie erst dann einstellen, wenn das Unternehmen Sie nicht mehr beliefern kann. Für die Anmeldung Ihrer Forderungen gibt es Fristen.
Alle für Sie wichtigen Informationen erhalten Sie in solch einem Fall beim Insolvenzgericht, beim Insolvenzverwalter oder auf der Internetseite des Unternehmens. Die Verbraucherzentralen halten ebenfalls aktuelle Ratschläge bereit.