Luftwärmepumpe muss Abstand zum Nachbargrundstück einhalten
Zwischen zwei Grundstücksnachbarn kam es zum Streit über eine Lärmbelästigung. Einer der Nachbarn betrieb auf seinem Grundstück eine Luftwärmepumpe in nur zwei Metern Abstand von der Grundstücksgrenze. Der andere Nachbar fühlte sich von der Lärmbelästigung gestört und verlangte, dass die Wärmepumpe entfernt wird.
Das Oberlandesgericht Nürnberg entschied, eine Luftwärmepumpe gilt als „andere Anlage“ im Sinne der hier einschlägigen Bayerischen Bauordnung. Diese schreibt das Einhalten einer Abstandsfläche von mindestens drei Metern zum Nachbargrundstück vor. Diese wurde hier nicht eingehalten.
Entscheidend ist dabei nicht die Dimension der Anlage selbst, sondern die Einwirkungen (hier: der Lärm), die von ihr ausgehen. Die Geräusche, die unzweifelhaft mit dem Betrieb dieser Anlage einhergehen, können den Nachbarfrieden gefährden. Die Einhaltung der vorgeschriebenen Abstandsvorschriften soll gerade auch diese Nachbarinteressen schützen. Hier wurde aber der vorgeschriebene Mindestabstand unterschritten.
Folge: Die Pumpe muss beseitigt werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob der Inhaber der Anlage die Nichteinhaltung der Abstandsfläche verschuldet hat. Er kann sich auch nicht auf die Überbauvorschrift des BGB berufen, da es sich bei der Wärmepumpe nicht um ein Gebäude handelt.
OLG Nürnberg, Urteil vom 30. 1. 2017, 14 U 2612/15
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