Ungenehmigter Mietereinbau: Vermieter muss Sicherheitsschloss akzeptieren
Die Mieter einer Berliner Wohnung hatten im Jahr 2014 ohne Zustimmung ihrer Vermieterin ein Türstangenschloss eingebaut. Frühere Versuche, die Vermieterin zum Einbau zusätzlicher Sicherungsmaßnahmen zu bewegen, waren fehlgeschlagen. Die Ängste der Mieter waren nicht ganz unbegründet. Im Jahr 2012 war es bei ihnen zu einem Wohnungseinbruch gekommen. Zudem stand die Hauseingangstür regelmäßig offen. Die Vermieterin fühlte sich durch das Türspangenschloss allerdings in ihren ästhetischen Bedürfnissen beeinträchtigt, weil dadurch das einheitliche Erscheinungsbild der Türen im Hause nicht mehr gegeben sei.
Die Vermieterin trug außerdem vor, sie wolle das Treppenhaus in absehbarer Zukunft sanieren und bei dieser Gelegenheit einheitliche Sicherheitsschlösser einbauen lassen. Sie klagte deshalb gegen die Mieter auf Beseitigung. Ohne Erfolg. Das Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zugunsten der Mieter. Die von den Wohnungsmietern durchgeführten Maßnahme sei kein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache. Der Einbau eines Sicherheitsschlosses sei vielmehr eine vom Vermieter zu duldende Modernisierungsmaßnahme. Schließlich werde bei fachmännischem Einbau wie hier das Mietobjekt objektiv verbessert.
Ein Vermieter könne daher während der Mietzeit keine Beseitigung des Schlosses verlangen. Das Interesse an einem einheitlichen Erscheinungsbild der Wohnungsabschlusstüren trete gegenüber den Interessen der Mieter an einem effektiven Einbruchschutz zurück.
Selbst wenn im Mietvertrag ein Erlaubnisvorbehalt für solche Maßnahmen vereinbart sei, dürfe der Vermieter seine Zustimmung nicht ohne Weiteres verweigern. Der Erlaubnisvorbehalt dürfe nicht missbraucht werden. Der Vermieter könne deshalb nicht vernünftigen Grund dem Mieter den Einbau eines Sicherheitsschlosses untersagen. Kein triftiger Grund liege so lange vor, wie nicht in die konstruktive Substanz des Gebäudes eingegriffen werde, das äußere Erscheinungsbild des Gebäudes nicht wesentlich beeinträchtigt werde und die Maßnahme leicht rückbaufähig sei. Und das war hier der Fall.
Selbst die Zahlung eines zusätzlichen Kautionsbetrages für einen späteren Rückbau wollte das Gericht der Vermieterin nicht zusprechen. Schließlich hatte die Vermieterin selbst zuvor erklärt, demnächst an allen Türen einheitliche Sicherungsmaßnahmen anbringen zu lassen. Auch deshalb gab es für den verlangten Rückbau keinen Grund.
(AG Berlin-Mitte, Urteil vom 4.10.2016, Az. 14 C 103/16)