Wohnungseigenümergemeinschaft kann Hundehaltung verbieten
Eine Eigentümergemeinschaft hatte einen Beschluss gefasst, nach dem das »Halten von Hunden nicht gestattet ist, es sei denn, die Mehrheit der Wohnungseigentümer fasst einen entsprechenden Beschluss, durch den die Hundehaltung ausnahmsweise gestattet wird«. Hiergegen ging eine Wohnungseigentümerin vor. Das Amtsgericht gab ihr zunächst Recht, da nach Ansicht des Amtsgerichts schon in dem Beschluss, der die Hundehaltung verbot, die Kriterien aufzuführen gewesen wären, nach denen im Einzelfall eine Genehmigung erteilt werden könne.
Das Landgericht Frankfurt/Main entschied dagegen, die Eigentümergemeinschaft kann ein solches Hundehaltungsverbot mit Erlaubnisvorbehalt beschließen. Insbesondere hat die Wohnungseigentümergemeinschaft die Kompetenz, einen solchen Beschluss zu fassen, da die Haltung eines Hundes immer auch Auswirkungen auf das Gemeinschaftseigentum hat.
Zum einen machen Hunde Geräusche, die nicht nur im eigenen Sondereigentum, sondern auch im Gemeinschaftseigentum zu vernehmen sind. Zum anderen machen Hunde Dreck. Wird dieser nicht beseitigt, besteht die Gefahr der Verdreckung der Wohnanlage. Außerdem können sich andere Wohnungseigentümer sowie deren Angehörige und Besucher durch einen Hund in der Wohnanlage gestört fühlen.
Nach Auffassung des Landgerichts entspricht der Beschluss auch »ordnungsgemäßer Verwaltung«, auch wenn in dem Beschluss die Kriterien fehlen, nach denen eine Hundehaltung genehmigt werden kann. Denn gegen eine starre Festlegung einzelner Kriterien spricht die Vielzahl an möglichen Fallgestaltungen.
Dennoch ist der Eigentümer geschützt, der einen Hund halten will. Denn er stellt sicher, dass im konkreten Einzelfall eine Hundehaltung gestattet ist, wenn dafür ein besonderes Interesse vorliegt. Der Eigentümer kann sich die Hundehaltung durch einen Beschluss genehmigen lassen, was auch nicht unzumutbar ist.
LG Frankfurt/Main, Urteil vom 9.3.2023, 2-13 S 89/21