Keine grenzüberschreitende Wärmedämmung für Neubauten
Zwei Berliner Nachbarn streiten über eine Wärmedämmung an einem im Jahre 2005 errichteten Neubau, die etwa sieben Zentimeter über die Grundstücksgrenze ragt. Die Eigentümer des Neubaus wollten die Dämmschicht am Giebel des Hauses nun verputzen und streichen lassen. Dadurch würde die Wand weitere fünf Millimeter in den Luftraum des Nachbarn ragen. Das wollte dieser nicht hinnehmen.
Der Bundesgerichtshof gab ihm Recht. Der Nachbar muss die grenzüberschreitende Wärmedämmung nicht dulden. Denn das Haus mit der überragenden Dämmschicht wurde im Jahr 2005 neu errichtet. In dem Zeitpunkt galten aber bereits die Vorschriften für eine Wärmedämmung der Außenwände nach der Energieeinsparverordnung.
Zwar müssen nachträglich angebrachte Dämmschichten aus Gründen des Klimaschutzes grundsätzlich geduldet werden (z. B. mit dem Ziel, Altbauten energetisch zu sanieren). Entsprechende Pflichten sind in etlichen Bundesländern gesetzlich geregelt (z. B. in Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hessen, Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen).
Die Landesgesetzgeber wollten den Grundstückseigentümern dadurch aber nicht generell gestatten, eine Wärmedämmung grenzüberschreitend anzubringen. Das Recht zum Überbau bezieht sich nur auf die nachträgliche Dämmung von Bestandsbauten.
Es gilt nicht bei Neubauten. Hier ist den Wärmeschutzanforderungen nach der Energieeinsparverordnung (EnEV) bereits durch eine entsprechende Planung Rechnung zu tragen. Neubauten sind so zu konzipieren, dass sich die Wärmedämmung (d. h. Dämmschicht inklusive Putz und Anstrich) in den Grenzen des eigenen Grundstücks befindet.
Wer beim Neubau die Verpflichtungen nach der Energieeinsparverordnung nicht erfüllt, kann seine Wärmeschutzmaßnahmen nicht nachträglich auf Kosten des Nachbarn erfüllen: Diesen trifft in diesem Fall keine Duldungspflicht hinsichtlich der grenzüberschreitenden Wärmedämmung.
BGH, Urteil vom 2. 6. 2017, V ZR 196/16
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