Kfz-Versicherung: Sicherheit mit Tücken
Um eine KFZ-Versicherung kommen Sie als Autofahrer nicht herum. Gut zu wissen ist daher, welche Schäden gedeckt sind und welche nicht. Auch die Vollkaskoversicherung schützt Sie nicht vor allen Gefahren.
Schwierig wird es, wenn es um Fahrerflucht geht. Denn die Versicherung zahlt nicht immer. Im Einzelnen haben Sie aber Möglichkeiten, sich gegen Ihre Versicherung zu wehren.
I. Keine Kfz-Zulassung ohne Versicherung
1.1. Vorläufiger Rechtsschutz vom ersten Augenblick an
Trotz Aushändigung der Versicherungsbestätigungskarte (sog. Deckungskarte) ist mit der Versicherungsgesellschaft noch kein endgültiger Vertrag abgeschlossen worden. Sie haben mit der Karte nur eine vorläufige Deckungszusage. Dasselbe gilt für den Online-Abschluss, wenn Sie den Ausdruck in Händen halten.
Der Vertrag selbst kommt nämlich erst dann zustande, wenn Ihr Antrag
angenommen wurde und Sie die Erstprämie fristgerecht bezahlt haben.
Wenn Sie im Zeitraum der vorläufigen Deckung einen Schaden verursachen, ist dieser aber wie bei einem schon endgültig geschlossenen Vertrag gedeckt. Voraussetzung: Zahlung der Erstprämie.
Wenn Sie zusätzlich Kaskoschutz wünschen
In diesem Fall müssen Sie für den Zeitraum bis zum endgültigen Vertragsschluss den vorläufigen Deckungsschutz extra vereinbaren. Der Versicherer muss bei Abschluss des Vertrages allerdings darauf hinweisen. Andernfalls verstößt er gegen seine Beratungspflicht nach § 6 Abs. 5 VVG. Unterlässt er dies, haben Sie auch für die beantragte Kaskoversicherung vorläufige Deckung, ohne dass dies vereinbart war.
Versicherungsprämie Ganz wichtig: Ist die Versicherungsprämie für die Haftpflicht nicht rechtzeitig bezahlt worden und mahnt Sie der Versicherer deswegen an, erlischt der vorläufige Versicherungsschutz rückwirkend, und zwar ab dem Tag der Zulassung. Üblicherweise haben Sie nach Erhalt des Versicherungsscheins und der Rechnung zwei Wochen Zeit, die Prämie zu zahlen.
Versäumen Sie diese Frist, kann es für Sie teuer werden bei einem Haftpflichtschaden. Denn selbst wenn der Versicherer zunächst für den Schaden des anderen zahlt, holt er sich das Geld bei Ihnen im vollen Umfang zurück.
Voraussetzung ist allerdings auch hier, dass Sie ausdrücklich auf die Folgen nicht rechtzeitiger Zahlung hingewiesen worden sind.
War mit der Versicherung eine Einzugsermächtigung vereinbart und konnte die Erstprämie mangels Kontodeckung nicht eingezogen werden, darf die Versicherung im Schadensfall ebenfalls nicht einfach Regress bei Ihnen nehmen. Sie muss beweisen, dass Ihnen rechtzeitig vor dem Lastschriftauszug die Rechnung zugegangen ist.
Das Lastschriftverfahren ist selbstverständlich am einfachsten, wenn Sie die pünkliche Prämienzahlung sicherstellen wollen. Achten Sie deshalb darauf, dass das Konto zum fraglichen Zeitpunkt gedeckt ist. Trotzdem haben Sie im Fall des Falles gute Karten, da die Zahlungsaufforderungen nur mit normaler
Post verschickt werden und somit auch mal abhandenkommen können.
1.2. Wann der Vertragsabschluss verweigert werden darf
Die Versicherungsgesellschaften sind verpflichtet, jedem Autofahrer eine Kfz-Haftpflichtversicherung zu gewähren (§ 5 Abs. 2 Pflichtversicherungsgesetz). Man spricht hier vom Kontrahierungszwang, der allerdings nicht auch die Anträge auf Voll- und Teilkaskoversicherung umfasst und sich auch nur auf die Mindestdeckungssumme beschränkt.
Ausnahmsweise kann die Versicherung ganz abgelehnt werden – jedoch nur in engen Grenzen, nämlich innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Antragstellung.
Sie waren schon in einem früheren Vertragsverhältnis mit demselben Versicherer in Prämienverzug geraten.
Ansonsten ist es üblich, dass die Versicherungsgesellschaft innerhalb von 14 Tagen ein neues Angebot unterbreitet (z.B. Beschränkung auf die Mindestdeckungssumme). Wenn Sie dies dann nicht annehmen, besteht keine Verpflichtung mehr, mit Ihnen einen Vertrag abzuschließen.
1.3. Wie hoch sind die Deckungssummen?
Grundsätzlich zahlt die Versicherung bis zur Höhe der vertraglich vereinbarten Deckungssumme. Die Mindestdeckungssummen betragen:
– bei Tötung oder Verletzung von einer und mehr Personen – bei Sachschäden – bei reinen Vermögensschäden |
7,50 € Mio. 1 € Mio. 50.000,00 € |
Es können aber auch höhere Deckungssummen vereinbart werden. Denn übertrifft der Schaden die Mindestdeckungssumme, haften Sie für die Differenz selbst. Durch die Erhöhung der Summen für alle Verträge seit 1.1.2009 hat sich dieses Problem aber weitgehend erübrigt.
II. Welchen Schutz bietet Ihnen die Kfz-Haftpflicht?
2.1. Schäden Dritter sind gedeckt
Ihr Kfz-Haftpflichtversicherer reguliert immer die von Ihnen mit Ihrem Fahrzeug verursachten Fremdschäden..
Die Versicherungsgesellschaft springt dagegen nicht ein, wenn der Unfall auf höherer Gewalt, wie zum Beispiel Blitzschlag, Überschwemmung, Orkan oder Erdbeben beruht.
Ihr Fahrzeug wird durch einen orkanartigen Sturm gegen das Fahrzeug eines anderen geschleudert. Hier zahlt sie nicht.
In allen anderen Fällen zahlt die Versicherung sogar dann, wenn Sie kein Verschulden trifft. Denn die Haftung kann sich auch aus der reinen Betriebsgefahr Ihres Fahrzeugs ergeben.
Ersetzt werden auch die Schäden von Insassen – und zwar nicht nur die von den Personen im anderen Fahrzeug, sondern auch die von denen im eigenen.
Darüber hinaus können auch Gegenstände Dritter mitversichert sein, wenn sie sich in Ihrem Fahrzeug befunden haben. Das gilt jedoch nur für Gegenstände, die der Beifahrer üblicherweise mit sich führt. Für ausnahmsweise mitgenommene Gegenstände kommt die Versicherung dagegen nicht auf.
Ein Beifahrer hatte zufälligerweise ein wertvolles Instrument dabei, als die Fahrerin einen Unfall verursachte und dabei das Instrument beschädigt wurde. Hier gab es keinen Schadensersatz (OLG Coburg, Urteil vom 24.7.2008, 32 S 39/08 ).
2.2. Sie sind vor unbegründeten Ansprüchen Dritter geschützt
Wenn Sie als Versicherungsnehmer einen Schaden verursacht haben, brauchen Sie sich nie mit dem Geschädigten direkt auseinanderzusetzen. Ihre Versicherungsgesellschaft muss sogar, falls eine außergerichtliche Schadensregulierung scheitert und der Geschädigte Klage erhebt, für Sie den Prozess führen.
Folge: Die Versicherungsgesellschaft kann ihrerseits vom Geschädigten direkt verklagt werden. Geht der Prozess verloren, trägt sie die Kosten.
Umgekehrt kann es Ihnen passieren, dass Ihre Versicherungsgesellschaft überhaupt kein Interesse zeigt, sich auf einen Prozess einzulassen. Denn oft einigen sich die beteiligten Gesellschaften, selbst wenn es die eigentlichen Unfallkontrahenten nicht wollen. Das hat für Sie den Nachteil, dass Sie die Kröte der Prämienerhöhung schlucken müssen.
Einen Schadensersatzanspruch gegen den Versicherer wegen der höheren Prämie haben Sie hier nur ausnahmsweise – und zwar dann, wenn Sie nachweisen können, dass bei der Schadensregulierung pflichtwidrig gehandelt worden ist (LG Düsseldorf, Urteil vom 27.6.2002, r+s 2004 S. 406). Groß sind Ihre Chancen allerdings nicht. Die Gerichte sprechen dem Versicherer einen weiten Ermessenspielraum bei der Schadensregulierung zu.
Sie sind der festen Überzeugung, dass es nur deshalb zum Unfall gekommen ist, weil Ihr Unfallgegner
verwirrendgeblinkt hat. Ihre Versicherung schließt sich der Ansicht der Gegenseite an, dass Sie auf das Blinken nicht hätten vertrauen dürfen und die Vorfahrt missachtet haben.
2.3. Nicht nur der Fahrzeughalter ist versichert
Jeder, der mit Ihrem versicherten Fahrzeug fahren darf, ist durch die Kfz-Haftpflicht abgesichert, wenn er einen Schaden verursacht. Voraussetzung ist allerdings, dass er mit dem Fahrzeug fahren darf. Das heißt, dass er mit Ihrem Wissen und Wollen bzw. nicht gegen Ihren Willen das Fahrzeug benutzt.
Gleichzeitig müssen Sie dafür sorgen, dass das Fahrzeug nicht von unbefugten Personen benutzt wird. Haben Sie zum Beispiel aus Kostengründen den Nutzerkreis eingeschränkt – etwa auf Sie selbst und Ihre Frau –, sollten Sie sich tunlichst daran halten. Andernfalls begehen Sie eine sogenannte Obliegenheitsverletzung gegenüber Ihrer Versicherung.
Achten Sie darauf, dass Ihre Fahrzeugschlüssel nie in falsche Hände geraten. Das gilt insbesondere, wenn zum Beispiel autobegeisterte Familienangehörige ohne Führerschein zu Spritztouren neigen. Aber auch die in einem Lokal unbeobachtet über den Stuhl gehängte Jacke mit den Fahrzeugschlüsseln in der Tasche kann schon zum Problem werden.
2.4. Kein Versicherungsschutz für Schäden am eigenen Fahrzeug
Sachschäden, die Sie als mitversicherte Personen als Fahrer oder Beifahrer an Ihrem Fahrzeug anrichten, werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung nie ersetzt. Wenn Sie beispielsweise als Fahrzeughalter Ihr Auto kostenlos an einen Freund verleihen, zahlt Ihre Versicherung nicht für Schäden, die Ihr Freund an Ihrem Fahrzeug verursacht (OLG Jena, Beschluss vom 6.1.2004, 4 U 936/03, VersR 2004 S. 1168).
Wichtig: Dieser Ausschluss betrifft aber nicht Personenschäden, die Sie oder eine mitversicherte Person beispielsweise als Beifahrer erleiden.
Sie sind bei einem Unfall Insasse in Ihrem eigenen Fahrzeug. Ein Freund fährt und verursacht einen Verkehrsunfall, bei dem Sie sich schwere Verletzungen zuziehen. Hier ersetzt Ihnen die eigene Kfz-Versicherung Ihren Personenschaden. Diese Ausnahme gilt nicht, wenn Sie selbst der Fahrer sind.
Die Haftpflicht kommt übrigens auch nicht für den Schaden auf, den Sie oder ein anderer mit Ihrem Fahrzeug an einem weiteren Ihnen gehörenden Fahrzeug verursacht haben (BGH, Urteil vom 25.6.2008, IV ZR 313/06, DAR 2008 S. 518).
Erst recht kommt Ihre Versicherung nicht auf für Schäden, die Sie als Fahrer mit einem fremden Auto verursachen. Hier ist die Versicherung des Fremdfahrzeughalters für die Schadensregulierung zuständig.
2.5. Schäden durch Beifahrer nur ausnahmsweise gedeckt
Verursacht Ihr Beifahrer einen Schaden, zahlt die Kfz-Versicherung nur ausnahmsweise – nämlich dann, wenn dem Fahrer ein Verschulden daran vorgeworfen werden kann. Normalerweise haftet der Beifahrer selbst, bzw. seine Privathaftpflicht – soweit vorhanden.
Ihr Beifahrer öffnet unachtsam seine Tür und trifft damit einen Radfahrer. Ist Ihr Beifahrer eine ältere, unbeholfene Person, hätten Sie ihr unter Umständen behilflich sein müssen. Dann trifft Sie ein Verschulden und Ihre Kfz-Haftpflicht zahlt für den Schaden. In allen anderen Fällen muss der Beifahrer selbst für den Schaden aufkommen, den der Radfahrer erlitten hat.
Wenn Kinder den Schaden verursacht haben, gilt im Prinzip dasselbe. Hier kann es hilfreich sein, wenn die Eltern die Schuld auf sich nehmen, indem sie erklären, die Kinder nicht hinreichend gewarnt zu haben. Dann tritt die Privathaftpflicht der Eltern ein – immer gesetzt den Fall, es gibt eine.
Befördern Sie des Öfteren Beifahrer, mit deren Unachtsamkeit man – wie zum Beispiel bei kleineren Kindern – rechnen muss, kann eine Kfz-Haftpflichtversicherung mit zusätzlicher beitragsfreier Beifahrerhaftpflicht interessant sein. Fragen Sie am besten schon bei der Angebotseinholung danach.
2.6. Schutz nur bei Gebrauch des Fahrzeugs
Die Haftpflicht zahlt nur, wenn der Schaden mit dem Verwendungszweck des Fahrzeugs in adäquatem Zusammenhang
steht (sog. Benzinklausel). Dazu zählt nicht nur das Fahren selbst, sondern auch das Ein- und Aussteigen, das Tanken oder Be- und Entladen des Fahrzeugs.
Sie öffnen die Fahrertür beim Aussteigen zu weit, sodass Sie am Nachbarfahrzeug deutliche Lackspuren hinterlassen. Zuständig ist hier die Kfz-Haftpflichtversicherung.
Der Einkaufswagen rollt beim Be- und Entladen des Fahrzeugs davon und stößt gegen ein anderes Fahrzeug. In diesem Fall muss die Kfz-Haftpflichtversicherung ebenfalls für den Schaden aufkommen (AG Frankfurt / Main, Urteil vom 5.9.2003, 301 C 769/03, VersR 2004 S. 997). Im entschiedenen Fall hatte der Versicherungsnehmer den Einkaufswagen losgelassen, um die Fernbedienung der Zentralverriegelung zu betätigen.
Auch wenn Sie ein funkgesteuertes Garagentor von Weitem öffnen, um wegzufahren, gehört dies zum
Gebrauch eines Kfz(OLG Saarbrücken, Urteil vom 8.10.2004, 5 U 87/04, r+s 2005 S. 415).
In all diesen Fällen wäre es Ihnen wahrscheinlich lieber, Sie könnten den Schaden über die Privathaftpflichtversicherung abwickeln, um so die drohende Prämienerhöhung in der Kfz-Haftpflicht zu vermeiden.
Tatsächlich gibt es Fälle, in denen die Benzinklausel nicht zu Ihrem Nachteil greift.
Ein Autofahrer verlässt ein privates Wildgehege und vergisst das Gatter wieder zu schließen, sodass Tiere entlaufen konnten (LG Kaiserslautern, Urteil vom 14.10.2008, 1 S 16/08, NJW-RR 2009 S. 249).
Ein Autofahrer versucht mit einem Heizlüfter sein Fahrzeug zu enteisen und löst einen Autobrand aus (OLG Karlsruhe, Urteil vom 28.4.2005, 19 U 33/05, NZV 2005 S. 585).
Ein 14-jähriges Mädchen dreht den Zündschlüssel im Auto um, um das Radio anzustellen, und bewirkt dadurch ungewollt einen Fahrzeugstart (OLG Celle, Urteil vom 3.3.2005, 8 W 9/05, NZV 2005 S. 321).
In diesen Fällen musste die Privathaftpflicht für den Schaden aufkommen.
III. Welchen Schutz bietet die Kaskoversicherung?
3.1. Am Anfang steht die Kosten-Nutzen-Analyse
Da die Kaskoversicherung keine Pflichtversicherung ist, liegt es an Ihnen, ob Sie eine abschließen wollen. So wird es für Sie in der Regel selbstverständlich sein, in den ersten drei bis vier Jahren eine Vollkaskoversicherung zur Haftpflicht zu ergänzen. Mit zunehmendem Wertverlust, also zunehmendem Alter, rechnet sich eine Vollkaskoversicherung nach Prämienhöhe aber nicht mehr. Auch die Teilkasko für betagte Fahrzeuge ist oft entbehrlich, es sei denn Sie möchten die in Punkt 2 beschriebenen Risiken abdecken.
Aber nicht immer haben Sie die Wahl. Bei Leasingfahrzeugen ist eine Vollkaskoversicherung in der Regel vorgeschrieben. Denn der Leasinggeber hat meist einen direkten Anspruch gegen den Versicherer.
Wer sich für die Vollkaskolösung entscheidet, hat die Teilkaskoabsicherung automatisch dabei. Das heißt, die unter dem nachfolgenden Punkt dargestellten Schadensfälle werden auch von der Vollkasko übernommen.
3.2. Welche Risiken deckt die Teilkasko ab?
Brand und Explosion
Die Teilkasko zahlt für außerhalb des Fahrzeugs entstandene Explosionen oder Brände, also auch für Brände, die infolge eines Unfalls entstanden sind.
Ihr Fahrzeug gerät durch umherfliegende brennende Gegenstände, die von einer Hausexplosion herrühren, in Brand.
Sie verursachen einen Unfall. Dabei gerät Ihr Fahrzeug in Brand.
In beiden Fällen übernimmt Ihre Teilkasko den Schaden an Ihrem Fahrzeug. Ersetzt werden aber auch dann nur die Schäden, die durch den Brand entstanden sind. Etwaige Unfallschäden, die schon vor dem Brandausbruch da waren, zahlt die Versicherung nicht (OLG Celle, Urteil vom 16.3.2006, 8 U 155/05 ).
Nicht als Brand gelten sogenannte Schwel-, Glimm- oder Glühbrände und Schmorschäden, die zum Beispiel durch herunterfallende Zigarettenglut oder Kabelbrände entstanden sind. Das Durchbrennen an der Verkabelung durch Kurzschluss des Katalysators ist ebenfalls kein ersatzfähiger Brandschaden.
Wichtig: Ist an Ihrem Fahrzeug ein ersatzfähiger Brandschaden entstanden, sind alle Schäden versichert, die durch Hitze oder Rauch entstehen.
Nach einem Motorbrand muss der Versicherer auch die durch die Hitze und den Rauch entstandenen Schäden an der Karosserie und im Innenraum – etwa an der Polsterung – erstatten.
Meist entsteht eine Fahrzeugexplosion aufgrund eines Brandes des Fahrzeugs. Ursache für eine Explosion, die von der Teilkasko erfasst wird, kann unter Umständen sogar auch eine im Fahrzeug zurückgelassene, überhitzte Mineralwasserflasche sein.
Nicht versichert sind dagegen sogenannte Motorexplosionen. Sie beruhen nicht – wie erforderlich – auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder Dämpfen
.
Diebstahl und Raub
Die Teilkasko deckt Kfz-Schäden wie Diebstahl und Raub, aber auch Unterschlagung und unbefugten Gebrauch durch fremde Personen ab. Versichert ist dabei sowohl die Entwendung von Fahrzeugteilen – wie Autoradio, fest eingebautes Navi und Reifen – als auch die Entwendung des kompletten Fahrzeugs. Folge: Die Versicherung zahlt bei bloß abgebrochenen Antennen oder Fahrzeugemblemen nicht, bei deren Verschwinden schon.
Sie kommt ebenfalls für Schädigungen infolge eines Diebstahls (z.B. Beschädigung des Armaturenbretts bei Autoradiodiebstahl) bzw. Diebstahlversuchs auf (z.B. beschädigte Türschlösser). Selbst Schäden, die ein Dieb verursacht, wenn er mit dem Fahrzeug fährt, sind versichert. Beim Diebstahl von Autoschlüsseln zahlen die Versicherer den Einbau neuer Schlösser.
Aber nicht alles, was Sie für einen Diebstahl halten, wird als solcher anerkannt und ersetzt.
Sie haben Ihr Fahrzeug an einen Unbekannten verkauft und gleich übergeben. Der zur Bezahlung hingegebene Scheck ist geplatzt. Pech für Sie: Die Versicherung darf die Zahlung zu Recht verweigern, weil kein Diebstahl vorliegt und Betrug nicht abgedeckt ist (LG Dortmund, Urteil vom 21.11.2007, 22 O 96/07 ).
Deshalb in solchen Fällen immer Cash verlangen! Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie das Fahrzeug einem Interessenten zur Probefahrt überlassen haben und der damit verschwindet. Dann liegt eine ersatzpflichtige Unterschlagung vor (OLG Köln, Urteil vom 22.7.2008, 9 U 188/07, NZV 2009 S. 81).
Sonderfall Cabrio
Grundsätzlich ist das Cabrio in der Teilkasko gegen Diebstahl oder Einbruch versichert, selbst wenn es mit offenem Dach abgestellt wird. Es müssen allerdings Sicherheitsvorkehrungen getroffen sein. Das heißt, dass die Fenster oben, die Lenkradsperre eingerastet und die Türen abgeschlossen sein müssen. Trotzdem sollten Sie Ihr Fahrzeug nicht stundenlang unbeobachtet mit offenem Verdeck etwa auf einem Waldweg abstellen. Das könnte Schwierigkeiten geben.
Versichert sind auch Zubehörteile, wie Warndreieck, Radio oder Kindersitz. Kleidung, Einkaufstüten oder CDs sind dagegen nicht über die Kaskoversicherung abgedeckt. Hier kommt unter Umständen die Hausratversicherung für den Schaden auf.
Wird das geschlossene Verdeck aufgeschlitzt, übernimmt auf jeden Fall die Teilkasko den Schaden bei Diebstahl.
Aber: Reine Vandalismusschäden werden dagegen nicht ersetzt. Das heißt, aufgeschlitzte Cabriodächer ohne Diebstahl werden nicht ersetzt.
Sturm, Hagel, Blitz, Lawinen und Überschwemmung
Schäden durch unmittelbare Einwirkung von Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung werden ersetzt. Sollte Ihr Versicherer im Fall des Falles Zweifel an der Schadensursache haben, muss er sich beim lokalen Wetteramt erkundigen, ob es Hagel oder Sturmböen zum fraglichen Zeitpunkt gab. Bei Sturmböen wird aber erst ab Windstärke 8 bezahlt.
Bei Nachweisproblemen können Sachverständige belegen, dass es sich um einen Sturm- oder Hagelschaden handelt. Unabhängig davon sollten Sie sich vorsichtshalber selbst beim lokalen Wetteramt oder anderweitig bestätigen lassen, wie die Wetterlage zum fraglichen Zeitpunkt war.
Ersetzt werden auch Schäden, wenn durch Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug geworfen werden.
Bei einem Sturm werden Ziegel von einem Dach gerissen und fallen auf Ihr Fahrzeug.
Ausgeschlossen sind dagegen Schäden, die zwar durch ein Naturereignis ausgelöst worden sind, aber letztlich auf einem Fehlverhalten des Fahrers beruhen.
Sie erschrecken wegen eines Blitzes und fahren gegen einen Baum. Hier kommt die Teilkasko nicht für den Schaden auf. Dasselbe gilt, wenn Sie auf einen durch einen Sturm umgestürzten Baum auffahren oder in ein überschwemmtes Gebiet einfahren, sodass Ihr Fahrzeug hier liegen bleibt.
Ebenfalls kein Versicherungsschutz besteht für Erdbeben, Erdrutsch, Lawinen und Steinschlag.
Aber: Bringt eine Überschwemmung Steine und Geröll mit sich und verursacht dadurch den Schaden, muss wiederum gezahlt werden (BGH, Urteil vom 1.1.2006, DAR 2006 S. 447).
Glasbruch
Die Teilkasko kommt bei Glasschäden unabhängig von der Ursache neben den Material- und Arbeitskosten für Autobahnvignetten und andere Mautplaketten auf. Erstattet werden außerdem Sonderausführungen, wie Heckscheibenheizung oder Scheibenantennen. Allerdings müssen die Scheiben echte Bruchschäden aufweisen. Kratzer und Sprünge sind nicht versichert.
Zur Verglasung gehören übrigens neben den Autoscheiben auch Scheinwerfergläser, die Instrumentenabdeckung am Armaturenbrett sowie glasartige Plastikteile wie Blinkergläser.
Es gibt spezialisierte Firmen, wie zum Beispiel Carglass, die in Kooperation mit den Versicherungsgesellschaften Steinschlagschäden an Ihrer Windschutzscheibe kostenlos reparieren. Ihre Teilkasko übernimmt Ihre Selbstbeteiligung. Folge: Sie werden nicht höher eingestuft.
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
Soweit der Kurzschluss die Verkabelung betrifft, werden sogar Schmor- und Schwelschäden ersetzt. Nicht ersatzfähig sind dagegen die Auswirkungen des Kurzschlusses auf andere Fahrzeugteile wie etwa Radio, Lichtmaschine, Anlasser oder Batterie.
Schäden durch Haarwild
Voraussetzung ist hier, dass es sich um einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild
handelt. Zu Haarwild zählen nach dem Bundesjagdgesetz Hirsche, Rehe, Gämsen, Luchse, Hasen, Marder, Dachse, Wiesel, aber auch Wildkaninchen, Murmeltiere, Wildkatzen und Fischotter. Dabei muss das Haarwild selbst nicht in Bewegung
gewesen sein. Es kann auch schon leblos am Boden gelegen haben (LG Stuttgart, Urteil vom 7.2.2007, 5 S 244/06, r+s 2008 S. 150).
Weitere Voraussetzung ist, dass der Zusammenstoß Ursache für den Unfall war. Dafür sind Sie als Versicherungsnehmer beweispflichtig.
Benachrichtigen Sie die Polizei und den zuständigen Förster. Verlangen Sie bei größeren Schäden unbedingt die Aufnahme eines Unfallprotokolls! Spurensicherung ist hier ganz wichtig. Deshalb: Achten Sie darauf, dass alle Spuren am Fahrzeug gesichert werden.
In bestimmten Fällen muss die Versicherung sogar zahlen, wenn Sie dem Wild nur ausweichen. Dies beruht auf der sogenannten Rettungspflicht gemäß § 90 Versicherungsvertragsgesetz. Gemeint ist damit die Rettung Ihres Fahrzeugs vor schweren Schäden, nicht die des Tieres. Das Ganze gilt nicht nur für Zusammenstöße mit Rot- oder Schwarzwild wie früher, sondern auch für Fuchs, Hase usw.
Stellen Sie sich darauf ein, dass Ihre Kfz-Versicherung Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwirft und nicht zahlen will. Begründung: Es bestand kein Anlass zum Ausweichen, weil das Tier zum Beispiel am Straßenrand gestanden hat. Das müssen Sie sich nicht unbedingt entgegenhalten lassen. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Es kommt vielmehr auf die Angemessenheit
der Rettungshandlung an. Je nach Schwere Ihrer Schuld wird auf jeden Fall ein Teil Ihres Schadens ersetzt.
Sie weichen vor einer Katze aus und schleudern gegen eine Leitplanke. Hier wird man Ihnen wegen
grober Fahrlässigkeitnur einen Teilschaden zahlen.
3.3. Welche Risiken deckt die Vollkaskoversicherung?
Alle Unfallschäden am eigenen Fahrzeug bis auf Ausnahmen
Die Vollkasko zahlt über den Teilkaskoschutz hinaus bei selbst verschuldeten Unfällen die Schäden am eigenen Auto.
Wer will, kann auch mehr haben. So bieten einige Gesellschaften Schutz gegen Marderbisse, Neupreisentschädigung oder aber den Ersatz von Mietwagenkosten an. Das alles hat seinen Preis.
Umsatzsteuer gibt es nur, wenn sie tatsächlich anfällt, also bei Reparatur oder Neukauf, und wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind.
Ansonsten gilt: Unfallschäden, die durch andere Fahrzeuge verursacht worden sind, werden von der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallgegners ersetzt. Im Falle einer Teilschuld erhalten Sie dagegen von Ihrer Vollkasko Ersatz für die Schäden an Ihrem eigenen Fahrzeug.
Aber nicht alles, was wie ein Unfall aussieht, ist ein Unfall im Sinne der allgemeinen Kaskobedingung. Denn danach ist ein Unfall nur ein unmittelbar von außen her plötzlich und mit mechanischer Gewalt einwirkendes Ereignis
.
Ausgeschlossen sind ausdrücklich Brems-, Bruch- oder Betriebsschäden und Schäden durch Bedienungsfehler. Dazu zählt zum Beispiel auch das Einfüllen des falschen Kraftstoffes (BGH, Urteil vom 25.6.2003, VI ZR 322/02, VersR 2003 S. 1031).
Ebenfalls nicht ersetzt werden Verschleiß- oder Motorschäden, Materialbrüche, Getriebeschäden oder Bremsversagen.
Auch wenn zum Beispiel die Ladung in einer Kurve oder bei einem Bremsvorgang in Bewegung gerät und dadurch Schaden am Fahrzeug entsteht, liegt kein Unfall vor. Dasselbe gilt für geplatzte Reifen.
Es gibt aber Grenzfälle, in denen Versicherer zu Unrecht dazu neigen, einen Unfallschaden abzulehnen.
Ein ersatzfähiger Unfallschaden liegt vor, wenn es sich um einen Folgeschaden eines Unfalls handelt. Tritt etwa nach einem Verkehrsunfall ein Motorschaden erst acht Kilometer später auf, muss die Kaskoversicherung hierfür eintreten (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 14.11.1989, r+s 1990 S. 262).
Versucht Ihr Versicherer, die Leistung mit Hinweis auf Risikoausschlüsse zu verweigern, brauchen Sie nicht jede Kröte zu schlucken. Wer zum Beispiel eine Touristenfahrt auf einer Rennstrecke macht und dabei zu Schaden kommt, braucht sich nicht die leistungsfreie Teilnahme an einer Rennveranstaltung und deren Übungsfahrten
entgegenhalten zu lassen (OLG Karlsruhe, Urteil vom 6.9.2007, 12 U 107/07, r+s 2008 S. 64).
Vandalismusschäden durch Dritte
Hier muss grundsätzlich die Vollkasko aufkommen. Typische Beispiele sind umgeknickte Antennen oder Lackschäden durch spitze Gegenstände wie Schlüssel, Nägel etc. Aber auch Betriebsschäden sind erstattungsfähig.
Es schüttet Ihnen jemand Zusätze in den Tank, sodass dadurch ein Motorschaden eintritt.
Wichtig ist, dass der Übeltäter betriebsfremd
war. Das heißt, er darf keinerlei berechtigte Beziehung zu dem Fahrzeug haben. Nicht betriebsfremd ist deshalb beispielsweise ein Wagenwäscher, Hausangestellter oder Garagenwärter. Beweispflichtig ist hier die Versicherungsgesellschaft (BGH, Urteil vom 25.6.1997, IV ZR 245/96, NZV 1997 S. 431).
Reifenschäden
Diese werden nur gezahlt, wenn gleichzeitig auch andere über die Kaskoversicherung gedeckte Schäden an dem Fahrzeug entstanden sind. Das liegt an der sogenannten Reifenklausel. Danach wird eine Beschädigung oder Zerstörung der Reifen nur ersetzt, wenn sie durch ein Ereignis erfolgt, das gleichzeitig auch andere versicherte Schäden am Fahrzeug verursacht
hat.
Die Kaskoversicherung zahlt, wenn die Reifen durch einen Brand zerstört werden. Liegt ein Reifenplatzer vor, etwa durch einen Nagel verursacht, gibt es von der Vollkasko nichts.
Bezahlt wird auch nicht, wenn am parkenden Fahrzeug die Reifen zerstochen wurden. Ausnahme: Es wurde gleichzeitig die Antenne demoliert oder der Lack zerkratzt.
3.4. Welche Schadensposten werden im Einzelnen ersetzt
Reparaturkosten
Bei Fahrzeugschäden ersetzt der Kaskoversicherer alle für die Wiederherstellung des Fahrzeugs erforderlichen Reparaturkosten.
Aber: Wie in der Kfz-Haftpflichtversicherung werden nur Reparaturkosten in Höhe von maximal 130 % des Wiederbeschaffungspreises erstattet.
Bei älteren Fahrzeugen werden Abzüge vorgenommen, wenn durch die Reparatur der Wert des Fahrzeugs erhöht wird.
Darüber hinaus wird gerne der Abzug
neu für alt
gemacht. Wann Sie sich das nicht gefallen lassen müssen, zeigt Ihnen unser Beitrag zur Schadensabwicklung beim Verkehrsunfall unter dem Punkt Reparaturkosten
.
Die Mehrwertsteuer wird bei einer Reparatur nur dann erstattet, wenn Sie nicht vorsteuerabzugsberechtigt sind. Das heißt, Unternehmer, Selbstständige etc. erhalten nur den Nettobetrag ohne Mehrwertsteuer.
Wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, werden die erforderlichen Reparaturkosten durch einen Gutachter geschätzt und auf Basis dieser Schätzung abgerechnet. Hier gibt es eine Obergrenze, den sogenannten Wiederbeschaffungswert abzüglich des Restwertes. Die Höhe des Restwertes ergibt sich wiederum aus dem Schätzgutachten (vgl. nachfolgender Punkt Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden
).
Wichtig: Die Mehrwertsteuer bekommen Sie bei Nichtreparatur generell nicht erstattet.
Wiederbeschaffungswert bei Totalschaden oder Diebstahl
In diesen Fällen erhalten Sie den Betrag, den ein vergleichbares gebrauchtes Fahrzeugmodell mit gleicher Ausstattung und vergleichbarem Alter und Kilometerstand in Ihrer Region kosten würde.
Auch hier müssen Sie sich einen Restwert anrechnen lassen. Dieser ergibt sich ebenfalls aus dem in solchen Fällen üblichen Schadensgutachten.
Lassen Sie sich keinen unrealistischen Restwert abziehen. Informieren Sie sich anhand unseres Beitrags zur Schadensabwicklung beim Verkehrsunfall über die einschlägige Restwertrechtsprechung.
Wird Ihr gestohlenes Fahrzeug wieder aufgefunden, müssen Sie es zurücknehmen – zumindest binnen eines Monats nach dem Verschwinden. Die Frist beginnt mit der Schadensmeldung beim Versicherer zu laufen. Schon deshalb lohnt es sich, den Schaden so früh wie möglich zu melden – am besten schriftlich. Das heißt aber nicht, dass das Fahrzeug bei Ihnen vor der Tür stehen muss. Es reicht, wenn der Standort mitgeteilt wird und es geholt werden kann (OLG Köln, Urteil vom 5.12.2000, r+s 2001 S. 143).
Kaufen Sie sich kein neues Fahrzeug, gibt es keine Mehrwertsteuer, sondern nur den Nettokaufbetrag (OLG Celle, Urteil vom 28.3.2008, 8 W 19/08, VersR 2008 S. 1204). Wenn Sie sich erst mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung von zum Beispiel elf Monaten ein neues Fahrzeug kaufen, steht Ihnen die Mehrwertsteuer dagegen noch nachträglich zu (AG Marl, Urteil vom 26.6.2008, 3 C 120/08, NZV 2009 S. 143).
Fracht- und Transportkosten
Hierunter fallen zum Beispiel Abschleppkosten, wenn das Fahrzeug repariert wird. Dasselbe gilt für den Fall der Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Teilen.
Bergungskosten
Diese sind nur dann erstattungsfähig, wenn das Fahrzeug repariert wird. Bei Zerstörung des Fahrzeugs werden sie übernommen, soweit es für die Restteilverwertung erforderlich ist, aber nur bis zur Höhe des Restwertes.
Verschrottungs- und Entsorgungskosten
Diese Kosten brauchen nicht ersetzt zu werden, obwohl es viele Versicherer machen. Höchstgrenze ist hier der Wiederbeschaffungswert.
Verzugsschaden
Wenn zum Beispiel die Versicherungsgesellschaft nicht sofort zahlen will und Sie deshalb einen Anwalt einschalten, sind diese Kosten ebenfalls zu ersetzen. Nutzungsausfall und Mietwagenkostenersatz gibt es dagegen nicht.
Schäden an Fahrzeugzubehör und Inhalt
Beitragsfrei mitversichert sind zum Beispiel Abschleppseile, Alarmanlagen, die Autoapotheke, das Batteriestarterkabel, Dachträger, ein Fotoapparat (bis zu 35,00 €), Halogenscheinwerfer, Leichtmetallfelgen, ein Satz Winter-/Sommerreifen in einem abgeschlossenen Raum, Seitenschürzen, Spoiler, Sportlenkrad, Ventilator, Wagenheber und Werkzeug (serienmäßig), das Warndreieck oder der Überrollbügel.
Darüber hinaus sind bis zu einem Neuwert von insgesamt 1.000,00 € beitragsfrei mitversichert fest eingebaute Autoradios, Navigationsgeräte, Kassettenrekorder, CD-Spieler und Verstärker, ein fest eingebauter Fernseher, eine Funkanlage oder die Radioantenne.
Gegen Zuschlag versicherbar sind zum Beispiel Dachkoffer, die Kühlbox, das Panzerglas, ein Tuning- oder Navigations- und Parksysteme.
Nicht versichert sind dagegen Gegenstände, die nicht fest eingebaut sind oder nicht zum Wagenzubehör gehören, wie zum Beispiel Autokarten, ein Atlas, Kassetten, Ersatzteile, Fahrerkleidung, die Fotoausrüstung, der Garagentoröffner, die Sport- oder Kühltasche, das Mobiltelefon usw. Diese Gegenstände sind aber im Rahmen der sogenannten Außenversicherung über die Hausrat- oder Gepäckversicherung geschützt – soweit vorhanden.
3.5. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit gibt es weniger oder gar nichts
Seit dem 1.1.2009 ist das in der Kaskoversicherung geltende
Alles-oder-nichts-Prinzip
im Falle grober Fahrlässigkeit aufseiten des Versicherungsnehmers für alle Versicherungsverträge aufgehoben worden. Das heißt, nur wenn Sie vorsätzlich gehandelt haben, gehen Sie automatisch leer aus.
Bei bloß grober Fahrlässigkeit sieht es jetzt anders aus. Je nach dem Grad Ihres Verschuldens haben Sie eine Chance, jedenfalls einen Teil Ihres Schadens ersetzt zu bekommen. In der Praxis helfen sich die Versicherungsgesellschaften jetzt schon mit Tabellen, anhand derer sie bei grober Fahrlässigkeit abgestuft den Schaden ersetzen.
Beim Überfahren einer roten Ampel setzt die Versicherung ein Verschulden von 50 % an. Bei einer Alkoholfahrt bleibt es bei der Leistungsfreiheit wegen 100 %igen Verschuldens.
Voraussetzung ist jedoch, dass man Ihnen überhaupt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorwerfen kann. Solange dies nicht gegeben ist, ist der Schaden in voller Höhe zu ersetzen. Deshalb sollten Sie wissen, wann das eine oder andere vorliegt. Denn Versicherungsgesellschaften sind damit schnell bei der Hand.
Vorsatz wird Ihnen dabei selten vorgeworfen werden. Betroffen sind davon Fälle wie Selbsttötung per Kraftfahrzeug, Fluchtfahrten oder gestellte Unfälle.
Häufiger müssen Sie damit rechnen, dass man Ihnen grobe Fahrlässigkeit vorwirft. Wie schnell das passieren kann, zeigen folgende
Sie verursachen einen Unfall, weil Sie
mit abgefahrenen Reifen gefahren sind.
weil Sie eine rote Ampel oder ein Stoppschild überfahren haben,
weil Sie mit mehr als 1,1 ‰ Alkohol im Blut gefahren sind oder
weil Sie ohne Freisprechanlage während der Fahrt telefoniert haben.
Selbst wenn es nicht um Unfälle, sondern um Teilkaskoschäden geht, wirft man Ihnen schnell grobe Fahrlässigkeit vor. Das gilt insbesondere bei Fahrzeugdiebstählen.
Sie werfen den Fahrzeugschlüssel in den Außenbriefkasten Ihrer Kfz-Werkstatt ein, damit das Fahrzeug am nächsten Tag repariert werden kann (OLG Celle, Urteil vom 9.6.2005, 8 U 182/04, NZV 2005 S. 479).
Achten Sie bei der Schadensmeldung unbedingt darauf, dass Sie sich nicht durch ungeschickte Sachverhaltsdarstellung ein Eigentor schießen. Heben Sie entlastende Merkmale beim Geschehensablauf hervor (z.B. Mitzieheffekt an einer mehrspurigen Ampelanlage).
Wichtig: Die Versicherungsleistung darf aber nur dann verweigert werden, wenn Ihr vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten den Schaden tatsächlich verursacht hat, und dafür ist der Versicherer beweispflichtig (OLG Celle, Urteil vom 9.8.2007, 8 U 62/07, VersR 2008 S. 204).
Noch wichtiger ist es zu wissen, wann Ihnen der Versicherer nicht vorwerfen kann, grob fahrlässig gehandelt zu haben. In diesen Fällen muss nämlich Ihr gesamter Kaskoschaden ersetzt werden.
So begründet das Überfahren eines Stoppschildes nicht grundsätzlich die grobe Fahrlässigkeit, wenn keine weiteren Warnschilder da waren bzw. nicht beachtet worden sind (OLG Bremen, Urteil vom 23.4.2002, DAR 2002 S. 308 bei einem ortsunkundigen Fahrer).
Bei Rotlichtverstößen kann der sogenannte Mitzieheffekt die grobe Fahrlässigkeit ausschließen. Dann muss aber Ihr Fahrzeug auf jeden Fall vorher gestanden haben.
Ebenfalls unschädlich ist es, wenn Sie beim kurzzeitigen Bedienen Ihres CD-Plattenwechslers von der Fahrbahn abkommen (OLG Hamm, Urteil vom 18.2.2000, VersR 2001 S. 893). Dasselbe gilt für Autoradios (OLG Nürnberg, Urteil vom 25.4.2005, 8 U 4033/04, NZV 2005 S. 478).
Aber auch bei Diebstahl oder Ausweichen vor Kleintieren müssen Sie sich nicht ohne Weiteres mit der Begründung Grobe Fahrlässigkeit
abspeisen lassen.
So ist das
Parken eines ordnungsgemäß gesicherten Wagens in der beleuchteten Hauptstraße einer europäischen Großstadt für sich genommen noch keine grobe Fahrlässigkeit(BGH, Urteil vom 15.10.1997, NZV 1998 S. 69; in einem Fall, in dem es um einen Mercedes 500 SEL ohne eingeschaltete Alarmanlage in Warschau ging).Auch Ausweichmanöver wegen Füchsen sind meistens nicht grob fahrlässig, weil diese als nicht mehr ganz kleine Tiere durchgehen (z.B. LG München I, Urteil vom 6.11.2001, NVersZ 2002 S. 129).
IV. Wann Obliegenheitsverstöße den Versicherungsschutz kosten
4.1. Um welche Obliegenheiten geht es?
Gesetzliche Obliegenheiten
Die §§ 23 ff. Versicherungsvertragsgesetz regeln, dass Sie im Fall einer Gefahrerhöhung nach Vertragsschluss bestimmte Pflichten haben. Andernfalls darf die Versicherungsgesellschaft den Vertrag kündigen bzw. die Prämie deswegen erhöhen. Außerdem ist der Versicherer unter Umständen von der Schadensersatzpflicht befreit, wenn es durch die Gefahrerhöhung zu einem Schaden gekommen ist.
Gefahrerhöhung bedeutet alles, was ein größeres Schadensrisiko mit sich bringt.
Abgefahrene Reifen, fehlerhafte Bremsanlage, regelmäßige Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes eines Kraftrades durch Mitnahme eines Beifahrers.
Auch personenbezogene Umstände können zu einer Gefahrerhöhung führen.
Überlassen des Kraftfahrzeugs an einen häufig betrunkenen Fahrer oder Fahrenlassen eines sehbehinderten Fahrers, der ständig ohne Brille fährt, Fahren trotz Epilepsieleidens und ärztlichen Fahrverbots.
Sie müssen die Gefahr aber nur melden, wenn sie dauerhaft besteht. Das macht natürlich niemand. Problematisch wird es allerdings, wenn es deswegen zu einem Unfall kommt. In diesem Fall muss der Versicherer Ihnen aber erst einmal nachweisen, dass Sie die Gefahrerhöhung gekannt haben oder sich der Kenntnis arglistig verschlossen haben
. Dieser Nachweis scheitert oft, zumal Sie nicht verpflichtet sind, Ihr Fahrzeug ständig auf Verkehrssicherheit zu überprüfen.
Ihre Reifen weisen zu wenig Profil auf. Sie können aber belegen, dass Sie die Reifen erst kurz zuvor in einer Werkstatt haben aufziehen lassen, ohne dass man Sie dabei auf die zu geringe Profiltiefe aufmerksam gemacht hat. Hier muss die Versicherung zahlen (OLG Köln, Urteil vom 25.6.2006, 9 U 175/05, NZV 2006 S. 596).
Selbst wenn Ihnen nachgewiesen wird, dass Sie grob fahrlässig die Gefahrerhöhung nicht gemeldet haben, kommt es auf das Maß des Verschuldens an. Und das heißt, die Versicherungsgesellschaft ist nicht völlig leistungsfrei, sondern darf nur den Anspruch entsprechend dem Verschulden kürzen (§ 26 Abs. 1 VVG).
Vertragliche Obliegenheiten
Verstoßen Sie gegen vertraglich geregelte Obliegenheiten, müssen Sie mit denselben Folgen rechnen wie bei Verstößen gegen die gesetzlichen Obliegenheiten. Dies setzt allerdings voraus, dass die Versicherungsgesellschaft aufgrund ihrer besonderen Auskunfts- und Aufklärungspflicht Sie durch eine gesonderte schriftliche Mitteilung auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat (§ 28 Abs. 4 VVG).
Zu den hier infrage kommenden Obliegenheitsverstößen zählen insbesondere
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Verstoß gegen die vereinbarte Verwendung
Danach darf ein Fahrzeug nur so verwendet werden, wie im Vertrag vereinbart. Wer also sein Fahrzeug zu gewerblichen Zwecken an andere Personen verleiht, gefährdet seinen Versicherungsschutz. Wer dagegen sein Fahrzeug privat verleiht, wird in der Regel keine Probleme bekommen.
Zu einer Leistungsfreiheit kommt es aber nur dann, wenn das Versicherungsunternehmen für die abweichende Verwendung auch einen höheren Beitrag vorsieht. Haben Sie beispielsweise im Versicherungsantrag angegeben, dass keine Person unter 23 Jahren das Fahrzeug benutzt, Sie es aber Ihrem 19-jährigen Sohn hin und wieder überlassen, kann es im Schadensfall zu Problemen kommen.
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Alkoholfahrt
Die meisten Versicherer haben in Ihren Verträgen die sogenannte
Alkoholklausel
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Schwarzfahrt
Der Versicherungsnehmer muss verhindern, dass unberechtigte Personen mit dem versicherten Fahrzeug fahren, indem er zum Beispiel die Fahrzeugschlüssel nicht achtlos herumliegen lässt.
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Verstoß gegen die Führerscheinpflicht
Danach fällt der Versicherungsschutz weg bzw. ist gefährdet, wenn der Fahrer des versicherten Fahrzeugs keine Fahrerlaubnis besitzt. Gegen diese Obliegenheit verstößt der Versicherungsnehmer auch, wenn er eine andere Person ohne Fahrerlaubnis fahren lässt.
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Unfallflucht
Immer wenn sich der Fahrer unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, liegt ein Verstoß gegen diese Obliegenheit vor. Weitere Einzelheiten zur Unfallflucht können Sie in unserem Beitrag hierzu nachlesen.
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Falsche und unterlassene Angaben
Als Versicherungsnehmer sind Sie in einem Schadensfall immer aufklärungspflichtig. Das heißt, Ihre Angaben zur Laufleistung, zum Kaufpreis, zur Vorsteuerabzugsberechtigung, zum Schlüssel, zu Vorschäden und den Umständen des Versicherungsfalls müssen richtig sein.
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Anerkenntnisverbot
Als Versicherungsnehmer sollten Sie nie gegenüber dem Unfallgegner erklären, den Schaden verursacht zu haben bzw. sich verpflichten, deswegen
den Schaden zu übernehmen
. Unschädlich ist es dagegen, wenn Sie zum Beispiel die objektiv feststehenden Umständeeingestehen
, etwa erklären, die Vorfahrt missachtet zu haben oder auf den Vordermann aufgefahren zu sein.Andernfalls könnte nie ein privates Unfallprotokoll aufgenommen werden, ohne das es oft nicht geht. Denn bei Bagatellunfällen kommt die Polizei häufig nicht. Manches Mal ist es für alle Beteiligten besser, wenn sich der Schaden informell regulieren lässt.
Wenn Ihnen ein Obliegenheitsverstoß vorgeworfen wird, ist die Versicherungsgesellschaft in der Pflicht.
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So muss Ihnen die Versicherungsgesellschaft den Verstoß nachweisen.
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Des Weiteren kommt es auf Ihr Verschulden an. Bei Vorsatz ist die Versicherung auf jeden Fall leistungsfrei. Bei grober Fahrlässigkeit richtet sich die Leistungsfreiheit der Versicherungsgesellschaft nach dem Maß Ihres Verschuldens.
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Die Obliegenheitsverletzung muss für den Schadensfall ursächlich gewesen sein. Ausnahme: Bei der Unfallflucht kommt es darauf nicht an. Selbst wenn Ihre Haftung für den Schaden eindeutig feststeht, weil Sie ohne Beteiligung anderer an eine Leitplanke gefahren sind, bleibt es bei der Leistungsfreiheit. Ausnahme von der Ausnahme: Im Fall tätiger Reue gilt dies nicht (OLG Oldenburg, Urteil vom 30.4.2003, VersR 2004 S. 466).
4.2. Welche Folgen haben die Obliegenheitsverstöße?
Der Versicherer kann sich bei Ihnen schadlos halten
Die Haftpflichtversicherung muss zwar auch im Fall einer Obliegenheitsverletzung ihrerseits an den Geschädigten zahlen. Sie darf aber bei Ihnen Rückgriff nehmen, das heißt den geleisteten Schadensersatz von Ihnen zurückverlangen. Dieses Recht ist der Höhe nach begrenzt. Das heißt, Sie müssen damit rechnen, dass Ihre Versicherungsgesellschaft bis an die gesetzlich zulässige Grenze von 5.000,00 € geht. Im Fall mehrerer Obliegenheitsverletzungen werden sogar die Leistungsfreibeträge zusammengerechnet (BGH, Urteil vom 14.9.2005, IV ZR 216/04, NZV 2006 S. 78).
Verursachen Sie einen Unfall unter Alkoholeinfluss und begehen anschließend Unfallflucht, darf der Versicherer bis zu 10.000,00 € von Ihnen zurückverlangen.
Selbst wenn die Regresszahlung die gesamten Aufwendungen der Versicherungsgesellschaft abdeckt, müssen Sie sich darauf einstellen, dennoch in der Schadensfreiheitsklasse zurückgestuft zu werden (LG Dortmund, Urteil vom 24.5.2007, 2 S 43/06, VersR 2008 S. 957).
Wenn ein Dritter die Obliegenheitsverletzung begangen hat
In diesem Fall besteht ebenfalls die Rückgriffsmöglichkeit bzw. die Leistungsfreiheit des Versicherers. Man spricht hier von der sogenannten Repräsentantenhaftung.
Eine befreundete Person, der Sie Ihr Fahrzeug geliehen haben, fährt ohne Führerschein. Sie verursacht dabei einen Unfall und begeht zu allem Unglück auch noch Unfallflucht. Hier leistet die Kfz-Haftpflicht zwar an die Unfallopfer, holt sich aber einen Teil des Geldes bei dem Unglücksfahrer zurück.
Der eigene Kaskoschaden wird gar nicht oder nur zum Teil ersetzt – je nach Verschulden Ihres Repräsentanten
. Wichtig: Das Fahrzeug muss dem anderen nicht nur vorübergehend, sondern zur selbstständigen und selbstverantwortlichen Nutzung überlassen worden sein, also nicht nur anteilig (LG Paderborn, Urteil vom 9.5.2007, 4 O 651/06, r+s 2008 S. 65).
Ihr Sohn nutzt ein auf Sie zugelassenes Fahrzeug allein und zahlt auch die Unterhaltskosten, weil es sich um das Drittfahrzeug der Familie handelt.
Eine weitere Einschränkung der Repräsentantenhaftung besteht darin, dass der Versicherer bei Familienangehörigen, etwa der Ehefrau oder den Kindern, keinen Regress nehmen kann, soweit es sich um Ihren Kaskoschaden handelt (§ 67 Abs. 2 VVG). Voraussetzung ist, dass diese mit dem Versicherungsnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben.
Was den Haftpflichtschaden gegenüber anderen Geschädigten anbetrifft, wird er sich dagegen an Ihren Repräsentanten halten, denn das Familienprivileg spielt hier keine Rolle.
Ihr Sohn verursacht grob fahrlässig einen Unfall mit Ihrem Fahrzeug, weil er betrunken gefahren ist. In diesem Fall erhalten Sie dennoch den Kaskoschaden ersetzt. Wegen des Haftpflichtschadens wird Ihre Versicherungsgesellschaft aber Ihren Sohn in Anspruch nehmen.
Dieses Familienprivileg gilt auch für nicht eheliche Lebensgemeinschaften und gleichgeschlechtliche Partnerschaften. Allerdings sind Sie als Versicherungsnehmer dafür beweispflichtig, dass es sich auch wirklich um eine Beziehung handelt, die einer Ehe vergleichbar ist (BGH, Urteil vom 22.4.2009, IV ZR 160/07).
Die Versicherungsgesellschaft darf den Vertrag kündigen
Bei einer Obliegenheitsverletzung steht dem Versicherer ein Kündigungsrecht zu. Abhängig von der Art der Obliegenheitsverletzung, also Gefahrerhöhung oder vertragliche Obliegenheitsverletzung, kann der Versicherer auch fristlos oder mit der Frist von einem Monat kündigen. Schon bezahlte Prämien sind anteilig zu erstatten (§ 39 VVG).
V. Wann endet der Versicherungsvertrag?
5.1. Wenn Sie kündigen wollen
Stichtag für den Wechsel ist stets der 30.11. eines Jahres
Wollen Sie ganz normal Ihren Vertrag beenden, brauchen Sie nur zum Ende des laufenden Versicherungsjahres zu kündigen. Die Kündigung muss schriftlich mindestens einen Monat vor dem Ende des Versicherungsjahres erfolgen. Und da die meisten Versicherungsverträge sich am Kalenderjahr orientieren, heißt das, dass das Versicherungsjahr am 31.12. endet. Stichtag für die Kündigung ist deshalb der 30.11. des Versicherungsjahres.
Nach einem Schadensfall
Hier dürfen Sie unabhängig davon, ob die Versicherungsleistung erbracht worden ist oder vom Versicherer verweigert wurde, innerhalb einer Monatsfrist kündigen. Sie brauchen nicht das Ende des Versicherungsjahres abzuwarten. Die bereits gezahlte Prämie erhalten Sie anteilig zurück.
Nach einer Prämienerhöhung
In diesem Fall haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Wichtig: Der Versicherer muss Sie bei einer Prämienerhöhung auf das Sonderkündigungsrecht hinweisen. Hat er das getan, dürfen Sie innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung kündigen – und zwar mit sofortiger Wirkung, frühestens jedoch zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung.
Wichtig: Die Mitteilung muss Ihnen einen Monat vor dem Wirksamwerden der Prämienerhöhung zugehen.
Lassen Sie sich nicht von einer vermeintlichen Prämienermäßigung täuschen. Diese beruht in der Regel auf einem neuen günstigeren Schadensfreiheitsrabatt. Erkundigen Sie sich bei Ihrem Versicherer genau, ob nicht letztlich doch die Prämie erhöht worden ist. Dann können Sie selbstverständlich kündigen.
Nach einer Bedingungsänderung
Das kommt zwar nicht häufig vor, dennoch gibt es hin und wieder Bedingungsänderungen – oft aufgrund geänderter Rechtsprechung oder von Gesetzen.
Nach einer solchen zulässigen Änderung haben Sie das Recht, innerhalb eines Monats nach Mitteilung den Vertrag schriftlich zu kündigen.
Bei Verkauf des Fahrzeugs
Hier haben Sie grundsätzlich als Verkäufer kein Kündigungsrecht. Die Police kann nur vom Käufer oder dem Versicherer gekündigt werden. In der Praxis reicht es aber aus, wenn Sie bei der Ummeldung des Fahrzeugs der Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung eines anderen Fahrzeugs vorlegen. Dies gilt als Kündigung der Police. Smartlaw bietet hierfür einen rechtssicheren Kaufvertrag für Autos oder Motorräder.
Dasselbe gilt im Prinzip bei der Abmeldung eines zu verschrottenden Fahrzeugs. Hier müssen Sie jedoch die Verschrottungsbescheinigung vorlegen.
5.2. Wenn die Versicherungsgesellschaft kündigen will
Nach einem Schadensfall
Auch die Versicherungsgesellschaft darf den Vertrag nach einem Schadensfall innerhalb eines Monats fristlos kündigen, wenn die Versicherungsleistung erbracht worden ist, oder sie die Leistung verweigert hat. Die nicht verbrauchte Prämie ist zurückzuerstatten.
Nach einer sogenannten Obliegenheitsverletzung
Halten Sie sich nicht an die gesetzlichen oder die von der Versicherung vorgeschriebenen Regeln, steht dem Versicherer ein außerordentliches Kündigungsrecht zu.
Je nach Art der Obliegenheitsverletzung kann die Kündigung fristlos oder mit einer Frist von einem Monat erfolgen.
Wenn Sie die Prämie nicht bezahlen
Hier kann der Versicherer ebenfalls den Vertrag fristlos kündigen (§ 38 VVG). Die Kündigung kann auch mit der Zahlungsaufforderung so verbunden werden, dass sie mit Fristablauf wirksam wird, wenn Sie bis dahin nicht bezahlt haben. Darauf sind Sie ausdrücklich hinzuweisen. Andernfalls ist die Kündigung unwirksam.
Unwirksam wird die Kündigung auch dann, wenn Sie innerhalb eines Monats nach der Kündigung oder bei gleichzeitiger Fristbestimmung innerhalb eines Monats nach Fristablauf zahlen. Aber: In diesem Fall ist die Versicherungsgesellschaft nicht zum Ersatz verpflichtet, wenn während dieser Zeit ein Schaden eintritt.