Energiekosten: Das gilt bei Rechnungsärger und Preiserhöhungen
Eine Preiserhöhung des Energieversorgers ist immer ärgerlich. Der Verbraucher muss jedoch nicht jede Strompreiserhöhung hinnehmen. Um nicht gleich den Anbieter wechseln zu müssen, sollte jede Preiserhöhung zuerst geprüft und ggf. dagegen vorgegangen werden.
I. Wenn es um die Gas- und Stromrechnung geht
1.1. Die Rechnung muss einfach und verständlich sein
Energielieferanten müssen kein einheitliches Rechnungsformular verwenden. Das Gesetz regelt lediglich die Mindestanforderungen an eine Energierechnung. Oberstes Gebot ist dabei Transparenz. Rechnungen für Energielieferungen an Endverbraucher müssen einfach und verständlich sein. Die für Forderungen maßgeblichen Berechnungsfaktoren sind vollständig und in allgemein verständlicher Form auszuweisen (§ 40 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)).
Eine Rechnung muss nach § 40 EnWG mindestens Angaben zu folgenden Punkten enthalten: Preis, Abrechnungszeitraum, Anfangs- und Endzählerstand, Ableseart und gezahlte Abschläge; Namen, Anschrift und E-Mail-Adresse des Energieversorgers; Vertragsdauer, geltende Preise, nächstmöglichen Kündigungstermin und Kündigungsfrist; Nummer der Lieferstelle (Zählpunktbezeichnung) und Codenummer des Netzbetreibers; Vorjahresverbrauch und Verbrauch der Vergleichskundengruppe; die Anteile der einzelnen Energieträger, deren Kohlendioxidemissionen und radioaktiver Abfall; Konzessionsabgabe, Netzentgelt und eventuelle Entgelte für Messstellenbetrieb und Messung.
Die Rechnung muss darüber hinaus auch Hinweise auf Möglichkeiten der Streitbeilegung sowie auf die
Schlichtungsstelle Energieund den Verbraucherservice der Bundesnetzagentur enthalten. So müssen Sie nicht lange rätseln, an wen Sie sich im Streitfall wenden können.
Wichtig sind dabei insbesondere die Angabe des Verbrauchs des vergleichbaren Vorjahreszeitraums sowie des nächstmöglichen Kündigungstermins und der Kündigungsfrist. So können Sie überlegen, wie Sie eventuell Energie einsparen könnten sowie ob und wann Sie gegebenenfalls den Anbieter wechseln möchten. Weicht Ihr Verbrauch stark von dem des Vorjahres ab und hat sich an Ihrem Verbrauchsverhalten nichts geändert, sollten Sie eventuell den Zähler prüfen lassen.
Ferner muss der Stromlieferant umfassende Angaben zur Stromkennzeichnung machen, darunter versteht man die gesetzlich vorgeschriebenen Informationen an Stromkunden über die Stromerzeugung, und den Anteil der einzelnen Energieträger angeben (z.B. Kernkraft, Kohle, Erdgas und sonstige fossile Energieträger; § 42 EnWG). Dies kann für Ihre Entscheidung wichtig sein, ob Sie etwa nur Strom aus erneuerbaren Energiequellen beziehen möchten.
1.2. Der Verbrauch wird grundsätzlich durch Ablesen ermittelt
Die Ablesung des Zählers ist für die Grundversorgung – das betrifft in der Regel die Kunden der örtlichen Stadtwerke, die zu Allgemeinen Preisen mit Strom bzw. Gas beliefert werden – in § 11 Stromgrundversorgungsverordnung (StromGVV) bzw. Gasgrundversorgungsverordnung (GasGVV) geregelt.
Diese Grundsätze gelten entsprechend auch für Sonderkunden. Das sind Kunden, die einen Strom- oder Gasliefervertrag mit dem Grundversorger zu einem anderen als dem Allgemeinen Preis abgeschlossen haben (z.B. beziehen Sie Ökostrom) oder die Energie von einem anderen Versorger beziehen.
Danach muss der Verbrauch grundsätzlich durch Ablesung ermittelt werden. Der Lieferant kann entweder die Daten des Netzbetreibers übernehmen oder den Zähler selbst ablesen. Er kann aber auch die Ablesung vertraglich dem Kunden auferlegen. Dann müssen Sie darauf achten, den Zähler zum üblichen jährlichen Abrechnungszeitpunkt abzulesen. Das nächste Ablesedatum ergibt sich jeweils aus der letzten Rechnung. Den Zählerstand sollten Sie parallel dem Lieferanten und dem Netzbetreiber mitteilen – dazu genügt eine E-Mail.
Gibt es während des Lieferjahres Preisänderungen sollten Sie den Zählerstand ebenfalls zum fraglichen Zeitpunkt ablesen und die Daten an Lieferant und Netzbetreiber melden. Denn sonst kann der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet werden (§ 12 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).
Eine Abrechnung aufgrund einer Verbrauchsschätzung ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn das Grundstück und die Räume des Kunden nicht zum Zwecke der Ablesung betreten werden können oder wenn der Kunde eine vereinbarte Selbstablesung nicht oder verspätet vornimmt (§ 11 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV). Rechnet der Lieferant unzulässigerweise auf der Grundlage von Schätzwerten ab, schließt das seinen Zahlungsanspruch aber nicht aus, wenn der tatsächliche Verbrauch später festgestellt werden kann (z.B. aufgrund einer gerichtlichen Schätzung; BGH, Urteil vom 16.10.2013, VIII ZR 243/12, NJW 2014 S. 1298).
Um als Mieter den Zähler ablesen zu können, müssen Sie natürlich Zugang zu Ihrem Zähler haben. Ob insoweit eine mietvertragliche Nebenpflicht des Vermieters besteht, Zugang zu gewähren, ist rechtlich umstritten.
Sie können vom Vermieter verlangen, dass er Ihnen mindestens einmal im Monat Zugang zum Zähler gewährt (AG Köln, Urteil vom 15.2.2013, 201 C 464/12 ).
Der Mieter hat keinen Anspruch auf Zugang zum gemeinschaftlichen Wasserzähler. Hier bestand aber die Besonderheit, dass der Wasserverbrauch im Rahmen der Mietnebenkostenabrechnung vom Vermieter und nicht vom Lieferanten abgerechnet wird, sodass der Mieter allenfalls zu Kontrollzwecken Zugang zum Zähler benötigt (AG Kehl, Urteil vom 23.9.2011, 3 C 20/10, NZM 2012 S. 833).
1.3. Das gilt für die Rechnungsstellung
Der Abrechnungszeitraum
Der Abrechnungszeitraum beträgt in der Regel zwölf Monate (§ 40 Abs. 3 Satz 1 EnWG). Auf diese Vorschrift wird für Haushaltskunden in der Grundversorgung ausdrücklich verwiesen (§ 13 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV). Eine geringfügige Über- oder Unterschreitung von wenigen Tagen ist hinnehmbar. Anbieter dürfen aber nicht willkürlich kürzere oder längere Zeiträume abrechnen (OVG Schleswig, Urteil vom 3.3.2015, 3 U 46/14 ).
Energielieferanten müssen Letztverbrauchern allerdings eine monatliche, vierteljährliche oder halbjährliche Abrechnung anbieten. Diese kann jedoch mit (hohen) Entgelten verbunden sein. Nur wenn Sie schon einen digitalen Zähler haben, ist eine monatliche Verbrauchsinformation kostenlos (§ 40 Abs. 3 Satz 2, 3 EnWG).
Um Ihren Verbrauch besser einschätzen und Ihr Verbrauchsverhalten steuern zu können, sollten Sie selbst monatliche Kontrollablesungen machen. So können Sie auch ungewöhnliche Verbräuche leicht feststellen und gegebenenfalls schnell eine Zählerprüfung veranlassen.
Die Abrechnungsfrist
Der Lieferant muss dafür sorgen, dass Ihnen die turnusmäßige Rechnung spätestens sechs Wochen nach Beendigung des abzurechnenden Zeitraums vorliegt. Diese Frist gilt auch nach Beendigung des Lieferverhältnisses für die Schlussrechnung (§ 40 Abs. 4 EnWG).
Trotz dieser klaren Regelung gibt es Fälle, in denen Versorger die Rechnungen erheblich zu spät versenden, weil etwa der Netzbetreiber die für die Abrechnung erforderlichen Daten nicht rechtzeitig geliefert hat. Verbraucher können jedoch auf Einhaltung dieser Frist bestehen (LG Hamburg, Urteil vom 22.10.2013, 312 O 43/13 ).
Wird die Abrechnungsfrist nicht eingehalten, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor. Melden Sie dies Ihrer Verbraucherzentrale oder der Bundesnetzagentur. Diese kann gegebenenfalls rechtliche Schritte gegen den Energieversorger einleiten (z.B. ihn abmahnen).
Weist die Rechnung ein Guthaben zu Ihren Gunsten aus, muss Ihnen der Lieferant dieses unverzüglich erstatten bzw. mit dem nächsten Abschlag komplett verrechnen. Ein verbleibendes Restguthaben muss dann gleichzeitig erstattet werden. Es ist also nicht zulässig, das Guthaben mit mehreren Abschlägen zu verrechnen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, I-20 U 136/14 ).
Die Fälligkeit der Rechnungsforderung
Nach Erhalt einer korrekten Abrechnung sind Sie als Verbraucher verpflichtet, die Rechnung zeitnah zu begleichen. Bei einem Grundversorgungsverhältnis werden Rechnungen und Abschläge zu dem vom Energielieferanten angegebenen Zeitpunkt, frühestens jedoch zwei Wochen nach Zugang der Zahlungsaufforderung fällig (§ 17 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV).
Versäumen Sie die in der Rechnung angegebene Zahlungsfrist, ist streitig, ob Sie sich dann schon in Verzug befinden mit der Folge, dass Sie gegebenenfalls Verzugszinsen zahlen müssen.
Bejahend (OLG Schleswig, Urteil vom 14.2.2013, 16 U 74/10 ). Nach verbraucherfreundlicher Auffassung tritt Verzug erst durch eine weitere Mahnung ein (OLG Schleswig, Urteil vom 3.3.2015, 3 U 46/14 ; LG Kiel, Urteil vom 10.6.2015, 12 O 351/14 ).
Bei Energielieferverträgen außerhalb der Grundversorgung (Sonderverträge) richtet sich die Fälligkeit nach den Regelungen des Vertrages. Hier bedarf es für die Begründung von Verzug stets einer Mahnung.
Ist die Energierechnung offensichtlich fehlerhaft, können Sie die Zahlung vorläufig verweigern (§ 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromGVV bzw. GasGVV). Das ist beispielsweise der Fall, wenn willkürlich statt des üblichen Jahreszeitraums ein wesentlich kürzerer Zeitraum abgerechnet wird (OLG Schleswig, Urteil vom 3.3.2013, 3 U 46/14 ).
Der Versorger muss gegebenenfalls beweisen, dass Ihnen die Rechnung zugegangen ist. Dazu kann er sich nicht auf eine Klausel in seinen AGB berufen, wonach eine elektronische Rechnung als zugegangen gilt, wenn sie im persönlichen Servicebereich des Kunden zur Verfügung steht (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.1.2015, I-6 U 166/13, MMR 2015 S. 472).
1.4. Die Energierechnung enthält (Berechnungs-)Fehler
Rechnungen können aus verschiedenen Gründen fehlerhaft sein
Es wurde ein falscher Verbrauch zugrunde gelegt
Hierbei kann es sich um einen bloßen Ablesefehler handeln. Wurde beispielsweise ein zu hoher Endzählerstand angegeben, können Sie den aktuellen Zählerstand dokumentieren und glaubhaft machen, dass die Angabe nicht stimmen kann. Entspricht der hohe Verbrauch jedoch dem Zählerstand, könnte der Zähler defekt sein (vgl. nächster Punkt).
Der Zähler ist defekt
Sie können beim Netzbetreiber (§ 20 StromNZV) oder bei Ihrem Energieversorger (§ 8 StromGVV) eine Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle beantragen. Stellen Sie den Antrag nicht beim Netzbetreiber, müssen Sie diesen informieren. Sie sollten daher stets beide Unternehmen informieren.
Stellt sich jedoch kein Fehler heraus, tragen Sie die Kosten der Überprüfung. Diese werden meist in den sogenannten Ergänzenden Bedingungen
bzw. in Preislisten des Versorgers aufgeführt und können sich – einschließlich Ein- und Ausbau des Zählers – durchaus auf 150,00 € belaufen.
Es wurden zwei Zähler verwechselt
Ihr Verbrauch kann auch deshalb zu hoch sein, weil eine Verwechslung zweier Messeinrichtungen vorliegt und Ihnen zum Beispiel der höhere Stromverbrauch Ihres Nachbarn berechnet wurde (LG München I, Urteil vom 7.12.2004, 26 O 6255/04 ).
Es wurde ein falscher Tarif zugrunde gelegt
Ihnen werden höhere Arbeitspreise berechnet als vertraglich vereinbart. Prüfen Sie, ob Ihnen der richtige Preis des vereinbarten Tarifs berechnet wurde.
Es gibt Tarife, bei denen der Preis verbrauchsabhängig in Preisstufen gestaffelt ist (etwa 28 Cent bis 2500 kWH, 27 Cent bis 5000 kWh, 26,5 Cent bei höherem Verbrauch). Haben Sie 3700 kWh verbraucht, dürfen pro kWh nur 27 Cent berechnet werden. Werden Ihnen 28 Cent berechnet, ist das nicht korrekt.
Als Kunde mit Nachtspeicherheizung erhalten Sie den Heizstrom zu einem etwas günstigeren NT-Tarif. Der Haushaltsstrom wird aber nach dem teureren HT-Tarif abgerechnet. Achten Sie darauf, dass Ihre Rechnung den Verbrauch differenziert ausweist und dass nicht etwa der gesamte Verbrauch nach dem teuren HT-Tarif abgerechnet wird.
Ihre Abschlagszahlungen wurden nicht komplett berücksichtigt
Der Versorger hat einen bezahlten Abschlag vergessen. Fehlen mehrere Abschläge, könnte zum Beispiel ein Zahlendreher in der Kundenummer die Ursache dafür sein, sodass Ihr Versorger Ihre Zahlungen einem anderen Kundenkonto gutgeschrieben hat.
Ein zugesagter Bonus wurde nicht berücksichtigt
Verlassen Sie sich nicht darauf, dass nur der korrekte Bonus-Tarif (...)
in der Rechnung benannt ist. Es könnte sein, dass der Lieferant den Bonus nicht berücksichtigt und einen Ausschlussgrund unterstellt hat, ohne Ihnen dies mitzuteilen. Prüfen Sie stets, ob in der Rechnung vertraglich vereinbarte Vergünstigungen wie Frei-kWh oder ein Bonus berücksichtigt sind.
Der Verbrauch wurde geschätzt
Probleme kann es geben, wenn der Kunde einige Jahre lang Rechnungen auf Grundlage eines geschätzten Verbrauchs erhält und dann in der folgenden Jahresrechnung konkret abgerechnet wird und sich eine hohe Nachzahlung ergibt. Sähe man die unzulässige Schätzung als Berechnungsfehler im Sinne des § 18 StromGVV bzw. GasGVV an, könnte der Versorger höchstens rückwirkend für drei Jahre die Rechnung korrigieren. Das ist aber umstritten. Lassen Sie sich hier von einer Verbraucherzentrale beraten.
Ihre Rechte bei fehlerhaften Rechnungen
Achten Sie auf die Ausschlussfrist
Enthält die Abrechnung einen Berechnungsfehler, kann grundsätzlich die Vertragspartei, zu deren Lasten sich der Berechnungsfehler auswirkt, von der anderen Partei einen finanziellen Ausgleich verlangen (§ 18 StromGVV bzw. GasGVV). Es kommt nicht darauf an, ob eine Vertragspartei an dem Fehler ein Verschulden trifft.
Entdecken Sie einen Fehler, sollten Sie stets sofort reklamieren. Denn Ansprüche sind in der Regel auf den der Feststellung des Fehlers vorhergehenden Ablesezeitraum beschränkt, es sei denn, die Auswirkung des Fehlers kann über einen größeren Zeitraum festgestellt werden; in diesem Fall ist der Anspruch auf längstens drei Jahre beschränkt.
Aufgrund einer Zählerverwechslung wird Ihnen jahrelang der höhere Stromverbrauch Ihres Nachbarn berechnet (und umgekehrt). Sie können nun von Ihrem Lieferanten zu viel gezahlte Beträge (und der Lieferant vom Nachbarn zu wenig gezahlte Beträge) für die letzten drei Jahre zurückverlangen. Die Frist wird taggenau berechnet und beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der aus einer falschen Rechnung verpflichtete Vertragspartner davon Kenntnis erlangt, dass er wegen eines Berechnungsfehlers in Anspruch genommen werden kann. Fordert der Lieferant aufgrund eines Berechnungsfehlers von Ihnen Geld zurück, ist also der Zugang des entsprechenden Schreibens bei Ihnen maßgeblich. Sie können sich jedoch an Ihren Nachbarn halten und von diesem einen Ausgleich verlangen (AG Köln, Urteil vom 23.2.2015, 142 C 633/13 ).
Ihnen steht ein Zurückbehaltungsrecht zu
Weist die Rechnung einen Fehler auf, haben Sie als Kunde in der Grundversorgung nur dann ein Recht zur Zahlungsverweigerung (§ 17 Abs. 1 Satz 2 StromGVV bzw. GasGVV),
-
soweit die ernsthafte Möglichkeit eines offensichtlichen Fehlers besteht. Ein offensichtlicher Fehler liegt nicht vor, wenn zu dessen Klärung umfangreiche Tatsachenfeststellungen erforderlich wären, etwa wenn die ordnungsgemäße Funktionsweise eines Zählers erst durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens geklärt werden könnte (OLG Koblenz, Urteil vom 17.3.2015, 3 U 1514/14 ); oder
-
sofern der in der Rechnung angegebene Verbrauch ohne ersichtlichen Grund mehr als doppelt so hoch wie der vergleichbare Verbrauch im vorherigen Abrechnungszeitraum ist und wenn Sie eine Nachprüfung der Messeinrichtung verlangt haben. Dies ist auch dann erfüllt, wenn eine Verdoppelung des Verbrauchs in einem früheren Zeitraum vorliegt (OLG Celle, Beschluss vom 8.9.2014, 13 U 71/14 ).
Für Sonderkunden sind die Regelungen des Vertrages zu beachten, die aber nicht wesentlich von den gesetzlichen Vorschriften abweichen dürfen.
1.5. Das gilt für Abschlagszahlungen
Wann darf ein Abschlag verlangt werden?
Der Energieversorger ist gegenüber Haushaltskunden in der Grundversorgung berechtigt, für die nach der letzten Abrechnung verbrauchte Energie eine Abschlagszahlung zu verlangen (§ 13 StromGVV bzw. GasGVV). In Verträgen mit Sonderkunden wird entweder auf die Regelungen der GVV verwiesen oder es werden vergleichbare Vereinbarungen getroffen. Abschläge dürfen nur für bereits verbrauchte Energie, also im Nachhinein, erhoben werden (z.B. darf der Abschlag für den Monat Januar erst Ende Januar erhoben werden).
Einige Anbieter gehen jedoch dazu über, die Abschläge bereits am Monatsanfang zu verlangen. Damit erhalten sie dann von allen Kunden die Abschläge einen Monat zu früh, was diesen Anbietern zu mehr Liquidität verhilft. Stellen Sie dies fest, können Sie eine Umstellung des Verhaltens verlangen, Ihre Verbraucherzentrale informieren oder sich bei der Bundesnetzagentur beschweren .
Wurden die neuen Abschläge korrekt berechnet?
In der Jahresabrechnung werden Höhe und Fälligkeit der Abschlagsbeträge für die neue Abrechnungsperiode festgesetzt. Geplante künftige Preiserhöhungen dürfen nicht mitberücksichtigt werden und nicht von vornherein zu einer Erhöhung der Abschläge führen. Erst wenn der Versorger im Laufe der kommenden Abrechnungsperiode eine weitere Preiserhöhung rechtmäßig vornimmt, darf er zu diesem Zeitpunkt die Abschläge anpassen.
Die Höhe der Abschläge richtet sich grundsätzlich nach dem (in der Jahresrechnung korrekt ausgewiesenen) Verbrauch im zuletzt abgerechneten Zeitraum. Ist eine solche Berechnung nicht möglich, bemisst sich die Abschlagszahlung nach dem durchschnittlichen Verbrauch vergleichbarer Kunden (§ 13 Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV). Dies gilt auch für die Abrechnung gegenüber Sonderkunden (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.12.2014, I-20 U 136/14 ).
Sie können den monatlichen Abschlag überprüfen, indem Sie den Gesamtpreis für das nächste Jahr (auf Grundlage der aktuellen Preise müssen Sie dazu die Summe des jährlichen Grundpreises und des Produktes aus Arbeitspreis und Jahresverbrauch bilden) durch zwölf teilen. Manche Versorger dividieren den Jahresbetrag durch elf (Monate) und kommen zu einem etwas höheren Abschlag. Das ist aber noch akzeptabel.
Was können Sie gegen überhöhte Abschläge tun?
Die Erhöhung der Abschläge für die künftige Abrechnungsperiode ist nur zulässig, wenn dies auf einem höheren Verbrauch und/oder gestiegenen Preisen beruht. Prüfen Sie daher, ob die neuen Abschläge korrekt berechnet wurden. Ist das nicht der Fall, sollten Sie Ihrem Versorger Ihre Bedenken darlegen und eine umgehende Neuberechnung der Abschläge verlangen.
Aufgepasst: Eine eigenmächtige Kürzung ist nicht zulässig und kann zur Folge haben, dass der Anbieter klagt oder eine Sperre des Strom- bzw. Gasanschlusses bewirkt.
Lässt sich der Anbieter nicht auf ein berechtigtes Kürzungsverlangen ein, sollten Sie Rechtsrat und Hilfe einholen (z.B. bei einer Verbraucherzentrale oder der Schlichtungsstelle Energie
) und die Bundesnetzagentur informieren. Zudem kommt ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, da Sie ja unfreiwillig in Vorleistung treten.
Falls Sie die Zahlung unberechtigter Preiserhöhung(en) verweigern wollen, können Sie konsequenterweise neben der Rechnung auch die Abschläge kürzen. Als Verbraucher dürfen Sie sich ausdrücklich auf den Unbilligkeitseinwand nach § 315 BGB berufen, ohne in Verzug zu geraten (§ 17 StromGVV bzw. GasGVV). Demzufolge darf Ihnen bei einer Zahlungsverweigerung auch keine Energiesperre angedroht oder gar verhängt werden. Allerdings sind die Erfolgsaussichten einer Klage auf Erstattung von Preiserhöhungen für Kunden in der Grundversorgung gesunken .
Bei Verträgen mit Bonus könnte Ihnen der Anbieter die Kürzung der Abschläge als Vertragsverstoß auslegen und dann eventuell den Bonus verweigern, wenn entsprechende AGB-Klauseln dies vorsehen. Das wäre zwar nicht in Ordnung, aber Sie müssten sich dann auf einen Rechtsstreit einlassen.
Können Abschläge innerhalb eines Verbrauchszeitraums erhöht werden?
Ändern sich im Laufe einer Abrechnungsperiode die Preise, darf der Versorger die nach einer Preiserhöhung anfallenden Abschlagszahlungen anpassen (§ 13 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV). Nach bisherigen Erfahrungen haben die Versorger aber von dieser Möglichkeit weitgehend keinen Gebrauch gemacht.
1.6. Das gilt für die Verjährung von Rechnungsansprüchen
Energieanbieter sind dazu verpflichtet, den Kunden innerhalb von sechs Wochen nach Ende eines Abrechnungszeitraumes eine Rechnung zukommen zu lassen (§ 40 Abs. 4 EnWG). Für Ansprüche aus Energierechnungen gilt die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren. Diese beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die Rechnung erhalten haben (§ 195, § 199 Abs. 1 BGB). Ansprüche aus Rechnungen aus 2013 verjähren also am 31.12.2016.
Ob allerdings der Versorger, der den Energieverbrauch jahrelang gar nicht abgerechnet hat, nach Ablauf der 3-jährigen Verjährungsfrist ab dem Schluss des Jahres, in dem er die Rechnung hätte erteilen müssen, keine Ansprüche mehr geltend machen darf, ist rechtlich noch nicht geklärt (zuletzt LG Koblenz, Urteil vom 10.3.2014, 15 O 536/12 ).
Beachten Sie: Nach gängiger Rechtsmeinung setzt der Beginn der Verjährung aber die Erteilung einer Rechnung voraus. Der Versorger darf damit den Verbrauch der vergangenen Jahre nachberechnen und kann so willkürlich die Verjährung hinausschieben. Das kann zu Problemen führen, wenn Sie einen hohen Betrag nachzahlen müssen. Dann sollten Sie zumindest angemessene Abschlagszahlungen verlangen. Lässt sich der Jahresverbrauch nicht mehr ermitteln, muss der Versorger ihn anteilig auf den Abrechnungszeitraum verteilen und nach den jeweils geltenden Preisen berechnen. Es ist also nicht zulässig, den aktuellen Preis für den Gesamtverbrauch zugrunde zu legen.
Liegt Ihnen sechs Wochen nach Ende des Abrechnungszeitraums noch keine Rechnung vor, sollten Sie diese im eigenen Interesse anfordern. Wegen eines Verstoßes gegen die Abrechnungspflicht sollten Sie die Bundesnetzagentur und auch Ihre Verbraucherzentrale informieren, damit gegebenenfalls Maßnahmen erfolgen können.
1.7. Eine Versorgungssperre darf nur ausnahmsweise verhängt werden
Kommen Sie einer Zahlungsverpflichtung trotz Mahnung nicht nach – geraten Sie also in Verzug –, kann der Versorger unter bestimmten Voraussetzungen die Versorgung unterbrechen lassen. Für Haushaltskunden in der Grundversorgung sind die Voraussetzungen einer Sperre in § 18 StromGVV bzw. GasGVV geregelt:
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Bei Stromschulden muss ein Zahlungsrückstand von mindestens 100,00 € bestehen. Bei Gas muss der Rückstand eventuell noch höher sein.
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Die Folgen der Unterbrechung für den Kunden müssen im Verhältnis zur Schwere der Zuwiderhandlung stehen.
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Es darf keine hinreichende Aussicht bestehen, dass der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommen wird.
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Die Unterbrechung der Versorgung muss mindestens vier Wochen zuvor angedroht werden.
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Zusätzlich ist dem Kunden der Beginn der Unterbrechung drei Werktage im Voraus anzukündigen.
Liegt auch nur eine der genannten Voraussetzungen nicht vor, ist eine Sperre unzulässig! Eine Sperre ist auch dann nicht zulässig, wenn Sie ein Recht zur Zahlungsverweigerung haben. Insbesondere dann, wenn Sie die Rechnung wegen einer streitigen Preiserhöhung gekürzt und sich auf deren Unbilligkeit gem. § 315 BGB berufen haben, darf keine Sperre verhängt werden (§ 18 Abs. 2 Satz 5 StromGVV bzw. GasGVV; LG Kiel, Urteil vom 29.2.2015, 4 O 96/15 ; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 21.12.2010, 11 U 132/10 ).
Beachten Sie: Allerdings dürfen Sie nicht den gesamten Rechnungsbetrag zurückbehalten, sondern nur den auf die beanstandete Preiserhöhung entfallenden Anteil; den zu zahlenden Betrag müssen Sie selbst ausrechnen (BGH, Urteil vom 11.12.2013, VIII ZR 41/13, NJW 2014 S. 2024).
Auch wenn Sie Sonderkunde sind, darf Ihr Versorger eine Sperre verhängen lassen, sofern er die Vorschriften des § 19 StromGVV bzw. GasGVV in den Vertrag einbezieht und die oben genannten Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen. Besteht eine davon abweichende vertragliche Regelung, muss deren Wirksamkeit geprüft werden. Aus einem Urteil des BGH (BGH, Urteil vom 14.4.2015, EnZR 13/14, NJW 2015 S. 2032) ergibt sich, dass auch gegenüber Sonderkunden eine Sperre generell möglich ist. In der Praxis wird aber der Versorger bei Zahlungsverzug des Kunden wohl eher den Vertrag kündigen, als sich mit den Problemen einer Sperre auseinanderzusetzen.
Eine Sperrung des Netzanschlusses gegenüber Sonderkunden ist unzulässig, wenn Ihr Liefervertrag keine wirksame Preisanpassungsklausel enthält und Sie deshalb Geld aus unberechtigten Preiserhöhungen zurückbehalten haben (OLG Hamm, Urteil vom 17.11.2014, 2 U 78/14 ).
Droht Ihnen Ihr Versorger die Sperre des Strom- oder Gasanschlusses an, ist Eile geboten. Sie sollten dann vielleicht schnell Rechtsrat bei einer Verbraucherzentrale einholen und einen Rechtsanwalt einschalten, der notfalls eine einstweilige Verfügung zur Verhinderung der Sperre bei Gericht beantragen wird.
1.8. Das gilt für die Haftung bei Störungen der Strom- oder Gaszufuhr
Für Störungen der Strom- oder Gaszufuhr (z.B. durch Sturmschäden an Leitungen oder Masten oder Beschädigungen der Kabel bei Bauarbeiten) ist grundsätzlich der Netzbetreiber verantwortlich, sofern ihn ein Verschulden trifft. Das Verschulden an der Störung wird gesetzlich vermutet. Der Netzbetreiber kann jedoch darlegen, dass ihn kein Verschulden trifft (§ 18 Niederspannungs- bzw. Niederdruckanschlussverordnung).
Der Haftungsumfang und der Verschuldensmaßstab richten sich nach der Art des Schadens. Bei leichter Fahrlässigkeit ist ein Schaden von unter 30,00 € nicht ersatzfähig. Für Gesundheits- und Sachschäden haftet der Netzbetreiber auch bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für Sachschäden ist jedoch auf 5.000,00 € pro Schadensfall begrenzt. Die Haftung für allgemeine Vermögensschäden setzt mindestens grobe Fahrlässigkeit voraus.
Spannungsschwankungen im Stromnetz können zu Überspannungsschäden führen. Grundsätzlich ist auch hierfür der Netzbetreiber als Hersteller
von Strom nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) – auch ohne Verschulden – verantwortlich. Er muss sicherstellen, dass der Strom in der jeweils nutzbaren Spannung im Haushalt ankommt (BGH, Urteil vom 25.2.2014, VI ZR 144/13, NJW 2014 S. 2106). Nach § 11 ProdHaftG besteht jedoch eine Selbstbeteiligung des Geschädigten in Höhe von 500,00 €. Wollen Sie den gesamten Schaden ersetzt haben, muss den Netzbetreiber ein Verschulden treffen.
Ein Stromkunde verlangte 2.800,00 € Schadensersatz von seinem Netzbetreiber. Nach einem Stromausfall in seinem Wohnviertel war es zu einer Überspannung in seinem Haus gekommen. Eine Heizungsanlage, das elektrische Garagentor sowie kleinere Elektrogeräte waren dadurch beschädigt worden. Ursache für die Überspannung war die Unterbrechung von zwei sogenannten
PET-Leiternin der Nähe des Hauses, über die das Haus mit der Erdungsanlage verbunden war. Der Bundesgerichtshof sprach dem Geschädigten nach Abzug einer Selbstbeteiligung von 500,00 € Schadensersatz in Höhe von 2.300,00 € zu.
Ist Ihnen durch eine Versorgungsstörung ein Schaden entstanden, sollten Sie eine Liste der Schadenspositionen sowie Beweisfotos anfertigen, etwa bei Sachschäden an elektrischen Geräten oder bei verdorbenen Lebensmitteln in Kühlschrank oder Gefriertruhe. Melden Sie ihre Forderung umgehend beim Netzbetreiber an (z.B. zunächst per E-Mail oder telefonisch). Fragen Sie auch Ihre Hausratversicherung, ob und welche Schäden abgedeckt sind.
Haben Sie den Verdacht, dass der Schaden auf eine Überspannung zurückzuführen sein könnte, erkundigen Sie sich nach vergleichbaren Fällen in der Nachbarschaft. Gibt es solche Fälle, kann der Netzbetreiber diese Ursache kaum leugnen.
II. Wenn es um Preise, Preiserhöhungen und Rückforderungen geht
2.1. So setzen sich Energiepreise zusammen
Die Strom- und Gaspreise, die Verbraucher in ihrer Rechnung sehen, setzen sich in der Regel aus zwei Komponenten zusammen:
-
Der Grundpreis wird unabhängig vom Verbrauch als monatlicher oder jährlicher Pauschalbetrag berechnet und sollte die festen Preisbestandteile enthalten (z.B. die Kosten für das Messen und die Abrechnung der Energie).
-
Über den verbrauchsabhängigen Arbeitspreis (teilweise auch
Verbrauchspreis
genannt) wird der tatsächliche Strom- bzw. Gasverbrauch in Kilowattstunden (kWh) abgerechnet. Während der Stromzähler direkt die Kilowattstunden anzeigt, misst ein Gaszähler den Verbrauch in Kubikmetern. Diese werden etwa mit dem Faktor 10 multipliziert, um die kWh zu erhalten (Faustregel: 1 m3 = 10 kWh).
Strom- und Gaspreise setzen sich im Wesentlichen aus drei großen Kostenblöcken zusammen.
Anmerkung: Angaben der prozentualen Anteile nach Monitoringbericht der Bundesnetzagentur 2014
Beschaffungs- und Vertriebskosten inklusive Gewinn (= Marge): bei Strom ca. 26,6 %, bei Gas ca. 54,1 %;
Netznutzungsentgelte inklusive Entgelte für Messung, Messstellenbetrieb und Abrechnung: bei Strom ca. 22,1 %, bei Gas ca. 21,3 %;
Steuern und Abgaben (sowie Umlagen bei Strom): bei Strom ca. 51,3 %, bei Gas ca. 24,7 %.
Das Verhältnis zwischen diesen drei Bestandteilen ist also bei Strom und Gas etwas unterschiedlich und kann sich bei einer Veränderung der einzelnen Preisfaktoren ebenfalls ändern. Außerdem ist es (in geringem Maße) auch abhängig von dem zugrunde gelegten Verbrauch. Beim Strom gibt es inzwischen fünf staatliche Umlagen. Die bekannteste und teuerste Umlage ist die EEG-Umlage, die im Jahre 2015 6,17 ct/kWh betrug und im Januar 2016 auf 6,35 ct/kWh anstieg.
2.2. Wann und wie muss der Energielieferant Sie über seine Preise informieren?
Seit dem 30.10.2014 müssen Energieversorger ihre Strom- und Gaskunden in der Grundversorgung besser über die Zusammensetzung der Allgemeinen Preise informieren (§ 2 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV). Seitdem müssen sie die jeweiligen Kostenbestandteile auf ihrer Internetseite veröffentlichen und auch im Grundversorgungsvertrag angeben. Eine besondere Informationspflicht besteht zudem anlässlich von Preisänderungen.
Insbesondere zusätzliche Informationen (z.B. die genaue Zusammensetzung des Preises bei Strom und Gas) sollen es den Kunden ermöglichen, die Preisänderungen ihres örtlichen Grundversorgers besser zu bewerten und verschiedene Anbieter miteinander zu vergleichen. Im Einzelnen gilt hinsichtlich der Kostenbestandteile:
-
Bei den Strompreisen sind die Stromsteuer, die Konzessionsabgabe, die Netzentgelte sowie fünf diverse Umlagen anzugeben, wobei die EEG-Umlage mit derzeit 6,35 ct/kWh (für 2016) am kräftigsten zu Buche schlägt. Außerdem ist die sogenannte
Unternehmensspanne
anzugeben, welche die Bezugskosten, die Vertriebskosten und die Gewinnmarge (= Unternehmensgewinn) enthält. Diese Kosten kann das Unternehmen, etwa durch geschickte Einkaufspolitik, selbst beeinflussen. -
Bei den Gaspreisen sind lediglich die Energiesteuer und die Konzessionsabgabe anzugeben.
Die gesetzliche Verpflichtung gilt unmittelbar nur für die Grundversorger gegenüber ihren Haushaltskunden in der Grundversorgung .
Verbraucherfreundliche Vorschriften haben jedoch – sozusagen als gesetzliches Leitbild
– mittelbare Auswirkungen für
Sonderkunden
. Das heißt, die Maßstäbe an die Preistransparenz gelten im Grundsatz auch hier. Zudem haben Energielieferanten auch gegenüber ihren Sonderkunden Informationspflichten (z.B. über die Vertragsdauer, die Kündigungstermine/-fristen, die Zahlungsweise und die Art und Weise, wie aktuelle Informationen über geltende Tarife erhältlich sind (§ 41 Abs. 1 EnWG)).
2.3. Keine Preisanpassung ohne Rechtsgrundlage
Für Kunden in der Grundversorgung gibt es gesetzliche Regelungen
Seit dem 30.10.2014 enthalten für Kunden in der Grundversorgung die § 5 Abs. 2, 3 StromGVV bzw. GasGVV eine gesetzliche Grundlage für Vertrags- und Preisänderungen.
Der Gesetzgeber musste die bis dahin bestehenden Vorschriften ändern, weil sie der Europäische Gerichtshof beanstandet und festgestellt hatte, dass sie nicht mit europäischem Recht zu vereinbaren sind. Sie würden nicht gewährleisten, dass Verbraucher rechtzeitig über Anlass, Voraussetzungen und Umfang einer Preisänderung informiert werden, bevor diese wirksam werden soll (EuGH, Urteil vom 23.10.2014, C-359/11 und C-400/11, NJW 2015 S. 849). Dies hat Auswirkungen für Preiserhöhungen in der Vergangenheit und auf etwaige Rückforderungsansprüche.
Bei Sonderkunden ist eine wirksame Preisanpassungsklausel erforderlich
Für Preiserhöhungen gegenüber Sonderkunden benötigt der Energielieferant eine wirksame Preisanpassungsklausel in seinen AGB.
Der Bundesgerichtshof hat in jahrelanger Rechtsprechung praktisch alle Preisänderungsklauseln, wie auch immer die Versorger sie gestaltet haben, als unwirksam angesehen. Einzige Ausnahme bislang ist folgende Entscheidung.
Ein Stromanbieter verwendet in seinen AGB eine Klausel, in der unter anderem auf die Möglichkeit der Preisanpassung, die dafür möglichen Umstände und das Sonderkündigungsrecht hingewiesen wird. Der Bundesgerichtshof hat diese Klausel für zulässig erachtet. Das Transparenzgebot gebiete es nicht, die aus § 315 Abs. 3 BGB folgenden Rechte der Vertragsparteien ausdrücklich oder vollständig zu regeln oder den Vertragspartner darüber zu belehren (BGH, Urteil vom 25.11.2015, VIII ZR 360/14 ).
Auch Klauseln, welche sich an den alten Preisänderungsvorschriften für Kunden in der Grundversorgung orientierten, waren unwirksam (BGH, Urteil vom 31.7.2013, VIII ZR 162/09, NJW 2013 S. 3647). Seitdem sind die Versorger umgeschwenkt und teilweise dazu übergegangen, für einzelne Preisfaktoren besondere Klauseln zu gestalten.
Einige Stromanbieter verwenden Preisanpassungsklauseln, die ihnen eine direkte Weitergabe neuer oder gestiegener Steuern, staatlicher Umlagen und Abgaben an den Kunden ermöglichen, ohne dass der Kunde kündigen darf. Eine solche Klausel ist unwirksam, da sie den Kunden ihr gesetzliches Sonderkündigungsrecht vorenthält (LG Düsseldorf, Urteil vom 22.10.2015, 14 d O 5/15 ). Diese Frage ist aber noch nicht abschließend gerichtlich geklärt.
Da die Gerichte viele Preisanpassungsklauseln als unwirksam angesehen haben, bestehen für Strom- und Gassonderkunden gute Chancen, Geld aus unberechtigten Preiserhöhungen zurückzuerhalten. Eine umfassende Rechtsprechungsübersicht zu den Preisanpassungsklauseln finden Sie auf der Homepage der Verbraucherzentrale NRW (www.vz-nrw.de). Lassen Sie sich zudem von der örtlichen Verbraucherzentrale beraten.
2.4. Wie muss der Energielieferant über eine Preisänderung informieren?
Wenn Sie Kunde in der Grundversorgung sind
Ändern sich einzelne Kostenbestandteile des Preises, muss der Versorger seine Preise neu kalkulieren und die einzelnen Kostenfaktoren gegenrechnen. Bei insgesamt gestiegenen Kosten darf er die Preise erhöhen. Sind die Kosten jedoch insgesamt gesunken, ist der Versorger verpflichtet, die Allgemeinen Preise unverzüglich neu zu ermitteln und sie zu senken (§ 5a Abs. 1 StromGVV bzw. GasGVV).
Zum 1.1.2016 stieg die EEG-Umlage für Strom um ca. 0,18 ct/kWh. Sind die Beschaffungskosten um 0,5 ct/kWh gesunken, muss der Versorger die Arbeitspreise um 0,32 ct/kWh senken.
Der Grundversorger muss eine Preisänderung sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung öffentlich bekannt geben, in der Regel in der Tageszeitung. Erfolgt die Bekanntgabe auch nur einen Tag zu spät, ist die Preiserhöhung nicht wirksam.
Parallel dazu muss der Versorger die Kunden per Brief informieren (§ 5 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV). Seit dem 30.10.2014 hat er hierbei den Umfang, den Anlass und die Voraussetzungen der Änderung sowie die einzelnen Kostenfaktoren in übersichtlicher Form anzugeben. Zudem hat er den Kunden auf sein Recht hinzuweisen, dass dieser den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen kündigen kann.
Wenn Sie Sonderkunde sind
Für die Ankündigung von Preiserhöhungen gegenüber Sonderkunden gilt § 41 Abs. 3 EnWG. Diese Vorschrift regelt zwar keine Details, enthält aber ebenfalls den Grundsatz der Transparenz, nämlich dass Verbraucher rechtzeitig auf transparente und verständliche Weise über eine beabsichtigte Änderung zu unterrichten sind. Zudem muss der Kunde auch darüber informiert werden, dass er den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen kann.
Haben Sie als Sonderkunde den Energieversorgungsvertrag online geschlossen und bei Vertragsabschluss ausdrücklich zugestimmt, dass die gesamte Korrespondenz online erfolgt, darf der Lieferant Preisänderungen auch per E-Mail ankündigen. Befindet sich jedoch nur in den AGB ein Hinweis hierauf (dass er Ihnen auch wichtige Mitteilungen wie eine Kündigung oder eine Preisänderung nur per E-Mail übermitteln darf), kann man sich auf den Standpunkt stellen, dass eine briefliche Mitteilung erforderlich ist. Dies ist jedoch streitig.
2.5. Wie können Sie gegen eine Preiserhöhung vorgehen?
Wer kann sich wehren?
Sind Sie Vertragspartner eines Energielieferanten, haben Sie eigene Rechte gegen diesen.
Das trifft insbesondere auf Grundstückseigentümer zu.
Als Wohnungseigentümer können Sie gegen eine Preiserhöhung vorgehen, sofern Sie einen eigenen Versorgungsvertrag haben (z.B. verfügen Sie über einen eigenen Stromzähler). Besteht eine gemeinschaftliche Versorgung (z.B. Gasheizung oder Strom für Gemeinschaftsräume), ist gesetzlich geregelt, inwieweit hier jeder Eigentümer auch für andere klagen kann.
Haben Sie als Mieter einen eigenen Gas- oder Stromzähler, müssen Sie sich direkt an den Versorger wenden. Besteht keine Vertragsbeziehung zum Versorger, können Sie von Ihrem Vermieter verlangen, dass er entsprechend dem Wirtschaftlichkeitsgebot einen Energieliefervertrag nicht zu überhöhten Preisen abschließt bzw. bei einem teuren Vertrag gegebenenfalls den Anbieter wechselt.
Wie und wann sollten Sie auf eine angekündigte Preiserhöhung reagieren?
Sie haben zwei Möglichkeiten, auf eine Preiserhöhung zu reagieren:
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Wollen Sie anlässlich einer angekündigten Preiserhöhung kündigen und den Anbieter wechseln, sollten Sie als Sonderkunde sofort auf eine mitgeteilte Preiserhöhung reagieren. Nach Wirksamwerden der Preisänderung ist eine rückwirkende Kündigung nicht mehr möglich.
Kunden in der Grundversorgung können jederzeit in Textform, d.h. etwa per E-Mail, kündigen (§ 20 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).
Als Sonderkunde sollten Sie prüfen, welche Form für Ihre Kündigung in Ihrem Vertrag vorgesehen ist (z.B. Schriftformerfordernis). Ab dem 1.10.2016 darf für Erklärungen von Verbrauchern in AGB keine strengere Form als die Textform mehr vereinbart werden.
Ein Muster für eine Kündigung nach einer Preiserhöhung finden Sie auf www.vz-nrw.de.
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Wollen Sie trotz der angekündigten Preiserhöhung am Vertrag festhalten, etwa weil Ihnen auch der neue Preis noch günstig erscheint, brauchen Sie zunächst nichts zu tun. Wollen Sie später Geld aus einer eventuell unberechtigten Preiserhöhung zurückhaben, genügt ein Widerspruch gegen die Jahresrechnung.
Wie und wann sollten Sie auf eine Jahresrechnung reagieren?
Der Bundesgerichtshof hat für alle Haushaltskunden festgelegt, dass sie einer Jahresrechnung widersprechen müssen, wenn sie Geld aus einer darin abgerechneten Preiserhöhung zurückhaben möchten. Ein einmaliger Widerspruch richtet sich zwar auch gegen künftige Preiserhöhungen. Vorsorglich sollten Sie aber jeder Rechnung widersprechen, in der eine Preiserhöhung enthalten ist und aus der Sie Geld zurückhaben möchten .
2.6. Was müssen Sie bei der Rückforderung unberechtigter Preiserhöhungen beachten?
Ohne Widerspruch geht nichts
Für Sonderkunden gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes: Wer Geld aus unberechtigten Preiserhöhungen zurückhaben will, muss einer Rechnung, in der die jeweilige Preiserhöhung erstmals abgerechnet wird, innerhalb von drei Jahren nach Erhalt widersprechen (BGH, Urteil vom 15.4.2015, VIII ZR 59/14, NJW 2015 S. 2566).
Das gilt auch für Kunden in der Grundversorgung hinsichtlich Preiserhöhungen, die bis zum 29.10.2014 vorgenommen wurden (BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 und VIII ZR 12/12 ). Bei Preiserhöhungen ab dem 30.10.2014 könnte die Widerspruchsfrist kürzer sein. Hier sollten Sie zeitnah, das heißt innerhalb eines Monats nach Erhalt der Rechnung, widersprechen.
Beachten Sie: Die Widerspruchsfrist ist taggenau zu berechnen, das heißt, ab Zugang einer Rechnung haben Sie genau drei Jahre Zeit. Für den Widerspruch kommt es also auf jeden Tag an.
Bis zum 30.6.2016 können Sie noch einer am 30.6.2013 erhaltenen Rechnung widersprechen; am 1.7.2016 ist es für einen Widerspruch bereits zu spät.
Haben Sie Preiserhöhungen schon widersprochen, aber von der Formulierung her nur die Billigkeit der Preiserhöhung gemäß § 315 BGB beanstandet, ist dies zugleich als Widerspruch gegen fehlende Rechtsgrundlagen zu werten (BGH, Urteil vom 15.1.2014, VIII ZR 80/13, NJW 2014 S. 1877). Auf die Formulierung des Widerspruchsschreibens kommt es also insoweit nicht an.
Möchten Sie von Ihrem Energieversorger Geld für die letzten drei Jahre zurückverlangen und haben Sie bisher keinen Widerspruch gegen die Rechnungen eingelegt, sollten Sie dies umgehend nachholen.
Ein Muster für den Widerspruch und die Rückforderung bei Strom-/Gaspreiserhöhungen finden Sie unter www.vz-nrw.de.
Beachten Sie die Verjährungsfrist
Machen Sie Rückzahlungsansprüche geltend, müssen Sie damit rechnen, dass sich der Versorger auf Verjährung beruft. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie die Rechnung mit der abgerechneten Preiserhöhung erhalten haben (§ 199 Abs. 1 BGB). Damit können Sie im Jahr 2016 nur noch Ansprüche aus Rechnungen ab 2013 für den darin abgerechneten Zeitraum durchsetzen.
Lehnt der Versorger Ihre Ansprüche ab, müssen Sie rechtzeitig die Verjährung hemmen. Dazu müssen Sie Ansprüche aus Rechnungen von 2013 notfalls bis Ende 2016 einklagen oder einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen. Auch die Eröffnung eines Verfahrens bei der Schlichtungsstelle Energie
hemmt die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB). Dies könnte sich insbesondere für Stromkunden lohnen, da schon allein die EEG-Umlage ab 2013 und 2014 kräftig gestiegen ist, was zu Preiserhöhungen geführt hat.
Eventuell könnte eine längere Verjährungsfrist von maximal zehn Jahren gelten. Ausnahmsweise kann die Verjährung später beginnen, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht verlässlich einzuschätzen vermag. In einem vergleichbaren Fall im Bankenbereich hat das der Bundesgerichtshof so entschieden (BGH, Urteil vom 28.10.2014, XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14, NJW 2014 S. 3713). Allerdings werden Sie mit heftigem Widerstand der Energieversorger rechnen müssen. Sie sollten daher eine Klage allenfalls erwägen, wenn Ihre Rechtsschutzversicherung die Kosten für einen Rechtsstreit übernimmt.
Wie berechnen Sie Ihre Ansprüche?
Wenn Sie Kunde in der Grundversorgung sind
Auch wenn es für Kunden in der Grundversorgung bis zum 29.10.2014 keine gesetzliche Grundlage für Preiserhöhungen gab, waren die Versorger nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dazu berechtigt, ihre Preise anzuheben und Kostensteigerungen an die Tarifkunden weiterzugeben. Nur wenn die Preiserhöhung darüber hinausging und der Erzielung eines zusätzlichen Gewinns diente, können Sie diesen zurückverlangen (BGH, Urteil vom 28.10.2015, VIII ZR 158/11 und VIII ZR 13/12 ). Im Klartext bedeutet dies jedoch, dass Kunden in der Grundversorgung praktisch keine realistischen Chancen haben, Geld zurückzubekommen.
Für Preiserhöhungen in der Grundversorgung ab dem 30.10.2014 gab es eine gesetzliche Rechtsgrundlage. Hier gilt wohl, dass Sie die Billigkeit der Preiserhöhung gegebenenfalls in vollem Umfang gerichtlich prüfen lassen können.
Wenn Sie Sonderkunde sind
Für Sonderkunden ist die Rechtslage besser. Sie können eine Preiserhöhung, die auf einer unwirksamen Preisanpassungsklausel beruht, komplett zurückverlangen. Allerdings finden die Energielieferanten auch hier noch Argumente, die eigentlich klaren Entscheidungen des Bundesgerichtshofes zu unterlaufen. Bei einer Klage besteht also dennoch ein Risiko.
Für die Berechnung des Rückzahlungsanspruchs kann nicht auf den bei Vertragsschluss vereinbarten niedrigen Anfangspreis abgestellt werden. Vielmehr ist der Preis aus derjenigen Rechnung maßgeblich, der Sie erstmals rechtzeitig innerhalb von drei Jahren widersprochen haben (BGH, Urteil vom 23.1.2013, VIII ZR 52/12 ).
Verlangen Sie die Erstattung von zu Unrecht gezahlten Preiserhöhungen, können Sie sich dennoch auf im Abrechnungszeitraum erfolgte Preissenkungen berufen. Für die Berechnung ist dann der als Letztes vor der Widerspruchsfrist geltende Preis maßgeblich (OLG Hamm, Urteil vom 10.8.2012, I-19 U 163/11, BB 2012 S. 2254).
Sie haben der Jahresrechnung von Mai 2010 widersprochen, mit der die Gaslieferung für den Zeitraum 1.4.2009 bis 31.3.2010 abgerechnet wurde. Im August 2009 wurde der Arbeitspreis von 5,4 ct/kWh auf 5,7 ct/kWh erhöht, im Januar 2010 wiederum auf 5,2 ct/kWh gesenkt. Für den Verbrauch im Zeitraum 1.8. bis 31.12.2009 müssen Sie nur den vor der Erhöhung geltenden Preis (von 5,4 ct/kWh) zahlen und erhalten also 0,3 ct/kWh zurück. Ab Januar 2010 zahlen Sie nur 5,2 ct/kWh.
Für engagierte Verbraucher bzw. deren Anwälte, die auf Rückzahlung von Gaspreiserhöhungen klagen möchten, hält die VZ NRW eine Musterklageschrift auf ihrer Homepage bereit (www.vz-nrw.de).
III. Wenn es um Hilfe und Anlaufstellen für Verbraucher geht
3.1. Wo finden Sie Informationen und Beratung?
Wer? |
Was? |
Wohin? |
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Verbraucherzentrale |
Informationen zu fachlichen und rechtlichen Fragen zum Energierecht, zu Anbietern sowie verbraucherfreundliche Urteile und Musterbriefe. individuelle Rechtsberatung/ |
Bundesverband der Verbraucherzentralen e.V. (vzbv) Markgrafenstraße 66 10969 Berlin Tel.: 030/25800–0 |
Bund der Energieverbraucher |
Umfangreiche und aktuelle Informationen (z.B. Zusammenstellung aktueller Rechtsprechung, Liste spezialisierter Rechtsanwälte). Interessenvertretung in Form einer Rechtsberatung/-vertretung. Beim Bund der Energieverbraucher müssen Sie dazu jedoch Mitglied werden. |
Bund der Energieverbraucher e.V. Frankfurter Straße 1 53572 Unkel Tel.: 02224/9227–0 |
Schlichtungsstelle Energie |
Bietet Verbrauchern eine kostenlose Streitschlichtung. Voraussetzung ist jedoch, dass Sie sich zunächst selbst mit Ihrem Anliegen erfolglos an den Anbieter gewandt haben. Die Schlichtungsempfehlungen sind für die Beteiligten unverbindlich. |
Schlichtungsstelle Energie e.V. Friedrichstraße 133 10117 Berlin Telefon: 030/2757 240–0 |
Regulierungsbehörden |
Allgemeine Informationen, keine Rechtsberatung/-vertretung. Beschwerdestelle über Missstände im Zusammenhang mit hohen Netzentgelten, Probleme beim Anbieterwechsel oder bei der Stromkennzeichnung. |
auf Bundesebene: Bundesnetzagentur Tulpenfeld 4 53113 Bonn Tel.: 0228/14–0 auf Landesebene: Wirtschaftsministerien |
Wer? |
Was? |
Wohin? |
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Kartellbehörden |
Beschwerdestelle über Missstände im Zusammenhang mit hohen Preisen. Massiver Protest von Verbrauchern kann als Druckmittel für rechtliche Verbesserungen wirken. |
Bundeskartellamt Kaiser-Friedrich-Str. 16 53113 Bonn Tel.: 0228/94 99–0 oder die Landeskartellbehörden (Wirtschaftsministerien) |
3.2. Was folgt aus Sammel-/Musterklagen und Verbandsklagen?
Musterverfahren der Verbraucherverbände, an denen sich einzelne Verbraucher unmittelbar beteiligen können, werden wegen der begrenzten rechtlichen Möglichkeiten und des hohen Aufwands relativ selten geführt. Auch dann betreffen sie in der Regel nur einen kleinen Teil der Kunden eines bestimmten Unternehmens und haben keine automatische Bindungswirkung für Kunden anderer Unternehmen. Da in den Verfahren jedoch Rechtsfragen von genereller Bedeutung geklärt werden, sind sie von allgemeinem Interesse; andere Kunden können sich argumentativ auf das Ergebnis solcher Verfahren (Gerichtsentscheidungen) berufen.
Ob Sie sich einem Musterverfahren anschließen können, erfragen Sie am besten bei der (Verbraucher-)Organisation, die das jeweilige Verfahren führt. Eine direkte Beteiligung ist in der Regel nicht mehr möglich, wenn das Verfahren schon läuft. Soweit der klagende Verbraucherverband die Prozesskosten nicht übernimmt, besteht für die Beteiligten auch ein Kostenrisiko. Folge: Die Kläger müssen die Prozesskosten anteilig tragen, soweit sie unterliegen.
Die Verbraucherzentralen führen jedoch zahlreiche Verbandsverfahren, in denen sie gegen Unternehmen wegen Wettbewerbsverstößen, Verstößen gegen Verbraucherschutzgesetze oder wegen unwirksamer Geschäftsbedingungen vorgehen und mit denen sie gegebenenfalls Rechtsfragen generell gerichtlich klären lassen. Gibt das Unternehmen eine außergerichtliche Unterlassungserklärung ab oder ergeht ein rechtskräftiges Urteil, können sich alle Kunden des Unternehmens hierauf berufen. Kunden anderer Unternehmen können sich argumentativ auf solche Entscheidungen berufen.