Wer gegen ein Baugerüst am eigenen Haus läuft, ist selbst schuld
Eine Grundstückseigentümerin hatte eine Gerüstbaufirma mit dem Aufbau eines Gerüsts für Sanierungsarbeiten an ihrem Haus beauftragt. Die Frau, die wusste, dass das Baugerüst aufgestellt war, wollte ins Haus eilen, um einen Telefonanruf anzunehmen. Sie stieß dabei mit dem Kopf gegen eine Querstange des Gerüstes und erlitt eine Gehirnerschütterung.
Von der Baufirma verlangte sie Schadensersatz und argumentierte, die Querstange sei nicht besonders markiert bzw. mit Bändern kenntlich gemacht worden.
Das Amtsgericht Nürnberg versagte ihr den Ersatzanspruch für die selbst verursachte Verletzung an einem Baugerüst. Das Aufstellen des Gerüsts ist zwar ursächlich für den Schaden, doch es fehlt am Zurechnungszusammenhang. Eine Vielzahl an Faktoren führte zu dem Unfall (u. a. das Läuten des Telefons, der Entschluss der Frau, sich in das Haus zu begeben, die tiefstehende Sonne, die die Frau blendete).
Die Baufirma war dabei nicht verpflichtet, besonderen Markierungen und Bänder anzubringen. Die Querstange war deutlich sichtbar und von der Verletzten in der Eile einfach übersehen worden.
AG Nürnberg, Urteil von 25. 10. 2016, 239 C 5388/16