Wenn es ums Geld geht – das gerichtliche Mahnverfahren
Einleitung des Verfahrens, Zustellung des Mahnbescheids, Widerspruch und Zwangsvollstreckung – was Sie zu der Durchführung eines Mahnverfahrens wissen müssen.
I. Wenn Gläubiger Ernst machen
Das gerichtliche Mahnverfahren ist ein probates Mittel für Gläubiger, eine Geldschuld schnell, unkompliziert und vergleichsweise kostengünstig einzutreiben. Denn mit diesem Verfahren kann eine gerichtliche Urkunde erwirkt werden, mit der der Gläubiger die Zwangsvollstreckung betreiben kann – dem sogenannten Vollstreckungsbescheid. Das Gericht prüft dabei nicht, ob der Anspruch wirklich berechtigt ist. Eine Gerichtsverhandlung oder Beweisaufnahme findet beim Mahngericht nicht statt.
Der Vorteil für den Gläubiger liegt auf der Hand. Der Schuldner muss jetzt fürchten, dass eine Pfändung ins Haus steht, wenn er sich weiterhin einfach nur taub stellt. Anders als bei einer Privatmahnung ohne Amtshilfe gerät der Schuldner in gerichtlichen Zugzwang
.
Der Schuldner kann im Mahnverfahren genau feststellen, welche Forderungen nebst Kosten und Zinsen gegen ihn erhoben werden. Er hat dann die Möglichkeit, die Forderung im Detail zu prüfen und gegebenenfalls Widerspruch gegen den Mahnbescheid einzulegen.
Der Vorteil für den Schuldner: Er kann jetzt umgekehrt den Gläubiger zwingen, seine Forderung im normalen
Klageverfahren vor dem zuständigen Amts- oder Landgericht weiterzuverfolgen. Der Gläubiger muss nun seinen Anspruch rechtlich begründen und gegebenenfalls Beweise vorlegen.
Hierbei findet dann auch eine mündliche Gerichtsverhandlung statt. Will der Gläubiger dies nicht, weil er zum Beispiel doch nicht sicher ist, seinen vermeintlich erfolgreichen Anspruch durchzusetzen, wird er die weitere Verfolgung des Anspruchs aufgeben.
Fazit: Für beide Seiten wird es jetzt ernst. Deshalb sollten sowohl Gläubiger als auch Schuldner genau wissen, was es mit dem gerichtlichen Mahnverfahren auf sich hat und wann man wie reagieren muss, um die eigene Rechtsposition nicht aufs Spiel zu setzen.
Unabhängig davon kann ein Mahnbescheid für den Schuldner unangenehme Folgen haben, an die er vielleicht gar nicht sofort denkt. Es kommt zwar nach Erlass eines Mahnbescheides nicht automatisch zu einer Meldung bei der Schufa. Das Gericht ist schließlich kein Schufa-Partner. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass ein Schufa-Mitglied wie etwa Banken oder Handy-Provider den Mahnbescheid meldet.
Darüber hinaus gibt es Auskunfteien wie zum Beispiel die Firma Creditreform, die Mahnverfahren allgemein speichert, also auch den Erlass eines Mahnbescheides. Das hat dann oft Auswirkungen auf Ihre Bonität.
II. Warum Mahnverfahren und nicht gleich Klage?
Mahnverfahren und normale
Klage stehen sich sozusagen gleichberechtigt gegenüber. Das Mahnverfahren ist weder eine notwendige Vorstufe einer Klage, noch ist es vom möglichen Ergebnis her minderwertig
. Es ist für den Gläubiger einfach eine Frage der Effektivität, für welches Verfahren er sich entscheidet.
2.1. Wenn sicher ist, dass die Forderung nicht bestritten wird
Für den Gläubiger kann das Mahnverfahren sinnvoll sein, wenn mit dem Schuldner eigentlich kein Streit über die Berechtigung der Forderung besteht. Hapert es einfach nur an der Zahlungsmoral, ist das Mahnverfahren nicht nur einfacher, sondern auch erheblich billiger als eine Klage. Deshalb zum Kostenvergleich ein Beispiel:
Es geht um eine Forderung von 1.000,00 €. Als Kläger trifft Sie immer die Pflicht, die Gerichtskosten vorzuschießen. Diese würden im Mahnverfahren zunächst einmal eine halbe Gerichtsgebühr (27,50 €) betragen, im Klageverfahren jedoch sofort drei volle Gebühren (= 165,00 €).
Wenn sich Ihr Schuldner erwartungsgemäß nicht gegen den Mahnbescheid wehrt, haben Sie schnell und günstig einen sogenannten Titel erwirkt, mit dem Sie die Zwangsvollstreckung gegen Ihren Schuldner betreiben können.
Und wenn er sich wider Erwarten zur Wehr setzt und Sie weiter streiten müssen, wird Ihnen die im Mahnverfahren gezahlte Gebühr auf die weiteren Klagegebühren angerechnet.
Dennoch: Es gibt auch glasklare Fälle
, in denen Widerspruch erhoben wird – selbst wenn es an guten Gründen fehlt. Klassisches Beispiel: Ihr Schuldner will seine Zahlungspflicht möglichst weit hinausschieben.
Aber auch als Schuldner sollten Sie sich gut überlegen, ob Sie es auf eine Klage ankommen lassen wollen oder ob der gegen Sie geltend gemachte Anspruch nicht doch berechtigt ist. Denn die Kosten, die durch einen Widerspruch entstehen, fallen im Endergebnis auf Sie zurück. Vor Gericht gilt, Der Gewinner bekommt alles
.
Konkret: Im Falle des Unterliegens müssten Sie also nicht nur die Gerichtskosten tragen, sondern gegebenenfalls die gegnerischen und die eigenen Anwaltskosten.
2.2. Wenn eine Forderung zu verjähren droht
In diesem Fall ist höchste Eile geboten. Die reguläre Verjährungsfrist beträgt drei Jahre – und die sind schneller um, als man meint.
Die Verjährungsuhr
wird immer durch Klageerhebung angehalten. Da bei den kurzen Verjährungsfristen der Ablauf immer am Jahresende eintritt, sind Rechtsanwälte um diese Zeit aber mitunter so sehr belastet, dass eine kurzfristige Klageerhebung bereits aus Zeitgründen ausscheidet.
Allerdings wird die Verjährung auch durch Zustellung des Mahnbescheids an den Gegner angehalten (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB). Und das geht natürlich bedeutend schneller. Wichtig ist dann, dass Sie keine Zeit durch Formfehler verlieren. Das Antragsformular muss daher fehlerfrei und vollständig ausgefüllt werden. Andernfalls erhalten Sie zwar eine sogenannte Monierungsmitteilung vom Gericht. Bis dahin kann es aber zu spät sein. Denn ein fehlerhafter Antrag unterbricht die Verjährung nicht.
Auch wenn das Mahnverfahren schneller geht als eine herkömmliche Klage: Je nach Verfahrensbelastung des Gerichts sollten Sie mit wenigstens drei Wochen zwischen Antragstellung und Zustellung an den Schuldner rechnen. Also nicht nervös werden. Die Verjährung kann dadurch nicht eintreten. Die Uhr tickt aber sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, der Rechtskraft oder einer anderen Beendigung weiter.
2.3. Wenn das sogenannte obligatorische Schlichtungsverfahren umgangen werden soll
In einigen Bundesländern wie zum Beispiel Baden-Württemberg oder dem Saarland ist ein Schlichtungsverfahren vorgeschrieben, wenn Geldforderungen unter 750,00 € bzw. 600,00 € eingeklagt werden sollen. Wer dieses Verfahren umgehen möchte, etwa weil er sich mit seinem Schuldner nicht mehr im Guten einigen will, kann durch das gerichtliche Mahnverfahren das Ganze umgehen. Diese Vorgehensweise ist allgemein anerkannt.
Erkundigen Sie sich am besten beim Amtsgericht, das für den Wohnsitz des Schuldners zuständig ist, ob dort das obligatorische Schlichtungsverfahren vorgeschrieben ist. Wenn ja, müssen Sie es vor einer Klageerhebung betreiben. Andernfalls ist die Klage unzulässig (BGH, Urteil vom 23.11.2004, VI ZR 336/03 ). Oder Sie beantragen einen Mahnbescheid – denn dieser unterfällt nicht der Schlichtungspflicht.
III. Welche Geldforderungen können mit einem Mahnbescheid verfolgt werden?
Das gerichtliche Mahnverfahren ist nur für Geldforderungen in Euro zulässig. Dazu zählen typischerweise Forderungen aus Kaufverträgen, Werkverträgen, Darlehen etc. Aber auch Forderungen einer Wohnungseigentümergemeinschaft gegen säumige Miteigentümer fallen darunter.
Andere Ansprüche wie zum Beispiel auf Herausgabe einer Sache oder Unterlassungsansprüche können im gerichtlichen Mahnverfahren nicht verfolgt werden.
Darüber hinaus muss die Geldforderung fällig sein. Das heißt, der Schuldner muss bereits zur Zahlung verpflichtet sein. Künftige Forderungen fallen also nicht darunter.
Der Schuldner soll Ende 2011 ein Darlehen zurückzahlen. Der Gläubiger hat Bedenken, ob der Schuldner sich daran hält. Deshalb will er vorsorglich bereits im Sommer 2011 eine Vollstreckungsurkunde erwirken. Ergebnis: Der Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides müsste hier als unzulässig zurückgewiesen werden.
Wenn es um Geldforderungen aus einem Arbeitsverhältnis geht:
In diesem Fall können Sie zwar auch ein Mahnverfahren betreiben. Allerdings sind hierfür allein die Arbeitsgerichte zuständig. Das Amtsgericht wie in allen anderen Mahnverfahren scheidet als Mahngericht aus. Örtlich ist hier das Arbeitsgericht zuständig, vor dem auch die normale Zahlungsklage
erhoben werden müsste. Dasselbe gilt für Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängig sind.
Auch Forderungen, die von einer Gegenleistung abhängig sind, lassen sich nicht per Mahnbescheid beitreiben.
Sie sind von einem Autokaufvertrag zurückgetreten und wollen jetzt Ihr Geld wiederhaben. Die Kaufsache befindet sich noch in Ihrem Besitz. Sie können Ihr Geld nur
Zug um Zuggegen Herausgabe des Fahrzeugs geltend machen. Solche Forderungen können im Mahnverfahren nicht geltend durchgesetzt werden.
IV. Wie wird ein Mahnverfahren eingeleitet?
4.1. Das automatisierte Verfahren hat sich durchgesetzt
Seit Sommer 2006 ist in allen Bundesländern ein bestimmtes Amtsgericht zentral für das ganze Bundesland oder einen bestimmten großen Gerichtsbezirk zuständig. Das Verfahren läuft hier automatisiert.
Örtlich zuständig ist das Gericht, in dessen Bundesland der Gläubiger ansässig ist. Entnehmen Sie die erforderlichen Anschriften der nachfolgenden Übersicht:
Deutsche Mahngerichte |
|
---|---|
Bundesland |
Gericht |
Baden-Württemberg |
Amtsgericht Stuttgart |
Bayern |
Amtsgericht Coburg |
Berlin |
Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg am AG Wedding |
Brandenburg |
Zentrales Mahngericht Berlin-Brandenburg |
Bremen |
Amtsgericht Bremen |
Hamburg |
Amtsgericht Hamburg-Mitte (Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) |
Hessen |
Amtsgericht Hünfeld |
Mecklenburg-Vorpommern |
Amtsgericht Hamburg-Mitte (Gemeinsames Mahngericht der Länder Hamburg und Mecklenburg-Vorpommern) |
Niedersachsen |
Amtsgericht Uelzen |
Nordrhein-Westfalen |
|
|
|
Rheinland-Pfalz |
Amtsgericht Mayen |
Saarland |
Amtsgericht Mayen |
Sachsen |
Amtsgericht Aschersleben (Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) |
Sachsen-Anhalt |
Amtsgericht Aschersleben (Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) |
Schleswig-Holstein |
Amtsgericht Schleswig |
Thüringen |
Amtsgericht Aschersleben (Gemeinsames Mahngericht der Länder Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen) |
Wichtig: Die oben genannten Zuständigkeiten gelten aber nur während des Mahnverfahrens. Wehrt sich der Schuldner gegen die Forderung, sodass die Sache an ein normales Gericht weitergeleitet werden muss, ist grundsätzlich das Amts- oder Landgericht am Wohnsitz des Schuldners (oder des Firmensitzes des Schuldners) zuständig. Es kann daher gut sein, dass Sie das Mahnverfahren zwar bequem an Ihrem lokalen Amtsgericht oder bei Ihrem zentralen Mahngericht einleiten konnten – dann aber zur streitigen Hauptverhandlung zum Sitz des Schuldners reisen müssen.
Wenn Sie nicht eindeutig feststellen können, welches Gericht für Ihr Mahnverfahren zuständig ist, genügt in der Regel eine telefonische Nachfrage bei Ihrem örtlichen Amtsgericht. Im Telefonbuch sind die Gerichte meistens unter Justizbehörden zu finden.
4.2. Wie wird der Antrag gestellt?
Für das automatisierte Verfahren ist ein einheitliches computerlesbares Formular auszufüllen. Das Formular erhalten Sie im Schreibwarenhandel. Es enthält auf der Rückseite eine ausführliche Ausfüllanleitung und ist auch von juristischen Laien in der Regel problemlos zu bewältigen. Seit dem 1.6.2010 gilt eine Neufassung der Antragsformulare und seit dem 1.1.2011 können ältere Versionen nicht mehr verwendet werden! Besorgen Sie sich also bei Bedarf ein neues Exemplar und achten Sie dabei auf die Aktualität.
Für Internetnutzer lohnt sich ein Blick auf die Webseite www.online-mahnantrag.de. Dort besteht die Möglichkeit, den Mahnantrag online auszufüllen. Beachten Sie unbedingt die Hinweise zum Barcodeausdruck
.
Nichtsdestotrotz finden Sie hierzu noch ein paar wichtige Tipps und Hinweise unter dem nachfolgenden Punkt.
Sollten Sie dennoch weitere Fragen haben, hilft ein Anruf bei dem örtlichen Amtsgericht. So wird man Sie, zum Beispiel vonseiten der Telefonzentrale aus, stets an eine zuständige Geschäftsstelle weiterleiten. Der dortige Rechtspfleger wird Ihnen dann für die nächsten Schritte behilflich sein. Nur eine Rechtsberatung oder praktische Hilfe bei der Prüfung Ihres Anspruchs dürfen Sie nicht erwarten. Das gehört nicht zu den Aufgaben des Gerichts.
In jedem Fall müssen Sie sich an die vorgeschriebenen Formulare halten. Andernfalls wird Ihr Antrag ohne weitere Prüfung zurückgewiesen.
4.3. Ein paar Hinweise und Tipps zum Ausfüllen des Antrags
Hinweis zu Zeile 17 – die Antragsgegner sind Gesamtschuldner
Wenn Sie als Gläubiger für dieselbe Forderung nicht nur einen, sondern mehrere Schuldner in Anspruch nehmen wollen, ist hier ein Kreuzchen zu setzen. Dies empfiehlt sich immer dann, wenn die Vollstreckungsaussichten unklar sind. Denn die Rechtswirkung des Mahnverfahrens erstreckt sich dann auf beide potenzielle Zahler. Bedingung ist natürlich, dass auch gegen beide Gegner ein Anspruch in der Sache besteht. Ein Ehegatte haftet zum Beispiel nicht automatisch für die Sachbeschädigung des anderen Ehegatten.
Ihre Mieter, ein Ehepaar, haben beide einen Mietvertrag unterschrieben und sind mit der Miete in Verzug. Sie müssen als Gläubiger nicht etwa 50 % der Miete pro Kopf beitreiben, Sie können auch von einem der Schuldner 100 % verlangen. Trotzdem sollten beide im Mahnantrag aufgeführt werden. Fällt nämlich einer der beiden Schuldner weg oder sind beide nur teilweise leistungsfähig, können Sie ohne neues Verfahren auch gegen den anderen vollstrecken.
Hinweis zu Zeile 32 – Hauptforderung
Auf der Rückseite des Vordrucks befindet sich ein Katalog, in dem häufig vorkommende Forderungstypen bestimmten Nummern zugeordnet sind. Diese Nummern müssen Sie in der Spalte Katalognummer
eintragen. Die meisten Forderungstypen bedürfen keiner weiteren Erklärung. Die als Nummer 37 angeführte ungerechtfertigte Bereicherung
umfasst alle Sachverhalte, bei denen der Antragsteller eine Leistung erbracht hat und diese nun zurückfordert, weil zum Beispiel ein Geschäft geplatzt ist.
Der Gläubiger beauftragt einen Handwerker mit dem Bau einer Garage und zahlt einen Materialvorschuss in Höhe von 1.500,00 €. Der Handwerker erscheint weder zum Bau noch reagiert er auf böse Briefe.
Handelt es sich aber nicht um einen ursprünglich eigenen Anspruch, sondern um eine abgetretene Forderung, sodass dem Schuldner überhaupt nicht erkennbar ist, warum Sie etwas von ihm wollen, ist die Anspruchsbezeichnung unzureichend. In diesem Fall laufen Sie als Gläubiger Gefahr, dass die Verjährung nicht wie gewünscht unterbrochen wird (VGH München, Urteil vom 30.7.2009, 23 U 2193/09, NJW-RR 2010 S. 647).
Hinweis zu den Zeilen 39 bis 42 – laufende Zinsen
Hiermit sind nur Zinsen als Nebenforderung zu Ihrer eigentlichen Forderung gemeint. Der häufigste Fall sind die gesetzlichen Verzugszinsen. Diese betragen für Privatleute regulär 5 % über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank. Wenn Sie die aktuelle Höhe wissen wollen, fragen Sie entweder bei Ihrer Bank nach.
Hilfreich ist auch der Zinsrechner unter www.basiszins.de.
Möchten Sie Zinsen hingegen als eigene Forderung geltend machen (so z.B. bei der Rückforderung einer verzinslichen Mietkaution), müssen Sie den Betrag in den Zeilen 32–34 angeben.
Hinweis zu den Zeilen 43 und 44 – Nebenforderung
Private Mahnkosten, Auskunftsgebühren (z.B. beim Einwohnermeldeamt, erforderliche Bankgebühren oder die Kosten des Formularvordrucks etc.) sind keine Hauptforderungen. Sie können hier aber dennoch angegeben werden und sind dann Teil der gerichtlich berechneten Gesamtforderung.
Hinweis zu Zeile 45 – streitiges Verfahren
Wird Widerspruch eingelegt, kann das Mahnverfahren an das sogenannte
Gericht der Hauptsache
(in der Regel das Amts- oder Landgericht am Wohnsitz des Schuldners) weitergegeben werden. Dieses Gericht müssen Sie auf jeden Fall angeben. Hilfreich hierfür kann die Internetsuche unter www.gerichtsorte.de sein. Sie erfahren, für welchen Ort welches Gericht zuständig ist. Dieser Service ist kostenlos.
Haben Sie ein falsches Gericht angegeben, wird in der Regel eine Monierungsmitteilung
des Mahngerichts an Sie ergehen. Fassen Sie den Antrag online ab, erfolgt die Benennung automatisch.
Wichtig: Die Abgabe des Mahnverfahrens an das Gericht der Hauptsache passiert nicht automatisch und ist auch keine Pflicht. Wenn Sie als Gläubiger erst einmal abwarten wollen, wie sich der Schuldner verhält, lassen Sie einfach das Kästchen Durchführung des streitigen Verfahrens
offen. In diesem Fall wird das Verfahren auch nach Widerspruch des Schuldners nicht automatisch weitergeleitet, sondern erst wenn Sie es extra beantragen.
4.4. Was passiert nach Eingang des Antrags bei Gericht?
Das Antragsformular des Gläubigers wird jetzt auf Vollständigkeit geprüft. Sollten irgendwelche Angaben fehlen, wird dem Gläubiger ein Korrekturblatt (sog. Monierung) zugestellt. Darauf können Verbesserungen vorgenommen werden.
Achtung: Insbesondere dann, wenn Sie als Gläubiger mit Ihrem Mahnantrag eine Frist einhalten müssen, ist das Monierungsverfahren riskant, weil zeitraubend. Das Gericht ist weder verpflichtet noch dazu in der Lage, Ihren persönlichen Zeitplan bei der Bearbeitung des Mahnantrags zu berücksichtigen.
Erst wenn alle Daten korrekt vorliegen, wird der Mahnbescheid erlassen und dem Schuldner zugeschickt. Ist eine Zustellung nicht möglich (z.B. Umzug), erhalten Sie eine Nachricht des Gerichts. Bei Unklarheiten kann auch ein Anruf beim Sachbearbeiter sehr hilfreich sein. Die Durchwahl steht i.d.R. auf der Monierung.
Wichtig: Ist der Mahnbescheid nicht wirksam zugestellt worden, weil zum Beispiel die Anschrift des Schuldners nicht mehr stimmt, wird die Verjährung dennoch unterbrochen – immer vorausgesetzt, Sie trifft kein Verschulden (BGH, Urteil vom 26.2.2010, V ZR 98/09, NJW-RR 2010 S. 1438).
V. Was passiert nach Zustellung des Mahnbescheides?
5.1. Zahlungsunwillige Schuldner legen Widerspruch ein
Widerspruchsfrist unbedingt beachten
Die wirksame Zustellung an den Schuldner hängt nicht davon ab, dass der Empfang von ihm bestätigt wird. Der Postzusteller vermerkt die Übergabe auch ohne Ihre Empfangsbestätigung auf einer Urkunde, die an das Gericht zurückgeht.
Wichtigste Rechtsfolge hier: Mit der Zustellung beginnt die Widerspruchsfrist zu laufen. Diese beginnt am Tag nach der Zustellung und dauert zwei Wochen. Der Gläubiger wird hierüber informiert. Er weiß also über den Fristbeginn Bescheid. Weil aber die Fristberechnung nicht immer ganz einfach ist, hierzu noch ein
Der Mahnbescheid wird am 8.11. zugestellt. Dieser Tag zählt bei der Postberechnung aber nicht mit. Die Widerspruchsfrist beträgt zwei Wochen. Daher endet die Frist mit Ablauf des 23.11. Es würde also ausreichen, wenn der Widerspruch an diesem Tag nachts um 23:59 Uhr beim Mahngericht eingeht.
Allerdings ist der Widerspruch auch dann noch möglich, solange der dazugehörige Vollstreckungsbescheid vom Gericht noch nicht verfügt
ist, das heißt, noch nicht versandfertig ausgestellt wurde.
Sollten Sie – warum auch immer – als Schuldner die Zweiwochenfrist versäumt haben, können Sie wegen dieser Karenzzeit versuchen, mit einem Widerspruch das Ruder herumzureißen. Es ist aber nicht sicher, dass Sie Glück haben. Schließlich handelt es sich um gerichtsinterne Vorgänge. Besser ist es, Sie halten sich streng an die Zweiwochenfrist.
Der Widerspruch erfolgt nicht etwa gegenüber dem Gläubiger, sondern gegenüber dem Gericht, von dem der Mahnbescheid gekommen ist.
Nach Ablauf der Frist bzw. der für Sie nicht kalkulierbaren Karenzzeit führt Ihr Widerspruch von Amts wegen ins normale
Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache. Deshalb sollten Sie sich als Schuldner gut überlegen, ob Sie das Verfahren wirklich weiterführen wollen.
Jetzt ist zügiges Handeln gefragt. Prüfen Sie sorgfältig, ob die Forderung vielleicht doch berechtigt ist. Wenn ja, nehmen Sie am besten mit dem Gläubiger Kontakt auf und bezahlen. Vielleicht gelingt es Ihnen auch, zum Beispiel eine Stundungsvereinbarung zu erreichen. Dann ist das Verfahren schnell und ohne unnötige weitere Kosten beendet.
Es empfiehlt sich sehr, die auf dem Mahnbescheid ausgewiesenen, bisherigen Verfahrenskosten gleich mit zu überweisen – ansonsten kann der Gläubiger noch wegen der Kosten den Vollstreckungsbescheid beantragen.
Wie der Widerspruch eingelegt werden muss
Im automatisierten Verfahren wird bereits mit dem Mahnbescheid ein Widerspruchsvordruck versendet. Darauf können Sie als Schuldner genau angeben, ob Sie der Forderung nur zum Teil oder in voller Höhe widersprechen wollen.
Sollten Sie den Vordruck verlegt haben, bekommen Sie in der Regel auch bei Ihrem örtlichen Amtsgericht ein weiteres Exemplar. Es ist nämlich dringend zu raten, diesen Vordruck zu verwenden. In jedem Fall ist aber die Schriftform erforderlich. Außerdem ist der Versand des Widerspruchs per Einschreiben sehr zu empfehlen, um später den rechtzeitigen Zugang des Widerspruchs nachweisen zu können. Es reicht nicht aus, den Widerspruch rechtzeitig zur Post gebracht zu haben. Maßgeblich ist allein der tatsächliche Zugang bei Gericht .
Eine Begründung des Widerspruchs brauchen Sie nicht abzugeben. Insbesondere enthält der Widerspruchsvordruck im automatisierten Verfahren keine Spalte für schriftliche Erläuterungen. Es kann aber sinnvoll sein, dem Gericht frühzeitig mitzuteilen, wenn es sich offensichtlich um einen Irrtum handelt (z.B. falscher Schuldner, Betrag schon bezahlt).
Wenn der Schuldner bloß keine Mahnkosten zahlen will
Wenn Sie als Schuldner keinerlei Anlass für das Mahnverfahren gegeben haben (z.B. wenn Sie nie vorab eine Rechnung erhalten hatten oder eine Zahlungsfrist gewährt wurde), sollten Sie Ihren Widerspruch auf die Kosten beschränken – das kann auf dem Vordruck angekreuzt werden. Aussicht auf Erfolg haben Sie hier allerdings nur dann, wenn der Gläubiger wirklich vollkommen aus heiterem Himmel mit dem Mahnverfahren beginnt.
5.2. Einsichtige Schuldner legen keinen Widerspruch ein
Der Schuldner gibt sich geschlagen und zahlt
In diesem Fall ist die Sache für den Gläubiger erledigt. Er braucht das Mahngericht nicht über die Zahlung zu informieren. Weitere Kosten entstehen nicht.
Der Schuldner zahlt nicht
Dann können Sie als Gläubiger zwei Wochen nach Zustellung des Mahnbescheids den Vollstreckungsbescheid beantragen. Hierzu wird Ihnen ein weiteres Formular zugeschickt, auf dem Sie grundsätzlich noch zwei Angaben machen müssen:
-
Zeile 2: Ob der Schuldner Leistungen erbracht hat oder nicht.
-
Zeile 6: Ob der Vollstreckungsbescheid durch das Gericht zugestellt werden soll, oder ob Sie selbst einen Gerichtsvollzieher mit der Zustellung beauftragen wollen.
Wichtig: Warten Sie nach dem Erlass des unwidersprochenen Mahnbescheids nicht länger als sechs Monate mit dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids. Andernfalls entfällt die Wirkung des Mahnbescheids und das bisherige Verfahren war umsonst.
VI. Was passiert nach dem Widerspruch?
6.1. Jetzt ist der Gläubiger im Zugzwang
Als Schuldner können Sie sich nach Erhebung des Widerspruchs einstweilen zurücklehnen und Ihrem Gläubiger bis auf Weiteres die Verfahrensführung überlassen. Gibt dieser die weitere Verfolgung auf, haben Sie fürs Erste gewonnen
. Es empfiehlt sich dann, auch weiterhin die Verjährung des Anspruchs im Auge zu behalten.
Betreibt der Gläubiger das Verfahren hingegen konsequent weiter, werden Sie vom Gericht der Hauptsache aufgefordert, Ihre Verteidigungsargumente förmlich vorzutragen. Was das im Einzelnen heißt, erfahren Sie ebenfalls unter dem nachfolgenden Punkt.
6.2. Der Gläubiger hat die Wahl
Klagen oder aufgeben – das ist hier die Frage
Das Mahngericht wird Ihnen als Gläubiger den Widerspruch des Gegners mitteilen und gleichzeitig die ergänzenden Gebühren für das jetzt anstehende streitige Verfahren anfordern – und zwar weitere zweieinhalb Gerichtsgebühren je nach Streitwert.
Es geht um eine Forderung von 1.000,00 €. Für das Mahnverfahren haben Sie bereits 27,50 € gezahlt. Im Klagefall sind jedoch bei diesem Streitwert 165,00 € vorzuschießen. Also wird die Differenz von 137,50 € von Ihnen nachgefordert.
Bevor die ergänzenden Gebühren nicht gezahlt sind, wird die Verfahrensakte nicht an das Gericht der Hauptsache weitergegeben. Es liegt also an Ihnen, wie die Sache weitergehen soll.
Haben Sie gezahlt und liegt die Akte dem Hauptsachegericht vor, wird es aber richtig ernst. Das Gericht wird Sie jetzt auffordern, Ihren Anspruch in einer der Klageschrift entsprechenden Form
zu begründen – und zwar innerhalb von zwei Wochen. Der Widerspruch bewirkt also, dass Sie als Gläubiger den Anspruch nun mit allen Formalien des regulären Zivilprozesses geltend machen müssen. Hierzu gehören gegebenenfalls auch Beweisangebote. In diesem Verfahrensstadium gibt es keine Vereinfachungen mehr, wie sie das Mahnantragsformular bietet.
Warum Sie auf einen Anwalt nicht verzichten sollten
Anwälte kosten zunächst einmal Geld – auch wenn Sie am Ende einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Schuldner haben. Am Amtsgericht ist die Mitwirkung eines Anwalts aber nicht zwingend vorgeschrieben. Anders am Landgericht: Hier sind Sie als Privatperson ohne Anwalt nicht prozessfähig
. Ihre Anträge oder Ihr sonstiger Vortrag werden nicht berücksichtigt.
Wenn die Sache vor Gericht geht
Wenn Sie Ihren Anspruch – egal ob mit oder ohne Anwaltshilfe – rechtlich begründet haben, bestimmt das Gericht als Nächstes entweder ein schriftliches Vorverfahren oder einen Termin zur Hauptverhandlung.
Bleibt Ihre Anspruchsbegründung aus, wird nur auf Antrag des Schuldners mündlich verhandelt. Andernfalls tritt Verfahrensstillstand ein. Für Sie als Gläubiger ist dabei zu berücksichtigen, dass ab der gerichtlichen Aufforderung die Verjährungsuhr wieder tickt
. Bedenken Sie das, wenn Sie selbst keinen Antrag stellen. Denn es ist nicht damit zu rechnen, dass der Schuldner überhaupt einen Antrag auf mündliche Verhandlung stellt. Schließlich hat er normalerweise kein Interesse daran, auch noch in einen Prozess verwickelt zu werden.
Wird ein mündlicher Termin festgesetzt, findet dieser nicht am Mahngericht statt, sondern eben dort, wo der Schuldner ansässig ist. In diesem Fall müssen Sie als Gläubiger Ihre Forderung unter Umständen quer durch Deutschland tragen
. Insbesondere bei kleineren Forderungen kann dies eine wichtige wirtschaftliche Überlegung sein.
Wenn Sie anwaltlich vertreten sind, kann Ihr Anwalt eventuell einen sogenannten Verkehrsanwalt beauftragen. Dies ist allerdings nicht immer möglich und kann die Angelegenheit weiter verkomplizieren und in der Regel auch verteuern.
Beträgt die Forderung nicht mehr als 600,00 €, können Sie ferner beantragen, die Sache im sogenannten
vereinfachten Verfahren
rein schriftlich entscheiden zu lassen. Das Gericht lädt dann niemanden vor, sondern befasst sich allein mit den eingereichten Schriftsätzen. Dies kann das Problem weit entfernter Gerichtsorte entschärfen. Da aber auf Antrag mündlich verhandelt werden muss, kann Sie ein entschlossener Gegner trotzdem vor Ort zitieren
lassen.
Außerdem kann auch das Gericht ein persönliches Erscheinen und Verhandeln verfügen, wenn es dies für sachgerecht hält.
VII. Was passiert, wenn der Schuldner trotz Vollstreckungsbescheides nicht aufgibt?
7.1. Jetzt hilft nur noch der Einspruch
Mit der Zustellung des Vollstreckungsbescheids an den Schuldner läuft eine allerletzte Einspruchsfrist von zwei Wochen. Der Einspruch muss wiederum schriftlich gegenüber dem erlassenen Mahngericht erklärt werden.
Durch den Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ist der Schuldner allerdings nicht mehr so umfassend geschützt wie durch den Widerspruch gegen den Mahnbescheid: Der Vollstreckungsbescheid ist nämlich schon vorläufig vollstreckbar – auch wenn Gläubiger meist aus Kostengründen von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch machen.
Daher sollte gleichzeitig mit dem Einspruch unbedingt die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragt werden, um sich vor dem Zugriff des Gläubigers zu schützen.
7.2. Es darf geklagt werden
Als Gläubiger werden Sie im Falle des Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid aufgefordert, binnen zwei Wochen Klage zu erheben. Allerdings wird nun von Amts wegen ein Termin bestimmt.
Gleiches gilt für den Schuldner, nur dass er sich gegen den Anspruch verteidigen soll. Auch hier sollten Sie daran denken, selbst wenn die Sache nicht vor das Landgericht geht, anwaltliche Hilfe hinzuzuziehen. Denn spätestens ab hier gelten die allgemeinen Prozessregeln, die ohne rechtskundigen Beistand selbst vor dem Amtsgericht kaum zu bewältigen sind. Die Vereinfachungen wie im Mahnverfahren gibt es nicht mehr und die richterliche Hinweispflicht hat ihre Grenzen.
VIII. Wenn es zur Zwangsvollstreckung kommt
Als Gläubiger haben Sie grundsätzlich die Möglichkeit, schon im Voraus vollstrecken zu lassen, solange dies das Gericht nicht ausdrücklich untersagt. Hiervon sollten Sie aber nur dann Gebrauch machen, wenn Sie befürchten, dass andernfalls beim Schuldner nichts mehr zu holen ist. Eine vorläufige Vollstreckung verkompliziert das Verfahren und macht es außerdem teurer. Deshalb sollte hiervon nur in Zwangslagen Gebrauch gemacht werden.
Warten Sie lieber im Normalfall als Gläubiger ab, bis das Mahnverfahren erfolgreich abgeschlossen ist, also
-
der Schuldner sich überhaupt nicht gewehrt hat oder
-
das Verfahren vor dem Gericht der Hauptsache zu Ihren Gunsten ausgegangen ist.
Dann kann der Vollstreckungsbescheid oder das Urteil dem zuständigen Gerichtsvollzieher mit dem Antrag auf Pfändung übergeben werden. Welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist, erfahren Sie telefonisch bei der Gerichtsvollzieherverteilungsstelle des Amtsgerichts am Wohnort des Schuldners.
Der Gerichtsvollzieher sucht dann den Schuldner auf und versucht, dort das Geld oder verpfändbare Wertsachen einzutreiben. Dabei muss er gesetzliche Pfändungsbeschränkungen einhalten. Es steht also nicht alles Hab und Gut zur Verfügung. Diese Art der Pfändung ist aber nur dann sinnvoll, wenn wirklich Aussicht besteht, dass beim Schuldner auch etwas zu holen ist.
Denn der Gerichtsvollzieher erhebt natürlich seinerseits Gebühren, die der Auftraggeber vorlegen muss. Ist die Pfändung erfolglos, bleiben diese Kosten am Gläubiger hängen. Ein erster Pfändungsversuch schlägt in der Regel mit ca. 30,00 € zu Buche.
Wenn bekannt ist, wo der Schuldner arbeitet:
Dann kann auch eine Gehaltspfändung versucht werden. Zuständig hierfür ist das Amtsgericht (Vollstreckungsgericht). Dem Arbeitgeber wird dann aufgegeben, den pfändbaren Teil des Arbeitslohnes an den Gläubiger auszuzahlen.
Führen alle Vollstreckungsversuche ins Leere, können Sie Ihren Schuldner auch zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (früher Offenbarungseid
) auffordern lassen. Er muss dann wahrheitsgemäß umfassende Angaben über seine Vermögenslage machen. Verheimlicht er etwas, ist er strafbar. Die gefürchtete Folge des Offenbarungseids
ist die Aufnahme ins Schuldnerverzeichnis – das Aus für die Kreditwürdigkeit. Für den Schuldner ist die Zwangsvollstreckung daher nicht nur persönlich unangenehm, sondern auch mit Kosten verbunden – wenn auch praktisch der Gläubiger vorleisten muss.
Als betroffener Schuldner sollten Sie es also nicht so weit kommen lassen, sondern eine anerkannte oder gerichtlich festgestellte Zahlungsverpflichtung freiwillig erfüllen.
Für den Gläubiger bedeutet Zwangsvollstreckung zusätzlichen Aufwand und auch Kosten. Allerdings ist die Möglichkeit der Zwangsvollstreckung letztlich das Ziel der ganzen Aktion gewesen. Wenn Sie als Gläubiger also gar nicht so weit gehen wollen, sollten Sie sich möglichst frühzeitig über Ihre Prioritäten klar werden und abwägen, wie viel Aufwand Ihnen der offene Anspruch wert ist – und ob der Schuldner überhaupt leistungsfähig ist. Bekanntermaßen greift man einem nackten Mann nicht in die Taschen.
Aber: Ein Vollstreckungsbescheid verjährt erst in 30 Jahren, soweit es sich nicht um Zinsen oder andere wiederkehrende Leistungen handelt. Diese verjähren in drei Jahren (§ 197 Abs. 2 BGB). Vielleicht kommt ein zurzeit zahlungsunfähiger Schuldner doch noch mal zu Geld.
Davon abgesehen zeigt – leider – die Erfahrung, dass auch zahlungsfähige Schuldner oft erst aufgrund rechtskräftigen Titels zahlen wollen.