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Ist ein Nachbarbaum nicht mehr standsicher, muss er ausnahmsweise gefällt werden

Wohnungseigentum & Grundbesitz 21. Juni 2018
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Ist ein Nachbarbaum nicht mehr standsicher, muss er ausnahmsweise gefällt werden

Alex / stock.adobe.com

Ein Grundstückseigentümer muss dafür sorgen, dass von auf seinem Grundstück stehenden Bäumen keine Gefahr ausgeht (z.B. Astbruch, Umsturz). Ist die Standsicherheit insgesamt gefährdet, kann der Nachbar verlangen, dass der Baum gefällt wird.

Ein Grundstückseigentümer erbat von seiner Nachbarin die Zustimmung, in unmittelbarer Grenznähe auf dem Grundstück stehende Kiefern fällen zu dürfen. Ein Privatgutachter hatte die Fällung empfohlen. Er hatte festgestellt, dass die Bäume stark geschädigt waren, sodass deren Standfestigkeit gefährdet war. Die Frau verweigerte die erforderliche Zustimmung.

Das Landgericht Hamburg stützte sein Urteil auf ein gerichtliches Gutachten, das die Auffassung des Privatgutachters bestätigte: Die Bäume waren so stark geschädigt, sodass ein Astbruch oder ein Umsturz der Bäume drohte. Damit lag eine erhebliche Gefährdung des Nachbargrundstücks vor.

Den Grundstückseigentümer, auf dessen Grund die Bäume stehen, trägt die Verkehrssicherungspflicht, dass von den Bäumen keine Gefahr für Rechtsgüter Dritter ausgeht. Er muss beispielsweise verhindern, dass ein Baum aufgrund mangelnder Standsicherheit umfällt. Er kann die dazu erforderlichen Maßnahmen grundsätzlich frei wählen.

Kommt allerdings keine geeignete Maßnahme in Betracht, um die Verkehrssicherheit der Bäume zu sichern oder wiederherzustellen. besteht ausnahmsweise ein Anspruch auf Fällen der Bäume. Hierzu muss die nach der jeweiligen Baumschutzverordnung erforderliche Fällgenehmigung vorliegen und der Eigentümer der Bäume zustimmen.

LG Hamburg, Urteil vom 4.2.2016, 304 O 247/13

Lesen Sie hierzu auch unseren Rechtstipp: Das Nachbarrechts-ABC