Pauschalreise: Wer haftet für zu wenige Poolliegen?
Eine Familie buchte eine Pauschalreise nach Rhodos zum Preis von insgesamt € 5.260,–. Das gebuchte Hotel verfügte über sechs Swimmingpools und etwa 500 Poolliegen. Hinweisschilder mit Verhaltensregeln untersagten es den Gästen, Poolliegen für mehr als 30 Minuten zu reservieren, ohne sie zu nutzen. Tatsächlich war es aber so, dass Badegäste die Liegestühle auch länger mit ihren Handtüchern reservierten. Weder die Hotelleitung noch das Personal unternahmen etwas dagegen.
Die Familie hingegen befolgte die vorgegebenen Verhaltensregeln. Der Vater reklamierte vor Ort mehrfach, dass ihm und seiner Familie deswegen keine Liegen zur Verfügung gestanden hätten. Es liege ein Reisemangel vor. Nach der Rückkehr verlangte er vom Veranstalter deshalb einen Teil des Reisepreises in Höhe von € 798,– zurück.
Dieser wies dies ab. Es handele sich beim Reservieren der Liege mit einem Handtuch nicht um einen Reisemangel. Vielmehr sei diese Gepflogenheit ein »friedliches Wettrennen«, bei dem der »frühe Vogel« das bessere Ende für sich beanspruchen könne. Ein Einschreiten seitens des Hotels sei nicht erforderlich gewesen. Vielmehr sei die Familie selbst schuld, wenn sie – ohne mit Sanktionen rechnen zu müssen – keinen Platz am Pool reserviert hätten.
Das Amtsgericht Hannover gab der Klage teilweise statt und sprach den Reisenden einen Betrag von € 322,77 zu. Zwar ist der Reiseveranstalter nicht gehalten, jedem Hotelgast eine Liege zur Verfügung zu stellen. Aber die Anzahl der Liegen muss in einem angemessenen Verhältnis zur Auslastung des Hotels und damit zur Anzahl der Hotelgäste stehen. Andernfalls liegt ein Reisemangel vor.
Stehen zwar genug Liegen zur Verfügung, sind diese für den Reisenden aber faktisch nicht nutzbar, weil andere Hotelgäste entgegen den Verhaltensregeln Poolliegen mit eigenen Handtüchern reservieren, ohne sie zu nutzen, hat der Reiseveranstalter dies zu kontrollieren und muss gegebenenfalls einschreiten. Unterlässt er dies, liegt auch ein Reisemangel vor.
Es ist nicht Aufgabe des Reisenden, selbst für Abhilfe zu sorgen. Er muss weder fremde Handtücher eigenmächtig entfernen noch seinerseits entgegen den Verhaltensregeln Liegen reservieren. Das ist ihm nicht zuzumuten. Denn auf Streitigkeiten mit anderen Hotelgästen, die hier zu befürchten sind, muss sich kein Reisender einlassen.
AG Hannover, Urteil vom 20.12.2023, 553 C 5141/23