I. Ihr gutes Recht beim Arztbesuch
1.1. Immer mit Vertrag
Wer sich in ärztliche Behandlung begibt, schließt einen Vertrag mit dem Arzt ab, selbst wenn keine schriftliche Vereinbarung darüber getroffen wird. Das gilt sogar für die telefonische Beratung.
Seit dem 1.1.2013 ist dies im Bürgerlichen Gesetzbuch ausdrücklich geregelt (§ 630a BGB). Dort wurde der Behandlungsvertrag als neuer Vertragstyp festgeschrieben.
1.2. Dürfen Sie Ihren Arzt frei wählen?
Gesetzlich Versicherte unterliegen Beschränkungen
Sind Sie Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse, haben Sie grundsätzlich das Recht, den Arzt Ihres Vertrauens aufzusuchen, sofern dieser eine kassenärztliche Zulassung hat. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie am sogenannten Hausarztmodell teilnehmen.
Mit dem Hausarztmodell übernimmt Ihr Hausarzt eine Lotsenfunktion
. Sie müssen ihn immer zuerst aufsuchen. Er koordiniert dann die weitere Behandlung, wenn nötig auch mit den entsprechenden Fachärzten. Damit sollen unnötige Behandlungen und Mehrfachuntersuchungen vermieden werden. Ausnahmen gelten nur für Notfälle, eine augen-, kinderärztliche oder gynäkologische Behandlung. In diesen Fällen kann sich der Patient auch direkt an den entsprechenden Facharzt wenden.
Die Krankenkassen haben die Hausarztmodelle unterschiedlich ausgestaltet. Bei einigen Kassen gibt es als Prämie für die Teilnahme eine Rückerstattung von Beiträgen, während bei anderen geringere Zuzahlungen für Medikamente anfallen. Allen gemeinsam ist jedoch, dass sich sowohl der jeweilige Arzt als auch der Patient durch eine entsprechende Vereinbarung mit der Kasse zur Teilnahme verpflichten müssen.
Haben Sie sich für das Hausarztmodell entschieden, verpflichten Sie sich,Hausarzt
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mindestens ein Jahr lang immer erst zu Ihrem Hausarzt zu gehen,
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ambulante fachärztliche Leistung nur aufgrund einer Überweisung durch Ihren Hausarzt in Anspruch zu nehmen und
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den gewählten Hausarzt innerhalb dieses Zeitraums nur dann zu wechseln, wenn ein wichtiger Grund vorliegt (z.B. ist das Vertrauensverhältnis nachhaltig gestört).
Seit dem 1.1.2013 können Sie die Teilnahmeerklärung innerhalb von zwei Wochen nach deren Abgabe in Textform oder persönlich bei der Krankenkasse vor Ort ohne Angabe von Gründen widerrufen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Die Frist beginnt mit der Belehrung der Krankenkasse über diese Möglichkeit, frühestens jedoch mit der Abgabe der Erklärung.
Sofern es nicht möglich ist, den Widerruf persönlich bei der Krankenkasse abzugeben, sollten Sie den Widerruf per Einschreiben/Rückschein versenden. So kann später bei Zweifel genau nachgewiesen werden, wann der Brief aufgegeben und wann er angekommen ist.
Geht der Widerruf rechtzeitig zu, ist damit die Vereinbarung nichtig. Sie sind dann nicht an das Hausarztmodell gebunden. Widerrufen Sie nicht oder erfolgt Ihr Widerruf nicht fristgerecht, müssen Sie sich mindestens ein Jahr lang an diese Vereinbarung halten, bevor Sie kündigen können.
Informieren Sie sich unbedingt vor einer solchen Teilnahme bei Ihrer Krankenkasse über die Kündigungsmöglichkeiten. Klären Sie auch ab, ob sich die Vereinbarung ohne eine Kündigung automatisch verlängert oder ohne Ihr Zutun ausläuft.
Wollen Sie auf keinen Fall bei Ihrem Hausarzt bleiben, setzen Sie sich mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung. In den meisten Fällen wird man sich hier zur weiteren Kostenübernahme bereit erklären.
Weitere Einschränkungen bestehen bei der ambulanten Behandlung im Krankenhaus:
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Geht es um eine ambulante Behandlung nach einem stationären Krankenhausaufenthalt, wie zum Beispiel eine Grundversorgung nach einer Operation, sind nur fünf Behandlungen innerhalb von 14 Tagen nach Entlassung des Patienten erlaubt. Dieser Zeitraum kann allerdings mit Zustimmung des einweisenden Arztes verlängert werden.
Eine Ausnahme wird nur für einige hoch spezialisierte ambulante Behandlungen wie etwa eine Strahlentherapie gemacht.
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Auch wenn Sie zunächst zur ambulanten Behandlung im Krankenhaus waren, weil Sie sich zum Beispiel am Sonntagmorgen beim Joggen eine Bänderzerrung zugezogen haben, dürfen Sie den Krankenhausarzt nicht weiter in Anspruch nehmen.
Danach sind Sie als gesetzlich versicherte Person verpflichtet, sich von einem niedergelassenen Arzt mit Kassenzulassung weiterbehandeln zu lassen. Auf eigene Kosten können Sie sich selbstverständlich weiterbehandeln lassen, solange es Ihnen notwendig erscheint.
Kaum Einschränkungen für Privatpatienten
Als Privatversicherte unterliegen Sie normalerweise keinen Beschränkungen. Ausnahme: Sie haben einen Tarif gewählt, der dem Hausarztmodell in etwa entspricht (sog. Primärarztmodell). Dann sind auch Sie verpflichtet, vor der Konsultation eines Spezialisten zunächst einen Primärarzt aufzusuchen. Halten Sie sich nicht daran, riskieren Sie, auf einem Teil der Kosten (z.B. in Höhe von 20 %) sitzen zu bleiben.
Beachten Sie: Diese Regelung kann auch zu Ihren Lasten gehen, wenn Sie zu einem Facharzt für innere Medizin gehen, der sich
hausärztlicher Internist
nennt (BGH, Urteil vom 18.2.2009, IV ZR 11/07, VersR 2009 S. 623).
Schauen Sie bei besonderen Tarifen besser noch mal in den Vertrag oder fragen Sie gleich bei der Versicherung nach!
1.3. Darf ein Arzt Patienten ablehnen?
Wenn der Arzt nicht will
Grundsätzlich besteht kein Vertragszwang. Auch der Arzt darf sich seine Patienten aussuchen – zumindest der Privatarzt. Ausnahme: Notfälle.
Eine Notfallbehandlung muss selbstverständlich auch erfolgen, wenn der Patient keine Krankenversicherung hat, weil zum Beispiel Hartz-IV-Leistungen noch nicht beantragt worden sind. Dann kommt das Sozialamt für die Kosten auf (BSG, Urteil vom 19.5.2009, B 8 SO 4/08 R ).
Der zugelassene Kassenarzt darf die Behandlung nur in begründeten Fällen ablehnen. Dazu zählen:
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wenn Sie Ihre Gesundheits- bzw. Krankenversicherungskarte nicht vorlegen (VG, Frankfurt, Urteil vom 18.10.2005, 21 BG 1565/05, MedR 2006 S. 670),
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fehlendes Vertrauensverhältnis,
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nicht befolgte ärztliche Verordnungen wie etwa ein Rauchverbot,
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Überlastung des Arztes,
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gewünschte sachfremde Behandlung und Wunschrezepte,
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querulatorisches oder beleidigendes Benehmen des Patienten,
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Verlangen nach nicht indizierten und somit unwirtschaftlichen Behandlungsmethoden,
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Verlangen nach Sterbehilfe oder Schwangerschaftsabbruch ohne medizinische Indikation,
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Verlangen nach riskanten Eingriffen ohne Not,
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Bitte um Hausbesuch außerhalb des üblichen Praxisbereichs ohne zwingenden Grund, insbesondere wenn andere Praxisärzte näher liegen, oder
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Verlangen nach Überweisung an einen anderen Arzt zur Kontrolle der Befunde des zuvor behandelnden Arztes.
Lehnt Ihr Arzt Sie als Kassenpatienten ab und nimmt nur noch Privatpatienten an, sollten Sie deswegen mit Ihrer Krankenkasse in Verbindung treten. Gleiches gilt, wenn er Sie ohne eine Begründung ablehnt oder Sie die Begründung nicht nachvollziehen können.
Anders sieht es dagegen wieder aus, wenn ein Arzt die Behandlung wegen mangelnder Fachkenntnisse ablehnt. In einem solchen Fall muss er Sie sogar weiterüberweisen.
1.4. Wann kommt der Arzt ins Haus?
Es gibt keinen generellen Anspruch auf Hausbesuche. Nur wenn ein Notfall vorliegt und Sie nicht in der Lage sind, selbst in die Praxis zu kommen, muss der Arzt nach Hause kommen.
Im Übrigen gilt: Ein Arzt braucht nicht zu einem Patienten nach Hause zu kommen, wenn er zur fraglichen Zeit andere Patienten versorgen muss oder ohne eigenes Verschulden an der Fahrt gehindert wird. Ferndiagnosen oder Therapieempfehlungen am Telefon dürfen allerdings grundsätzlich nicht gegeben werden.
Wenn die Voraussetzungen für einen Hausbesuch gegeben sind, übernimmt bei gesetzlich Versicherten die Krankenkasse die Mehrkosten.
Privatversicherte müssen ein Wegegeld zahlen, das sich nach der gefahrenen Kilometerzahl, dem Wochentag und nach der Uhrzeit bemisst. Die Rechnung wird aber in der Regel anstandslos von der Versicherung gezahlt.
1.5. Welche Pflichten hat der behandelnde Arzt?
Jeder Arzt hat gewisse Sorgfaltspflichten einzuhalten
Wenn Ihr Arzt eine Behandlung aus wirtschaftlichen Gründen ablehnt
Wenn Sie zum Arzt gehen, dürfen Sie eine Behandlung erwarten, die nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards erfolgt (§ 630a BGB). Das heißt, der Arzt schuldet Ihnen eine Dienstleistung. Hält er sich nicht daran, macht er sich grundsätzlich schadensersatzpflichtig.
In Betracht kommt hier die Zahlung von Schmerzensgeld. Auch Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten oder Verdienstausfall), die Ihnen dadurch entstehen, dass aus diesem Grund weitere Behandlungen nötig werden, können Sie gegebenenfalls ersetzt verlangen. Wichtig ist aber, dass Sie diese in einem Rechtsstreit genau darlegen und beweisen müssen, was oft Probleme bereitet.
Seine Behandlungsmöglichkeiten sind aber durch das Wirtschaftlichkeitsgebot der Krankenversicherungen beschränkt.
Medikamente, die nicht offiziell für eine bestimmte Krankheit zugelassen sind, dürfen normalerweise auch dann nicht verschrieben werden, wenn ihre Wirkung nachgewiesen ist (sogenannter Off-Label-Use).
Ihr Arzt ist hier in der Zwickmühle. Verschreibt er das Medikament trotzdem, kann er von der Krankenkasse in Regress genommen werden. Verschreibt er Ihnen das Medikament dagegen nicht, kann er sich Ihnen gegenüber unter Umständen sogar strafbar machen, wenn Sie dadurch zu Schaden kommen.
Sie haben ein ohnehin schon angegriffenes Herz, weshalb die bei Ihnen vorgesehene Chemotherapie ein erhöhtes Risiko mit sich bringt. Das für Sie besser verträgliche, weil herzschonende Präparat wird normalerweise nur Patienten im fortgeschrittenen Krankheitsstadium gegeben. Dazu zählen Sie zwar nicht, möchten aber das verträglichere, leider auch teurere Präparat verabreicht bekommen.
Es gibt aber Ausnahmesituationen, in denen Sie doch einen Anspruch auf den Off-Label-Use haben. Die Kriterien hierfür hat das Bundessozialgericht (BSG, Urteil vom 19.3.2002, B 1 KR 37/00 R, NJW 2003 S. 460) wie folgt festgelegt:
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Es muss eine lebensbedrohliche oder schwere Erkrankung vorliegen, die die Lebensqualität nachhaltig beeinträchtigt. Die Schwere der Krankheit muss aber überdurchschnittlich sein – wie zum Beispiel multiple Sklerose (BSG, Urteil vom 26.9.2006, B 1 KR 01/06 R, NZS 2007 S. 489).
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Es darf weiterhin keine zugelassene Therapiealternative bestehen wie zum Beispiel im Fall von multipler Sklerose für die Behandlung mit Polyglobin (BSG, Urteil vom 27.3.2007, B 1 KR 17/06 R ).
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Die Off-Label-Anwendung muss einen begründbaren Erfolg versprechen. Dabei können auch Erkenntnisse, die außerhalb des Zulassungsverfahrens gewonnen worden sind, entscheidend sein. Voraussetzung ist, dass in einschlägigen Fachkreisen ein Konsens über den voraussichtlichen Nutzen der Therapie besteht (BSG, Urteil vom 28.2.2008, B 1 KR 5/07 R, NZS 2008 S. 482). Nur in extrem seltenen Fällen dürfen keine positiven Forschungsergebnisse verlangt werden.
Versuchen Sie, gemeinsam mit dem Arzt die Erstattung durch Ihre Krankenkasse zu klären. Erhalten Sie einen ablehnenden Bescheid, besteht immer noch die Möglichkeit, dagegen vorzugehen – gegebenenfalls auch in einem gerichtlichen Eilverfahren. Orientieren Sie sich bei der Begründung an den oben genannten Kriterien.
Achtung: Sie haben keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Selbstbeschaffung des Medikaments vor der ersten Ablehnung bzw. vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen nach dem Antrag auf Erstattung durch die Krankenkasse entstehen. Warten Sie deshalb nach Möglichkeit die Entscheidung der Krankenkasse ab, wenn nicht gerade ein Notfall vorliegt.
Wann haben Sie einen Anspruch auf Heilungserfolg?
Grundsätzlich steht bei einem Behandlungsvertrag nicht der Erfolg, sondern die Behandlung im Vordergrund. Denn der Behandlungsvertrag ist kein Werkvertrag, sondern ein besonderer Typ des Dienstvertrags.
Ausnahme: ärztliche Behandlungen, bei denen bestimmte medizinische Erfolge oder technische Leistungen wie beispielsweise Prothesen, Korsetts oder Schuheinlagen dazugehören. In diesen Fällen stehen Ihnen deshalb bei mangelhafter Leistung Nachbesserungsansprüche, Schadensersatz und gegebenenfalls sogar Schmerzensgeld zu.
Bei einer Sterilisationsoperation soll eine künftige Schwangerschaft ausgeschlossen werden. Werden Sie trotzdem schwanger, steht Ihnen ein Schadensersatz zu – und zwar unter anderem wegen des Unterhaltsschadens, der Ihnen entstanden ist.
[[nid:89289]]Grundsätzlich besteht auch ein Anspruch auf Nachbesserung, wenn etwa eingesetzte Brücken später wieder herausfallen. Weitere Honorarforderungen dürfen Ihnen dann ebenfalls nicht in Rechnung gestellt werden. Ist der Zahnersatz sogar so unbrauchbar, dass eine Neuanfertigung hergestellt werden muss, ist das Honorar zurückzuerstatten (OLG Oldenburg, Urteil vom 27.2.2008, 5 U 22/07, VersR 2008 S. 781).
[[nid:89290]]
Was muss ein Arzt alles dokumentieren?
Jeder Arzt muss alle für Ihre Behandlung wichtigen Umstände aufzeichnen (§ 630f BGB). Die Aufzeichnungen müssen mindestens zehn Jahre aufbewahrt werden. Dazu gehören:
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die Aufzeichnungen über den Krankheits- und Behandlungsverlauf,
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Arztbriefe mitbehandelnder Ärzte,
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Röntgenbilder,
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Laborbefunde (z.B. EKG, EEG, Laborwerte),
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die Karteikarte, die der Arzt über Sie selbst angelegt hat, bzw. ein Ausdruck aus der elektronischen Akte sowie
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Hinweise, ob und inwieweit Sie über die ärztlichen Maßnahmen aufgeklärt wurden und ob Sie eingewilligt haben.
Selbstverständlich steht Ihnen als Patient ein Einsichtsrecht in Ihre Krankenakte zu. Dabei sind Sie nicht verpflichtet, dem Arzt mitzuteilen, warum Sie die Unterlagen einzusehen wünschen.
Was umfasst die Schweigepflicht?
Gegenüber Angehörigen
Der Arzt und seine Mitarbeiter dürfen Informationen über Sie, Ihre Erkrankung, deren Behandlung und alles, was Sie ihm darüber hinaus noch anvertraut haben, nicht an andere Personen weitergeben. Das gilt auch für Ihre nächsten Angehörigen.
Die Schweigepflicht trifft natürlich nicht nur den Arzt allein, sondern auch sein Personal. Ist es Ihnen nicht recht, wenn in einer offen gestalteten und hellhörigen Praxis andere Patienten mithören, bitten Sie um eine diskretere Abwicklung etwa in einem Nebenraum.
Sie können jedoch den Arzt von seiner Schweigepflicht entbinden, wenn Sie zum Beispiel nichts dagegen haben oder gar wünschen, dass sich Ihr Ehepartner, Verwandte oder Freunde nach Ihrem Befinden erkundigen.
Es ist auch ratsam, die Entbindung von der Schweigepflicht in eine Vorsorgevollmacht mit aufzunehmen. So kann der Bevollmächtigte in jedem Fall auch Auskünfte erhalten. Mehr zum Thema Vorsorgevollmacht finden Sie in unserem Beitrag Vorsorge zu Lebzeiten: Was können Sie für sich und Ihre Angehörigen regeln?
Sie möchten, dass sich Ihre Tochter oder Ihr Sohn bei Ihrem Hausarzt über Ihre Erkrankung informieren, weil Sie Angst haben, dass Sie vielleicht etwas nicht richtig verstanden haben.
Verwenden Sie hierfür bei Bedarf das unten stehende Muster, wenn man Ihnen kein passendes Formular anbieten kann.
MUSTER |
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Absender |
Ort, Datum |
Adresse des Arztes |
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Entbindung von der Schweigepflicht |
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Hiermit entbinde ich Frau/Herrn Dr. ......... gegenüber (z.B. den Namen einer bestimmten oder mehrerer Personen angeben) von ihrer/ seiner ärztlichen Schweigepflicht bezüglich des Untersuchungsergebnisses vom ......... . |
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Ihre Unterschrift |
Im Rahmen der Behandlung
Ohne Ihre ausdrückliche Einverständniserklärung darf der Arzt in bestimmten Fällen Ihr mutmaßliches Einverständnis unterstellen – und zwar wenn
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der Arzt gegebenenfalls ohne Ihr Wissen einen Konsiliararzt einschaltet, mit dem er sich fachlich berät,
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Sie den Arzt wechseln und der nachbehandelnde Arzt den Untersuchungsbefund und bisherigen Behandlungsverlauf braucht oder
-
Sie bewusstlos sind und nächste Angehörige informiert werden müssen.
Zu Abrechnungszwecken
Für die Abrechnung muss der Arzt Ihre Patientendaten an Ihre Krankenkasse oder Krankenversicherung weiterleiten. Sind Sie gesetzlich versichert, geschieht dies Sie müssen also keine Zustimmung hierzu erteilen.
Bei Privatpatienten muss der Arzt dagegen vor der Weiterleitung der Daten die ausdrückliche Zustimmung von Gesetzes wegen. des Patienten einholen. Aus diesem Grund bittet man Sie als Privatpatient zu Beginn der Behandlung, den Arzt diesbezüglich von seiner Schweigepflicht zu entbinden.
Bei ansteckenden Krankheiten
Außerdem besteht in bestimmten Fällen sogar eine gesetzliche Offenbarungspflicht. So müssen zum Beispiel ansteckende Krankheiten, insbesondere Geschlechtskrankheiten, im Krankheitsfall dem Gesundheitsamt mitgeteilt werden.
Bei Verdacht auf Straftaten
Bei Verdacht auf Kindesmisshandlung oder Kindesmissbrauch darf der Arzt im Interesse des Kindes die Polizei oder das Jugendamt benachrichtigen. Dasselbe gilt natürlich auch, wenn erwachsene Personen möglicherweise misshandelt worden sind.
Gegenüber dem Arbeitgeber
Wenn Sie ein Attest oder eine Bescheinigung für Ihren Arbeitgeber oder eine Behörde brauchen, darf Ihr Arzt nur die Angaben weiterleiten, die unbedingt erforderlich sind. So darf er zum Beispiel ohne Ihr Einverständnis keine Diagnose nennen. Ausnahme: die Bescheinigung einer Schwangerschaft. Ansonsten dürfen nur das Anfangs- und voraussichtliche Enddatum der Erkrankung auf der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mitgeteilt werden.
Dies gilt genauso im Rahmen einer betriebs- oder vertrauensärztlichen Begutachtung. Auch der Betriebs- oder Vertrauensarzt darf gegenüber dem Arbeitgeber ausschließlich zur Frage der Arbeitsfähigkeit hinsichtlich des konkreten Arbeitsplatzes Stellung nehmen. Ohne Ihr Einverständnis darf der Arzt auch hier keine Diagnosen an den Arbeitgeber weiterleiten.
Bei Minderjährigen
Auch minderjährige Patienten haben – abhängig von ihrer Einsichtsfähigkeit – einen Anspruch auf die ärztliche Schweigepflicht. Bei Kindern unter 15 Jahren darf der Arzt die Eltern in der Regel in vollem Umfang informieren. Denn meist ist bis zu diesem Alter die erforderliche Einsichtsfähigkeit noch nicht gegeben. Entscheidend ist aber immer der konkrete Fall.
Eine 16-Jährige kann sich beim Frauenarzt die Pille verschreiben lassen, ohne dass der Arzt dies den Eltern mitteilen darf.
Auch wenn eine Minderjährige schwanger ist, ist der Arzt grundsätzlich an seine Schweigepflicht gebunden. Eine Pflicht für den Arzt, die Eltern über die Schwangerschaft zu informieren, gibt es nur in Ausnahmefällen.
Gewinnt der Arzt die Überzeugung, dass die Minderjährige aufgrund mangelnder geistiger Reife und fehlender Einsichtsfähigkeit nicht in der Lage ist, selbst eine Entscheidung über die Fortführung der Schwangerschaft zu treffen, ist der Arzt ausnahmsweise verpflichtet, die Eltern über die Schwangerschaft in Kenntnis zu setzen. Das Gleiche gilt, wenn die Minderjährige in Lebensgefahr schwebt (z.B. durch eine Eileiterschwangerschaft).
Geht der Arzt aber von der notwendigen Einsichtsfähigkeit aus und untersagt die Minderjährige eine Unterrichtung der Eltern ausdrücklich, dann muss er sich an seine Schweigepflicht halten (LG Köln, Urteil vom 17.9.2008, 25 O 35/08 ).
Gegenüber Versicherungen
Versicherungen (z.B. private Kranken-, Lebens-, Berufsunfähigkeits- oder Unfallversicherungen) verlangen häufig schon bei Vertragsschluss eine generelle Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht. Rechtlich problematisch ist das Ganze, wenn der Patient formularmäßig für alle künftigen Erkrankungen oder gegenüber allen ihn behandelnden Ärzten eine Schweigepflichtentbindung erteilt. Dies geht in aller Regel zu weit.
Achten Sie deshalb darauf, dass lediglich die für die Begründung des Versicherungsverhältnisses erforderlichen Daten übermittelt werden. In der Zukunft können Sie dann von Fall zu Fall entscheiden, ob Sie Ihren Arzt der Versicherung gegenüber von der Schweigepflicht entbinden.
Fragt eine Versicherung danach, welche Erkrankungen in den letzten fünf Jahren bestanden haben, darf Ihr Arzt nicht auf Erkrankungen aus den davorliegenden Zeiträumen hinweisen, soweit diese nicht in den angefragten Zeitraum nachwirken.
Lassen Sie sich deshalb von allen Angaben des Arztes eine Kopie geben. Dann können Sie nachweisen, in welchem Umfang Sie Ihrer Auskunftspflicht nachgekommen sind, wenn es im Nachhinein Streit darüber geben sollte.
Über den Tod hinaus
Die Schweigepflicht besteht über den Tod hinaus – auch gegenüber den Erben, insbesondere wenn es der Patient so verfügt hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn ein höher zu bewertendes Interesse bei den Angehörigen besteht. Hier kann man von einer mutmaßlichen Einwilligung ausgehen (OLG München, Urteil vom 9.10.2008, 1 U 2500/08, VersR 2009 S. 982).
Sie benötigen die Angaben des Arztes zur Durchsetzung von Rentenansprüchen oder Schadensersatzansprüchen wegen Behandlungsfehlern.
Auch hier kann eine Vorsorgevollmacht dem Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers wertvolle Dienste leisten, denn diese erlischt in der Regel nicht mit dem Tod. So können auch danach noch Auskünfte eingeholt werden.
Ihr Recht auf medizinische Aufklärung
Bei der medizinischen Aufklärungspflicht handelt es sich um eine Hauptpflicht Ihres Arztes. Er muss Sie über sämtliche für die Einwilligung in die Behandlung entscheidenden Umstände aufklären (§ 630e BGB). Ein Verstoß hiergegen kann zu Schadensersatzansprüchen führen.
Der Arzt muss Sie detailliert über die geplante Maßnahme aufklären:
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über Art und Umfang,
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Durchführung,
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die zu erwartenden Folgen und Risiken,
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die Notwendigkeit und Dringlichkeit sowie
-
die Eignung und die Erfolgsaussichten im Hinblick auf Therapie und Diagnose.
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Es müssen auch Behandlungsalternativen genannt werden, wenn mehrere gleichermaßen indizierte und übliche Methoden zu wesentlich unterschiedlichen Belastungen, Risiken oder Heilungschancen führen können.
Die Aufklärung muss mündlich durch den behandelnden Arzt oder zumindest eine Person, die die entsprechende Maßnahme durchführen dürfte, erfolgen. Die Aufklärung muss in jedem Fall so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient ausreichend Zeit zum Überlegen hat. Außerdem muss die Aufklärung für den Patienten verständlich sein, wobei auf die Verständnismöglichkeiten des betreffenden Patienten Rücksicht genommen werden muss.
Der Patient muss auch Kopien der Unterlagen erhalten, die er im Zusammenhang mit der Aufklärung oder Einwilligung unterzeichnet hat.
Auch über Befund und Diagnose muss der Arzt Sie grundsätzlich wahrheitsgetreu aufklären. In bestimmten Fällen ist der Arzt allerdings nicht der ganzen Wahrheit verpflichtet, wenn z.B. in der momentanen Situation des Patienten aus medizinischer Sicht jede Aufregung vermieden werden muss oder ein Schwerkranker unmissverständlich zu verstehen gibt, dass er die Wahrheit über seine Erkrankung nicht wissen will. Der Arzt darf dabei aber das Selbstbestimmungsrecht des Patienten nie aus dem Auge verlieren.
Wenn Sie uneingeschränkt aufgeklärt werden wollen, sollten Sie das Ihrem Arzt ausdrücklich mitteilen. Er ist dann daran gebunden.
Möchten Sie sich dagegen diesen Belastungen nicht aussetzen oder wünschen Sie nur eine grobe Erklärung, sollten Sie Ihr Recht auf Nichtwissen
ebenfalls unmissverständlich zum Ausdruck bringen.
Was Sie sonst noch über die Aufklärung, insbesondere in Schadensfällen, wissen sollten, finden Sie in unserem Beitrag Wann haftet Ihr Arzt für Aufklärungs- und Behandlungsfehler?
Ihr Recht auf wirtschaftliche Aufklärung
Gesetzlich Versicherte müssen für verschiedene Behandlungen Zuzahlungen leisten. Deshalb werden Sie von Ihrem Arzt wissen wollen, was hier auf Sie zukommt.
Weiß der Arzt, dass eine vollständige Übernahme der Behandlungskosten durch die Krankenversicherungen nicht gesichert ist oder hat er zumindest die Vermutung, dann muss er den Patienten vor Beginn der Behandlung über die voraussichtlichen Kosten der Behandlung in Textform informieren (§ 630c Abs. 3 BGB).
Hält sich Ihr Arzt nicht daran, haben Sie gegebenenfalls einen Anspruch auf Schadensersatz oder Sie müssen möglicherweise die Arztrechnung nicht bezahlen.
Ein Arzt, der einem krebskranken Patienten eine kostspielige Therapie anbietet, von der nach den bislang vorliegenden Erkenntnissen keinerlei therapeutische Wirkung zu erwarten ist und deren Kosten allenfalls in Einzelfällen von den Krankenkassen übernommen werden, muss seinen Patienten mit aller Deutlichkeit auf die wirtschaftlichen Folgen hinweisen.
Dasselbe gilt, wenn eine stationäre Behandlung nicht erforderlich ist, also auch eine ambulante Behandlung medizinisch ausreichend ist.
Es kann aber auch mal umgekehrt kommen: So hat Sie Ihr Arzt über bessere Behandlungsmethoden aufzuklären, selbst wenn Sie als Kassenpatient dafür tiefer in die Tasche greifen müssen, wie dies insbesondere bei zahnprothetischen Maßnahmen wegen des höheren Eigenanteils schnell passieren kann (OLG Oldenburg, Urteil vom 14.11.2007, 5 U 61/07, VersR 2008 S. 1652).
Wenn Sie privat versichert sind, gibt es normalerweise nur beim Zahnarzt Zuzahlungen. Da Ihr Arzt aber nicht wissen kann, welche Bedingungen Ihr Versicherungsvertrag enthält, müssen Sie sich grundsätzlich selbst informieren. Fragen Sie deshalb Ihre Versicherung im Zweifelsfall, ob die Kosten für die beabsichtigte Therapie wirklich erstattet werden. Andernfalls trifft Sie ein Mitverschulden, wenn das Plazet Ihrer Versicherung ausbleibt (OLG Köln, Urteil vom 23.3.2005, UNBEKANNT, VersR 2005 S. 1589).
In dem entschiedenen Fall hatte ein Zahnarzt einem Patienten gegenüber behauptet, dass die umfangreiche Implantatbehandlung vollständig von der privaten Krankenversicherung übernommen werde. Gleichwohl ging das Gericht davon aus, dem Patienten hätte klar sein müssen, dass bei kostenaufwendigen Zahnbehandlungen Eigenanteile zu erbringen sind. Den Patienten traf deswegen ein Mitverschulden in Höhe von 50 % der nicht erstatteten Kosten.
1.6. Wenn Termine nicht eingehalten werden
Wie lange darf man Sie warten lassen?
Hierzu gibt es keine gesetzliche Regelung. Bei mehr als einer halben Stunde Wartezeit sollte man Sie allerdings zumindest informieren, damit Sie die Zeit anderweitig nutzen oder den Termin verschieben können. Andernfalls macht sich der Arzt Ihnen gegenüber schadensersatzpflichtig, wenn Ihnen zum Beispiel ein Verdienstausfall entsteht.
Voraussetzung ist allerdings ein Verschulden des Arztes. Ist ein Arzt beispielsweise als Belegarzt tätig und wird er zu einem Notfall gerufen, trifft ihn kein Verschulden. Ausnahme: Man hätte Sie rechtzeitig informieren können.
Aber auch eine einmalige Verzögerung der Behandlung von über zwei Stunden reicht normalerweise nicht aus, um dem Arzt einen Organisationsfehler vorwerfen zu können. Sie müssen schon darlegen und beweisen können, dass es in der betreffenden Praxis immer oder doch meistens zu derartigen Wartezeiten kommt und dass es bei besserer Organisation anders sein würde.
Was geschieht, wenn Sie den Termin nicht einhalten?
Ihr Arzt darf keine pauschalierte Entfallgebühr
verlangen (z.B. in einem Formblatt der Praxis geregelt), wenn Sie zu einem Termin nicht erscheinen. Denn in der Regel können immer wieder Patienten dazwischengeschoben werden. Aber insbesondere dann, wenn die geplante Behandlung länger dauert, wie zum Beispiel bei der Durchführung einer ambulanten Operation, wird der Arzt seinen Praxisablauf darauf einrichten, dass keine weiteren Patienten erscheinen.
Wenn Sie dann nicht kommen oder unpünktlich erscheinen, führt dies oft zu einer Störung des Praxisbetriebs und kann zu einem konkreten Liquidationsausfall führen. In diesem Fall darf der Arzt seine vereinbarte Vergütung verlangen, selbst wenn er Sie nicht behandelt hat. Er muss sich nur anrechnen lassen, was er durch Ihr Ausbleiben oder verspätetes Kommen erspart hat.
Hier kommt es übrigens nicht auf Ihr Verschulden an (§ 615 BGB). Voraussetzung ist nur, dass
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ein fester Behandlungstermin vereinbart war und
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für Sie erkennbar war, dass die reservierte Zeit aller Voraussicht nach nicht für andere Patienten benutzt werden kann.
Sagen Sie deshalb bei Verhinderung einen vereinbarten Termin so früh wie möglich ab!
1.7. Wie Sie Einsicht in Ihre Patientenakte bekommen
Jeder Patient hat das Recht, auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die vollständige, ihn betreffende Patientenakte zu bekommen (§ 630g BGB). Verweigert der Arzt dies, muss er seine Weigerung begründen. Die Einsichtnahme kann aus therapeutischen Gründen eingeschränkt werden, beispielsweise bei Patienten mit psychiatrischen Erkrankungen.
Will Ihr Arzt die Originalunterlagen nicht herausgeben und lässt deshalb Kopien anfertigen, müssen Sie diese bezahlen. Dabei darf er 0,50 € pro kopierte DIN-A4-Seite verlangen. Sie können aber auch eine elektronische Abschrift verlangen (z.B. auf CD).
Röntgenaufnahmen oder Ähnliches muss der Arzt Ihnen aushändigen, wenn Sie diese für einen anderen Arzt benötigen. Sie sind aber als Patient zur Rückgabe verpflichtet.
Darüber hinaus gibt es weitere Einschränkungen Ihres Rechts auf Einsichtnahme. So darf Ihr Arzt zum Beispiel subjektive Einschätzungen, die mit dem Krankheitsverlauf nicht unmittelbar zusammenhängen, zurückhalten oder unkenntlich machen.
Auch die Erben haben ein Einsichtsrecht, sofern sie ein begründetes (vermögensrechtliches) Interesse haben und die Einsichtnahme dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Patientenwillen entspricht. Vermuten die Erben zum Beispiel, dass der Erblasser aufgrund eines Behandlungsfehlers verstorben ist, dann ist eine Einsichtnahme in die Krankenakten erforderlich, um Schadensersatz geltend zu machen.
Dies gilt auch für die nächsten Angehörigen, aber nur, soweit diese immaterielle Interessen geltend machen (zum Beispiel Schmerzensgeld).
Hat der Patient allerdings ausdrücklich vor seinem Tod geäußert, dass er die Geheimhaltung seiner Patientendaten auch über den Tod hinaus wünscht, hat dies Vorrang.
Geht es um eine beabsichtigte Strafanzeige, steht das Recht auf Einsicht nahen Angehörigen, wie zum Beispiel Lebensgefährten, die nicht Erben sind, ebenfalls zu.
Wie Sie Ihre Bitte um Einsichtnahme formulieren können, lesen Sie im nachstehenden Musterbrief:
MUSTER |
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Absender |
Ort, Datum |
Adresse des Arztes |
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Herausgabe meiner Patientenunterlagen |
|
Sehr geehrte(r) Frau/Herr Dr. .... , |
|
hiermit bitte ich Sie um die Einsicht in die vollständigen Behandlungsunterlagen, soweit sie meine Behandlung bei Ihnen aus den Jahren von ..... bis ..... betreffen. Dies schließt auch alle ergänzenden Unterlagen wie Laborbefunde, Röntgenbilder und Ähnliches ein. Sie können mir gerne Kopien überlassen, soweit diese vollständig und lesbar sind. Für die Kosten im üblichen Rahmen werde ich aufkommen. Bitte bestätigen Sie mir die Vollständigkeit der überlassenen Unterlagen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen |
|
Ihre Unterschrift |
II. Wenn Sie ins Krankenhaus müssen
2.1. Was Sie bei der Aufnahme berücksichtigen sollten
Grundsätzlich brauchen Sie eine Einweisung
Ohne Einweisung geht es für Kassen- wie für Privatpatienten, abgesehen von Notfällen, nicht. Hält Ihr behandelnder Arzt eine stationäre Weiterbehandlung für unerlässlich, wird er Sie daher in ein Krankenhaus einweisen.
Ist die Einweisung medizinisch indiziert, ist er sogar dazu verpflichtet, auch wenn Sie selbst gar nicht wollen. Andernfalls macht er sich schadensersatzpflichtig, sofern deswegen eine schwere Erkrankung nicht rechtzeitig erkannt wird.
Ein Hausarzt hatte einen Patienten wegen einer Grippe aufgesucht. Am nächsten Tag berichtete die Ehefrau des Patienten von erheblichen Verwirrtheitszuständen in der vergangenen Nacht. Daraufhin riet der Hausarzt dem Mann, sich ins Krankenhaus einweisen zu lassen. Dieser folgte der Empfehlung aber nicht. Erst am darauffolgenden Tag, als sich sein Zustand weiter verschlechterte, kam es zur Einlieferung in eine Klinik. Dort stellte man eine Hirnhautentzündung fest (OLG Zweibrücken, Urteil vom 20.8.2002, 5 U 25/05, NJW 2005 S. 307).
Dürfen Sie das Krankenhaus frei wählen?
Normalerweise beinhaltet eine Einweisung ein oder mehrere infrage kommende Krankenhäuser. Im Prinzip gilt, dass Sie das Krankenhaus frei wählen dürfen. Am einfachsten ist es dabei, wenn Sie das Krankenhaus Ihrer Wahl dem Arzt vorschlagen. Weist Ihr Arzt Sie dann in ein Krankenhaus ein, müssen in der Regel auch die gesetzlichen Krankenkassen die Behandlungskosten tragen.
Wollen Sie allerdings in eine Spezialklinik eingewiesen werden, weil diese für eine bestimmte Operationsmethode bekannt ist oder eine Behandlung bietet, die sonst nicht möglich wäre, sollten Sie auf alle Fälle vorher die Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse abklären.
Ziehen Sie allerdings als gesetzlich versicherte Person ohne zwingenden Grund ein anderes Krankenhaus vor, als das, das zur Erstversorgung zuständig ist, müssen Sie damit rechnen, dass Ihnen die eventuell anfallenden Mehrkosten auferlegt werden. Wünschen Sie aufgrund Ihrer Religionszugehörigkeit ein bestimmtes konfessionelles Krankenhaus, darf das aber weder der einweisende Arzt noch die Krankenkasse verweigern.
Bei Zweifeln an der Notwendigkeit eines krankheitsbedingten Aufenthalts darf der Medizinische Dienst im Auftrag der Krankenkasse die Behandlungsunterlagen einsehen, um so eine eventuelle Fehlbelegung festzustellen (BSG, Urteil vom 23.7.2002, B3 KR 64/01 R, NJW 2003 S. 845).
Ist der Patient nämlich nicht (mehr) krank im Sinne einer stationären Behandlungsbedürftigkeit, sondern zum Beispiel ein austherapierter Pflegefall, braucht die Krankenkasse für die Kosten nicht aufzukommen. In diesem Fall muss er damit rechnen, dass das Krankenhaus die Rechnung ihm direkt schickt (BGH, Urteil vom 9.5.2000, VI ZR 173/99, NJW 2000 S. 3429).
Achten Sie darauf, wenn zum Beispiel ein Angehöriger ein Pflegefall wird, dass dieser nicht unnötig lange im Krankenhaus bleibt. Hier ist vielmehr Eile bei der Suche nach einem Pflegeheimplatz angesagt. Wenden Sie sich am besten an den Sozialdienst der Klinik, wenn sich eine derartige Entwicklung abzeichnet.
Als Privatpatient dürfen Sie jederzeit eine Spezialklinik aufsuchen, wenn dort die erforderliche notwendige Heilbehandlung geboten wird. Auf die Kosten brauchen Sie hier normalerweise nicht zu achten, wenn diese nicht in einem auffälligen Missverhältnis stehen und in den AGB Ihrer Versicherung keine Einschränkung gemacht wird.
Ausnahme: Sie haben zum Beispiel einen Tarif, der eine Kostenbegrenzung auf 150 % der durch die Bundespflegesatzverordnung bzw. das Krankenhausentgeltgesetz für öffentlich geförderte Kliniken vorgegebenen Entgelte vorsieht. Das ist zulässig (BGH, Urteil vom 24.6.2009, IV ZR 212/07, VersR 2009 S. 1210). Im entschiedenen Fall blieb der Patient einer privaten Sportklinik nach einer Knieoperation auf ca. 14.000,00 € sitzen.
Wenn Bewusstlose ins Krankenhaus eingeliefert werden, kommt zwar kein Aufnahmevertrag zustande. Trotzdem muss die Krankenkasse oder der Privatpatient für die Kosten aufkommen. Es handelt sich hier um eine sogenannte Geschäftsführung ohne Auftrag
. Das gilt aber nur für die normalen Krankenhausleistungen.
Wer kommt für die Kosten einer Begleitperson auf?
Bei kleineren Kindern ist häufig die Aufnahme einer Begleitperson erforderlich. Sie sollten sich das unbedingt vom einweisenden Arzt oder vom Stationsarzt schriftlich bestätigen lassen. Die Begleitperson muss nicht mit dem Patienten verwandt sein. In einem solchen Fall bekommt das Krankenhaus von der Krankenkasse des Patienten pro Tag einen bestimmten Betrag. Bei Privatpatienten kommt es auf die vertragliche Vereinbarung an.
In allen anderen Fällen muss die Begleitperson die Rechnung selbst bezahlen. Stellen Sie sich in diesem Fall auf Kosten von circa 50,00 € bis 60,00 € pro Kalendertag ein.
Welche Krankenhaus-AGB müssen Sie hinnehmen?
Grundsätzlich sind die Krankenhaus-AGB von Ihnen zu akzeptieren, auch wenn nicht alles erlaubt ist, was in Vertragsbedingungen manchmal festgehalten ist. Vor allem müssen sie schriftlich vereinbart, von beiden Vertragsparteien unterzeichnet und im Hinblick auf den meist nicht besonders guten Gesundheitszustand des Patienten verständlich formuliert sein.
Da es bei einer Krankenhausaufnahme oft recht schnell geht, wird Ihnen unter Umständen die nötige Ruhe fehlen, alles genau durchzulesen, was Sie unterschreiben sollen. Lassen Sie sich eine Kopie der von Ihnen unterschriebenen AGB geben und überprüfen Sie bei Bedarf, ob die Bedingungen überhaupt zulässig sind. Wenn nicht, können Sie sich im Nachhinein auf deren Unwirksamkeit berufen und den Rechnungsbetrag entsprechend kürzen.
Zahlen Sie deshalb bei Zweifeln an der Rechtmäßigkeit zumindest nicht, solange der Betrag noch nicht von Ihrer Krankenversicherung erstattet worden ist. Beachten Sie dabei die gesetzten Zahlungsfristen. Schon bezahlte Beträge müssen auf jeden Fall rückerstattet werden, wenn die Vereinbarung unwirksam ist.
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Wahlleistung
Ein- oder Zweibettzimmer
Es ist nicht zulässig, dass man verschiedene Wahlleistungen miteinander koppelt. Ein Ein- oder Zweibettzimmer darf also nicht nur
im Paket
mit der Chefarztbehandlung angeboten werden.Beachten Sie außerdem, dass man Ihnen die Unterbringung im Ein- oder Zweibettzimmer für den Aufnahme- und Entlassungstag nur einmal berechnet (BGH, Beschluss vom 31.10.2002, III ZR 60/02, VersR 2003 S. 52). Eine anderslautende Vertragsbedingung bzw. Berechnung ist unzulässig.
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Wahlleistung
Chefarztbehandlung
Wer den Chefarzt bestellt hat, hat grundsätzlich Anspruch auf höchstpersönliche Behandlung durch ihn. Eine Vertretervereinbarung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nur dann wirksam, wenn sie für die Fälle einer unvorhersehbaren Verhinderung getroffen worden ist. Darüber hinaus kommt als Vertreter hier nur der ständige ärztliche Vertreter in Betracht (BGH, Urteil vom 20.12.2007, III ZR 1044/07, VersR 2008 S. 493).
Dementsprechend muss man Sie so früh wie möglich über eine vorhersehbare Verhinderung Ihres Wahlarztes unterrichten und Ihnen anbieten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Andernfalls brauchen Sie den Chefarztzuschlag nicht zu zahlen.
TippInsbesondere bei der Vereinbarung von Wahlleistungen sollten Sie auf der Hut sein. Sonst bleiben Sie möglicherweise selbst auf den Kosten sitzen. Auch wenn man Sie grundsätzlich über deren Kosten und Inhalt informieren muss, setzt eine wirksame Wahlleistungsvereinbarung keinen detaillierten Kostenvoranschlag wie bei einem Handwerker voraus (BGH, Urteil vom 8.1.2004, III ZR 375/02, NJW 2004 S. 668).
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Haftungsausschluss
Eine Regelung, nach der sich der Krankenhausträger von einer Mithaftung für eventuelle Fehler eines selbstliquidierenden Chef- oder Belegarztes freizeichnen lässt, ist nur zulässig, wenn man Sie bei Unterzeichnung der Vereinbarung deutlich und unmissverständlich auf diese Klausel und ihre Tragweite hinweist.
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Sogenannte
Sektions-Klausel
Manche Aufnahmeverträge (z.B. von Universitätskliniken) enthalten sogenannte
Sektions-Klauseln
. Diese regeln, dass ohne vorherige Zustimmung des verstorbenen Patienten oder seiner Angehörigen eine Obduktion durchgeführt werden kann – und zwar auch dann, wenn sie nicht zur Feststellung der Todesursache notwendig ist.Wenn Sie dies nicht wünschen, müssen Sie als Patient der Sektions-Klausel ausdrücklich widersprechen. Unabhängig davon haben Angehörige die Möglichkeit, der Obduktion zu widersprechen, wenn der Patient verstorben ist – immer gesetzt den Fall, Sie wissen von der unterschriebenen Sektions-Klausel.
TippEs gibt auch die Möglichkeit, in einer Patientenverfügung zu diesem Thema Stellung zu nehmen und einer Sektion zu widersprechen. Daran ist das Krankenhaus dann in jedem Fall gebunden.
[[nid:89299]]Wer hier als Angehöriger auf Nummer sicher gehen will, sollte das Krankenhauspersonal rechtzeitig danach fragen. Informieren wird man Sie über eine beabsichtigte Obduktion nicht ohne Weiteres.
2.2. Ihre Rechte im Krankenhaus
Dürfen Sie die Behandlung durch bestimmte Ärzte ablehnen?
Für Kassenpatienten besteht grundsätzlich keine freie Arztwahl, da sie im Gegensatz zu Privatpatienten den Vertrag mit dem Krankenhausträger schließen. Dennoch muss man Sie über die behandelnden Ärzte aufklären. Außerdem dürfen Sie Ihre Einwilligung in eine Behandlung davon abhängig machen, dass ein bestimmter Arzt diese durchführt.
Einen Anspruch auf Chefarztbehandlung haben Sie in dem Moment, wenn nur dieser eine bestimmte Operation durchführen kann, weil er zum Beispiel als Einziger über das nötige fachliche Können verfügt. Hier darf die Chefarztbehandlung nicht als Wahlleistung extra abgerechnet werden. Unterschreiben Sie also keine entsprechende Wahlleistung. Andernfalls müssen Sie diese extra bezahlen – aber nur, wenn man Sie richtig aufgeklärt hat.
Wann darf bei sterbenden Patienten die Behandlung abgebrochen werden?
Wie lange eine medizinische Behandlung das Leben eines sterbenden Patienten verlängern darf, ist höchst umstritten. Ein Arzt ist grundsätzlich zur Lebenserhaltung verpflichtet, andererseits darf er auch nicht ohne Einwilligung des Patienten Behandlungsmaßnahmen ergreifen.
Ihr Selbstbestimmungsrecht als Patient geht stets vor. Das heißt aber nicht, dass Sie bestimmte Maßnahmen, die den Sterbevorgang beschleunigen, verlangen können. Denn aktive Sterbehilfe dürfen Ärzte und Pfleger selbst in aussichtslosen Fällen niemals leisten. Sie dürfen allenfalls entsprechend Ihrem erklärten oder mutmaßlichen Willen durch den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen dem Sterben seinen natürlichen Lauf lassen.
In der Praxis bedeutet dies, dass ein Sterbender, der im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte und bei klarem Bewusstsein ist, den Abbruch der Behandlung verlangen kann und der Arzt dies respektieren muss.
Anders sieht es dagegen aus, wenn Sie als Patient nicht mehr in der Lage sind, Ihren Willen zu bekunden. Hier hilft Ihnen eine Patientenverfügung weiter, die sowohl vom Arzt als auch vom Betreuer berücksichtigt werden muss. Was Sie im Einzelnen zur Patientenverfügung wissen sollten, zeigt Ihnen die nachfolgende Übersicht:
Rechtliche Voraussetzungen für eine verbindliche Patientenverfügung
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Alle volljährigen Personen können mit einer schriftlichen Patientenverfügung im Voraus festlegen, ob und wie sie später ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie später nicht mehr in der Lage sind, ihren Willen selbst zu äußern. Künftig sind Betreuer und Bevollmächtigte in diesem Fall an die Verfügung gebunden. Das heißt, sie müssen prüfen, ob die Verfügung der aktuellen Lebens- und Behandlungssituation entspricht, sodass sie gegebenenfalls Ihren Willen umsetzen müssen.
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Es besteht kein Zwang, eine Patientenverfügung zu verfassen. Sie können eine bestehende Verfügung jederzeit formlos widerrufen.
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Liegt keine Patientenverfügung vor oder entspricht die Verfügung nicht der aktuellen Situation, muss der Betreuer oder Bevollmächtigte entsprechend Ihrem mutmaßlichen Willen entscheiden, ob er in die Untersuchung, die Behandlung oder den ärztlichen Eingriff einwilligt.
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Eine Reichweitenbegrenzung, die den Patientenwillen in bestimmten Fällen für unbeachtlich erklärt, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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Die Entscheidung über bestimmte ärztliche Maßnahmen treffen der Arzt und Betreuer bzw. Bevollmächtigte zusammen. Der Arzt prüft, was medizinisch indiziert ist und erörtert die Maßnahme mit dem Betreuer bzw. Bevollmächtigten. Dies sollte möglichst unter Einbeziehung naher Angehöriger oder sonstiger Vertrauenspersonen geschehen.
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Sind sich die Beteiligten einig, bedarf es keiner Anrufung des Betreuungsgerichts. Bestehen hingegen Meinungsverschiedenheiten, müssen folgenschwere Entscheidungen vom Betreuungsgericht genehmigt werden.
Verwenden Sie bei Bedarf unsere Patientenverfügung. Wollen Sie Ihre persönlichen Verfügungen und andere Rechtsdokumente elektronisch bearbeiten und in einem Ordnersystem ablegen, ist unser Vorsorge Paket
die richtige Wahl.
Wenn Sie entlassen werden wollen/sollen
Wollen Sie entgegen dem ärztlichen Rat entlassen werden, sind Sie verpflichtet, ein Formular zu unterschreiben. Darin erklären Sie, dass Sie auf eigene Gefahr und gegen den ärztlichen Rat das Krankenhaus verlassen.
Möchten Sie länger als medizinisch notwendig im Krankenhaus bleiben, weil Sie beispielsweise noch keinen Pflegeheimplatz haben, wird Ihnen der Entlassungstermin trotzdem vorgeschrieben. In einem solchen Fall können Sie eine häusliche Pflege in Betracht ziehen. Wenden Sie sich dazu an die Sozialdienste im Krankenhaus oder Ihre Kranken- oder Pflegekasse. Auf jeden Fall brauchen Sie hierfür eine ärztliche Verordnung.
Ist eine ambulante Weiterbehandlung möglich, muss die Krankenversicherung für einen weiteren Krankenhausaufenthalt nicht mehr aufkommen. Das gilt selbst dann, wenn sie für den Patienten aufwendiger ist (OLG Koblenz, Urteil vom 20.4.2007, 10 U 216/06, VersR 2008 S. 339).
Als Privatpatient haben Sie nur dann einen Anspruch auf häusliche Pflege, wenn Ihr Vertrag dies vorsieht.
III. Kosten und Abrechnung
3.1. Ihre Rechte als gesetzlich Versicherter
Warum müssen Sie manche Behandlungen selbst zahlen?
Die Krankenkassen gewähren nur Leistungen, die im jeweiligen Fall erforderlich, ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sind. Dabei dürfen die Leistungen das notwendige Maß nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, brauchen gemäß § 12 SGB V nicht erstattet zu werden. Für solche Leistungen werden Sie in der Regel selbst zur Kasse gebeten. Ausnahmen bestätigen die Regel.
Neben den von den Kassen gewährleisteten Behandlungen bieten heute Ärzte sogenannte individuelle Gesundheitsleistungen (IGeL) an. Diese werden grundsätzlich nicht von den Kassen übernommen und müssen daher vom Patienten selbst gezahlt werden. Da es sich hierbei um eine attraktive Einnahmequelle handelt, sollten Sie bei diesem Angebot auf der Hut sein. Entnehmen Sie der nachfolgenden Übersicht, was bei IGeL-Leistungen zu beachten ist:
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Sie dürfen nicht zu einer IGeL-Leistung gedrängt werden.
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Für die Entscheidung zu einer IGeL-Leistung muss man Ihnen ausreichend Zeit einräumen. Lassen Sie sich nicht unter Druck setzen.
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Eine medizinische Leistung, die eine Kassenleistung ist, darf von einem Kassenarzt nicht privat abgerechnet werden. Es muss also ganz deutlich sein, dass es sich um eine zusätzliche Leistung handelt, die von der Kassenleistung abweicht.
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Wenn Sie von sich aus eine gewisse Symptomatik beschreiben oder wenn Beschwerden oder Symptome für eine Früherkennungsuntersuchung vorliegen, ist die Untersuchung eine Kassenleistung. Sie darf nicht als IGeL-Leistung privat in Rechnung gestellt werden!
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Über IGeL muss ein schriftlicher Vertrag vor der Behandlung abgeschlossen werden, der alle Einzelleistungen und deren Kosten aufführt (LG Mannheim, Urteil vom 18.1.2008, 1 S 99/07, VersR 2008 S. 823).
Vorher muss man Sie außerdem über die Leistung selbst aufklären, die Gründe, warum die Leistung nicht von den Krankenkassen gezahlt wird, die Kosten der Leistung, den therapeutischen Sinn der Leistung, mögliche Risiken und Nebenwirkungen, alternative Behandlungsmethoden und das Risiko einer Nichtbehandlung.
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Nach Abschluss der Behandlung ist der Arzt verpflichtet, eine Rechnung auszustellen.
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IGeL-Leistungen sind nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abzurechnen.
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Wenn Sie nur IGeL-Leistungen in Anspruch nehmen, brauchen Sie keine Versicherungskarte abzugeben.
Wenn Sie freiwillig versichertes Mitglied sind, können Sie sich von Ihrem Arzt privat behandeln lassen. Dann geht die Rechnung an Sie direkt. Anschließend legen Sie die Originalrechnung Ihrer Krankenkasse vor. Erstattet wird dann der Betrag, den Sie bei der Abrechnung über die Krankenversicherungskarte hätten zahlen müssen. Abgezogen wird allerdings noch ein Betrag für den zusätzlichen Verwaltungsaufwand.
Achtung: Rechnet der Arzt nach der GOÄ ab, tragen Sie auch die Differenz zur Kassenleistung.
Bevor Sie eine private Zahlungsvereinbarung unterschreiben, sollten Sie sich bei Ihrer Krankenkasse erkundigen, ob diese Leistung nicht auch als normale Kassenleistung abgerechnet werden kann – immer vorausgesetzt, dass Sie sich von einem kassenärztlich zugelassenen Arzt behandeln lassen.
Wie lange müssen Sie auf eine Entscheidung der Kasse warten?
In vielen Fällen wird vor der geplanten Behandlung von der Krankenkasse geprüft, ob und in welcher Höhe die Kosten hierfür übernommen werden.
Sie wollen sich eine neue Krone für einen oder mehrere Zähne machen lassen. In einem solchen Fall müssen Sie zunächst den vom Zahnarzt erstellten Heil-und Kostenplan bei Ihrer Kasse einreichen.
Die Antwort ließ bisher meist lange auf sich warten. Durch eine Gesetzesänderung gibt es nun für die Kassen Fristen, innerhalb derer sie eine Entscheidung treffen müssen (§ 13 Abs. 3a SGB V):
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Grundsätzlich muss die Kasse innerhalb von drei Wochen nach Eingang des Antrags entscheiden.
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Wird zusätzlich zum Antrag ein Gutachten oder eine Stellungnahme des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen nötig, verlängert sich diese Frist auf fünf Wochen.
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Im Bereich der Zahnmedizin kann sich die Frist auf sechs Wochen erweitern, wenn ein bestimmtes Gutachterverfahren durchgeführt wird.
Kann die Krankenkasse diese Fristen nicht einhalten, muss sie Ihnen dies mitteilen und auch begründen. Wird kein ausreichender Grund (z.B. der plötzliche krankheitsbedingte Ausfall mehrerer Sachbearbeiter oder des Gutachters) angegeben, dann gilt die beantragte Leistung nach Ablauf der Frist als genehmigt. Nehmen Sie die Leistung nach Ablauf der Frist dann in Anspruch, muss Ihnen Ihre Krankenkasse diese Kosten erstatten.
3.2. Ihre Rechte als Privatpatient bzw. Selbstzahler
Wie wird abgerechnet?
Grundsätzlich rechnet der Arzt bei Privatpatienten nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) bzw. Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) ab. Für jede Leistung ist im Gebührenverzeichnis eine bestimmte Punktzahl aufgeführt. Diese Punkte multipliziert der Arzt mit dem Punktwert 5,82873 Cent bzw. 5,62421 Cent. So erhält er den einfachen Gebührensatz.
Allerdings darf der Arzt das 1,8- bis 3,5-Fache des Regelsatzes verlangen. Erst wenn der 2,3-fache Satz überschritten wird, muss die Rechnung besonders begründet werden. Dabei genügt es nicht, wenn der Arzt die allgemeinen Bewertungskriterien wiederholt und beispielsweise lediglich schreibt, es habe sich um einen besonders schwierigen Krankheitsfall gehandelt. Die Begründung muss vielmehr die konkrete patientenbezogene Position verständlich und nachvollziehbar in Schlagworten darlegen.
Alles was unter dem 2,3-fachen Satz liegt, wird von den Krankenversicherungen in der Regel unproblematisch erstattet. Das müssen sie auch, selbst wenn nur durchschnittliche Leistungen erbracht werden (BGH, Urteil vom 8.11.2007, III ZR 94/07, NJW-RR 2008 S. 436).
Verlangt Ihr Arzt mehr als den mittleren Gebührensatz, ohne ihn ausreichend zu begründen, sollten Sie die Rechnung erst zahlen, wenn Ihre Krankenversicherung die Kosten vollständig erstattet hat. Andernfalls weisen Sie den Arzt darauf hin, dass er eine entsprechende Begründung nachreichen möge. Schließlich ist er für den besonderen Aufwand beweispflichtig.
Erbringt Ihr Arzt Leistungen, die bei gesetzlich und privat Versicherten identisch sind, wie zum Beispiel bestimmte Laborleistungen, darf nicht höher abgerechnet werden als nach dem bundeseinheitlichen Leistungsverzeichnis (BEL). Es gibt keinen sachlichen Grund für die Höhervergütung (LG Heidelberg, Urteil vom 25.1.2008, 7 O 303/05, VersR 2008 S. 911). Kürzt Ihre Versicherung hier die Erstattung, brauchen Sie dem Arzt auch nicht den vollen Betrag zu zahlen.
Häufig sind Sie vertraglich dazu verpflichtet, in bestimmten Fällen vor Behandlungsbeginn eine Kostenzusage einzuholen. Aber auch wenn das nicht der Fall ist, empfiehlt sich eine solche Vorgehensweise immer dann, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob Ihre Krankenversicherung die Kosten übernimmt.
Wann darf der Arzt von der Gebührenordnung abweichen?
Eine generelle Abweichung ist unzulässig. Will Ihr Arzt also mehr abrechnen, muss eine diesbezügliche Honorarvereinbarung getroffen werden, bevor Sie behandelt werden. Eine nachträgliche Vereinbarung ist gemäß § 134 BGB unwirksam. So kann zum Beispiel ein Schwerverletzter oder schwerkranker Patient, der ins Krankenhaus eingeliefert wird, keine wirksame Honorarvereinbarung treffen.
Eine Honorarvereinbarung ist an eine bestimmte Form gebunden. Sie muss
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schriftlich getroffen werden,
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den Umfang erkennen lassen, in dem vom Gebührenrahmen der GOÄ abgewichen werden soll, und
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darauf hinweisen, dass eine Erstattung zum Beispiel von der Beihilfe oder einer privaten Krankenversicherung möglicherweise nicht in vollem Umfang gewährleistet ist.
Die Vereinbarung darf keine weiteren Erklärungen beinhalten. Schon die Aufnahme einer Zahlungsfrist ist unzulässig. Dasselbe gilt für die Erläuterung zur Begründung für die Abweichung von der GOÄ. Als Patient haben Sie Anspruch darauf, eine Durchschrift der Vereinbarung zu bekommen. Gibt man Ihnen keine, ist die Vereinbarung zwar nicht nichtig, berechtigt Sie aber zur Leistungsverweigerung. Grund: Das geforderte Honorar wird nicht fällig.
Verwendet Ihr Arzt standardisierte Vordrucke, unterliegt das Ganze den gesetzlichen Regelungen zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es hat zur Folge, dass die Honorarvereinbarung unwirksam ist. Denn eine Honorarvereinbarung ist rechtlich stets eine Individualvereinbarung. Selbst die Umstände, unter denen Ihnen eine Honorarvereinbarung abverlangt wird, müssen stimmen.
Einem Patienten wurde nach einer 2-stündigen Zahnbehandlung in einer Behandlungspause eine Honorarvereinbarung zur Unterschrift vorgelegt. Die Vereinbarung war hier unwirksam (OLG Celle, Urteil vom 11.9.2008, 11 U 88/08, VersR 2009 S. 224).
Folge: Gezahlt werden muss in diesen Fällen immer nur das, was die Gebührenordnung normalerweise vorsieht.
Wann wird die privatärztliche Rechnung fällig?
Im Voraus darf Ihr Arzt gar nichts verlangen, auch keinen Vorschuss (OLG Karlsruhe, Urteil vom 24.5.2007, 19 U 88/06, VersR 2008 S. 339). Fällig ist eine Arztrechnung nach § 12 GOÄ nur dann, wenn sie bestimmte formale Kriterien erfüllt. Danach muss eine korrekte Rechnung Folgendes enthalten:
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Diagnose,
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Datum und Bezeichnung der Leistung,
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Ordnungsnummer des Gebührenverzeichnisses und
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den berechneten Steigerungssatz und bei Überschreitung des Stellenwertes eine schriftliche Begründung.
Fehlt es an einem der oben genannten Punkte, brauchen Sie die Rechnung eigentlich nicht zu bezahlen. Wollen Sie aber das gute Verhältnis zu Ihrem Arzt nicht unnötig belasten, sollten Sie sich deswegen mit ihm in Verbindung setzen.
Haben Sie Zweifel an der Richtigkeit der Arztrechnung, die Sie mit dem Arzt nicht direkt beseitigen können, wenden Sie sich an die zuständige Ärztekammer. So können Sie womöglich einen Rechtsstreit vermeiden. Welche das ist, erfahren Sie über die
Bundesärztekammer
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Honoraransprüche verjähren innerhalb von drei Jahren. Maßgeblich für den Beginn der Verjährung ist weder der Vertragsschluss noch das Datum der Behandlung, sondern die Stellung einer prüffähigen Arztrechnung.
Die Verjährung beginnt nicht genau an dem Tag, sondern erst mit dem Schluss des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung gestellt worden ist.
Stellt der Arzt seine Rechnung am 15.4.2016, dann beginnt die Verjährungsfrist trotzdem erst am 31.12.2016. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Rechnung am 2.1.2016 gestellt hat oder am 30.12.2016. In allen drei Fällen fängt die Frist gleichermaßen erst am 31.12.2016 an zu laufen und endet am 31.12.2019.
3.3. Wer trägt die Kosten bei alternativen Heilmethoden?
Heilpraktiker, aber auch viele Ärzte bieten sogenannte alternative Heilmethoden an. Sie reichen von Bädern und kalten Güssen über Verfahren traditioneller Medizinsysteme wie etwa die chinesische Medizin bis hin zu Wunderamuletten und Geistheilung.
Viele dieser Methoden werden von der Wissenschaft nicht anerkannt, weshalb die Krankenkassen und -versicherungen die Kosten nur sehr begrenzt übernehmen. Allerdings gibt es starke Unterschiede zwischen gesetzlich und privat Versicherten. Deshalb empfehlen wir, sich vorab zu informieren, was erstattet wird und wie Sie sich gegebenenfalls gegen eine Ablehnung der Kostenübernahme wehren können.
Informieren Sie sich über einzelne alternative Heilbehandlungen und ihre Erstattungsfähigkeit in unserem Beitrag
Alternative Heilmethoden
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