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Verstößt ein blickdichter Zaun gegen das Verunstaltungsverbot?

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. November 2016
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Verstößt ein blickdichter Zaun gegen das Verunstaltungsverbot?

© benik.at / fotolia.com

Wer einen blickdichten Grenzzaun errichtet, verstößt nicht zwingend gegen das baurechtliche Verunstaltungsverbot. Eine bauliche Anlage kann nur bei einer den Geschmacksinn verletzenden Hässlichkeit als Verunstaltung angesehen werden.

Zwei Nachbargrundstücke waren mit je einer Doppelhaushälfte bebaut. Rückwärtig befand sich eine über beide Grundstücke errichtete Remise, sodass ein zu den Seiten offener Hofraum entstand, durch dessen Mitte die Grundstücksgrenze verlief.

Der Eigentümer eines der Grundstücke fühlte sich durch die Nachbarin belästigt. Er errichtete ohne Genehmigung auf der Grundstücksgrenze einen ca. 1,70 m hohen und 9,90 m langen blickdichten Metallzaun mit Kunststofflamellen (Marke „Guck nicht“).

Die Nachbarin zeigte die Errichtung des Zauns bei der zuständigen Behörde an. Diese erließ einen Bescheid und verpflichtete den Grundstückseigentümer, jede zweite horizontale Kunststofflamelle aus dem Metallzaun zu entfernen. Begründung: Die Abschirmung wirke verunstaltend. Gegen diese Anordnung klagte der Mann.

Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihm recht. Die Baubehörde darf zwar die vollständige oder teilweise Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden. Das ist hier aber nicht der Fall. Ein Verstoß gegen das Verunstaltungsverbot liegt nicht vor.

Verunstaltend ist eine bauliche Anlage nur, wenn sie aus der Sicht eines für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Menschen eine das Maß der bloßen Unschönheit überschreitende, den Geschmacksinn verletzende Hässlichkeit aufweist. Daran fehlt es hier.

Eine Verunstaltung des Orts- oder Landschaftsbildes kann aufgrund der eher geringen Abmessungen des Zaunes und seines Standorts inmitten einer Hofsituation nicht angenommen werden.

Der Gesetzgeber hat blickdichte Einfriedungen unabhängig von ihrer Länge privilegiert, um soziale Distanz zu schaffen. Es bleibt ihm unbenommen, strengere ästhetische Maßstäbe in einer entsprechenden Verordnung festzulegen. Sofern er dem nicht nachkommt, dürfen die Maßstäbe nicht zu eng ausgelegt werden.

VG Berlin, Urteil vom 20. 10. 2016, VG 13 K 122.16, n. rk.