Keine Beseitigungspflicht von Hindernissen auf Privatweg
Über ein Privatgrundstück am Waldrand verlief ein unbefestigter Wirtschaftsweg, der im weiteren Verlauf an einem benachbarten Jagdhaus vorbeiführte. Die Grundstückseigentümer hatten den Weg mit Baumstämmen und Ketten versperrt. Um Fremde abzuschrecken, stellten sie zusätzliche Schilder auf, unter anderem: »PRIVATGRUNDSTÜCK – Unbefugten ist das Betreten und Befahren verboten«.
Die Verbandsgemeinde erließ eine Beseitigungsanordnung. Die Eigentümer sollten die Hindernisse aus dem Weg räumen und seine Funktionsfähigkeit wiederherstellen. Die Sperrung des Weges widerspreche dem naturschutzrechtlichen Betretungsrecht. Die Benutzung des Weges müsse für die Allgemeinheit (z.B. Wanderer), Forstwirtschaft, Feuerwehr und Katastrophenschutz möglich sein. Auch Hegemaßnahmen der Jäger seien auf dem Grundstück zu dulden.
Die Eigentümer gingen gegen die Anordnungen gerichtlich vor. Die Verbandsgemeinde sei unzuständig und es gebe keine Rechtsgrundlage für die Verfügung. Von dem Wirtschaftsweg gingen keine Gefahren aus und es handele sich um einen privaten, nicht um einen öffentlichen Wirtschaftsweg.
Das Verwaltungsgericht Trier folgte der Argumentation der Eigentümer. Die angefochtene Beseitigungsanordnung ist rechtswidrig. Es hat mit Blick auf den Naturschutz und das Straßenrecht die unzuständige Behörde gehandelt. Darüber hinaus gibt es keine Rechtsgrundlage, auf die die Verbandsgemeinde ihr Vorgehen stützen kann.
Nach dem Naturschutzrecht ist lediglich die Kreisverwaltung ermächtigt, Verfügungen zu erlassen. Die Verbandsgemeinde ist somit unzuständig.
Dem Rückgriff auf Vorschriften des Landesstraßengesetzes steht entgegen, dass es sich bei dem Weg nicht um eine öffentliche Straße handele.
Die Straßenverkehrsordnung kann nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden; auch sie sieht die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde der Kreisverwaltung vor. Aber auch sie könnte nur gegen Hindernisse im öffentlichen Straßenverkehr vorgehen, nicht auf einem privaten Wirtschaftsweg.
Die Anordnung kann sich auch nicht auf die polizeiliche Generalklausel stützen. Dieser Rechtsgrundlage gehen die naturschutz- sowie die straßenverkehrsrechtlichen Eingriffsbefugnisse der Kreisverwaltung vor.
Daraus, dass der Weg nicht mehr für Feuerwehr und Rettungskräfte befahrbar ist, ergibt sich ebenfalls keine Ermächtigungsgrundlage. Auch dies könnte nur im Rahmen einer straßen- oder straßenverkehrsrechtlichen Ordnungsverfügung relevant werden. Doch hierfür ist die Verbandsgemeinde nicht zuständig.
Öffentliches Recht verpflichtet Grundstückseigentümer nicht dazu, für die Erschließung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke Dritter zu sorgen, das heißt, Wege dafür freizuhalten.
Aus dem Landesjagdgesetz ist ebenfalls keine Pflicht abzuleiten, die Hindernisse zu entfernen. Wer sein Jagdrecht verpachtet, muss zwar auf den verpachteten Flächen Hegemaßnahmen der zur Jagd berechtigten Personen dulden. Die Gemeinde ist in diesem Fall aber selbst nicht jagdberechtigt. Sie ist auch nicht befugt, die Rechte Dritter geltend zu machen.
VG Trier, Urteil vom 25.1.2023, 9 K 2995/22.TR