Gartenhäuschen: Wenn Nachbarn über Ästhetik streiten
Zwei Miteigentümer einer Wohnanlage streiten sich über ein Gartenhäuschen, das einer der Eigentümer in seinem Gartenteil eigenmächtig aufgestellt hat. Ursprünglich standen auf allen Gartenteilen Gartenlauben, die nach drei Seiten offen waren. Eine solche Laube, die mit Efeu bewachsen war, hat der eine Eigentümer nun durch ein Gartenhäuschen ersetzt. Dagegen wendet sich der andere Eigentümer, obschon er seine eigene Gartenlaube ebenfalls ersetzt hat – wenn auch durch ein Glashaus. Er ist der Meinung, die Miteigentümer hätten der Errichtung des Gartenhauses zustimmen müssen.
Das Amtsgericht München entschied, der Wohnungseigentümer muss das Gartenhaus beseitigen. Unter anderem durch seine braune Farbe »wirkt es sehr groß und wuchtig«. Dadurch beeinträchtigt es das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage beträchtlich. Denn die zuvor dort aufgestellte Gartenlaube war nicht nur nach drei Seiten offen, sondern darüber hinaus mit Efeu bewachsen. Das vermittelt ein völlig anderes Bild, als ein großes klobiges Gartenhaus.
Dass der sich beschwerende Eigentümer seine eigene Gartenlaube ebenfalls durch ein Gartenhäuschen ersetzt hat, wenn auch durch eines aus Glas, ändert hieran nichts. Denn es gibt keine „Gleichheit im Unrecht“. Vielmehr kann der Eigentümer des Holzhäuschens von dem anderen Eigentümer ebenfalls die Beseitigung des Glashäuschens verlangen.
Die Gemeinschaftsordnung schreibt immerhin vor, dass der Garten ausschließlich als Ziergarten zu nutzen ist. Gartenhäuschen dienen aber regelmäßig der Aufbewahrung von Gegenständen und nicht ästhetischen oder gestalterischen Zwecken, wie es bei Gartenlauben eher der Fall ist.
AG München, Urteil vom 14.2.2018, 484 C 22917/16 WEG
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