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»Gefährliche« Sportarten: Kein Schmerzensgeld für Sportunfall

Sport & Freizeit 12. April 2021
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Augustas Cetkauskas / stock.adobe.com

Ein Basketballspieler haftet nicht, wenn er seinen Mitspieler mit dem Ellenbogen im Gesicht »erwischt«.

Ein 17-Jähriger trainierte mit der U18 Jugendmannschaft. Nach dem Konditions- und Krafttraining spielten die Mannschaftsmitglieder »Fünf gegen Fünf«. Gegen Ende des Spiels wechselte sich der volljährige Trainer selbst ein. Er stieß während des Spiels mit dem 17-Jährigen zusammen, wobei dieser sich an beiden Schneidezähnen verletzte.

Der 17-Jährige behauptet, es habe eine sogenannte »Rebound-Situation« vorgelegen, bei dem der offen umkämpfte Ball auf Höhe der Mittellinie in der Luft gewesen sei. Der Trainer sei hochgesprungen, um den Ball mit beiden Händen zu fangen, und habe eine seitliche Schwungbewegung gemacht. Dabei habe er seine Arme ausgestreckt und den seitlich zu ihm stehenden Kläger, der keine Anstalten gemacht habe, den Ball zu erlangen, mit dem rechten Ellbogen an der Lippe getroffen.

Er habe drei Monate verflüssigte Nahrung zu sich nehmen müssen, da er nicht mehr abbeißen konnte. Er verlangt nun von seinem Trainer Schmerzensgeld in Höhe von knapp € 4.000,- sowie Schadensersatz. Dieser habe durch sein grob regelwidriges Handeln die Verletzung des Klägers willentlich in Kauf genommen. Er hätte als einziger, körperlich überlegener Erwachsener defensiver spielen müssen.

Das Amtsgericht München entschied, dem 17-Jährigen steht kein Schmerzensgeld- oder Schadensersatzanspruch gegen seinen Trainer zu, selbst wenn man seine Schilderung des Sachverhalts als gegeben hinnimmt.

Wer an einer Sportart teilnimmt, bei der Körpereinsatz gegen Mitspieler in gewissen Grenzen dazugehört, setzt sich den spieltypischen Verletzungsgefahren dieser Sportart bewusst aus. Entsteht einem Spieler beim »Kampf um den Ball« ein Schaden, so kann er diesen nicht auf seinen Gegenspieler abwälzen. Jeder Spieler ist sowohl potenzieller Verletzer als auch Verletzter.

Diese Grundsätze gelten auch für gewisse Regelverstöße, solange kein grobes Foul oder unsportliches Verhalten zu der Verletzung geführt haben. Davon ist aber auch nach der Schilderung des 17-Jährigen hier nicht auszugehen, genauso wenig wie eine übertriebene Härte des Trainers im Spiel mit Heranwachsenden zu erkennen ist. Es ist allenfalls ein geringfügiger Regelverstoß des Trainers zu erkennen.

AG München, Urteil vom 28.7.2020, 161 C 20762/19