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Hotelbuchung: Was heißt »Doppelzimmer«?

Sport & Freizeit 19. Februar 2024
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dit26978 / stock.adobe.com

Der Begriff „Doppelzimmer“ ist mehrdeutig. Es kann sich auch um ein Zimmer mit Betten für vier Personen handeln, auch ohne den sonst üblichen Zusatz „Mehrbettzimmer“ oder „Doppelzimmer mit Zustellbetten“. Entscheidend ist der Preis.

Eine Frau hatte für insgesamt acht Mitreisende Übernachtungen in einem Vier-Sterne-Hotel in Italien gebucht. Sie ging davon aus, vier Doppelzimmer gebucht zu haben. In der Buchungsbestätigung stand nur das Wort »Doppelzimmer«, nicht aber die Anzahl der Zimmer. Vor Ort stellte sich heraus, das Hotel hatte zwei Doppelzimmer für je vier Personen reserviert.

Die Reisenden waren der Meinung, die Unterbringung sei mangelhaft. Sie wollten deshalb eine Minderung des Reisepreises in Höhe von 50 %. Das Hotel entgegnete, die gewählte Kategorie »Doppelzimmer« sei für bis zu vier Erwachsene buchbar.

Das Amtsgericht München stellte fest, es liegt kein Reisemangel vor, sodass auch keine Minderungsansprüche geltend gemacht werden können.

Hier hatten sich die Vertragspartner bei der Buchung nicht über die Zimmerzahl geeinigt. Auch die Buchungsbestätigung war diesbezüglich nicht eindeutig. Deshalb ist der Vertrag auszulegen.

Denn der Begriff »Doppelzimmer« wird nicht einheitlich verwendet. Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband definiert ihn als »ein Zimmer mit Schlafgelegenheiten für zwei Personen in einem Doppelbett oder zwei längsseits aneinandergefügten Einzelbetten«. Zimmer für mehr Personen werden dagegen üblicherweise als »Mehrbettzimmer« oder »Doppelzimmer mit Zustellbetten« bezeichnet. Das Gericht hielt aber die Klarstellung durch diese Zusätze für verzichtbar.

Abzustellen ist auf den Zimmerpreis. Danach war für redliche Vretragspartner ein Mehrbettzimmer für vier Personen zu erwarten. Denn eine Übernachtung kostete in dem Vier-Sterne-Hotel mit Vollpension weniger als € 100,– pro Person. Das ist für ein Vier-Sterne-Hotel der Landeskategorie mit All-inclusive-Leistungen sehr niedrig.

Folge: Die Vertragsauslegung ergab, dass zwei Doppelzimmer für je vier Personen gebucht worden waren. Ein Reisemangel liegt nicht vor, da die entsprechenden Zimmer zur Verfügung gestanden haben.

AG München, Urteil vom 31.5.2023, 242 C 403/23; n. rk.