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Reisepass für Reise nach Dubai selbstverständlich

Reisen & Urlaub 11. Dezember 2023
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cameris / stock.adobe.com

Ein Reisebüro muss nicht auf die Notwendigkeit eines gültigen Reisepasses für Fernreisen hinweisen. Darum muss sich der Reisende selbst kümmern.

Ein Mann buchte für sich und seine Begleitung eine 1-wöchige Pauschalreise nach Dubai zum Preis von € 2.200,–. Weil sein Reisepass aber abgelaufen war, konnte der Mann die Reise nicht antreten. Er verlangte vom Reiseveranstalter den Reisepreis zurück. Zur Begründung führte er aus, das Reisebüro habe nicht ausdrücklich über Pass- und Visumserfordernisse oder Fristen zur Erlangung entsprechender Dokumente informiert.

Das Amtsgericht München entschied zugunsten des Veranstalters, weder Reisebüro noch Veranstalter haben Informationspflichten verletzt. Zu den Informationspflichten gehört es nicht, auf Selbstverständlichkeiten hinzuweisen. Dazu zählt die Notwendigkeit des »Vorhandenseins« eines (gültigen) Reisepasses für eine Fernreise – hier nach Dubai.

Die allgemeine Lebenserfahrung lässt durch den Begriff »Reise«-Pass darauf schließen, dass ein entsprechendes Dokument grundsätzlich für Reisen erforderlich ist.

Die Besonderheit der Freizügigkeit von EU-Bürgern innerhalb der Europäischen Union ist eine Ausnahme. Sie ändert an diesem Grundsatz nichts. Nur weil man innerhalb der EU mit einem deutschen Personalausweis Grenzen überschreiten darf, müssen Reisebüros nicht gesondert darauf hinweisen, dass für Reisen in Drittstaaten praktisch immer ein Reisepass erforderlich sei – und zwar ein gültiger.

Reisende müssen nur auf solche Umstände hingewiesen werden, die ihnen möglicherweise unbekannt sind. So muss ein Veranstalter zwar über »allgemeine Pass- und Visumserfordernisse des Bestimmungslandes« einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von Visa informieren. Wurde der Hinweis aber hinreichend deutlich und rechtzeitig gegeben, muss sich der Reisende selbst (rechtzeitig) darum kümmern, die erforderlichen Dokumente zu erlangen.

AG München, Urteil vom 12.7.2023, 171 C 3319/23; n. rk.