Keine doppelte Entschädigung bei Flugverspätungen
Verspätet sich ein Flug um mehr als drei Stunden, können Reisende nach der EU-Verordnung eine Entschädigung verlangen (z.B. gestaffelt nach Entfernung € 250,-, € 400,- oder € 600,-). Neben dem EU-Recht gibt es aber auch noch Schadensersatzansprüche, die auf deutschem Recht beruhen (z.B. Ersatz für Hotel- oder Mietwagenkosten, die infolge der Verspätung anfallen). Der Bundesgerichtshof hatte zu klären, ob beide Ansprüche nebeneinander in voller Höhe bestehen.
Dem Verfahren lagen zwei ähnliche Fälle zugrunde:
Ein Großvater hatte seine beiden Enkel auf eine Safari nach Namibia eingeladen. Der Abflug ab Frankfurt verspätete sich um 24 Stunden. So konnte die Reisenden die Safari-Lodge nicht mehr erreichen. In Windhoek mussten sie auch noch eine zusätzliche Unterkunft bezahlen. Sie verlangten neben der 600-Euro-Ausgleichsleistung, die ihnen die Airline nach der EU-Fluggastrechteverordnung bezahlt hatte, zusätzlichen Schadensersatz für die Hotelkosten.
Auch die Teilnehmer einer Pauschalreise nach Las Vegas kamen dort 30 Stunden verspätet an. Die Kunden forderten vom Reisebüro neben der Ausgleichszahlung von € 600,- pro Person unter anderem Ersatz der für die beiden ersten Tage angefallenen Mietwagen- und Hotelkosten.
Die Schadensersatzforderungen der Kläger waren dabei jeweils geringer als die € 600,- pauschale Entschädigung pro Person.
Schadensersatz zusätzlich zur Ausgleichszahlung nach der EU-Verordnung bei Flugverspätungen oder Flugausfall gibt es nach Auffassung des Bundesgerichtshofes nicht: Pauschale Ausgleichszahlungen nach der EU-Verordnung und Schadensersatz nach nationalem Recht werden miteinander verrechnet.
Die EU-Verordnung ist hier im Wortlaut eindeutig, so die obersten Bundesrichter. Darin heißt es: »Die gewährte Ausgleichsleistung kann auf einen Schadensersatzanspruch angerechnet werden.«
BGH, Urteil vom 6.8.2019, X ZR 128/18 und X ZR 165/18