Direkt zum Inhalt

Keine Ausgleichszahlung bei Flugumleitung zu nahe gelegenem Flughafen

Reisen & Urlaub 2. Juli 2021
Image

Kirill Gorlov / stock.adobe.com

Die Umleitung eines Fluges zu einem nahegelegenen Flughafen (z.B. Berlin Tegel statt Schönefeld) berechtigt Passagiere nicht, eine pauschale Entschädigung zu verlangen – sofern der Flug nicht mindestens drei Stunden Verspätung hat.

Ein Flug von Wien nach Berlin mit Austrian Airlines wurde wegen des Nachtflugverbots vom Flughafen Tegel zum Flughafen Berlin-Schönefeld umgeleitet. Dort landete der Flug mit 58-minütiger Verspätung.

Ein Passagier verlangte eine pauschale Entschädigung in Höhe von € 250,-. Seine Wohnung lag vom Schönefelder Flughafen 24 km entfernt, von Tegel nur acht Kilometer. Der Mann berief sich dabei auf die EU-Fluggastrechteverordnung bei Annullierung eines Fluges.

Austrian Airlines lehnte dies ab. Sie bot zugleich weder einen Weitertransport noch die Kostenübernahme für die Beförderung zum Flughafen Berlin Tegel an.

Der Europäische Gerichtshof musste die Folgen einer sogenannten »geringfügigen Flugumleitung« rechtlich einordnen. Er kam zu dem Schluss, eine Ausgleichszahlung wegen Umleitung zu einem anderem Berliner Flughafen kann nicht verlangt werden. Der Passagier hat deshalb keinen Anspruch auf eine pauschale Entschädigung wegen einer Flugannullierung, wenn ein Flug zu einem Flughafen an demselben Ort, in derselben Stadt oder in derselben Region umgeleitet wird. Hier ist allein darauf abzustellen, ob der Ausweichflughafen in unmittelbarer Nähe des in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafens liegt.

Ein Ausgleichsanspruch besteht nur, wenn der Fluggast das ursprüngliche Ziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden der ursprünglich vorgesehenen Ankunftszeit erreicht. Das Ausmaß der Ankunftsverspätung bestimmt sich nach dem Zeitpunkt, an dem der Fluggast nach Beendigung seiner Anschlussbeförderung an dem in der ursprünglichen Buchung vorgesehenen Zielflughafen oder gegebenenfalls an einem sonstigen nahe gelegenen, mit der Fluggesellschaft vereinbarten Zielort ankommt.

Allerdings muss die Airline bei einer Flugumleitung zu einem nahegelegenen Alternativflughafen dem Passagier von sich aus eine Weiterbeförderung zum ursprünglichen Ziel anbieten und die Kosten übernehmen. Das gilt auch für die Fahrt zu einem sonstigen nahe gelegenen, mit ihm vereinbarten Zielort (z.B. der Wohnort des Passagiers).

EuGH, Urteil vom 22.4.2021, C-826/19