Rechnung, Mahnung & Co. – Geldforderungen außergerichtlich geltend machen
Was Sie über Rechnungen, Zahlungsverlangen, überfällige Forderungen und Ratenzahlungen wissen müssen. Wann entscheiden Sie sich für einen Anwalt, wann für ein Inkassobüro?
I. So fordern Sie Ihr Geld zurück
1.1. Wann können Sie Geld von einem Vertragspartner verlangen?
Wer Waren verkauft oder Dienstleistungen erbringt, will dafür in aller Regel auch bezahlt werden. Das gilt nicht nur für Unternehmen, sondern auch für Privatleute. Wer beispielsweise gebrauchte Möbel oder sein altes Auto an Dritte abgibt, tut dies normalerweise nicht aus Nächstenliebe, sondern gegen Geld.
Entscheidende Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch und damit auch für eine Rechnung ist also das Bestehen einer Forderung. Eine solche entsteht durch eine entsprechende Vereinbarung zwischen Privatpersonen oder mit einem Unternehmer (z.B. einem Gebrauchtwagen-Händler).
Ein Privatmann will sich ein neues Auto kaufen und wendet sich daher an einen Händler. Er wird fündig, man einigt sich über die Konditionen und es kommt zum Abschluss eines schriftlichen Kaufvertrages.
Eine solche Vereinbarung muss nicht immer ausdrücklich erfolgen. Auch der Supermarktbetreiber oder Handwerker haben ein Recht auf Bezahlung, auch wenn bei den üblichen Geschäften des Alltags die Bezahlung häufig in bar und ohne Rechnung oder Quittung erfolgt.
Ein schriftlicher Nachweis in Form einer Quittung oder einer Rechnung ist allerdings bei etwaigen Streitigkeiten immer hilfreich.
1.2. Wenn Sie eine Rechnung schreiben
Auch wenn es eher die Ausnahme als die Regel darstellt, dass man als Privatperson Rechnungen ausstellt, so ist es in einem eventuellen späteren Rechtsstreit von großem Vorteil, etwas Schriftliches als Nachweis in Händen zu halten.
Als Privatperson haben Sie in puncto Rechnung keinerlei Formalitäten zu beachten, Sie müssen noch nicht einmal den Begriff Rechnung
verwenden. Es muss nur deutlich werden, was Sie von wem und weshalb verlangen. Sie können Ihr Geld auch mündlich oder via E-Mail wirksam einfordern. Von Vorteil ist es auch, wenn Sie in der Rechnung angeben, bis wann Ihr Vertragspartner zu zahlen hat.
Absender |
Ort/ Datum |
Name und Adresse des Empfängers |
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Bitte um Rechnungsbegleichung |
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Sehr geehrte(r) Herr/Frau ..., |
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anlässlich der Wohnungsbesichtigung am ... haben Sie mir zugesagt, als mein Nachmieter die von mir in der Wohnung zurückgelassene Einbauküche zum Preis von 4.000,00 € zu übernehmen. Nachdem Sie inzwischen eingezogen sind, bitte ich Sie, mir diesen Betrag bis spätestens ... auf mein Konto zu überweisen. Meine Bankverbindung lautet: ... - Bank (BIC ...), IBAN ... |
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Mit freundlichen Grüßen |
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Ihre Unterschrift |
Dabei sollten Sie nicht nur nachweisen können, dass Sie eine Rechnung gestellt haben, sondern auch, wann Sie Ihren Anspruch geltend gemacht haben. Wenn Sie auf Nummer sicher gehen wollen finden Sie sowohl eine Rechnung als auch ein Kaufmännisches Bestätigungsschreiben in unserem Produktportfolio
Das mit dem sicheren Zustellnachweis ist so eine Sache. Verschickt man eine Rechnung zum Beispiel per Fax und beruft sich auf den Vermerk im Fax-Protokoll, so wird das nicht von allen Gerichten anerkannt. Das Gleiche gilt für den Versand per E-Mail. Hier kann schon aus technischen Gründen das Abschicken nicht automatisch mit dem Erhalt gleichgesetzt werden. Am besten versenden Sie daher Ihre Rechnung per Einschreiben.
Oftmals wird die Variante
Einschreiben mit Rückschein
empfohlen, weil der Empfänger dann den tatsächlichen Erhalt quittieren muss. Es kommt aber immer wieder vor, dass die Annahme von Einschreiben verweigert oder dem Postboten gar nicht erst die Tür geöffnet wird.
Daher ist die Variante
Einwurf-Einschreiben
in der Praxis eine gute, zumal auch preisgünstigere Alternative zum Einschreiben mit Rückschein
, weil sich der Empfänger nicht gegen die Zustellung wehren kann. Der Postbote wirft den Brief einfach in den Briefkasten des Empfängers ein, wodurch das Schreiben als zugestellt gilt. Der Zusteller notiert hierbei das Zustelldatum. Diese Informationen können dann vom Absender zum Beispiel im Internet abgerufen werden, sodass er eine Dokumentation der Zustellung erhält.
Es gibt aber natürlich auch Profis
, die generell bestreiten, dass der Absender die betreffende Rechnung überhaupt abgeschickt hat – er könnte schließlich irgendein Schreiben versandt haben. Für solche Ausnahmefälle ist es ideal, wenn man für den Versand an sich einen Zeugen zur Verfügung hat.
Wenn der Ehepartner von der Erstellung und dem Kuvertieren der Rechnung bis hin zum Weg zur Post bzw. zum Briefkasten anwesend ist, kann später der Versand nicht irgendeines Schreibens, sondern eben dieser Rechnung durch einen Zeugen bestätigt werden.
Unternehmen und Händler haben dagegen bestimmte Vorgaben zu beachten, ohne die ihre Rechnung keine Rechtswirkung entfaltet.
1.3. Notwendiges Übel: Mahnung verschicken
Wann ist eine Rechnung fällig?
Wenn die Rechnung bezahlt wird, ist alles gut. Was können Sie aber unternehmen, wenn keine Zahlung erfolgt? Und wie lange müssen Sie warten?
Haben Sie nichts vereinbart, muss die Rechnung im Zweifel sofort bezahlt werden (§ 271 Abs. 1 BGB).
Oft finden sich auf Rechnungen aber auch Hinweise, wie Zahlung erbeten bis zum ...
, zahlbar in 7 Tagen
oder Fälligkeit 14 Tage nach Rechnungserhalt
. In diesen Fällen gewährt der Rechnungsversender einen längeren Zeitraum, als ihn das Gesetz vorsieht. Die Zahlung kann dann erst nach dem vorgegebenen Zeitraum verlangt werden.
Wird ab dem 2.11.2017 eine 14-tägige Zahlungsfrist gesetzt, so endet diese am 16.11.2017, sodass Sie auch spätestens an diesem Tag das geforderte Geld erhalten haben müssen. Fällt das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so endet die Frist erst am darauffolgenden Werktag.
Wann liegt Verzug vor?
Erfolgt eine Zahlung verspätet, also nach dem vereinbarten oder vom Gesetz vorgesehenen Zeitraum, so tritt rechtlich gesehen Verzug ein.
Folgen des Verzugs sind insbesondere, dass Sie als der Rechnungssteller und Inhaber des Anspruchs eine Mahnung an den säumigen Rechnungsempfänger verschicken können. Zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag dürfen Sie darüber hinaus noch Zinsen verlangen. Die Zinsen betragen fünf Prozentpunkte über dem jeweils aktuellen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem ersten Tag des Verzuges.
Die aktuelle Höhe können Sie bei Ihrer Bank erfragen oder im Internet einsehen unter www.bundesbank.de. Hilfreich ist auch der Zinsrechner unter www.basiszinssatz.de.
Außerdem steht es Ihnen als dem Versender der Rechnung ab diesem Zeitpunkt zu, einen Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen mit der Durchsetzung seines Anspruchs zu beauftragen. Die entstehenden Anwalts- oder Inkassokosten hat dann ebenfalls der säumige Zahler zu ersetzen (Schadensersatz).
Zu den typischen Schadenpositionen bei Zahlungsverzug gehören:
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Verzugszinsen,
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Mahnkosten,
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Anwalts- oder Inkassokosten,
-
Recherchekosten (Gebühren für Anfragen bei Behörden oder für ähnliche Auskünfte) oder auch
-
Gebühren für Bankrückbuchungen.
Auch wenn Sie Ihr Geld so schnell wie möglich bekommen möchten, sollten Sie die Zahlungsfrist nicht allzu knapp bemessen. Dem Rechnungsempfänger sollte ausreichend Zeit eingeräumt werden, die erforderlichen Schritte einzuleiten, also etwa die Überweisung zu veranlassen. Bank- und Postlaufzeit eingerechnet ist ein Zahlungsziel von jedenfalls sieben Tagen ausreichend und auch angemessen. Manche große Unternehmen räumen ihren Kunden aber auch längere Zeiträume (beispielsweise 14 oder gar 30 Tage) ein.
Aber auch dann, wenn Sie keinen Zeitpunkt vereinbart haben, an dem der Rechnungsbetrags beglichen werden soll, tritt nach dem Willen des Gesetzgebers 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung Verzug ein (§ 286 Abs. 3 BGB).
Beachten Sie: Nur wer schuldhaft in Verzug gerät, macht sich schadensersatzpflichtig. Als Entschuldigungsgründe gelten zum Beispiel eine schwere Krankheit des Schuldners oder eine Kontoänderung beim Gläubiger, die dem Schuldner nicht mitgeteilt worden ist.
Kein Entschuldigungsgrund ist dagegen ein Zahlungsengpass. Hier gilt der Grundsatz Geld hat man zu haben
. Auch ein mehrwöchiger Auslandsaufenthalt entschuldigt Sie nicht. Wer längere Zeit abwesend ist, muss dafür sorgen, dass eingehende Rechnungen trotzdem bezahlt werden.
Sollten Sie einmal als Schuldner in die Situation kommen, einen finanziellen Engpass zu haben, vereinbaren Sie mit Ihrem Gläubiger einen Zahlungsaufschub oder Ratenzahlung. In der Regel kommt man Ihnen hier entgegen. Schließlich hat ein Gläubiger dann mehr in der Hand als gar nichts.
Verwenden Sie zum Beispiel nachfolgende Bitte um Zahlungsaufschub:
Absender |
Ort, Datum |
Name und Adresse des Empfängers |
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Bitte um Rechnungsbegleichung |
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Sehr geehrte(r) Herr/Frau ..., |
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leider ist es mir aufgrund eines finanziellen Engpasses zurzeit nicht möglich, Ihre Rechnung vom (...) pünktlich zum (...) zu begleichen. Deshalb bitte ich Sie, mir einen Zahlungsaufschub bis zum (...) zu gewähren. Eventuell kommt auch eine Ratenzahlung infrage. Ich bitte um Ihr Verständnis und hoffe, dass Sie sich deswegen mit mir in Verbindung setzen. Ich könnte zum Beispiel den Betrag in drei Einzelraten à € (...) ab (...) jeweils zum Ersten des Monats zahlen. |
|
Mit freundlichen Grüßen |
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Ihre Unterschrift |
So mahnen Sie richtig
Wird Ihre Rechnung nicht beglichen, so können Sie Ihrem Vertragspartner eine Mahnung schicken,
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sobald das von Ihnen gesetzte Zahlungsziel (Datum) verstrichen ist oder
-
wenn kein konkretes Zahlungsziel vereinbart wurde frühestens 30 Tage nach Fälligkeit bzw. Rechnungserhalt (vgl. oben).
Es empfiehlt sich, auch im Mahnschreiben jeweils ein Zahlungsziel anzugeben, etwa sieben bis 14 Tage sind üblich. Sie könnten ein Mahnschreiben folgendermaßen formulieren:
Absender |
Ort, Datum |
Name und Adresse des Empfängers |
|
Bitte um Rechnungsbegleichung |
|
Sehr geehrte(r) Herr/Frau ..., |
|
trotz meiner Zahlungsaufforderung vom (...) haben Sie die Rechnung bis heute nicht beglichen. Ich bitte Sie hiermit, dies umgehend, spätestens bis zum (...), zu tun. |
|
Mit freundlichen Grüßen |
|
Ihre Unterschrift |
Auch hierbei müssen Sie als Privatperson keine speziellen Formalitäten berücksichtigen. Es spielt keine Rolle, ob Sie Ihr Schreiben als Mahnung
oder Zahlungsaufforderung
bezeichnen. Unerheblich ist auch, wie oft Sie mahnen. Entscheidend ist nur, dass Ihr Ansinnen deutlich wird. Der Empfänger muss eindeutig erkennen können, welchen Anspruch Sie geltend machen.
Das darf die Mahnung kosten
-
Ob Sie schon bei der ersten Mahnung Verzugszinsen und/oder Mahnkosten verlangen, ist Ihre Entscheidung. Wenn die Voraussetzungen vorliegen, stehen Ihnen diese jedenfalls zu.
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Üblich und auch zulässig sind 2,50 € pro Mahnung. Die Höhe der Zinsen beträgt bei Privatpersonen 5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank, bei einem Geschäft zwischen Kaufleuten 9 % über dem Basiszinssatz. Zusätzlich kann bei einem Handelsgeschäft, also einem Vertrag, an dem kein Verbraucher beteiligt ist, eine Verzugspauschale von 40,00 € verlangt werden.
Den aktuell gültigen Basiszinssatz sowie auch alle zuvor gültigen können Sie inklusive der jeweiligen Zeiträume zum Beispiel im Internet unter www.bundesbank.de einsehen. Hilfreich ist auch der Zinsrechner unter www.basiszinssatz.de.
Wie bei der Rechnung, ist es in Streitfällen immer von Vorteil, die erfolgreiche Zustellung der Mahnung nachweisen zu können . Verschicken Sie daher die Mahnung per Einschreiben.
1.4. Wer hilft Ihnen bei der Durchsetzung?
Sie können zunächst selbst versuchen, an Ihr Geld zu kommen oder einen Rechtsanwalt bzw. ein Inkassounternehmen damit beauftragen.
Beide, Anwalt und Inkassounternehmen, werden nicht im eigenen Namen, sondern als Ihr Stellvertreter tätig. Dabei stehen den Inkassounternehmen allerdings nicht die gleichen Befugnisse zu wie einem Rechtsanwalt. Ein Inkassounternehmen darf beispielsweise zwar einen Antrag auf Erlass eines Mahnbescheides stellen, aber weder Klage vor einem Landgericht erheben noch konkrete Rechtsberatung betreiben.
Nahezu alles, was Inkassounternehmen als Dienstleistung bieten, können Sie als Inhaber einer Forderung auch selbst erledigen.
Spätestens bei einer Klage vor dem Landgericht müssen Sie sich allerdings einen Anwalt nehmen. Inkassounternehmen dürfen vor dem Landgericht nicht allein tätig werden, da dort Anwaltszwang herrscht.
Beachten Sie: Anspruch auf Erstattung der dadurch anfallenden Kosten haben Sie nur, wenn sich der Rechnungsempfänger schuldhaft in Verzug befindet.
Die Höhe der Rechtsanwaltsgebühren für die außergerichtliche Geltendmachung einer Forderung richtet sich nach dem sogenannten
Streitwert
.
Wird eine Forderung von 200,00 € geltend gemacht, so bilden diese 200,00 € den Streitwert. Im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ist dann im Einzelnen geregelt, für welche Tätigkeit ein Rechtsanwalt welchen Betrag verlangen kann.
Bei einer Forderung von 200,00 € betragen die anwaltlichen Gebühren in einem solchen Fall inklusive Portokosten und gesetzlicher Umsatzsteuer insgesamt 83,54 €.
Inkassounternehmen müssen sich an den Regelungen für Anwälte orientieren, sodass sie keine höheren Beträge für ihre Tätigkeit fordern dürfen. Werden im Einzelfall höhere Inkassokosten gefordert, weil etwa bestimmte Recherchetätigkeiten notwendig waren, so bedarf dies einer genauen Erläuterung. Im Zweifel sollten Sie Inkassokosten erst nach genauer Prüfung und auch nur unter Vorbehalt zahlen.
II. Wenn Sie zur Kasse gebeten werden
2.1. Wann darf ein Vertragspartner von Ihnen Geld verlangen?
Wer auch immer von Ihnen Geld verlangt, hat nur dann ein Recht auf Zahlung, wenn ihm die Forderung auch zusteht, sie also rechtmäßig ist.
Wenn Sie von einem Händler ein Auto erwerben, so hat dieser gegen Sie einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises. Dies gilt in gleichem Maße für die Bäckerei, bei der Sie morgens ihre Brötchen kaufen, oder auch für den Online-Händler, bei dem Sie den neuen Fernseher bestellen.
Besteht schon keine rechtmäßige Forderung, müssen Sie selbstverständlich auch nicht zahlen.
Außerdem muss die Forderung fällig sein, das heißt, auch der Zeitpunkt, an dem Sie die Zahlung leisten müssen, ist schon gekommen.
Eine Rechnung ist dagegen keine zwangsläufige Voraussetzung für das Bestehen einer Zahlungsverpflichtung. Denken Sie nur an den eingangs erwähnten Fall des Autoverkaufs unter Privatleuten. Hierbei wird häufig lediglich eine Quittung über den erhaltenen Kaufpreis ausgestellt. Liegen also die Voraussetzungen vor, müssen Sie auch zahlen – Rechnung hin oder her.
Beachten Sie: Etwas anderes gilt in Bezug auf eine etwaige Mahnung. Eine solche kann zulässigerweise nur dann erfolgen, wenn Sie sich in Verzug befinden.
2.2. Das sollte eine korrekte Rechnung beinhalten
Wenn Sie als Verbraucher eine Rechnung von einer anderen Privatperson erhalten, dann kann diese formlos erfolgen.
Im Unterschied dazu unterliegen die Rechnungen von Händlern oder Handwerkern bestimmten Formerfordernissen. Auch hier muss nicht zwingend jedes kleine Detail aufgeführt sein, sie müssen aber bestimmte Rahmenbedingungen erfüllen.
Der Partyservice Ihrer Metzgerei liefert Ihnen ein Buffet für 50 Personen und berechnet Ihnen vereinbarungsgemäß pauschal 1.500,00 € . Die Rechnung ist auch dann in Ordnung, wenn sie nicht jede einzelne Wurstplatte und jedes einzelne Brot aufführt.
Es müssen auf jeden Fall folgende Angaben enthalten sein:
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Die vollständigen Kontaktdaten des Rechnungsausstellers, also Name und Anschrift,
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die vollständigen Kontaktdaten des Rechnungsempfängers, also Name und Anschrift,
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die Steuernummer des inländischen Finanzamtes oder alternativ die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsstellers,
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das Ausstellungsdatum der Rechnung,
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eine fortlaufende Rechnungsnummer,
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Art und Umfang der Warenlieferung oder Dienstleistung,
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der Zeitpunkt bzw. Zeitraum der Warenlieferung oder Dienstleistung,
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eine getrennte Angabe nach Steuersätzen (7 % bzw. 19 % Mehrwertsteuer) oder Steuerbefreiung, falls erforderlich,
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etwaige im Voraus vereinbarte Preisminderungen (z.B.
Skonto bei Barzahlung
), -
Aufschlüsselung des Rechnungsbetrages (also ein getrennter Ausweis von a) Entgelt je nach Umsatzsteuersatz, b) Umsatzsteuersatz, c) Umsatzsteuerbetrag und d) etwaigen Steuerbefreiungen),
-
bei steuerfreien Leistungen ein Hinweis auf den Grund der Steuerbefreiung (z.B.
als Kleinunternehmer gem. § 19 UStG
), -
erhaltene oder in Rechnung gestellte Vorschusszahlungen (aufgeteilt in a) Nettobetrag und b) Umsatzsteuer),
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unter Umständen die Stornierung einer bereits versandten Rechnung (z.B. Vorschussrechnung), die noch nicht beglichen worden ist,
-
bei steuerpflichtigen Werklieferungen oder sonstigen Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück der Hinweis auf die Aufbewahrungspflicht.
Fehlt eine der aufgeführten Pflichtangaben auf der Rechnung, ist sie formal fehlerhaft und muss daher erst einmal nicht bezahlt werden.
2.3. Was tun, wenn die Rechnung nicht korrekt ist?
Sie sollten dem Rechnungsversender seinen Fehler mitteilen und den geforderten Betrag nach Erhalt einer korrekten Rechnung begleichen. Es genügt, wenn der Aussteller der Rechnung fehlende oder falsche Pflichtangaben nachreicht. Er muss keine komplett neue Rechnung ausstellen.
Eine Rechnung bedarf in der Regel für ihre rechtliche Wirksamkeit keiner Unterschrift. Nur in wenigen Ausnahmen, etwa bei Rechtsanwälten oder Steuerberatern, muss eine Rechnung unterschrieben sein. Der oftmals zu lesende Hinweis Dieses Dokument wurde maschinell erstellt und ist auch ohne Unterschrift gültig
trifft daher zu.
Beachten Sie: Begleichen Sie eine formal fehlerhafte Rechnung, so verlieren Sie die Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Daher sollten Sie um eine neue, korrigierte Rechnung bitten, auch wenn Sie bereits gezahlt haben sollten.
2.4. Wenn Ihnen mit einem Schufa-Eintrag gedroht wird
Bisweilen enthalten Mahnschreiben oder sogar bereits Rechnungen eine pauschale Drohung mit einem Schufa-Eintrag. Das ist jedenfalls gegenüber Privatpersonen nicht zulässig (BGH, Urteil vom 19.3.2015, I ZR 157/13, NJW 2014 S. 667).
Machen Sie das Inkassounternehmen darauf aufmerksam, dass Sie der Forderung bereits widersprochen haben und es sich damit um eine noch nicht eindeutig geklärte Forderung handelt. Außerdem sollten Sie der Drohung bzw. dem Eintrag widersprechen. Zeigt dies keine Wirkung, können Sie sich bei der Aufsichtsbehörde beschweren. Die zuständige Aufsichtsbehörde ist
Der Hessische Datenschutzbeauftragte
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Ein negativer Schufa-Eintrag ist von großem Nachteil, wenn Sie beispielsweise einen Kredit beantragen oder eine neue Wohnung anmieten wollen. Mit negativen Einträgen werden Sie es nämlich sehr schwer haben, den benötigten Kredit, die neue Wohnung oder das Wunsch-Auto zu bekommen.
Um herauszufinden, welche Daten über Sie gespeichert wurden, können Sie sich mit Hilfe von Smartlaw einen Antrag nach § 34 BDSG generieren, mit welchem Sie Auskünfte von verschiedenen Unternehmen einholen können (z.B. auch facebook, Google etc.). Lesen Sie dazu auch unseren Rechtstipp Ärger mit der Schufa
.
Im Zweifel können Sie sogar gerichtlich eine Unterlassung der Schufa-Meldung durchsetzen.
Falls Sie der Meinung sind zu unrecht eine (Ab-)Mahnung erhalten zu haben, können Sie sich mit unserem Ratgeber Abmahnung
über Ihre weiteren möglichen rechtlichen Schritte informieren.