Verkehrsunfall – Sofortmaßnahmen vor Ort und unmittelbar danach
Was Sie über die Sicherung einer Unfallstelle wissen müssen und wie Sie den Unfall richtig aufnehmen – vom Austausch der Personalien bis zur Beweisaufnahme. Nach dem Unfall muss der Schaden umgehend angezeigt werden.
I. Unverzichtbare Sofortmaßnahmen an der Unfallstelle
1.1. Unbedingt anhalten
Dass man nach einem Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten anhalten muss (§ 34 StVO) , selbst wenn er noch so harmlos aussieht, sollte jedem klar sein. Wer sich nicht daran hält, begeht Unfallflucht – eine Straftat (§ 142 StGB).
Aber auch wenn Sie glauben, nur allein einen Schaden erlitten zu haben und deshalb weiterfahren, machen Sie sich unter Umständen schon strafbar.
Sie übersehen beim Zurücksetzen einen Absperrpfosten eines Parkplatzes und fahren mit Ihrer Stoßstange kräftig dagegen. Da Sie davon ausgehen, dass allenfalls Ihre Stoßstange Schaden genommen hat, ärgern Sie sich, fahren weiter. Tatsächlich müssen Sie in dieser Situation anhalten und sich vergewissern, dass tatsächlich kein Schaden an dem Pfosten entstanden ist.
Haben Sie selbst keinerlei Schaden erlitten, aber möglicherweise durch Ihr verkehrswidriges Verhalten einen Unfall verursacht, müssen Sie selbstverständlich auch anhalten.
Sie fahren auf der linken Spur der Autobahn und scheren, weil Sie sich von dem von hinten schnell herannahenden Verkehr bedrängt fühlen, unmittelbar vor dem rechts fahrenden Auto ein. Dessen Fahrer verreißt vor Schreck das Steuer nach rechts, kommt ins Schleudern und prallt gegen die Leitplanke. In dieser Situation müssen Sie auf alle Fälle anhalten. Dasselbe gilt für den unmittelbar nachfolgenden Verkehr auf der linken Fahrspur.
Fazit: Jeder, der in irgendeiner Weise an einem Verkehrsunfallgeschehen beteiligt ist, muss anhalten und sich zumindest vergewissern, dass nichts passiert ist – und zwar unabhängig vom Verschulden.
1.2. Sichern Sie die Unfallstelle
Wenn es nur ein Bagatellunfall war
Hatte der Crash nur geringfügigen Sachschaden zur Folge (Schadenshöhe bis ca. 1.000,00 €), brauchen Sie den Verkehrsfluss nicht unnötig zu beeinträchtigen. Blockieren Sie also nicht wegen eines zerbrochenen Scheinwerfers eine Kreuzung, sondern fahren Sie an den Straßenrand.
Dabei empfiehlt es sich, die Warnblinkanlage einzuschalten. Lässt die Verkehrssituation ein gefahrloses An-den-Rand-Fahren nicht zu, müssen Sie das Warndreieck zum Einsatz bringen (s.u.).
Wenn es ein schwerer Unfall war
Bei großem Sachschaden (ab ca. 1.000,00 €) oder bei Verletzten gilt:
Nach Möglichkeit noch bevor das Fahrzeug zum Stillstand kommt, die Warnblinkanlage einschalten.
Das stets mitzuführende Warndreieck aufstellen – und zwar innerorts ca. 50 m, außerorts 100 m und auf der Autobahn 200 m vor der Unfallstelle.
Soweit vorhanden, die Warnleuchte aufstellen (vorgeschrieben für Fahrzeuge mit einem Gesamtgewicht über 3,5t). Nachts zusätzlich vorhandene Lichter, auch die im Wageninnern, einschalten.
Sind mehrere Personen an der Unfallstelle, teilen Sie sich die Aufgaben, indem der eine zum Beispiel dem nachfolgenden Verkehr mit der Warnleuchte Zeichen gibt, während der andere die Unfallstelle mit dem Warndreieck sichert.
Legen Sie Ihre Warnweste an. Seit dem 1.7.2014 müssen Sie auch in Deutschland mindestens eine Warnweste mit sich führen.
Wichtig: Selbst wenn durch den Unfall die Fahrbahn so blockiert wird, dass es zu größeren Staus kommt, darf bei schwerem Personen- oder Sachschaden die Unfallstelle bis zum Eintreffen der Polizei nicht geräumt werden.
Ausnahme: Die Verkehrssicherheit wird durch die Unfallfahrzeuge beeinträchtigt (z.B. bei einem Unfall in einer unübersichtlichen Kurve).
1.3. Helfen Sie den Verletzten
Zur Ersten Hilfe ist jedermann verpflichtet. Das gilt insbesondere für die Unfallbeteiligten. Unterlassene Hilfeleistung ist strafbar (§ 323c StGB) ! Haben Sie deshalb keine Bedenken, außenstehende Dritte mit einzuspannen.
Auch bei Verletzungen, die ungefährlich aussehen, unbedingt einen Arzt oder Rettungswagen rufen. Rufen Sie die Polizei unter 112 oder 110.
Um die Notfallmeldung sicher zu übermitteln, halten Sie sich am besten an unser Wer-Wo-Was
-Schema. Sie erhalten es als Sonderinformation Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall
. Führen Sie es nach Möglichkeit im Auto mit.
Wer bei einem Unfall auf der Autobahn kein Handy zur Verfügung hat, muss notfalls den schwarzen Pfeilen auf den Leitpfosten folgen. Die zeigen den nächsten Weg zur Notrufsäule.
Oft weiß man aber als Unfallbeteiligter bei der Unfallmeldung gar nicht genau, wo man sich befindet. Wählen Sie | |
0800 NOTFON D (= 0800–668 366 3) | |
Mit dieser Nummer ist die Ortung jedes Handy-Notrufs innerhalb kurzer Zeit möglich. Es handelt sich um ein Angebot der deutschen Versicherer (GDV). |
Wer bei einem Verkehrsunfall als Beteiligter oder Außenstehender Hilfe leistet, steht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
II. Unerlässliche Maßnahmen bei der Unfallaufnahme
2.1. Personalien unbedingt austauschen
Amtliches Kennzeichen
Schützen Sie sich vor Schreibfehlern, indem Sie das Kennzeichen einfach fotografieren.
Namen und Adressen der beteiligten Fahrer
Lassen Sie sich, wenn Sie gewisse Zweifel haben, nicht nur die persönlichen Daten nennen, sondern auch die Ausweispapiere und gegebenenfalls den Führerschein zeigen.
Fahrzeughalter (Name steht im Fahrzeugschein)
Versicherungsgesellschaft und Nummer des Versicherungsscheins.
Jeder Unfallbeteiligte ist verpflichtet, über diese Daten Auskunft zu geben. Andernfalls begeht er Unfallflucht.
Wenn diese Daten Ihrem Unfallgegner nicht bekannt sind, hilft Ihnen der Zentralruf der Autoversicherer weiter. Unter den Servicenummern
0800–250 260 0 (bundesweit)
0049–40–300 330 300 (aus dem Ausland)
wird der direkte Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners hergestellt. Sie brauchen nur das Kennzeichen des Unfallgegners zu nennen. Das ist insbesondere dann von Vorteil, wenn Sie es mit einem Fall von Unfallflucht zu tun haben.
Das Ganze beruht darauf, dass der Zentralruf auf eine eigene, unabhängige Datenbank zurückgreifen kann, die von den Autoversicherern gespeist wird. Diese übermitteln für jedes versicherte Fahrzeug das amtliche Kennzeichen, den zugehörigen Versicherer, die Versicherungsnummer, Vertragsanfang und -ende sowie die zuständige Regulierungsstelle.
Wenn der Unfallgegner im Ausland versichert ist, wenden Sie sich bei Bedarf ebenfalls an den Zentralruf unter der oben aufgeführten Nummer.
TippSpeichern Sie die Nummer in Ihrem Handy ein. Dann können Sie schon vor Ort bei Bedarf alle notwendigen Daten abfragen.
Ort und Zeit des Unfalls
Name und Anschrift von Unfallzeugen
Damit Sie beim Personalienaustausch nichts vergessen, sollten Sie ein Unfallprotokoll anfertigen. Hierzu ist es sinnvoll, ein Protokollmuster stets im Auto mitzuführen.
Ein Muster für ein Unfallprotokoll sowie Ratschläge zur Vorgehensweise nach einem Verkehrsunfall finden Sie im Produktportfolio von Smartlaw.
2.2. Entscheiden, ob die Polizei kommen soll
Wann geht es nicht ohne Polizei?
Wenn Personen verletzt wurden,
wenn vermutlich Alkohol oder Drogen im Spiel sind,
wenn Sie einen vorgetäuschten Unfall vermuten,
wenn der Unfallverursacher Fahrerflucht begeht oder keine Angaben zu seinen Daten machen kann,
wenn Sie sich nicht einigen können, wer schuld ist, und
das Fahrzeug des Unfallgegners im Ausland zugelassen ist oder Unfallbeteiligte im Ausland wohnen.
Wenn Sie ein Mietfahrzeug fahren, rufen Sie besser auch die Polizei hinzu. Denn die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Mietwagenunternehmung verlangen dies häufig. Wenn Sie sich nicht daran halten, machen Sie sich gegebenenfalls schadensersatzpflichtig.
Wann ist die Polizei verzichtbar?
Ist es nur zu einem Bagatellunfall gekommen (mit geringem Sachschaden bis ungefähr 50,– €, leider gibt es keine festen Beträge für die Bagatellgrenze), können Sie darauf verzichten, die Polizei zu rufen. Die kommt zwar fast immer auf Anfrage auch zu leichten Unfällen. Doch wenn die Lage unkompliziert ist, muss man sich auf längere Wartezeiten einstellen.
Wichtig: Ihre Versicherung verlangt hier nicht, dass Sie eine polizeiliche Unfallaufnahme veranlassen. Sie dürfen den Unfall selbst aufnehmen. Bedenken Sie außerdem, dass bei harmlosen Unfällen zumindest einer der Beteiligten einen Bußgeldbescheid erhält. Das lässt sich vermeiden, wenn in eindeutigen Fällen der Verursacher einsichtig ist und bereit ist, die Angelegenheit ohne Polizei zu regeln.
Wenn die Polizei den Unfall aufnimmt
Hat die Polizei abgeklärt, wer wahrscheinlich der Unfallverursacher ist, belehrt sie den Betreffenden über sein Aussageverweigerungsrecht. Ihr Unfallgegner, Sie oder gar beide dürfen sich nun zum Unfallgeschehen ausschweigen – und das sollte man als Unfallverursacher auch besser machen.
Das hindert die Polizei allerdings nicht daran, im Polizeibericht die Dinge festzuhalten, was die Beteiligten schon vor der Belehrung erklärt haben. Diese Feststellungen dürfen dann auch später trotz Aussageverweigerung zulasten des Beschuldigten in einem Bußgeld- oder Strafverfahren verwertet werden. Denn die unfallaufnehmenden Polizeibeamten werden hier häufig als Zeugen verhört.
Notieren Sie sich deshalb die Namen der Polizisten, die den Unfall aufnehmen. Dann haben Sie später, wenn Ihr Unfallgegner alles abstreitet, neutrale Zeugen.
Haben Sie sich als Beschuldigter zur Aussage entschlossen und ist ein Aussageprotokoll darüber gefertigt worden, bekommen Sie dieses anschließend zur Unterschrift vorgelegt. Lesen Sie sich das Protokoll genau durch, damit es keine Abweichungen zwischen Ihrer Aussage und der schriftlichen Formulierung durch den aufnehmenden Polizeibeamten gibt.
Seien Sie außerdem bei den Angaben über Entfernungen und Geschwindigkeiten zurückhaltend, denn spätere Abweichungen von Ihrer ursprünglichen Aussage können zu Ihren Lasten gehen. Schließlich haben Sie Ihre Angaben bei der Polizei ja unterschrieben.
Sie werden in einer 30er-Zone in einen Unfall verwickelt, weil man Ihnen an einer Rechts-vor-links-Kreuzung die Vorfahrt genommen hat. Weil Sie die Geschwindigkeitsbegrenzung übersehen haben, sagen Sie aus, ca. 50 km/h gefahren zu sein. Damit laufen Sie Gefahr, anteilig für den Unfallschaden zu haften. Sagen Sie also besser nichts!
2.3. Sichern Sie die Beweise
Der Polizeibericht ersetzt nicht das gemeinsame Unfallprotokoll
Wenn die Polizei den Unfallhergang aufgenommen hat, sollten Sie nicht auf eine eigene Aufklärung durch ein gemeinsames Unfallprotokoll verzichten. Denn die Polizei ist nicht daran interessiert, als Ihr Handlanger oder zum Vorteil Ihrer Versicherung zu arbeiten. Ihr geht es um polizeiliche Aufgaben wie zum Beispiel Feststellung von Verkehrsdelikten.
Das heißt, prinzipiell hat das Unfallprotokoll zwar einen Beweiswert, weshalb die Akten in Prozessen in der Regel beigezogen werden. Die Feststellungen sind aber oft nicht ausreichend, wenn die Schuldfrage strittig ist.
Erst recht sollten Sie ein Unfallprotokoll fertigen, wenn Sie und Ihr Unfallgegner die Angelegenheit unter sich regeln wollen. Verzichten Sie auch dann nicht darauf, wenn Ihr Unfallgegner vor Ort alle Schuld auf sich nimmt. Mit einem gewissen zeitlichen Abstand sieht er die Sache vielleicht ganz anders. Am besten schildern Sie und Ihr Unfallgegner den Hergang gemeinsam. Beschreiben Sie Ort und Umfang der Schäden. Eine zusätzliche Anfertigung einer Skizze ist empfehlenswert. Und: Das Protokoll von den Beteiligten unterschreiben zu lassen!
Auch wenn Sie sich über den Unfallgegner ärgern: Bleiben Sie ruhig. Dann ist er am ehesten bereit, mit Ihnen zusammen ein gemeinsames Protokoll zu erstellen.
Wenn Ihr Unfallgegner Bedenken hat, dass darin ein unzulässiges Schuldanerkenntnis zulasten seiner Versicherung liegt, können Sie ihn beruhigen. Die Versicherung kann ihm daraus keinen Strick drehen. Das gilt selbstverständlich auch für Ihre eigene Erklärung. Denn eine derartige Erklärung nach einem Unfall ist kein Schuldanerkenntnis, sondern hat allenfalls Indizwirkung.
Es liegt deshalb kein Verstoß gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung vor, wonach ohne vorherige Zustimmung einer Haftpflichtversicherung ein möglicher Anspruch ganz oder teilweise nicht anerkannt werden darf (OLG Düsseldorf, Urteil vom 16.6.2008, I -1 U 346/07 ).
Sind einzelne Punkte strittig, sollten Sie an der entsprechenden Stelle im Vordruck einen besonderen Vermerk machen und die verschiedenen Darstellungen der Beteiligten aufnehmen.
Zeugen notieren
Auch wenn Sie eine Erklärung des Unfallgegners haben, aus der hervorgeht, dass er den Unfall zum Beispiel durch Missachtung der Vorfahrt verursacht hat, sollten Sie nicht auf etwaige Zeugen verzichten. Schließlich kann man nie wissen, ob der Unfallgegner bei seiner Erklärung bleibt.
Nicht immer bieten sich Zeugen spontan an, um Unfallbeteiligte mit ihrer Aussage zu unterstützen. Deshalb sollten Sie gleich nach dem Unfall die nicht beteiligten Umstehenden fragen, ob sie den Hergang beobachtet haben und bezeugen können. Es genügt, sich deren Name und Anschrift zu notieren.
Selbstverständlich kommen auch eigene Beifahrer (z.B. Ehegatte oder Bekannte) als Zeugen infrage. Deren Aussagen sind keineswegs wertlos. Nur wenn an der Glaubwürdigkeit des mitfahrenden Zeugen Zweifel bestehen, verliert die Aussage an Beweiswert.
Trotzdem: Neutrale Zeugen sind immer gut. Verzichten Sie nicht darauf!
Fotos von der Unfallstelle machen
Bei Bagatellunfällen, bei denen kein Polizeibericht mit Fotos angefertigt wird, sind Fotografien eine wertvolle Ergänzung der sonstigen Beweismittel. Fotografieren Sie aber nicht nur die Position der Fahrzeuge bzw. die Kreidemarkierung, sondern auch die Lage von Fahrzeugteilen oder Bremsspuren. Nehmen Sie die Unfallstelle und die Beschädigung von verschiedenen Standpunkten aus auf. Dasselbe gilt für die allgemeine Umgebung der Unfallstelle – insbesondere Sichthindernisse, die am Unfalltag da waren (z.B. Bäume, Sträucher, parkende Fahrzeuge, Baustellen usw.).
Wer kein Fotohandy besitzt, kann sich auch mit einem Einfachstfotoapparat weiterhelfen. Und für den Fall, dass Sie keinen Fotoapparat zur Hand haben sollten: Bremsspuren lassen sich auch noch am darauffolgenden Tag fotografieren wie auch andere Spuren, die Sie beim Unfall selbst nur mit Kreide markiert haben.
Gibt es einen polizeilichen Unfallbericht, brauchen Sie zwar nicht selbst zu fotografieren. Dennoch sollten Sie die aufnehmenden Beamten auf bestimmte Dinge, die Ihnen im Zusammenhang mit dem Unfall fotografierenswert und wichtig erscheinen, aufmerksam machen (z.B. ein die Sicht behinderndes Drittfahrzeug).
Ungebetene Unfallhelfer oder Abschleppwagen wieder wegschicken
Hier ist Misstrauen angebracht. Es könnte sich um einen Abschlepphai handeln, der den Polizeifunk abhört. Greifen Sie, wenn Ihr Fahrzeug abgeschleppt werden muss, am besten auf die von Automobilklubs oder von der Autobahnmeisterei empfohlenen Unternehmen zurück.
III. Wie geht es nach dem Unfall weiter?
3.1. Gehen Sie bei Verletzung sofort zum Arzt
Haben Sie sich selbst verletzt, ohne gleich ein Fall fürs Krankenhaus zu sein, sollten Sie möglichst bald nach dem Unfall einen Arzt aufsuchen. Je später Sie gehen, desto harmloser wirkt die Verletzung aus Sicht der gegnerischen Versicherung. Das wirkt sich bei der Schmerzensgeldhöhe aus. Lassen Sie sich über die Diagnose und die Behandlung ein Attest geben. Aus dem Attest sollte sich auch ergeben, wie lange Sie voraussichtlich arbeitsunfähig sind.
3.2. Melden Sie den Schaden umgehend
Bei der gegnerischen Versicherung
Auch wenn Ihr Unfallgegner verpflichtet ist, den Unfall seiner Versicherung zu melden, verlassen Sie sich nicht darauf. Setzen Sie sich lieber unmittelbar selbst mit der Versicherung des Unfallgegners in Verbindung. Es reicht hierfür zunächst ein Anruf bei der Gesellschaft.
Die Verbindung zur gegnerischen Versicherung bekommen Sie, wenn Sie keine anderen brauchbaren Daten durch den Unfallgegner erhalten haben, über die NotfonD-Nummer. Dann wird man Ihnen die infrage kommenden Unterlagen zuschicken.
Bei der eigenen Versicherung
Haben Sie den Unfall selbst verschuldet oder ist die Schuldfrage unklar bzw. kommt eine eigene Vollkaskoversicherung zum Einsatz, müssen Sie den Schaden der eigenen Versicherungsgesellschaft melden – und das binnen einer Woche, bei Personenschäden sogar binnen 24 Stunden.
Lassen Sie sich auf keinen Fall von Ihrem Unfallgegner dazu verleiten, auf die Unfallmeldung bei der gegnerischen Versicherung zu verzichten und den Schaden privat abzuwickeln. Häufig können Sie und Ihr Unfallgegner den Umfang des Schadens überhaupt nicht abschätzen. Sollte der Schaden tatsächlich so gering sein, dass es für den Unfallgegner sinnvoller ist, diesen aus der eigenen Tasche zu zahlen, kann er dies immer noch.
Hierzu muss er sich nur mit seiner eigenen Versicherung kurzschließen. Sie ersparen sich jedenfalls nachträglichen Ärger, wenn der Schaden erheblich größer ausfällt als am Unfallort vermutet.
Belege sammeln
Vergessen Sie auf keinen Fall, sich die im Zusammenhang mit dem Unfall entstehenden Kosten jeweils quittieren zu lassen. Fast für alle anfallenden Vermögensschadenskosten brauchen Sie Belege. Beachten Sie auch, dass Sie Kosten, die Sie nicht ersetzt bekommen, unter Umständen steuerlich geltend machen können.
Schaden so gering wie möglich halten
Als Geschädigter sind Sie zur Schadensminderung verpflichtet (§ 254 BGB). Erteilen Sie deshalb nicht voreilig Aufträge zum Beispiel an Sachverständige bei Bagatellschäden, wenn ein Kostenvoranschlag der Reparaturwerkstatt ausreichend ist.
Seien Sie bei der Anmietung eines Ersatzfahrzeuges vorsichtig. Wird Ihnen ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif
angeboten, laufen Sie Gefahr, auf den Kosten teilweise sitzen zu bleiben. In der Regel gibt es nämlich günstigere Tarife.
Schalten Sie gegebenenfalls einen Rechtsanwalt ein
In vielen Fällen ist die Schadensregulierung mit viel Schreiberei verbunden. Diese Arbeit können Sie sich ohne zusätzliche Kosten sparen, wenn Sie schuldlos in einen Unfall verwickelt worden sind. Grundsätzlich muss nämlich die gegnerische Versicherung die Arbeitskosten zahlen.
Aber: Aufgepasst in einfachen Fällen. Hier zahlt die Versicherung nicht immer die Anwaltskosten.