Wohnungsrückgabe mit Reinigungsverpflichtung
Ein Mieterpaar hatte nach dem Ende ihres Wohnraummietverhältnisses in Berlin im April 2017 nach den Vorstellungen des Vermieters nicht ordentlich genug geputzt und damit gegen die Reinigungsverpflichtung verstoßen. Laut Mietvertrag sollte die Wohnung »in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen etc.)« zurückgegeben werden.
Da die Mieter nicht Silikonreste von der Duschabtrennung auf den Fliesen entfernt und die Fliesen im Bad nicht gereinigt hatten, hatte die Vermieterin eine Firma mit den Arbeiten beauftragt. Die Kosten dafür zog die Vermieterin von der Mietkaution ab. Die Sache ging vor Gericht.
Das zuständige Amtsgericht Berlin-Mitte entschied zugunsten der Mieter. Das Landgericht Berlin II bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts. Die Mieter seien zur Vornahme der Reinigungsarbeiten nicht verpflichtet gewesen. Die entsprechende Klausel im Mietvertrag sei unwirksam.
Zum einen fehle es an der Transparenz der Reinigungsverpflichtung bezüglich des tatsächlich geschuldeten Übergabezustands. Zum anderen ergebe sich die Unwirksamkeit der Klausel zudem daraus, dass man diese auch so verstehen könne, es seien Reinigungsarbeiten geschuldet, die über die allgemein vertraglich geschuldete besenreine Rückgabe im Sinne einer üblichen Reinigung hinausgingen.
LG Berlin II, Urteil vom 13.2.2024, 67 S 186/23
Unwirksam ist auch eine Mietvertragsklausel, die regelt, dass Wohnungsmieter nach Ende des Mietverhältnisses eine Grundreinigung vornehmen müssen. Sie ist nur dann zulässig, wenn sie sich nach der Erforderlichkeit der Reinigungsarbeiten richtet. Eine starre Grundreinigungsklausel ist dagegen unwirksam (AG Sonneberg, Urteil vom 12.1.2024, 4 C 73/23).
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